{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_109-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-16","aktenzeichen":"II ZR 109/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 46 Nr. 5; HGB §§ 125, 161 Abs. 2 In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen - sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält - die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversamm- lung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des organ- schaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Juli 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 109/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 46 Nr. 5; HGB §§ 125, 161 Abs. 2 \n\nIn einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der KG gehalten werden, nehmen \n\n- sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält - die \n\nder KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversamm-\n\nlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des organ-\n\nschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin \n\nentscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer. \n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2007 - II ZR 109/06 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Bremen vom 11. November \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger schloss mit der beklagten K. GmbH am \n\n15. Oktober 2002 einen ab dem 1. Mai 2003 laufenden Geschäftsführer-\n\nAnstellungsvertrag auf die Dauer von zunächst zwei Jahren. Der Vertrag sollte \n\nsich um jeweils vier Jahre verlängern, wenn er nicht von einer der Vertragspar-\n\nteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. \n\n2 \n\nAm 25. Oktober 2004 wurde dem Kläger ein mit dem Briefkopf \"I. \n\n \" versehenes Schreiben vom 21. Oktober 2004 ausgehändigt, in dem es \n\neinleitend heißt: \"Wie Ihnen bereits mündlich erörtert, kündigen wir Ihren Anstel-\n\nlungsvertrag mit der K. GmbH vom 15.10.2002 zum 30.4.2005.\" \n\nUnterschrieben war das nach der Schlußformel mit \"I. Hol-\n\nding GmbH\" gekennzeichnete Schreiben von M. B. (\"President Germa-\n\nny\"), P. V. (\"Chief People Officer InBev S.A.\") und T. Br. \n\n(\"VP Human Resources\"). \n\n3 \n\nAlleingesellschafterin der Beklagten ist die Brauerei B. GmbH & Co. \n\nKG, deren persönlich haftende Gesellschafterin - ohne Kapitaleinlage - die \n\ndurch die beklagte K. GmbH vertretene K. \n\nGmbH & Co. OHG und deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kommandit-\n\nkapitalanteil von über 80 % die I. Holding GmbH ist. Im \n\nKündigungszeitpunkt waren neben dem Kläger M. B. , T. D. , \n\nDr. H. E. und R. To. zu Geschäftsführern der Beklagten be-\n\nstellt. Sie wurde nach der Satzung durch zwei Geschäftsführer oder einen Ge-\n\nschäftsführer und einen Prokuristen, zu denen T. Br. gehörte, \n\nvertreten. Die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klägers war von den \n\nübrigen Geschäftsführern der Beklagten am 23. September 2004 beschlossen \n\nworden. Der ursprünglich für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten zuständige Beirat der Brauerei B. GmbH & Co. KG, der \n\nnoch den Anstellungsvertrag mit dem Kläger geschlossen hatte, wurde durch \n\neine Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 5. Mai 2003 abgeschafft. \n\n4 \n\nDer Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil sie nicht von der Be-\n\nklagten, sondern der I. Holding GmbH ausgesprochen \n\nworden sei. Er hat die Feststellung beantragt, dass das zwischen den Parteien \n\nbestehende Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis nicht durch die Kündigung \n\nvom 21. Oktober 2004 beendet worden sei und zu unveränderten Bedingungen \n\nüber den 30. April 2005 fortbestehe. Das Oberlandesgericht hat dem erstin-\n\nstanzlich abgewiesenen Klagebegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die \n\nvon dem erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. Das Oberlandesgericht hat die Kündigung als unwirksam erachtet, weil \n\nsie nicht im Namen der Brauerei B. GmbH & Co. KG als Alleingesellschafte-\n\nrin der Beklagten abgegeben worden sei. Tatsächlich sei die Kündigung auf \n\ndem Briefpapier der \"I. \" ausdrücklich für die I. \n\nHolding GmbH erklärt worden. Das Kündigungsschreiben biete keinen Anhalt \n\ndafür, dass die Kündigung durch die Brauerei B. GmbH & Co. KG ausge-\n\nsprochen worden sei. Die Berechtigung der Mitunterzeichner B. und Br. \n\n , als Vertreter für die Brauerei B. GmbH & Co. KG zu handeln, ersetze \n\nnicht eine entsprechende Erklärung. Bei der Kündigung seien lediglich die kon-\n\nzerninternen Kompetenzrichtlinien, aber nicht die gesellschaftsrechtlichen Er-\n\nfordernisse beachtet worden. \n\nII. Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass nach Weg-\n\nfall des bei der Beklagten eingerichteten Beirats die Entscheidung über die Kün-\n\ndigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages des Klägers gemäß § 46 \n\nNr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung der Beklagten obliegt (BGHZ 12, \n\n337, 340; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1969 - II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Zu \n\nRecht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die Kündigungsfrist \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ngewahrt ist, weil der Kläger ungeachtet einer vorhergehenden sporadischen \n\ntageweisen Beschäftigung seine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten tat-\n\nsächlich erst am 1. Mai 2003 aufgenommen hat und der Vertrag wegen der \n\nLaufzeit von zunächst zwei Jahren am 25. Oktober 2004 mit einer Frist von \n\nsechs Monaten zum 30. April 2005 gekündigt werden konnte. \n\n9 \n\n2. Die Geschäftsführer der Beklagten haben - wie das Berufungsgericht \n\nnicht verkannt hat - am 23. September 2004 in ihrer (Doppel-)Funktion als Ver-\n\ntreter von deren Alleingesellschafterin wirksam die Kündigung des Anstellungs-\n\nvertrages des Klägers beschlossen (§ 46 Nr. 5 GmbHG; Sen.Beschl. v. \n\n8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7) und damit die rechtliche \n\nVoraussetzung für die Gültigkeit der gesondert abzugebenden Kündigungser-\n\nklärung geschaffen (Sen.Urt. v. 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, \n\n2254; Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645 f.). Die Aus-\n\nübung der Gesellschafterrechte bei der Beklagten wurde entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung nicht durch § 4 Abs. 2 Nr. 12 b des Gesell-\n\nschaftsvertrages der Brauerei B. GmbH Co. KG auf deren Gesellschafter \n\nübertragen, weil die Bestimmung ersichtlich nur Tochtergesellschaften, aber \n\nnicht auch die eigene Komplementärin betrifft. Darauf, ob die genannte Be-\n\nstimmung für die Kündigung eines organschaftlichen Anstellungsvertrages \n\nüberhaupt gilt, kommt es danach nicht an. \n\n10 \n\n3. Das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger wurde von der Alleingesell-\n\nschafterin - wie dem Kündigungsschreiben vom 21. Oktober 2004 ohne weite-\n\nres entnommen werden kann - wirksam im Namen der Beklagten gekündigt. Zu \n\nUnrecht zieht das Berufungsgericht dies im Hinblick auf § 164 BGB in Zweifel \n\nund meint, die Kündigungserklärung wäre nur gültig, wenn sie namens der Al-\n\nleingesellschafterin der Beklagten verlautbart worden sei. \n\n11 \n\na) Der Beschluss über die Kündigung des Anstellungsvertrages des Klä-\n\ngers vom 23. September 2004 hat seine notwendige Umsetzung in der Abgabe \n\nder Kündigungserklärung vom 21. Oktober 2004 gefunden. Dabei wurde die \n\nAlleingesellschafterin - wie der Kläger wusste - ordnungsgemäß durch einen \n\nGeschäftsführer und eine Prokuristin, M. B. und T. Br. , \n\nvertreten (Sen.Urt. v. 28. Oktober 2002 aaO). \n\n12 \n\nb) Wie aus dem Eingangssatz des Schreibens vom 21. Oktober 2004, \n\nwonach der \"Anstellungsvertrag mit der K. GmbH\" gekündigt wird, \n\nin wünschenswerter Deutlichkeit ausdrücklich hervorgeht, haben die vertre-\n\ntungsberechtigten Unterzeichner namens der Beklagten gehandelt. Zwar mag \n\nder Briefkopf des Schreibens (\"I. \") und die Schlussformel (\"I. \n\n Holding GmbH\") für ein rechtsgeschäftliches Handeln auch im \n\nNamen der I. Holding GmbH D. sprechen. Daraus könnte \n\naber nur hergeleitet werden, daß die handelnden Personen in Befolgung der \n\n\"Managementrichtlinien\" auch noch für die genannte Konzerngesellschaft tätig \n\ngeworden sind. Eine solche Mehrfachvertretung auf einer Seite begegnet kei-\n\nnen Bedenken (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 3. Aufl. \n\nBand II § 48, 1.= S. 809), so dass der erkennbare Wille der Vertreter, für die \n\nBeklagte zu handeln, durch den (rechtlich unerheblichen) weitergehenden Wil-\n\nlen, auch für die I. Holding GmbH D. aufzutreten, nicht berührt wird. \n\n13 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist, weil die Sache nach dem festgestellten Sach-\n\nverhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), aufzuheben und das \n\nUrteil des Landgerichts wiederherzustellen. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 O 564/04 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 U 114/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-16/ii-zr-109-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-16/ii-zr-109-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:51:35.855249+00:00"}}