{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"II ZB 7/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 6 Abs. 2 Satz 4; EG Artt. 43, 48 a) Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten Gewerbe- verbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweignieder- lassung der Limited in das Handelsregister verweigern. b) Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier- Kriterien-Tests - gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artt. 43, 48 EG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 7/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2007 \n\nin der Handelsregistersache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGmbHG § 6 Abs. 2 Satz 4; EG Artt. 43, 48 \n\na) Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer \n\neiner GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company \n\ndurch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten Gewerbe-\n\nverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweignieder-\n\nlassung der Limited in das Handelsregister verweigern. \n\nb) Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im \n\nInland verstößt weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates \n\nvom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier-\n\nKriterien-Tests - gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artt. 43, 48 EG. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Mühlhausen vom 3. November \n\n2005 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. \n\nGeschäftswert: 3.000,00 € \n\n1 \n\nI. Die Beteiligte wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 19. November \n\nGründe: \n\n2004 als Private Limited Company (Ltd.) gegründet und am 8. Dezember 2004 \n\nim Registrar of Companies for England and Wales unter der Company \n\nNo. 5. eingetragen. Der Gegenstand der Gesellschaft ist mit \"Hochbau \n\naller Art\" bezeichnet; zum alleinigen director wurde P. I. bestellt. Die-\n\nsem wurde durch - seit Mai 2004 - bestandskräftigen und vollziehbaren Be-\n\nscheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 29. März 2000 nach § 35 \n\nGewO die selbständige Ausübung des Gewerbes \"Maurerhandwerk\" sowie jede \n\nandere selbständige Gewerbeausübung und jede Tätigkeit als Vertretungsbe-\n\nrechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebe-\n\ntriebs beauftragter Person - ausgenommen die Tätigkeit als handwerklich-\n\ntechnischer Betriebsleiter in einem Arbeitnehmerverhältnis - untersagt. \n\n2 \n\nAm 11. Januar 2005 meldete die Beteiligte beim Handelsregister des \n\nAmtsgerichts Mühlhausen die Eintragung einer Zweigniederlassung in Deutsch-\n\nland mit Geschäftsräumen in N. an. Das Amtsgericht hat den Antrag \n\nmit der Erwägung abgelehnt, dass eine Umgehung der für den director der Be-\n\nteiligten bestehenden Gewerbeuntersagung vermieden werden müsse. Das \n\nLandgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde mit gleichlautender Be-\n\ngründung zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde möch-\n\nte das Oberlandesgericht zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2001 (RIW 2001, 863) \n\ngehindert. Es hat sie deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-\n\nlegt (vgl.Thüringer OLG, DB 2006, 720). \n\n3 \n\nII. Die Vorlagevoraussetzungen sind gemäß § 28 Abs. 2 FGG gegeben. \n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg hat in dem angeführten Beschluss die An-\n\nsicht vertreten, dass dem director der inländischen Zweigniederlassung einer \n\nwirksam gegründeten Auslandsgesellschaft eine inländische Gewerbeuntersa-\n\ngung registerrechtlich nicht entgegengehalten werden könne. Von dieser ober-\n\ngerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit \n\nseiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. \n\nIII. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde \n\nhat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDas Registergericht hat durch den angefochtenen Beschluss mit Recht \n\ndie Eintragung einer Zweigniederlassung der Beteiligten in das Handelsregister \n\nabgelehnt, da deren allein benannter Vertretungsberechtigter gemäß § 6 Abs. 2 \n\nSatz 4 GmbHG aufgrund vollziehbarer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde \n\nnicht Geschäftsführer sein kann. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesell-\n\nschaft mit beschränkter Haftung - zu der auch die Beteiligte als Private Limited \n\nCompany englischen Rechts gehört (vgl. Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, \n\nGmbHG 16. Aufl. § 12 Rdn. 11) - unterliegt den Regelungen der §§ 13 d, 13 e \n\nund 13 g HGB; dabei verweist § 13 g Abs. 3 HGB hinsichtlich der erforderlichen \n\nAngaben ergänzend auf § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG. Danach sind unter ande-\n\nrem die Personen der Geschäftsführer anzugeben, wobei § 10 Abs. 1 Satz 1 \n\nGmbHG selbstverständlich voraussetzt, dass der benannte Geschäftsführer die \n\npersönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG erfüllt. Diesen Anforde-\n\nrungen wird der director P. I. aufgrund der gegen ihn ergangenen ge-\n\nwerberechtlichen Untersagungsverfügung nicht gerecht. \n\n2. Etwas anderes gilt für diesen dem Geschäftsführer einer inländischen \n\nGmbH gleichstehenden director der Beteiligten (vgl. dazu Wachter, ZNotP \n\n2005, 122, 129) auch nicht unter Berücksichtigung des § 13 g Abs. 2 Satz 2 \n\nHGB. \n\na) Allerdings lässt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung nicht eindeutig \n\nableiten, ob durch den fehlenden Verweis auf § 8 Abs. 3 GmbHG für Geschäfts-\n\nführer ausländischer Gesellschaften nur die Einreichung einer entsprechenden \n\nVersicherung wegfallen sollte oder ob auch jene Umstände als solche, deren \n\nNichtvorliegen nach § 8 Abs. 3 GmbHG versichert werden müsste, bei einem \n\nGeschäftsführer einer Auslandsgesellschaft ohne Relevanz bleiben sollen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg lässt \n\nsich aber den Gesetzesmaterialien zu § 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB nicht etwa ent-\n\nnehmen, dass der Gesetzgeber dieser Regelung eine solche Reichweite bei-\n\nmessen wollte, dass Personen, die nicht Geschäftsführer einer deutschen \n\nGmbH sein könnten, gleichwohl als director einer Limited mit Hilfe einer inländi-\n\nschen Zweigniederlassung ihre Geschäfte im Inland betreiben dürften (vgl. Just, \n\nEWiR 2006, 17, 18; gegen die Zulässigkeit der Bestellung grundsätzlich auch: \n\nLutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff aaO § 12 Rdn. 22; ähnlich Kindler in Münch-\n\nKommBGB, 4. Aufl. IntGesR Rdn. 558) und das Registergericht trotz positiver \n\nKenntnis von der fehlenden Eignung eines Geschäftsführers einer ausländi-\n\nschen Gesellschaft die Eintragung einer Zweigniederlassung vorzunehmen hät-\n\nte. \n\n10 \n\nFest steht insoweit lediglich, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 3 GmbHG \n\nbewusst von der Verweisung in § 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB ausgenommen hat, \n\nweil diese Vorschrift nicht für Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften \n\npasse. Deren Bestellung beurteile sich nach dem jeweiligen ausländischen \n\nRecht, so dass von solchen Geschäftsführern nicht verlangt werden könne zu \n\nversichern, dass keine Umstände vorlägen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 \n\nGmbHG entgegenstehen (BT-Drucks. 12/3908, S. 18 unter Verweisung auf \n\nS. 17 zur AG; BR-Drucks. 619/92, S. 49, 53). Dabei ist davon auszugehen, \n\ndass dem Gesetzgeber als Leitbild seiner Regelung jene ausländische Gesell-\n\nschaft vorgeschwebt hat, die im Ausland mit ausländischem Führungspersonal \n\ngegründet wird und dort auch eine tatsächliche Hauptniederlassung unterhält. \n\nNachhaltige Kenntnisse der inländischen Rechtslage in Bezug auf Bestellungs-\n\nhindernisse von Geschäftsführern inländischer Gesellschaften können bei die-\n\nsem Personenkreis nicht vorausgesetzt werden, so dass ausländischen, mit \n\ndem Recht des Gründungsstaates vertrauten Geschäftsführern schon faktisch \n\neine wahrheitsgemäße Versicherung nur erschwert möglich wäre. Zudem \n\nmüsste im Einzelfall von dem ausländischen Geschäftsführer geprüft werden, \n\nob Umstände, die nach der dortigen Rechtsordnung seiner Bestellung zum Ge-\n\nschäftsführer nicht entgegenstanden, trotzdem zu einem Bestellungsverbot \n\nnach deutschem Recht führen könnten. Von diesen Schwierigkeiten im Zu-\n\nsammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Versi-\n\ncherung wollte der Gesetzgeber die Geschäftsführer ausländischer Gesell-\n\nschaften freistellen, ohne hierdurch aber gleichzeitig das Registergericht von \n\nder Prüfung und Berücksichtigung eventueller Bestellungshindernisse - auch \n\nohne das Vorliegen einer Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG - zu entbinden \n\n(vgl. OVG Münster, BB 2005, 2259, 2260). \n\n11 \n\nDem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sich bewusst von der \n\nbis dahin geltenden herrschenden Meinung (vgl. insbesondere BayObLG, WM \n\n1986, 557) distanziert hat, die auch von dem ausländischen Geschäftsführer \n\neine Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG im Falle einer vermuteten Schein-\n\nauslandsgesellschaft verlangt hatte. Auch bei den Geschäftsführern solcher \n\nScheinauslandsgesellschaften richtet sich deren Bestellung nämlich ausschließ-\n\nlich nach dem jeweiligen ausländischen Recht als Gesellschaftsstatut, so dass \n\nfür ihre Bestellung als Geschäftsführer die inländische Vorschrift des § 6 Abs. 2 \n\nGmbHG von vornherein keine Rolle spielen kann. Die Gesetzesbegründung \n\nbeschränkt sich indessen lediglich auf diesen Gesichtspunkt der mangelnden \n\nEinschlägigkeit inländischer Bestellungsverbote bei einer Geschäftsführerbe-\n\nstellung nach ausländischem Recht, ohne sich mit der weitergehenden bereits \n\ndamals aufgeworfenen Problematik (vgl. BayObLG aaO S. 1559) auseinander-\n\nzusetzen, dass es nicht rechtens sein könne, dass eine im Inland vom Ge-\n\nschäftsführeramt ausgeschlossene Person über eine Zweigniederlassung einer \n\n(Schein-)Auslandsgesellschaft ihre Geschäfte im Inland weiter betreibt. Insbe-\n\nsondere ist der Gesetzgeber somit nicht der weiteren Anwendbarkeit von § 6 \n\nAbs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG auf den für eine inländische Zweigniederlassung \n\nvertretungsbefugten director einer Limited entgegengetreten. \n\n12 \n\n3. Für das inländische Registerverfahren und damit die Eintragung einer \n\nZweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft in das Handelsregister \n\ngilt deutsches Recht (vgl. Klose-Mokroß, DStR 2005, 971, 972; ebenso für das \n\nRecht der inländischen Zweigniederlassung: Wachter aaO S. 137). Dabei ist \n\nzwar hinzunehmen, dass eine Person, der die Leitung einer inländischen Kapi-\n\ntalgesellschaft untersagt wäre, als director die Geschäfte einer englischen Limi-\n\nted führt. Dies findet seine Grenze jedoch dann, wenn die mit einem inländi-\n\nschen Bestellungsverbot belegte Person durch Eintragung einer Zweignieder-\n\nlassung als Geschäftsführungsorgan im Handelsregister ausgewiesen werden \n\nsoll. Hinsichtlich der Zweigniederlassung mangelt es nämlich bereits an einer \n\nwirksamen Geschäftsführerbestellung, da die zwingenden Ausschlussgründe \n\ndes § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG eine solche verhindern (so zutreffend \n\nUlmer \n\nin Ulmer, GmbHG § 8 Rdn. 35; Hommelhoff/Kleindiek \n\nin Lut-\n\nter/Hommelhoff aaO § 6 Rdn. 12). \n\n13 \n\n4. Eine derartige Verweigerung der Eintragung des mit einem inländi-\n\nschen Bestellungsverbot Belegten als Geschäftsführungsorgan einer Zweignie-\n\nderlassung im Inland verstößt auch nicht gegen die Niederlassungsfreiheit ge-\n\nmäß Artt. 43, 48 EG oder die Elfte Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 \n\n(89/666/EWG - Zweigniederlassungsrichtlinie). \n\n14 \n\na) Insoweit spricht vieles dafür, der Beteiligten bereits die Berufung auf \n\nihre europarechtliche Niederlassungsfreiheit wegen Rechtsmissbrauchs zu ver-\n\nsagen. \n\n15 \n\nEin Rechtsmissbrauch der Niederlassungsfreiheit wird von weiten Teilen \n\ndes Schrifttums und der obergerichtlichen Rechtsprechung dann angenommen, \n\nwenn - wie hier - ein Inländer, dem ein bestimmtes Gewerbe untersagt ist, sich \n\neiner (Schein-)Auslandsgesellschaft und deren Zweigniederlassung bedienen \n\nwill, um der ihm untersagten Tätigkeit im Inland dennoch nachgehen zu können \n\n(vgl. KG, GmbHR 2004, 116, 119; OLG Zweibrücken, ZIP 2003, 849, 851; Ei-\n\ndenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften \n\nim deutschen Recht § 7 \n\nRdn. 51; Kindler aaO Rdn. 558; Klose-Mokroß aaO S. 1015; Knapp, DNotZ \n\n2003, 85, 89; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff aaO § 12 Rdn. 22; Wachter \n\naaO S. 130); dem entspricht es, dass auch der Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften (EuGH) in seinen zur Niederlassungsfreiheit ergangenen Urtei-\n\nlen regelmäßig betont hat, dass sich eine Gesellschaft im Falle des Miss-\n\nbrauchs nicht auf die Niederlassungsfreiheit berufen könne (vgl. Urt. v. \n\n30. September 2003, ZIP 2003, 1885 - Inspire Art; v. 9. März 1999, ZIP 1999, \n\n438 - Centros). \n\n16 \n\nVor diesem Hintergrund liegt es nahe, den Vortrag der Beteiligten, \n\nI. wolle das Geld zur Abtragung aufgelaufener Außenstände nicht in ei-\n\nnem schlecht bezahlten Arbeitsverhältnis, sondern aufgrund eigener wirtschaft-\n\nlicher Betätigung verdienen, ihm sei gerade wegen § 35 GewO keine andere \n\nMöglichkeit geblieben, als eine Gesellschaft in ausländischer Rechtsform zu \n\ngründen, bereits als Überschreitung der Grenze zur missbräuchlichen Berufung \n\nauf die europarechtliche Niederlassungsfreiheit zu bewerten. \n\n17 \n\nLetztlich kann der Senat dies aber offen lassen, weil auch dann, wenn \n\nder Beteiligten der Missbrauchseinwand nicht entgegengehalten werden könn-\n\nte, ein etwa in der Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung der \n\nBeteiligten im Handelsregister liegender Eingriff in die nach Artt. 43 und 48 EG \n\ngrundsätzlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit jedenfalls gerechtfertigt ist. \n\n18 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind nationale Maßnahmen, die \n\ndie Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten behindern \n\noder weniger attraktiv machen können, unter vier engen Voraussetzungen ge-\n\nrechtfertigt: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, \n\naus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie zur Er-\n\nreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und sie dürfen nicht über das hi-\n\nnausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z.B. EuGH \n\n- Inspire Art - aaO Tz. 133). \n\n19 \n\naa) In der Ablehnung der Eintragung ihrer Zweigniederlassung ist keine \n\nDiskriminierung der Beteiligten gegenüber einer vergleichbaren inländischen \n\nGesellschaft zu sehen. Zwar wird die Eintragung der Zweigniederlassung einer \n\ninländischen Gesellschaft regelmäßig nicht daran scheitern, dass sich deren \n\nalleiniger Geschäftsführer einem Bestellungsverbot ausgesetzt sieht, da in die-\n\nsem Fall bereits zuvor die Eintragung der Gesellschaft verweigert worden wäre. \n\nEine Schlechterstellung der Beteiligten als ausländischer Gesellschaft kann \n\n- selbst wenn das konkrete Scheitern ausschließlich mit der Eintragung der \n\nZweigniederlassung typischerweise nur bei einer solchen Auslandsgesellschaft \n\nauftreten wird - hierin dennoch nicht gesehen werden, weil es in beiden Fällen \n\njedenfalls nicht zur Eintragung der Zweigniederlassung kommt. \n\n20 \n\nbb) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind primärrechtlich we-\n\nder geregelt noch begrenzt. Die Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewis-\n\nsen Spielraum, um Schutzanliegen zu definieren (vgl. Eidenmüller aaO § 3 \n\nRdn. 22). Dabei sind als zwingende Gründe des Allgemeininteresses unter an-\n\nderem die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, der Gläubiger- und Minderheiten-\n\nschutz, der Verbraucherschutz, aber auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs \n\nanerkannt (vgl. EuGH - Inspire Art - aaO Tz. 135, 140; Mankowski, ZVI 2006, \n\n45, 47; Streinz/Müller-Graff, EUV/EGV 2003, Art. 43 Rdn. 76; zum Gläubiger-\n\nschutz als zentraler Zielrichtung des § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG: vgl. auch \n\nBT-Drucks. 8/1347 S. 27, 31). Diese beachtlichen Gründe des Allgemeininte-\n\nresses werden hier in zulässiger Weise durchgesetzt, wenn durch die Verwei-\n\ngerung der Eintragung der Zweigniederlassung der Beteiligten vermieden wird, \n\ndass deren director im Widerspruch zur dem bestandskräftigen und vollziehba-\n\nren Hoheitsakt der gewerberechtlichen Untersagung offiziell als Unternehmens-\n\nverantwortlicher auf dem inländischen Markt (wieder) tätig werden darf. \n\n21 \n\ncc) Die Maßnahme der Nichteintragung ist auch - insbesondere zur Er-\n\nreichung eines Gläubigerschutzes und zur Wahrung der Einheit der inländi-\n\nschen Rechtsordnung - geeignet, da ohne die Eintragung im Handelsregister \n\nder Beteiligten und damit deren alleinverantwortlichem director ein geschäftli-\n\nches Tätigwerden im Inland zumindest erschwert wird. \n\n22 \n\ndd) Der Erforderlichkeit einer Nichteintragung der Zweigniederlassung \n\nder Beteiligten kann nicht das sog. Informationsmodell des EuGH entgegen-\n\ngehalten werden (EuGH - Inspire Art - aaO Tz. 135), nach dem bereits der aus-\n\nländische Gesellschaftszusatz ausreichen soll, um einen - potentiellen - Gläubi-\n\nger zur Einholung weitergehender Informationen zu veranlassen. Unabhängig \n\ndavon, ob dieses Informationsmodell uneingeschränkt Geltung beanspruchen \n\nkönnte (kritisch Bayer, BB 2003, 2357, 2364; Goette, DStR 2005, 197, 198; \n\nLieder, DZWiR 2005, 399, 402), würde es auch im vorliegenden Fall versagen, \n\nda die Eintragung eines directors trotz einer gegen ihn bestehenden Untersa-\n\ngungsverfügung bei demjenigen, der Einsicht in das Handelsregister nimmt, \n\ngerade keinen weiteren Informationsbedarf, sondern sogar den gegenteiligen \n\nEindruck hervorruft, dass es mit dem eingetragenen director - auch in Bezug \n\nauf seine persönliche Zuverlässigkeit - alles seine Richtigkeit habe. \n\n23 \n\nDer Erforderlichkeit der genannten Maßnahme steht ferner nicht etwa un-\n\nter dem Blickwinkel des milderen Mittels entgegen, dass auch nach englischem \n\nRecht gegen einen unzuverlässigen Geschäftsführer vorgegangen werden \n\nkönnte. Eine derartige disqualification order wäre zwar - trotz erheblicher Unter-\n\nschiede hinsichtlich der Voraussetzungen wie auch der Wirkungen (vgl. dazu \n\nFleischer, WM 2004, 157, 160 f.; Lanzius, ZInsO 2004, 296, 299) - in diesem \n\nZusammenhang der gegen den director der Beteiligten ausgesprochenen Ge-\n\nwerbeuntersagung mindestens vergleichbar. Wie § 35 GewO ist indessen auch \n\nder in England und Wales geltende Companies Directors Disqualification Act \n\n1986 (CDDA) öffentlich-rechtlicher Natur und daher nur im jeweiligen Geltungs-\n\nland anzuwenden (vgl. Lanzius aaO S. 299). Das deutsche Registergericht \n\nkann sich daher nicht eigenständig auf die Regelungen des CDDA stützen, \n\nsondern könnte allenfalls eine Anregung an die englischen Behörden weiterlei-\n\nten, die ein inländisches Fehlverhalten eines Geschäftsführers auch zur Grund-\n\nlage einer dortigen disqualification order machen könnten (Lanzius aaO S. 299; \n\nWachter aaO S. 130). Dieser alternative Weg würde aber kein milderes Mittel \n\ngegenüber einer Versagung der Eintragung der Zweigniederlassung darstellen, \n\nda im Falle einer disqualification order durch ein englisches Gericht der director \n\nnicht nur - wie hier - im Inland, sondern zusätzlich auch noch im Gründungs-\n\nstaat \"inhabil\" wäre - was eine nicht nur auf die inländische Zweigniederlassung \n\nbegrenzte, sondern die gesamte Gesellschaft umfassende Handlungsunfähig-\n\nkeit zur Folge hätte. \n\n24 \n\nSchließlich steht der Berechtigung eines Eingriffs in die Niederlassungs-\n\nfreiheit auch nicht entgegen, dass der EuGH in der Centros-Entscheidung (aaO \n\nTz. 38) ausgesprochen hat, selbst die Bekämpfung von Betrügereien rechtferti-\n\nge nicht die Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer in \n\neinem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft. Jener Gesichts-\n\npunkt mag in der der Centros-Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellati-\n\non einer Niederlassungsbeschränkung infolge der Pflicht zur Aufbringung eines \n\nMindesthaftkapitals als angemessen erscheinen; er würde jedoch nicht den Be-\n\nsonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation gerecht werden. Denn hier wä-\n\nre nach Eintragung der Zweigniederlassung im Handelsregister von vornherein \n\nabsehbar, dass die Ordnungsbehörde gegenüber dem director die erlassene, \n\nbestandskräftige Untersagungsverfügung durchzusetzen hätte, wodurch die \n\nZweigniederlassung sogar handlungsunfähig würde. Denn unabhängig davon, \n\nwas handelsregisterrechtlich gilt, greifen zumindest die öffentlich-rechtlichen \n\nInstrumentarien zur Unterbindung der Tätigkeit unzuverlässiger Gewerbetrei-\n\nbender gegenüber dem director der Beteiligten ein (OVG Münster aaO \n\nS. 2260). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nRiBGH Kraemer kann \nurlaubsbedingt nicht \nunterschreiben. \nGoette \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 03.11.2005 - HK T 7/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 09.03.2006 - 6 W 693/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/ii-zb-7-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13g","ref_norm":"13g","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/ii-zb-7-06","retrieved":"2026-07-10 21:40:13.778539+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-05-07/ii-zb-7-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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