{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB___9-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"II ZB 9/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 Eine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Ver- fahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 9/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG § 2 Abs. 2; RVG VV Nr. 3104 \n\nEine Terminsgebühr fällt an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Ver-\n\nfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei \n\nentgegennimmt. \n\nBGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - OLG Nürnberg \n\nLG Weiden i.d. Oberpfalz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden der Beschluss \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom \n\n22. Februar 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss des Landgerichts Weiden \n\nin der Oberpfalz vom \n\n25. Oktober 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst. \n\nDie von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten \n\nwerden auf 2.473,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 festgesetzt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nBeschwerdewert: 455,94 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin hat vor dem Landgericht Weiden in der Oberpfalz gegen \n\nden Beklagten zu 2 (nachfolgend Beklagter) einen Zahlungsanspruch wegen \n\nNichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verfolgt. \n\nZwecks einverständlicher Erledigung des Rechtsstreits hat der Prozessbevoll-\n\nmächtigte der Klägerin - nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1 als \n\nweiteren Gesamtschuldner erhobenen Klage - am 14. Juni 2005 mit dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten eine fernmündliche Unterredung geführt. \n\nDabei äußerte der Vertreter des Beklagten, die Ausführungen der Klägerseite \n\nzur Kenntnis zu nehmen und an den Beklagten, der über das weitere Vorgehen \n\nentscheide, weiterzuleiten. Das Landgericht hat gegen den im Verhandlungs-\n\ntermin vom 29. Juli 2005 nicht erschienenen Beklagten ein - zwischenzeitlich \n\nrechtskräftiges - Versäumnisurteil auf Zahlung von 54.950,51 € erlassen; ferner \n\nsind dem Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen \n\nKosten der Klägerin auferlegt worden. \n\n2 \n\nDie Klägerin hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr \n\n(Nr. 3104 VV RVG) beantragt. Das Landgericht hat lediglich eine 0,5-fache \n\nTerminsgebühr (Nr. 3105 VV RVG) festgesetzt. Die dagegen eingelegte soforti-\n\nge Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der von dem \n\nOberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr \n\nBegehren weiter. \n\n3 \n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Klägerin ist gemäß § 2 Abs. 2 \n\nRVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3104 VV eine 1,2-\n\nfache Terminsgebühr angefallen, so dass die ihr zu erstattenden Kosten um \n\n455,94 € auf 2.473,95 € zu erhöhen sind. \n\n4 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, eine Terminsgebühr falle zwar \n\nauch an, wenn kein Verhandlungstermin stattgefunden, der Rechtsanwalt aber \n\neine außergerichtliche Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Verfah-\n\nrens durchgeführt habe. Hierzu reiche eine kurzfristige telefonische Kontaktauf-\n\nnahme aus, sofern der Gegner die Bereitschaft zeige, ein sachbezogenes, der \n\n5 \n\n6 \n\nVerfahrenserledigung dienendes Gespräch zu führen. Hier fehle es aber an \n\ndem gebotenen Meinungsaustausch über tatsächliche oder rechtliche Stand-\n\npunkte, weil der Vertreter des Beklagten die Ausführungen des Klägers lediglich \n\nzur Kenntnis genommen habe, ohne in eine Verhandlung über die Sache selbst \n\noder das weitere prozessuale Vorgehen einzutreten. \n\n2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 verdient der \n\nRechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die \n\nErledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Ge-\n\nrichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl \n\ndie frühere Verhandlungs- als auch die frühere Erörterungsgebühr. Im Vergleich \n\nzu diesen Gebühren ist der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert \n\nworden. Im Interesse der Vereinfachung und insbesondere zur Beseitigung frü-\n\nherer Streitfragen sind durch die Fassung des Gebührentatbestandes die Un-\n\nterschiede zwischen einer streitigen oder nicht streitigen Verhandlung, ein- oder \n\nzweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder zur Pro-\n\nzess- und Sachleitung entfallen (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). \n\n7 \n\nb) Entsprechend der gesetzgeberischen Intention, an das Merkmal einer \n\n- auch telefonisch durchführbaren (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05, \n\nUmdruck S. 5, z.V.b.; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. \n\nVorbemerkung 3 VV Rdn. 27; Keller in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 \n\nVorbemerkung 3 Rdn. 49) - Besprechung keine besonderen Anforderungen zu \n\nstellen, entsteht die Gebühr auch dann, wenn der Gegner - wie hier - die auf \n\neine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und \n\nWeiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. \n\n8 \n\nEine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher \n\nAustausch von Erklärungen (Keller aaO) die Bereitschaft der Gegenseite vor-\n\naus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendi-\n\ngung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein ent-\n\nweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine \n\nBesprechung bereits im Ansatz nicht zustande (Müller-Rabe in Gerold/ \n\nSchmidt/von Eicken, RVG 17. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 92 f.). Im Unter-\n\nschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf \n\ndas Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis \n\nnimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Er-\n\nfolg einer gütlichen Einigung anknüpft (Schons aaO Rdn. 34; Mayer in May-\n\ner/Kroiß, RVG 2. Aufl. Vorbemerkung 3 Rdn. 50), sind an die mündliche Reakti-\n\non des Gegners über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausge-\n\nhende Anforderungen nicht zu stellen. Diese Würdigung steht im Einklang mit \n\nden Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971 S. 209), wonach die Unterschei-\n\ndung zwischen einer ein- und zweiseitigen Erörterung aufgegeben werden soll. \n\nDa der Bevollmächtigte des Beklagten die Vorschläge der Klägerin zwecks Wei-\n\nterleitung an seine Partei zur Kenntnis genommen und damit (zumindest kon-\n\nkludent) eine Prüfung zugesagt hat, ist die Terminsgebühr entstanden (OLG \n\nKoblenz NJW 2005, 2162 f.; Mayer aaO; Müller/Rabe aaO Rdn. 92 f.). \n\n9 \n\nc) Danach ergibt sich - unter Korrektur (BGHZ 133, 184, 191; 106, 370, \n\n373) eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kostenfestsetzungsbeschluss \n\n(2.018,01 € statt 2.108,01 €) - folgende Abrechnung: Die der Klägerin tatsäch-\n\nlich zustehende 1,2-Gebühr ist - ausgehend von einer bei einem Streitwert von \n\n54.950,51 € anfallenden 1,0-Gebühr über 1.123,00 € - mit 1.347,60 € zu be-\n\nmessen, aber um die bereits zu ihren Gunsten berücksichtigte 0,5-Gebühr \n\n(561,50 €) zu reduzieren. Aus der Differenz in Höhe von 786,10 € kann die Klä-\n\ngerin die Erstattung der Hälfte (393,05 €) beanspruchen, so dass zuzüglich \n\n16 % Umsatzsteuer (62,89 €) zu ihren Gunsten weitere 455,94 € festzusetzen \n\nsind. Mithin ergibt sich der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von \n\n2.473,95 €. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 O 756/03 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 4 W 97/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/ii-zb-9-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/ii-zb-9-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:51.473273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-20/ii-zb-9-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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