{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB___4-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"II ZB 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches Urteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die Berufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung auseinandersetzen. ZPO § 341 Ein nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Ein- spruch ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 4/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 \n\nWird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch ein kontradiktorisches \n\nUrteil wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist verworfen, so muss sich die \n\nBerufungsbegründung mit dieser die Entscheidung allein tragenden Erwägung \n\nauseinandersetzen. \n\nZPO § 341 \n\nEin nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil erhobener Ein-\n\nspruch ist ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße \n\nZustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen. \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 19. Januar 2006 wird auf \n\nKosten der Beklagten verworfen. \n\nGegenstandswert: 70.000,00 € \n\n1 \n\nI. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Geschäftsleitervertrag gegen \n\nGründe: \n\ndie Beklagte, eine in der Ukraine ansässige Aktiengesellschaft, geltend. Die \n\nKlage ist in Deutschland durch Niederlegung bei einer von der Klägerin als Nie-\n\nderlassung der Beklagten bezeichneten GmbH zugestellt worden. Im Termin \n\nvom 18. Mai 2004 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen, das \n\nihr unter Bestimmung einer Einspruchsfrist von einem Monat auf diplomati-\n\nschem Wege am 3. November 2004 an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellt \n\nworden ist. Gegen das Versäumnisurteil hat die Beklagte am 4. Dezember 2004 \n\nEinspruch eingelegt und \"höchst vorsorglich\" Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt. Einen im Verhandlungstermin vom 15. März 2005 geschlos-\n\nsenen Widerrufsvergleich hat die Beklagte fristgerecht am 5. April 2005 widerru-\n\nfen. In dem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im einzel-\n\nnen dargelegt, dass er zur Entgegennahme der Klageschrift bevollmächtigt sei \n\nund der Rechtsstreit vor dem angerufenen Landgericht abschließend entschie-\n\nden werden könne. Durch Urteil vom 2. August 2005 hat das Landgericht den \n\nEinspruch wegen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen \n\n(§ 341 ZPO). \n\n2 \n\nZur Begründung der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung hat die \n\nBeklagte ausgeführt, das \"Versäumnisurteil\" des Landgerichts sei aufzuheben, \n\nweil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt und über ihren Wiedereinset-\n\nzungsantrag nicht entschieden worden sei. Damit sei der Beklagten, die einge-\n\nhend zur materiellen Begründetheit der Klage vorgetragen hat, unter Verletzung \n\nvon Art. 103 Abs. 1 GG jede Möglichkeit genommen worden, sich in einem ord-\n\nnungsgemäßen Verfahren gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr \n\nzu setzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mangels einer ordnungs-\n\ngemäßen Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die \n\nBeklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\nII. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die entscheidungserhebliche \n\nErwägung des angefochtenen kontradiktorischen Urteils liege in der tatsächlich \n\ngegebenen Nichtbeachtung der Einspruchsfrist. Mit der Fristversäumung, die \n\nals solche außer Zweifel stehe, setze sich die Berufung nicht auseinander. Der \n\nUmstand, dass die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gestellt habe, ändere an dieser rechtlichen Beurteilung nichts, weil Wie-\n\ndereinsetzung rechtfertigende Tatsachen weder vorgetragen noch glaubhaft \n\ngemacht worden seien. \n\n4 \n\nIII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist unzulässig; entgegen der Auffassung der Beklagten ist \n\nweder der Zulassungsgrund der Grundsätzlichkeit (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) \n\nnoch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAlt. 2 ZPO) gegeben, weil die von der Rechtsbeschwerde angeführten Fragen \n\nin diesem Fall nicht entscheidungserheblich sind. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mangels einer \n\nordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen. \n\na) Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Be-\n\nzeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des \n\nRechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-\n\nfochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss auf den Streitfall \n\nzugeschnitten sein und im einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tat-\n\nsächlicher oder rechtlicher Art der Berufungskläger das angefochtene Urteil für \n\nunrichtig hält (BGH, Beschl. v. 25. November 1999 - III ZB 50/99, NJW 2000, \n\n590 f.; Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 16/04, BGH-Report 2006, 452). \n\nEs ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich \n\nrichtet und wie er begründet wird (BGH, Beschl. v. 17. September 1992 - IX ZB \n\n45/92, NJW 1992, 3243 f.). \n\nb) Diesen Anforderungen ist im Streitfall nicht genügt. \n\nDie Berufungsbegründung geht nicht einmal ansatzweise auf den das \n\nlandgerichtliche Urteil allein tragenden Gesichtspunkt der Versäumung der Ein-\n\nspruchsfrist ein. Sie befasst sich lediglich mit der - für die Rechtzeitigkeit des \n\nEinspruchs - unerheblichen Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Klage. \n\nEs hätte dagegen zumindest der Darlegung bedurft, dass die Fristversäumung \n\nwegen des behaupteten Zustellungsmangels unschädlich ist. Die Beklagte hat \n\njedoch, wie die irrige Bezeichnung des angefochtenen Urteils als \"Versäumnis-\n\nurteil\" in Verbindung mit der Geltendmachung des vermeintlichen Zustellungs-\n\nmangels belegt, verkannt, dass sich ihr Rechtsmittel tatsächlich nicht gegen ein \n\n- gemäß § 514 Abs. 1 ZPO ohnehin der Anfechtung im Berufungsrechtszug \n\nentzogenes - Versäumnisurteil, sondern gegen ein den Einspruch gegen ein \n\nVersäumnisurteil als unzulässig verwerfendes kontradiktorisches Urteil (§ 341 \n\nZPO) richtet. \n\n9 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hatte das Oberlan-\n\ndesgericht bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der gegen die Verwer-\n\nfung des Einspruchs gerichteten Berufung nicht in eine Prüfung einzutreten, ob \n\ndie förmlichen Voraussetzungen - insbesondere eine ordnungsgemäße Klage-\n\nzustellung und Terminsladung (§ 335 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) - für den Erlass \n\ndes - mit dem verspäteten Einspruch angefochtenen - Versäumnisurteils vom \n\n18. Mai 2004 vorlagen. \n\n10 \n\na) Ergeht gegen eine Partei, die gegen ein zu ihrem Nachteil erwirktes \n\nerstes Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat, wegen ihrer \n\nSäumnis im Einspruchstermin ein zweites Versäumnisurteil, so kann eine hier-\n\ngegen eingelegte Berufung nicht darauf gestützt werden (vgl. § 514 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO), dass das erste Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß \n\nzustande gekommen ist (BGHZ 141, 351, 355). Die beschränkte Prüfungsbe-\n\nfugnis beruht auf dem die rechtliche Ausgestaltung des Versäumnisverfahrens \n\nprägenden Gedanken, im Interesse der Prozessbeschleunigung eine - auch \n\ndurch ein fehlerhaftes - Versäumnisurteil gewarnte Partei zu besonders sorgfäl-\n\ntiger Prozessführung anzuhalten (BGHZ 97, 341, 345). Im Unterschied zur An-\n\nfechtung eines zweiten Versäumnisurteils fehlt es im Streitfall bereits an einem \n\nfristgerechten Einspruch gegen das der Beklagten - zugleich mit der Bestim-\n\nmung über die Verlängerung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) - ord-\n\nnungsgemäß an ihrem Sitz in der Ukraine zugestellte erste Versäumnisurteil. \n\nDie Beklagte hätte dieses Versäumnisurteil fristgerecht mit einem Einspruch \n\nanfechten müssen, um den Eintritt der formellen und materiellen Rechtskraft zu \n\nverhindern. Infolge der tatsächlich eingetretenen Fristversäumung war der Ein-\n\nspruch gemäß § 341 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ord-\n\nnungsgemäße Zustandekommen des ersten Versäumnisurteils zu verwerfen \n\n(BGHZ 97, 341, 345; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. (AB) § 514 \n\nRdn. 20). \n\n11 \n\nb) Rechtliches Gehör ist der Beklagten, selbst wenn die Klage und die \n\nTerminsladung zum 18. Mai 2004 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wä-\n\nren, durch die fehlerfreie Zustellung des Versäumnisurteils und der damit eröff-\n\nneten Möglichkeit des Einspruchs gewährt worden (BGHZ 97, 341, 347 f.). \n\n12 \n\nc) Der Rechtsbeschwerde kann im übrigen nicht darin gefolgt werden, es \n\nhandele sich um ein mangels Rechtshängigkeit der Klage wirkungsloses Urteil \n\n(vgl. hierzu Sen.Beschl. v. 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05, NJW-RR 2006, 565). \n\nSie verschweigt nämlich, dass der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte in \n\nseinem Schriftsatz, in dem er den vor dem Landgericht geschlossenen Ver-\n\ngleich widerrufen hat, ausdrücklich erklärt hat: \"Abschließend ist festzuhalten, \n\ndass ich ausdrücklich zur Entgegennahme der Klageschrift seitens der Beklag-\n\nten und der Zustellung der Klageschrift ebenso bevollmächtigt bin wie zu erklä-\n\nren, dass allein aus prozessökonomischen Gründen der Rechtsstreit vor dem \n\nangerufenen Landgericht Hannover abschließend entschieden werden kann.\" \n\nDamit ist ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 02.08.2005 - 26 O 172/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.01.2006 - 9 U 141/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-05/ii-zb-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-05/ii-zb-4-06","retrieved":"2026-07-10 21:26:32.237387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-05/ii-zb-4-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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