{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"II ZB 5/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 1, UmwG § 16 Abs. 3, AktG § 148 Abs. 2 Satz 6, § 246 a Abs. 3, § 319 Abs. 6, § 327 e Abs. 2 In dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbe- schwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 5/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO § 574 Abs. 1, UmwG § 16 Abs. 3, AktG § 148 Abs. 2 Satz 6, § 246 a \n\nAbs. 3, § 319 Abs. 6, § 327 e Abs. 2 \n\nIn dem Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbe-\n\nschwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2006 werden auf Kosten \n\nder Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 als \n\nunzulässig verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin \n\nist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile zu \n\n90,14 % von der Deutsche Telekom AG (DTAG) gehalten werden. Beide Ge-\n\nsellschaften schlossen am 8. März 2005 einen Verschmelzungsvertrag. Danach \n\nüberträgt die Antragstellerin ihr Vermögen auf die DTAG, und die Aktionäre sol-\n\nlen für 25 Stückaktien der Antragstellerin 13 Stückaktien der DTAG erhalten. \n\nDie Hauptversammlung der Antragstellerin stimmte dem Verschmelzungsver-\n\ntrag am 28./29. April 2005 mit einer Stimmenmehrheit von 99,46 % zu. Die \n\n37 Antragsgegner, sämtlich Aktionäre der Antragstellerin, haben gegen diesen \n\nBeschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass die Klagen der Ein-\n\ntragung der Verschmelzung in die Handelsregister der beteiligten Gesellschaf-\n\nten nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf \n\ndie Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht dem Antrag \n\nstattgegeben und die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung \n\nund zur Fortbildung des Rechts zugelassen (ZIP 2006, 370). Die Antragsgegner \n\nzu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 greifen die Freigabeentscheidung mit \n\nihren Rechtsbeschwerden an. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft und damit unzulässig. \n\nDie Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das Oberlandesgericht \n\nbindet den Senat nicht (vgl. BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 12. September \n\n2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455; v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03, WM \n\n2004, 104; v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286). Die Rechts-\n\nbeschwerden sind vielmehr kraft Gesetzes ausgeschlossen (ebenso Volhard, \n\nNZG 2006, 297; Decher, ZIP 2006, 746; Neumann/Siebmann, DB 2006, 435, \n\n437 f.; a.A. ohne nähere Begründung: Bork in Lutter/Winter, UmwG 3. Aufl. § 16 \n\nRdn. 28; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG 4. Aufl. § 16 Rdn. 72; \n\nFronhöfer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 16 UmwG Rdn. 202). Mit \n\nihrer gegenteiligen Auffassung verkennen die Rechtsbeschwerdeführer die Be-\n\nsonderheiten des Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG. \n\n5 \n\n1. Zutreffend ist zwar, dass in einem Verfahren, in dem - wie hier - die \n\nRechtsbeschwerde nicht schon kraft Gesetzes eröffnet ist, nach dem Wortlaut \n\ndes § 574 ZPO, dem die Rechtsbeschwerdeführer eine zu weitgehende Bedeu-\n\ntung beimessen, die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn sie von dem Be-\n\nschwerdegericht zugelassen wird. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr ist \n\nbei der Gesetzesauslegung der durch die Entstehungsgeschichte des § 574 \n\nZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887) be-\n\nlegten Tatsache Rechnung zu tragen, dass es neben den beiden in § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO niedergelegten Fallgestaltungen einen unbe-\n\nnannten dritten Bereich gibt, in dem das Gesetz die Frage der Statthaftigkeit der \n\nRechtsbeschwerde im negativen Sinne entschieden hat. Ein Beispiel ist der \n\ndurch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfech-\n\ntungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl I 2802) eingefügte, von \n\ndem Beschwerdegericht für seine Zulassungsentscheidung herangezogene \n\n§ 148 Abs. 2 Satz 6 AktG. In dieser Vorschrift wird die Rechtsbeschwerde in \n\ndem Verfahren auf Zulassung einer Aktionärsklage wegen der in § 147 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG bezeichneten Ansprüche ausdrücklich ausgeschlossen. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, aus dem Fehlen einer solchen Regelung \n\nin dem ebenfalls durch das UMAG eingeführten § 246 a AktG und dem damit \n\nweitgehend inhaltsgleichen § 16 Abs. 3 UmwG ergebe sich im Umkehrschluss, \n\ndass in diesen Verfahren die Rechtsbeschwerde zugelassen werden könne. \n\nDem ist nicht zu folgen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur dann ausgeschlos-\n\nsen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist. Der Gesetzgeber des \n\nZivilprozessreformgesetzes ist vielmehr - mag dies auch in dem Wortlaut des \n\n§ 574 ZPO nicht in der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit \n\nzum Ausdruck gekommen sein - als selbstverständlich, weil es sich aus der \n\nNatur der Sache ergibt, davon ausgegangen, dass in bestimmten Verfahrens-\n\narten ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommen kann. Das \n\nzeigt sich etwa an der Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das \n\n1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198), in dem der \n\nGesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n7 \n\n8 \n\n(BGHZ 154, 102) nach seinen eigenen Worten \"klargestellt\" hat, dass in Verfah-\n\nren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes eine Rechts-\n\nbeschwerde kraft Gesetzes unzulässig ist (Reg.Begr., BT-Drucks. 15/1508, \n\nS. 22). Das gleiche gilt für das Klagezulassungsverfahren nach § 5 KSchG, in \n\ndem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsbe-\n\nschwerde auch ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz ausgeschlossen ist \n\n(BAG, Beschl. v. 20. August 2002 - 2 AZB 16/02, NZA 2002, 1228). \n\n2. Ein solches Verfahren, in dem sich der Natur der Sache nach die Er-\n\nöffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbietet, ist auch das Freigabever-\n\nfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG. \n\nEines der wesentlichen Probleme bei der Lösung des Konflikts zwischen \n\neinerseits den Interessen der beteiligten Unternehmen und der Mehrheit der \n\nAnteilsinhaber an der Durchführung der beschlossenen Strukturmaßnahme und \n\nandererseits der Minderheit an der Wahrung ihrer berechtigten Belange liegt in \n\nder typischerweise langen Dauer der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und \n\nNichtigkeitsverfahren. Dadurch wird oftmals die Durchführbarkeit der geplanten \n\nMaßnahme in Frage gestellt und zudem die Gefahr heraufbeschworen, dass \n\neinzelne Anteilsinhaber die mit der Verzögerung entstehende Verhinderungs-\n\nmacht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener, verfahrensfremder Interessen \n\nauszunutzen versuchen. Mit dem im Jahre 1994 in Anlehnung an die Senats-\n\nrechtsprechung (BGHZ 112, 9, 23 f.) eingeführten Freigabeverfahren nach § 16 \n\nAbs. 3 UmwG wollte der Gesetzgeber diesem Missstand entgegen wirken. Da-\n\nnach soll die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen und damit \n\n- unumkehrbar - vollzogen werden dürfen, wenn die gegen den Verschmel-\n\nzungsbeschluss gerichteten Klagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet \n\nsind oder wenn sie - ihre Zulässigkeit und Begründetheit unterstellt - bei Abwä-\n\ngung aller Umstände kein derartiges Gewicht haben, dass es wirtschaftlich ge-\n\nrechtfertigt wäre, die Durchführung der Verschmelzung bis zum Abschluss der \n\nKlageverfahren auf Jahre zu blockieren (Begr. zu dem Entw. eines Gesetzes \n\nzur Bereinigung des Umwandlungsrechts, BT-Drucks. 12/6699, S. 88 ff.). Um \n\ndieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich \n\nausgestaltet wie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder \n\neines Arrestes nach §§ 916 ff. ZPO. Insbesondere genügt die Glaubhaftma-\n\nchung der entscheidungserheblichen Tatsachen, und eine mündliche Verhand-\n\nlung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Eilbedürftigkeit der Herbeiführung \n\neiner rechtskräftigen Freigabeentscheidung hat der Gesetzgeber auch durch \n\ndie Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens unterstrichen. Er hat in § 16 \n\nAbs. 3 Satz 5 UmwG bewusst die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof \n\nnach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen und allein die sofortige Be-\n\nschwerde nach § 577 ZPO zugelassen (jeweils in der bis zum 31. Dezember \n\n2001 gültigen Fassung; s. auch § 567 Abs. 4 ZPO a.F. und die Begründung des \n\nGesetzentwurfs, aaO S. 90: \"Mit Satz 5 soll dem Beschleunigungsgrundsatz \n\ndadurch Rechnung getragen werden, dass gegen den Beschluss nur die sofor-\n\ntige Beschwerde [§ 577 ZPO] statthaft ist.\"). Damit wollte der Gesetzgeber er-\n\nreichen, dass spätestens nach Durchlaufen der zweiten Instanz Klarheit dar-\n\nüber besteht, ob die beabsichtigte Maßnahme ungeachtet der erhobenen Kla-\n\ngen durchgeführt werden kann, und die klagenden Anteilsinhaber nur noch ihre \n\nindividuellen Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG geltend \n\nmachen können. \n\n9 \n\nAn dieser auf die Besonderheiten des Freigabeverfahrens abstellenden \n\nRegelung hat sich durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 nichts \n\ngeändert. Zwar hat der Gesetzgeber anlässlich der Einführung der Rechtsbe-\n\nschwerde den § 16 Abs. 3 UmwG nicht ausdrücklich um die Bestimmung er-\n\ngänzt, dass die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren ausgeschlossen ist. Er \n\nhat sich aber im Gesetzgebungsverfahren, in dem nach den Ausführungen der \n\nEntwurfsverfasser (Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, S. 113) das Be-\n\nschwerdeverfahren nicht im Mittelpunkt der Diskussion um die Reform gestan-\n\nden hat, mit dieser Frage offensichtlich nicht befasst. Insbesondere hat er nicht \n\nerkennen lassen, dass er dem Sinn des auf Schaffung von Rechtssicherheit in \n\neinem auf Beschleunigung angelegten Freigabeverfahren zuwider nunmehr \n\neine dritte Instanz hat eröffnen wollen. Vielmehr kann die genannte Entste-\n\nhungsgeschichte des Gesetzes nur dahin interpretiert werden, dass es für den \n\nGesetzgeber selbstverständlich war, dass das Freigabeverfahren der Natur der \n\nSache nach nicht anders als zweizügig ausgestaltet sein konnte, für eine aus-\n\ndrückliche negative Anordnung in dem beschriebenen Sinn also kein Anlass \n\nbestand. \n\n10 \n\nDie Ziele, die mit der Einführung der Rechtsbeschwerde verfolgt worden \n\nsind, bestätigen dies. So heißt es in der Regierungsbegründung des Zivil-\n\nprozessreformgesetzes: \"Die neu eingeführte Rechtsbeschwerde ermöglicht \n\nnunmehr auch im Bereich der Nebenentscheidungen die höchstrichterliche Klä-\n\nrung grundsätzlicher Rechtsfragen. Mit dieser Eröffnung des Zugangs zum \n\nBundesgerichtshof kann die teilweise sehr unterschiedliche Rechtsprechung \n\nder Oberlandesgerichte \n\n(z.B. \n\nim Kostenrecht) vereinheitlicht werden\" \n\n(BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Ein derartiges \"auf weniger bedeutsame Neben-\n\nentscheidungen\" (Begr. Reg.Entw. aaO) gerichtetes Verfahren ist das Freiga-\n\nbeverfahren nicht. Vielmehr ist dieses Verfahren im Anschluss an die in der Se-\n\nnatsentscheidung vom 2. Juli 1990 (BGHZ 112, 9, 23 f.) entwickelten Grundsät-\n\nze eigenständig ausgestaltet mit dem bereits erwähnten Ziel, unter den im Ge-\n\nsetz näher umschriebenen Voraussetzungen die Interessen der Beteiligten zu \n\neinem sachgerechten Ausgleich zu bringen. \n\n11 \n\n3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht in dem Freigabever-\n\nfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG auch kein Bedürfnis. Mit der Rechtsbeschwerde \n\nsollen auch in Rechtsmaterien, über die lediglich im Beschlussverfahren ent-\n\nschieden wird, grundsätzliche Rechtsfragen geklärt, das Recht fortgebildet \n\nund eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden \n\n(Reg.Begr., \n\nBT-Drucks. 14/4722, S. 69). Dessen bedarf es in dem Freigabeverfahren nach \n\n§ 16 Abs. 3 UmwG nicht. \n\n12 \n\na) Soweit diese Bestimmung eine Freigabe für den Fall zulässt, dass die \n\nKlagen gegen den Verschmelzungsbeschluss unzulässig oder offensichtlich \n\nunbegründet sind, können und müssen die damit zusammenhängenden \n\nRechtsfragen, soweit sie einer höchstrichterlichen Entscheidung bedürfen, in \n\ndem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Rechte der Anteilseigner wer-\n\nden dadurch nicht unzumutbar verkürzt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr be-\n\nwusst und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts \n\n(Beschl. v. 23. August 2000 \n\n- 1 BvR 68/95 und \n\n1 BvR 147/97, ZIP 2000, 1670) dafür entschieden, die Rechtmäßigkeitskontrolle \n\nvon Verschmelzungsbeschlüssen dahingehend zu beschränken, dass die Klä-\n\nger unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 UmwG auf den Ersatz ihres \n\nindividuellen Schadens und damit allein auf ihr Vermögensinteresse verwiesen \n\nwerden, ihr Interesse an der Erhaltung der bestehenden gesellschaftsrechtli-\n\nchen Strukturen dagegen zurückzutreten hat. \n\n13 \n\nHinzu kommt, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das \n\nBeschwerdegericht bei einer von diesem als \"offensichtlich\" unbegründet ange-\n\nsehenen Klage schon im Ansatz nicht in Betracht kommen könnte. Denn eine \n\noffensichtliche Unbegründetheit kann nur dann angenommen werden, wenn es \n\ndazu keiner Klärung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen des revisions-\n\nähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf. Das entspricht der \n\nRechtsprechung des Senats aus der Zeit vor Geltung des § 16 Abs. 3 UmwG \n\n(BGHZ 112, 9, 23 f.). Die Annahme des Gesetzgebers bei Schaffung des weit-\n\ngehend inhaltsgleichen § 246 a AktG, bei der \"offensichtlichen Unbegründet-\n\nheit\" komme es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich sei, \n\num die Unbegründetheit der Anfechtungsklage \n\nfestzustellen (Reg.Begr., \n\nBT-Drucks. 15/5092, S. 29), steht dem nicht entgegen. \n\n14 \n\nb) Eine Befassung des Bundesgerichtshofs ist auch in Bezug auf die drit-\n\nte Fallgruppe des § 16 Abs. 3 UmwG nicht erforderlich. Danach kann ein Frei-\n\ngabebeschluss ergehen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmel-\n\nzung nach der freien Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der \n\nSchwere der mit den Klagen geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Ab-\n\nwendung der von dem Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die \n\nan der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorran-\n\ngig erscheint. Dazu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs: \"Die Fest-\n\nlegung, in welchen Fällen den behaupteten Rechtsverletzungen nur ein gerin-\n\nges Gewicht beizumessen ist, soll der Einzelfallentscheidung der Rechtspre-\n\nchung überlassen bleiben … Für die Abwägung zwischen den so festgelegten \n\nwiderstreitenden Interessen soll dem Gericht größtmögliche Entscheidungsfrei-\n\nheit eingeräumt werden. Es soll daher nach seiner freien Überzeugung ent-\n\nscheiden können\" (BT-Drucks. 12/6699, S. 89 f.). Damit hat der Tatrichter ein \n\nweites Ermessen. Seine Entscheidung könnte in dem revisionsähnlich ausges-\n\ntalteten Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob er Verfah-\n\nrensvorschriften verletzt, sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt, die Grenzen \n\nseines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen keinen Gebrauch \n\ngemacht hat (BGHZ 115, 311, 321; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 547 Rdn. 13). \n\nDas nachzuprüfen, ist nicht der Sinn des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zumal \n\neine Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des § 544 ZPO in dem Beschlussverfah-\n\nren nicht vorgesehen ist. \n\n15 \n\n4. Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts steht der Ausschluss \n\nder Rechtsbeschwerde in dem Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG nicht im Wi-\n\nderspruch zu der Regelung der §§ 148, 246 a AktG i.d.F. des UMAG. Auch \n\nwenn man von einem die Gesamtrechtsordnung in den Blick nehmenden Ge-\n\nsetzgeber erwarten sollte, dass er schon im Interesse der Gesetzesklarheit \n\nkonsistente und konsequente Regelungen trifft, rechtfertigt sein Schweigen bei \n\n§ 246 a AktG und § 16 Abs. 3 UmwG nicht den von dem Beschwerdegericht \n\ngezogenen Schluss, dass in diesen Verfahren eine dritte Instanz eröffnet \n\nwerden sollte. Das Gleiche gilt für die Freigabeverfahren nach § 319 Abs. 6 \n\nAktG und § 327 e Abs. 2, § 319 Abs. 6 AktG (ebenso OLG München DB 2004, \n\n1356, 1357; Habersack \n\nin Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-\n\nKonzernrecht, 4. Aufl. 2005 § 319 Rdn. 38; a.A. Buchta/Sasse, DStR 2004, 958, \n\n959; Hasselbach in Kölner Komm.z.WpÜG § 327 e AktG Rdn. 15). Im Gegenteil \n\nwird die Eilbedürftigkeit dieser Verfahren durch die Regelung in § 246 a Abs. 3 \n\nSatz 5 AktG noch unterstrichen. Danach soll die Entscheidung spätestens drei \n\nMonate nach Antragstellung ergehen, und eine Verzögerung ist durch Gerichts-\n\nbeschluss zu begründen. Diese Fristenregelung soll nach einem Referenten-\n\nentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes \n\n(Stand: 13. Februar 2006) auch auf das Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 \n\nUmwG übertragen werden. \n\n16 \n\n5. Verfassungsrechtliche Gründe zwingen nicht dazu, in dem Verfahren \n\nnach § 16 Abs. 3 UmwG einen Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. \n\nEin Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Dem Gesetzge-\n\nber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entschei-\n\ndung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Vorausset-\n\nzungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung \n\nein weiteres Rechtsmittel möglich sein soll (BVerfG, ZIP 2003, 1102, 1104). \n\n17 \n\nZu Unrecht verweisen die Rechtsbeschwerdeführer in diesem Zusam-\n\nmenhang auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit, nach dem der Rechtssuchen-\n\nde nicht mit einem unübersehbaren \"Annahmerisiko\" belastet werden darf \n\n(BVerfG, NJW 1979, 151, 153). Dies zwingt nicht zu der Folgerung, dass der \n\nGesetzgeber den Ausschluss der Rechtsbeschwerde ausdrücklich anordnen \n\nmüsste, wie schon die oben aufgeführten Beispielsfälle zeigen. Vielmehr sind \n\ndie Gerichte selbstverständlich befugt, im Wege der Gesetzesauslegung zu klä-\n\nren, ob gegen eine Entscheidung in einem bestimmten Verfahren ein Rechts-\n\nmittel statthaft ist (BGHZ 159, 14; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 \n\n- III ZB 43/02, WM 2003, 455). Wenn diese Frage - wie hier durch die Entschei-\n\ndung des Senats - geklärt ist, besteht für alle zukünftigen Fälle Rechtssicher-\n\nheit. \n\n18 \n\nIII. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n500.000,00 € festgesetzt. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2005 - 12 O 491/05 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 W 185/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-29/ii-zb-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327e","ref_norm":"327e","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 916","ref_norm":"916","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-29/ii-zb-5-06","retrieved":"2026-07-10 20:33:36.521240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-29/ii-zb-5-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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