{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_132-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"II ZR 132/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AktG §§ 52, 62, 93 Abs. 3 Nr. 1, 4, 116; BGB §§ 812, 818 \"Rheinmöve\" a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 62/06, \"Lurgi\", ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann vor, wenn eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer \"übertragenden Sanierung\" an dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, wenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt. b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 BGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57, 62 AktG sind hier nicht anwendbar (vgl. BGH aaO). Unberührt bleibt der Anspruch der AG auf (erneute) Zahlung des Ausgabebetrages der Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG). c) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften ggf. gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den über- nommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116 AktG für die nicht wirksam erbrachte Einlage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \nund TEILVERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 132/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Februar 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAktG §§ 52, 62, 93 Abs. 3 Nr. 1, 4, 116; BGB §§ 812, 818 \n\n\"Rheinmöve\" \n\na) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007 \n\n- II ZR 62/06, \"Lurgi\", ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann vor, wenn \n\neine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer \"übertragenden Sanierung\" an \n\ndem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem \n\nZiel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann, \n\nwenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt. \n\nb) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit \n\nnicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818 \n\nBGB) unter Anwendung der Saldotheorie rückabzuwickeln. Die §§ 57, 62 AktG \n\nsind hier nicht anwendbar (vgl. BGH aaO). Unberührt bleibt der Anspruch der AG \n\nauf \n\n(erneute) \n\nZahlung \n\ndes \n\nAusgabebetrages \n\nder \n\nAktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG). \n\nc) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften ggf. gemäß \n\n§§ 93 Abs. 2, 116 AktG für eine etwaige Schadensdifferenz zwischen den über-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nnommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116 AktG \n\nfür die nicht wirksam erbrachte Einlage. \n\nBGH, Urteil und Teilversäumnisurteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06 - \n\n OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 20. April 2006 im Kostenpunkt \n\n- mit Ausnahme der Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten \n\nzu 5 - sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers im \n\nVerhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 4 zurückgewiesen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, soweit darüber durch den \n\nSenatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 nicht erkannt ist, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der R. \n\n(nachfolgend: R.-AG), die im Januar 2000 als Vorratsgesellschaft entstanden \n\nund später als Auffanggesellschaft für die \"übertragende Sanierung\" der \n\nR. GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) eingesetzt wor-\n\nden ist. Diese KG betrieb einen Möbelhandel mit zahlreichen Filialen; ihre Be-\n\ntriebsimmobilien wurden von ihrer Komplementär-GmbH (im Folgenden: GmbH) \n\ngehalten. Beide Gesellschaften gerieten im Jahr 1999 in Insolvenz; als Insol-\n\nvenzverwalter wurde zunächst der - im Mai 2002 durch den Beklagten zu 1 als \n\nInsolvenzverwalter abgelöste - Beklagte zu 2 bestellt. Er entwickelte nach er-\n\nfolglosem Versuch des Verkaufs von Unternehmensteilen der KG für diese ein \n\nFortführungsmodell, dem gemäß die KG am 18. Juli 2000 57 % und ihr ehema-\n\nliger Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, 43 % des Grundkapitals (50.000,00 €) \n\nder damals noch als Vorratsgesellschaft firmierenden R.-AG übernahmen. Der \n\nBeklagte zu 2 wurde zum Aufsichtsratsvorsitzenden, die Beklagten zu 3 und 4 \n\nwurden zu Vorständen der R.-AG bestellt. Im Zuge einer am 14. August 2000 \n\nbeschlossenen Barkapitalerhöhung um 1,7 Mio. € zeichnete die KG neue Aktien \n\nim Nennbetrag von 971.500,00 € und der Beklagte zu 3 neue Aktien im Nenn-\n\nbetrag von 728.500,00 €. Im Mai und August 2001 folgten zwei weitere Kapital-\n\nerhöhungen, an denen sich dann auch der Beklagte zu 4 beteiligte. Zuletzt be-\n\ntrug das Grundkapital der R.-AG 2,125 Mio. €, wovon 1,125 Mio. € auf die KG, \n\n750.000,00 € auf den Beklagten zu 3 und 250.000,00 € auf den Beklagten zu 4 \n\nentfielen. \n\n2 \n\nBereits ab Mitte August 2000 hatte die R.-AG faktisch den Betrieb der in-\n\nsolventen KG übernommen. Am 22. Dezember 2000 schloss die dabei durch \n\ndie Beklagten zu 3 und 4 vertretene R.-AG mit dem Beklagten zu 2 als damali-\n\ngem Insolvenzverwalter der KG einen Kaufvertrag, nach dem sie - rückwirkend \n\nzum 15. August 2000 - das Anlagevermögen der KG einschließlich ihrer sog. \n\n\"Mietereinbauten\" sowie ihren gesamten ab 18. Juni 1999 eingegangenen Wa-\n\nrenvorrat zum Preis von 1,00 DM erwerben, im Gegenzuge aber Verbindlichkei-\n\nten der KG in Höhe von 17,4 Mio. DM übernehmen sollte. Diesen unter eine \n\nBedingung gestellten Kaufvertrag behandelten die Beteiligten einvernehmlich \n\nals Nachgründungsgeschäft der R.-AG (§ 52 AktG). Als Nachgründungsprüferin \n\nwurde die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5 gerichtlich \n\nbestellt. Nachdem diese die im Kaufvertrag enthaltenen Wertansätze gebilligt \n\nhatte, stimmten am 13. September 2001 der Aufsichtsrat und die Hauptver-\n\nsammlung der R.-AG dem Abschluss des Kaufvertrages zu. Die entsprechen-\n\nden Beschlüsse wurden am 2. Oktober 2001 im Handelsregister eingetragen. \n\n3 \n\nIn der Folgezeit entwickelte sich der Umsatz der R.-AG negativ, worauf-\n\nhin ihre Hausbank, die zuvor auch schon die Hausbank der KG war, die ge-\n\nwährten Kredite fällig stellte. Auf Antrag der R.-AG vom 18. Januar 2002 wurde \n\nam 1. März 2002 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und zu-\n\nnächst der Beklagte zu 2 zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt, der im Mai 2002 \n\ndurch den Kläger (als Insolvenzverwalter der R.-AG) abgelöst wurde. \n\n4 \n\nMit seiner Teilklage hat der Kläger die Beklagten zu 1 bis 5 gesamt-\n\nschuldnerisch auf Zahlung von 1.412.351,78 € und darüber hinaus die Beklag-\n\nten zu 2 bis 4 gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 3.587.648,22 € in An-\n\nspruch genommen. Er meint, der Kaufvertrag vom 22. Dezember 2000 sei ein \n\nunzulässiges Nachgründungsgeschäft gewesen und zudem auch mangels \n\nwirksamen Verzichts auf die in dem Vertrag vereinbarte Bedingung des Ab-\n\nschlusses langfristiger Mietverträge für die Betriebsimmobilien nicht wirksam \n\nzustande gekommen. Es bestünden daher Bereicherungs- und Schadenser-\n\nsatzansprüche der R.-AG wegen unwirksamer Übernahme der Verbindlichkei-\n\nten der KG, denen auch keine entsprechenden Aktiva gegenüberstünden. Die \n\nMietereinbauten seien wertlos; bei den übernommenen Warenvorräten habe \n\nsich ein erheblicher Minderbestand gegenüber den Ansätzen der Übernahmebi-\n\nlanz ergeben. Seitens der KG liege auch eine verdeckte Sacheinlage vor, weil \n\nihre Bareinlage auf das erhöhte Kapital der R.-AG in Form der Schuldbefreiung \n\ngegenüber ihrer Hausbank und anderen Gläubigern wieder an die KG zurück-\n\ngeflossen sei. \n\n5 \n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Revision, die \n\nder erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nur im \n\nVerhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 4 zugelassen hat, verfolgt der Kläger ih-\n\nnen gegenüber die bisher geltend gemachten Ansprüche weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt (im Umfang ihrer Zulassung) zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Da der Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer \n\nLadung nicht vertreten war, ist über die Revision insoweit durch Versäumnisur-\n\nteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer \n\nSachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\nII. Das Berufungsgericht (AG 2007, 242 ff.) hält den Unternehmenskauf-\n\nvertrag vom 22. Dezember 2000 für wirksam. Bereicherungsansprüche gegen-\n\nüber dem Beklagten zu 1 bestünden nicht. Die im Kaufvertrag vorgesehene Be-\n\ndingung sei auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme als einge-\n\ntreten zu behandeln. Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 62 \n\nAktG zu. Das erforderliche Nachgründungsverfahren sei ordnungsgemäß \n\ndurchgeführt worden, insbesondere seien im Kaufvertrag angemessene Werte \n\nfür den Warenbestand und die Mietereinbauten in Ansatz gebracht worden. \n\nDem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf nochmalige Erbringung der \n\nKapitaleinlage unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Sacheinlage stehe \n\nentgegen, dass aufgrund der konkreten Gestaltung der Zahlungsströme sowie \n\nder außerordentlich großen Diskrepanz zwischen der geschuldeten Bareinlage \n\nund der Schuldbefreiung die Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage un-\n\nanwendbar seien. Anspruchsbegründende Pflichtverletzungen der Beklagten \n\nzu 2 bis 5 seien nicht feststellbar. \n\n9 \n\nIII. Das Berufungsurteil hält, soweit es Ansprüche des Klägers gegenüber \n\nden Beklagten zu 1 bis 4 betrifft, revisionsrechtlicher Nachprüfung in entschei-\n\ndenden Punkten nicht stand. \n\n10 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für etwaige \n\nBereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 BGB) des Klägers gegen den Beklagten \n\nzu 1 (als gegenwärtigem Insolvenzverwalter der KG) nicht entscheidend darauf \n\nan, ob die R.-AG auf die in dem Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten \n\nzu 2 (als damaligem Insolvenzverwalter der KG) vereinbarten Bedingungen \n\nwirksam verzichtet hat. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist nämlich die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer \n\nverdeckten Sacheinlage seitens der KG (als Gesellschafterin der R.-AG) be-\n\nstünden nicht. Das Berufungsgericht lässt dabei außer Acht, dass die Beteili-\n\ngung der KG an der R.-AG von vornherein darauf abzielte, die Aktiva und Pas-\n\nsiva der KG auf die R.-AG zu übertragen, und dass somit der Abschluss des \n\nKaufvertrages vom 22. Dezember 2000 im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung vom \n\n14. August 2000 bereits vor-abgesprochen war, der zur Folge hatte, dass der \n\nGegenwert des seitens der KG eingezahlten Einlagebetrages von 971.500,00 € \n\nin Form eines Teils der in dem Kaufvertrag vereinbarten Übernahme der Ver-\n\nbindlichkeiten der KG wieder an diese zurückgeflossen ist. Das erfüllt den Tat-\n\nbestand einer verdeckten Sacheinlage \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 \n\n- II ZR 62/06, ZIP 2007, 1751 Tz. 13 \"LURGI\"; v. 20. November 2006 \n\n- II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Tz. 11 f.), der vorliegt, wenn die gesetzlichen Re-\n\ngeln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie \n\nhier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher \n\nBetrachtung von dem Einleger aufgrund eines vor oder bei Übernahme der Ein-\n\nlage abgeschlossenen Gegengeschäfts einen Sachwert erhalten soll. Bei einer \n\nsolchen Aufspaltung des wirtschaftlich zusammengehörigen Vorgangs in eine \n\nBarzeichnung und in ein Erwerbsgeschäft wird der Gesellschaft zwar formal \n\nBargeld als Einlage zugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem \n\nzweiten Rechtsgeschäft gegen die Zuführung eines anderen Gegenstandes \n\nzurückgewährt, mit dem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine \n\nBar- sondern eine Sacheinlage erhält (vgl. BGHZ 170, 43, 51 f. Tz. 11 f.). \n\n11 \n\na) Die genannten Grundsätze der verdeckten Sacheinlage gelten nach \n\nständiger Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung \n\n(§§ 182 ff. AktG) und werden durch die Vorschriften über die Nachgründung \n\n(§§ 52 f. AktG) nicht verdrängt (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 14 \n\nm.w.Nachw.). Das gilt auch, wenn - wie hier - tatsächlich eine Nachgründungs-\n\nprüfung (§ 52 AktG) durchgeführt worden ist; denn diese bezieht sich nicht auf \n\ndie Ordnungsmäßigkeit der Kapitalerhöhung und auf die bei der Einlageleistung \n\nauf das erhöhte Kapital zu beachtenden Kautelen, sondern bezweckt einen \n\nUmgehungsschutz dagegen, dass die bei der Gründung zu beachtenden Vor-\n\nschriften des § 27 AktG durch der Gründung nachgelagerte Austauschgeschäf-\n\nte innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG unterlaufen werden (vgl. \n\nSen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18). Es geht dabei um die Vermeidung einer \n\nverdeckten Sachgründung, nicht einer verdeckten Sachkapitalerhöhung. Auf die \n\nim Schrifttum umstrittene Frage, ob bei einer offen gelegten Sachkapitalerhö-\n\nhung innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 Satz 1 AktG diese Vorschrift \n\n- neben § 183 Abs. 3 AktG - entsprechend heranzuziehen ist (vgl. dazu Hüffer, \n\nAktG 7. Aufl. § 52 Rdn. 11 m.w.Nachw.; offen gelassen im Sen.Urt. v. 9. Juli \n\n2007 aaO Tz. 19), kommt es insoweit auch hier nicht an. \n\n12 \n\nb) Ebenso wenig scheitert die Anwendung der Grundsätze der verdeck-\n\nten Sacheinlage hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 24 f.) - \n\nan § 52 Abs. 10 AktG in entsprechender Anwendung, die der Senat für das \n\nGmbH-Recht bereits abgelehnt hat (BGHZ 132, 141, 148 f.). Die Vorschrift stellt \n\n- als Reaktion auf eine anders lautende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ \n\n121, 99, 102 f.) - lediglich klar, dass ein bei der Gründung gemäß § 27 Abs. 3 \n\nSatz 1 AktG unwirksam abgeschlossenes Geschäft im Rahmen des § 52 AktG \n\nwirksam neu abgeschlossen werden kann (vgl. MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. \n\n§ 52 Rdn. 69; Großkomm.z.AktG/Priester 4. Aufl. § 52 Rdn. 103). Das legiti-\n\nmiert nicht eine verdeckte Sacheinlage bei einer Kapitalerhöhung. \n\n13 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 26 f.) und der Revi-\n\nsionserwiderung des Beklagten zu 2 fehlt es hier an den Voraussetzungen einer \n\nverdeckten Sacheinlage nicht deshalb, weil die Beteiligten einen Einlagenrück-\n\nfluss an die KG nicht ausdrücklich vereinbart haben und das laufende Konto der \n\nR.-AG ein die Einlage auf die Kapitalerhöhung vom 14. August 2000 damals \n\nweit übersteigendes Guthaben von ca. 7,2 Mio. DM aufwies. Ein Einlagenrück-\n\nfluss muss nicht ausdrücklich verabredet werden; es genügt die Verabredung \n\neines darauf hinauslaufenden Gegengeschäfts. Wie schon erwähnt, war bereits \n\nvor dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 14. August 2000 allen Beteiligten klar, \n\ndass die R.-AG entsprechend dem Fortführungsmodell des Beklagten zu 2 als \n\nAuffanggesellschaft eingesetzt werden und den Betrieb sowie die Aktiva und \n\nPassiva der KG übernehmen sollte, was zur Qualifizierung der Bareinlage der \n\nKG als verdeckte Sacheinlage führt. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zu-\n\nsammenhang zwischen dem Zu- und Rückfluss der Einlage begründet lediglich \n\ndie Vermutung einer Vorabsprache (BGHZ 152, 37, 44 f.; 153, 107, 109), er ist \n\naber für deren Feststellung nicht konstitutiv. Ebenso wenig kommt es \n\n- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darauf an, dass die Einlagemit-\n\ntel zunächst einem separaten Festgeldkonto zugeführt wurden und die R.-KG \n\ndaneben über erhebliche Bankguthaben verfügte. Ein Einlagenrückfluss bzw. \n\neine verdeckte Sacheinlage erfordern keine gegenständliche Identität der ein- \n\nund zurückgezahlten Einlagemittel, weshalb es hier auch nicht darauf ankommt, \n\nob speziell die auf dem Festgeldkonto \"geparkten\" Einlagemittel zur Schuldbe-\n\nfreiung der KG eingesetzt wurden. \n\n14 \n\nd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 26) scheitert die An-\n\nnahme einer verdeckten Sacheinlage seitens der KG insbesondere auch nicht \n\nan der \"außerordentlich großen Diskrepanz\" zwischen der aufgrund der Kapi-\n\ntalerhöhung vom 14. August 2000 geleisteten Bareinlage von 971.500,00 € und \n\nden als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktiva von der R.-AG über-\n\nnommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 17.426.064,14 DM. Vielmehr greifen \n\ninsoweit die Grundsätze der gemischten verdeckten Sacheinlage ein, wie der \n\nSenat in einem entsprechenden Fall entschieden hat (Urt. v. 9. Juli 2007 aaO \n\nTz. 15). Daran hält der Senat fest (nicht überzeugend Martens, AG 2007, 732). \n\nBei der genannten Art der Kapitalaufbringung liegt eine Kombination von Sach-\n\neinlage und Sachübernahme vor, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Ge-\n\nsellschafter einen den Betrag seiner Einlageverpflichtung übersteigenden \n\nSachwert zum Teil gegen Gewährung von Aktien, zum Teil gegen ein sonstiges \n\nEntgelt auf die Gesellschaft überträgt (Senat aaO sowie BGHZ 170, 47, 54 \n\nTz. 17). Handelt es sich um eine kraft Parteivereinbarung unteilbare Leistung \n\n- wie hier die Übertragung der den Kern des Unternehmens der KG bildenden \n\nSach- und Rechtsgesamtheit -, so kann nicht ein Teil davon oder ein der Höhe \n\nnach der geschuldeten Bareinlage entsprechender Teil der Gegenleistung (hier \n\nSchuldbefreiung) ausgegliedert und als isolierte Sacheinlage angesehen wer-\n\nden (vgl. Habersack, ZGR 2008, 48). Vielmehr unterliegt das Rechtsgeschäft \n\ninsgesamt den für Sacheinlagen geltenden Regelungen, im Fall einer Kapitaler-\n\nhöhung also denjenigen des § 183 AktG, mit der Folge, dass gemäß § 183 \n\nAbs. 2 Satz 1 AktG im vorliegenden Fall der gesamte Kaufvertrag zwischen der \n\nR.-AG und der KG sowie die Rechtshandlungen zu seiner Ausführung gegen-\n\nüber der R.-AG unwirksam sind. Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 183 Abs. 2 \n\nSatz 3 AktG, dass die Bareinlage nicht wirksam geleistet und der Aktionär des-\n\nhalb verpflichtet ist, den Ausgabebetrag der Aktie (erneut) einzuzahlen \n\n(Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 16). \n\n15 \n\ne) Ansprüche auf (erneute) Einlagenzahlung macht der Kläger nach den \n\ninsoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts offenbar nur \n\nhilfsweise geltend. Primär verlangt er von dem Beklagten zu 1 Erstattung eines \n\nTeils des Gegenwerts der Schuldbefreiung der KG. Ein Anspruch aus § 62 \n\nAktG besteht insoweit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht und käme \n\nauch dann nicht in Betracht, wenn der von der R.-KG als Nachgründungsge-\n\nschäft (§ 52 AktG) gehandhabte Kaufvertrag (auch) wegen Verstoßes gegen \n\n§ 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksam wäre (Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 \n\naaO Tz. 18; zust. K. Schmidt/Lutter/Bayer, AktG § 52 Rdn. 42). Auf den verblei-\n\nbenden Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812, 818 BGB ist im Grundsatz die \n\nsog. \"Saldotheorie\" anzuwenden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18, 24), \n\nwobei allerdings hier die Unwirksamkeitsfolgen des § 183 Abs. 2 AktG für die \n\ndinglichen Vollzugsgeschäfte zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet einerseits, \n\ndass dem Kläger Bereicherungsansprüche wegen der (relativ) unwirksamen \n\nSchuldübernahme nur zustehen, soweit die Gläubiger zugestimmt haben (vgl. \n\n§§ 415 Abs. 1, 417 Abs. 2 BGB) oder diese von der R.-AG tatsächlich befriedigt \n\nworden sind. Insoweit handelt es sich um eine Masseschuld der insolventen KG \n\n(§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO). Andererseits steht der KG ein dinglicher Herausga-\n\nbeanspruch auf die unwirksam übertragenen, noch vorhandenen Vermögens-\n\ngegenstände zu (vgl. BGHZ 155, 329); darüber hinaus kommen Ansprüche auf \n\nWertersatz für verbrauchtes Umlaufvermögen (§ 818 Abs. 2 BGB; vgl. Sen.Urt. \n\nv. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783) sowie Ansprüche auf Nut-\n\nzungsersatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB in Betracht (zur Rückabwicklung eines \n\nUnternehmenskaufvertrages \n\nvgl. BGH, Urt. \n\nv. \n\n10. Februar \n\n1999 \n\n- VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181 sowie BGHZ 168, 220). \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat zu alledem - von seinem Rechtsstandpunkt \n\naus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Allerdings fehlt es bisher sei-\n\ntens des Klägers an der - auch für seine Teilklage erforderlichen - Darlegung \n\neines Gesamtsaldos, auf den er glaubt Anspruch zu haben (vgl. Sen.Urt. v. \n\n9. Juli 2007 aaO Tz. 24 m.w.Nachw.). Die Klage ist aber - entgegen der Revisi-\n\nonserwiderung des Beklagten zu 2 - gleichwohl nicht aus diesem Grund im \n\nVerhältnis zu dem Beklagten zu 1 abweisungsreif, weil das Berufungsgericht in \n\nseinen zu Protokoll gegebenen Hinweisen vom 22. September 2005 (GA III \n\n728 ff., 730) die Problematik einer Saldierung nur hypothetisch angesprochen \n\nund auf ein vom Kläger vorgelegtes Rechtsgutachten (vgl. Falk/Schäfer \n\nZIP 2004, 1337), welches eine Saldierungsmöglichkeit aus Rechtsgründen ver-\n\nneint, verwiesen hat. Infolgedessen muss dem Kläger gemäß § 139 Abs. 2 ZPO \n\nGelegenheit zur Nachholung der erforderlichen Darlegungen gegeben werden. \n\nZudem muss auch dem Beklagten zu 1 die ihm obliegende Darlegung der zu-\n\ngunsten der KG anzusetzenden Rechnungsposten (vgl. dazu BGH, Urt. v. \n\n10. Februar 1999 aaO) ermöglicht werden. \n\n17 \n\n2. a) In Konsequenz der obigen Ausführungen kann das Berufungsurteil \n\nauch hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 keinen Bestand haben, weil das Be-\n\nrufungsgericht die von dem Kläger u.a. auf die Verantwortlichkeit der Beklagten \n\nzu 2 bis 4 (als Organmitglieder der R.-AG) für die verdeckte Sacheinlage (§§ 93 \n\nAbs. 3 Nr. 4, 184 Abs. 1 AktG) gestützten Ansprüche mit der unzutreffenden \n\nBegründung zurückgewiesen hat, dass die Bareinlage ordnungsgemäß erbracht \n\nworden sei. Auch hinsichtlich weiterer möglicher Schadensersatzansprüche aus \n\n§§ 93 Abs. 2 Satz 1, 111 Abs. 1, 116 AktG wird das Berufungsgericht seinen \n\nStandpunkt, dass keine Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 bis 4 festzustel-\n\nlen seien, auf der Grundlage der obigen Ausführungen und der in der Revisi-\n\nonsinstanz gewechselten Schriftsätze erneut zu überprüfen haben. \n\n18 \n\nb) Ob die Beklagten ggf. wegen tatsächlicher Durchführung eines Nach-\n\ngründungsverfahrens auch aus §§ 53, 46 f. AktG in Anspruch genommen wer-\n\nden können, kann offen bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass daraus im vorlie-\n\ngenden Fall weitergehende Schadensersatzverpflichtungen als aus den oben \n\nerwähnten Anspruchsgrundlagen der §§ 93, 111, 116 AktG resultieren können. \n\nDie Beklagten würden ggf. nach sämtlichen in Betracht kommenden An-\n\nspruchsgrundlagen - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht schlechthin \n\nbis zur Höhe der von der R.-AG übernommenen Verbindlichkeiten \n\n(17.426.064,14 DM = 8.909.805,12 €) haften, sondern nur für einen etwaigen \n\nDifferenzschaden im Verhältnis zu dem auf die R.-AG übertragenen Aktivver-\n\nmögen der KG. Soweit das Berufungsgericht einen überhöhten Wertansatz ins-\n\nbesondere bei den sog. Mietereinbauten unter Hinweis auf die Werthaltigkeits-\n\nbestätigung der (vormaligen) Beklagten zu 5 für nicht dargetan erachtet, geht \n\ndies zum einen, wie die Revision zu Recht rügt, daran vorbei, dass die genann-\n\nte Bestätigung \"unter der Prämisse der Fortführung des Geschäftsbetriebes wie \n\nbisher\" stand und auf der in dem Kaufvertrag vereinbarten Bedingung basierte, \n\ndass die R.-AG \"in die bestehende Vereinbarung mit den Poolbanken hinsicht-\n\nlich der Mietverträge\" eintritt. Zum anderen genügen aber die von dem Kläger \n\nbehaupteten Unstimmigkeiten bei einzelnen Wertansätzen (Mietereinbauten, \n\nWarenbestand) ohnehin nicht; vielmehr kommt es auf eine etwaige Differenz \n\nzwischen den übernommenen Verbindlichkeiten und dem - gemäß dem Nach-\n\ngründungsbericht ihren Betrag angeblich übersteigenden - Gesamtwert des Ak-\n\ntivvermögens der KG zur Zeit seiner Übernahme an. \n\n19 \n\nc) Auf die §§ 57, 62 AktG (i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG; vgl. dazu Hüffer \n\naaO § 93 Rdn. 22) kann der Kläger weitergehende Ansprüche auch gegenüber \n\nden Beklagten zu 2 bis 4 nicht stützen (vgl. oben III 1 e). Die Unanwendbarkeit \n\ndieser Vorschriften auf einen Fall der vorliegenden Art ist allerdings erst durch \n\ndas nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Senatsurteil vom 9. Juli \n\n2007 (aaO Tz. 18) geklärt worden, weshalb dem Kläger auch insoweit gemäß \n\n§ 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu einer geeigneten Schadensberechnung zu \n\ngeben ist. \n\n20 \n\nIV. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren sollte das Berufungsge-\n\nricht auf eine Klarstellung seitens des Klägers hinwirken, welchen Anspruch er \n\ngegenüber welchem Beklagten in welcher Höhe geltend machen will und in wel-\n\nchem prozessualen Verhältnis die einzelnen Ansprüche untereinander stehen \n\nsollen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 wird es zu klären haben, inwieweit \n\ndiesen unter Berücksichtigung eines ihnen einzuräumenden unternehmerischen \n\nEntscheidungsspielraums und auf Grundlage des damaligen Stands der Recht-\n\nsprechung betreffend die Grenzen einer \"übertragenden Sanierung\" sowie die \n\nGrundsätze der verdeckten gemischten Sacheinlage für aus heutiger Sicht als \n\nPflichtverletzungen einzustufende Handlungen ein Verschulden zur Last gelegt \n\nwerden kann. Ferner wird den Beklagten zu 2 betreffend auch dessen eventuel-\n\nle subsidiäre Haftung nach § 61 InsO zu prüfen sein. Sollte sich eine erneute \n\nBefassung mit der Wirksamkeit des durchgeführten Nachgründungsverfahrens \n\nund/oder des Eintritts der in § 13 f. des Kaufvertrages vorgesehenen Bedingung \n\nals erforderlich erweisen, wird darauf hingewiesen, dass ein formloser Verzicht\n\nauf die vereinbarte aufschiebende Bedingung jedenfalls nicht dem Schriftform-\n\nerfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 AktG genügt (vgl. BGH, Urt. v. 23. November \n\n1988 - VIII ZR 262/87, NJW-RR 1989, 291) und der im Handelsregister einge-\n\ntragene Vertrag mit einem solchen Verzicht nicht übereinstimmt. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 30.12.2004 - 12 HK.O 57/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2006 - 6 U 120/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-18/ii-zr-132-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":10},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-18/ii-zr-132-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_132-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:47.742245+00:00"}}