{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__21-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"II ZB 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 67 Abs. 1 Im Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die \"abstrakte\", d.h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende Vertretungsrege- lung auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 21/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2007 \n\nin der Handelsregistersache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 67 Abs. 1 \n\nIm Zusammenhang mit der Auflösung der GmbH ist gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG die \n\n\"abstrakte\", d.h. die generell für ein mehrköpfiges Organ geltende Vertretungsrege-\n\nlung auch dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn nur ein \n\n(erster) Liquidator bestellt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 21/06 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Dresden vom 28. Juli 2006 wird \n\nauf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.000,00 € \n\n1 \n\nI. Die Beteiligte, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter \n\nGründe: \n\nHRB 2 eingetragene GmbH, wurde durch Beschluss ihrer Gesellschafter-\n\nversammlung zum 31. Dezember 2005 aufgelöst. Zugleich wurde - unter Abbe-\n\nrufung der bisherigen alleinigen Geschäftsführerin - S. H. zum Liqui-\n\ndator mit Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des \n\n§ 181 BGB bestellt. Die Anmeldung des Beschlussinhaltes zur Eintragung in \n\ndas Handelsregister beanstandete das Registergericht durch Zwischenverfü-\n\ngung vom 23. Januar 2006 in Bezug auf die Vertretungsregelung als unvoll-\n\nständig; ohne die zusätzlich für erforderlich gehaltene Anmeldung einer abstrak-\n\nten Vertretungsregelung auch für den Fall des Vorhandenseins mehrerer Liqui-\n\ndatoren könne die begehrte Eintragung im Handelsregister nicht vollzogen wer-\n\nden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewie-\n\nsen. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht möchte die dagegen von der Beteiligten einge-\n\nlegte weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich hieran aber durch den Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2005 (15 W 189/04, \n\nGmbHR 2005, 1308) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichts-\n\nhof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n3 \n\nII. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind \n\n4 \n\n5 \n\ngegeben. Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem angeführten Beschluss die \n\nAnsicht vertreten, bei Anmeldung eines alleinigen Liquidators sei keine Angabe \n\nder Vertretungsbefugnis für den Fall einer Bestellung weiterer Liquidatoren er-\n\nforderlich. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende \n\nOberlandesgericht mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. \n\nIII. Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Beteilig-\n\nten ist unbegründet. \n\nDas Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung die begehrte Ein-\n\ntragung der von der Gesellschafterversammlung der Beteiligten am \n\n30. Dezember 2005 beschlossenen Rechtsänderungen zu Recht davon abhän-\n\ngig gemacht, dass diese außer der angemeldeten konkreten Vertretungsbefug-\n\nnis ihres bestellten einzigen Liquidators H. auch die abstrakte Vertretungs-\n\nbefugnis für den Fall der Bestellung mehr als eines Liquidators zum Handelsre-\n\ngister anmeldet. \n\n6 \n\nIm Rahmen der Anmeldung der ersten Liquidatoren einer GmbH nach \n\n§ 67 Abs. 1 GmbHG ist die \"abstrakte\", d.h. die generell für ein mehrköpfiges \n\nOrgan geltende Vertretungsregelung auch dann zur Eintragung anzumelden, \n\nwenn nur ein (erster) Liquidator bestellt ist (so schon OLG Dresden GmbHR \n\n2005, 1310 m. Anm. Stuppi; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG \n\n16. Aufl. § 67 Rdn. 9; Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. \n\n§ 67 Rdn. 2; ähnlich Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 1134; a.A.: \n\nOLG Hamm NJW-RR 1988, 221; GmbHR 2005, 1308; Scholz/K. Schmidt, \n\nGmbHG 9. Aufl. § 67 Rdn. 4; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. \n\nRdn. 3; Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 67 \n\nRdn. 3; differenzierend: Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 67 Rdn. 4). \n\n7 \n\n1. Gemäß §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist zur (erstmaligen) \n\nEintragung einer GmbH anzumelden, \"welche Vertretungsbefugnis die Ge-\n\nschäftsführer haben\". Danach ist bei der werbend tätigen Gesellschaft nach \n\nallgemeiner Auffassung die abstrakte Vertretungsbefugnis mehrerer Geschäfts-\n\nführer (vgl. § 35 Abs. 2 GmbHG) selbst dann anmeldepflichtig, wenn zunächst \n\nnur ein organschaftlicher Vertreter bestellt wird (vgl. Hueck/Fastrich in Baum-\n\nbach/Hueck aaO § 8 Rdn. 17; Bayer in Lutter/Hommelhoff aaO § 10 Rdn. 3; vgl. \n\ngrundlegend auch: Senat, BGHZ 63, 261, 264). \n\n8 \n\n2. a) Für die Anmeldung der (ersten) Liquidatoren gilt im Ergebnis nichts \n\nanderes, auch wenn der Wortlaut des § 67 Abs. 1 GmbHG, nach dem die \"ers-\n\nten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis\" anzumelden sind, nicht mit \n\ndem für die Geschäftsführer einer werbenden GmbH geltenden § 10 Abs. 1 \n\nSatz 2 GmbH identisch ist und die abweichende Formulierung bei vordergrün-\n\ndiger Betrachtung für das Erfordernis der Anmeldung lediglich der konkreten \n\nVertretungsbefugnis bei der Bestellung nur eines einzigen (ersten) Liquidators \n\nsprechen könnte (so OLG Hamm NJW-RR 1988, 221, 222; GmbHR 2005, \n\n1308, 1310). Freilich schließt die Satzkonstruktion in § 67 Abs. 1 GmbHG, ins-\n\nbesondere wegen der Verbindung mit den unterschiedlichen anmeldepflichtigen \n\nPersonen bezüglich der \"ersten\" Anmeldung und der späteren Veränderungen, \n\nein Verständnis i.S. der auch für die werbende GmbH geltenden anmeldepflich-\n\ntigen Umstände nicht einmal aus, da der erste Halbsatz des § 67 Abs. 1 \n\nGmbHG auch dahin verstanden werden kann, dass mit der Anmeldung der \n\n\"ersten Liquidatoren und ihrer Vertretungsbefugnis\" gemeint ist: \"Welche Vertre-\n\ntungsbefugnis die Liquidatoren haben\". \n\n9 \n\nb) Die sachgerechte Normauslegung darf freilich nicht bei dem Wortlaut \n\nstehen bleiben, sondern ist vor allem an Sinn und Zweck sowie der Entste-\n\nhungsgeschichte der Vorschrift auszurichten. \n\n10 \n\nDanach ist zu berücksichtigen, dass die organschaftliche Stellung von \n\nGeschäftsführern und Liquidatoren vertretungsrechtlich identisch ausgestaltet \n\nist. § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG enthält - genau wie § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG \n\nfür die Geschäftsführer der werbenden GmbH - eine dispositive Regelung zur \n\nabstrakten Vertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren. Dem \n\nentspricht die grundsätzliche Gleichbehandlung der Liquidatoren mit den Ge-\n\nschäftsführern in der Generalverweisung des § 69 Abs. 1 GmbHG, soweit sich \n\naus den besonderen Liquidationsvorschriften und dem Wesen der Liquidation \n\nnichts anderes ergibt. \n\n11 \n\nGegen eine unterschiedliche, rein grammatikalisch orientierte Auslegung \n\nder §§ 8 Abs. 4,10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und des § 67 Abs. 1 GmbHG spricht \n\nvor allem, dass diese Vorschriften in ihrem jetzigen Wortlaut sämtlich auf dem \n\nGesetz vom 15. August 1969 zur Durchführung der ersten Richtlinie des Rates \n\nder Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts \n\n(BGBl. I, 1146 - KoordG -) beruhen. Mit dieser Richtlinie (68/151/EWG, \n\nAbl. 1968 Nr. 1165/8) sollte erreicht werden, dass jeder, der Geschäftsverbin-\n\ndungen mit Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten aufnehmen oder fortset-\n\nzen möchte, durch Einsichtnahme in das Handelsregister sich Kenntnis von den \n\nVertretungsverhältnissen zu verschaffen imstande ist, da von Ausländern keine \n\nvollständige Kenntnis der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats er-\n\nwartet werden kann (EuGH, Urt. v. 12. November 1974 - Rs. 32/74, BB 1974, \n\n1500 f.; dazu BGHZ 63, 261). Ein solches Bedürfnis zur Offenlegung der \"abs-\n\ntrakten\" (generellen) Vertretungsverhältnisse besteht sowohl bei der werbenden \n\nals auch bei der in Liquidation befindlichen Gesellschaft, mag es auch bei der \n\nwerbenden Gesellschaft stärker ausgeprägt sein. Wie bei der Änderung in der \n\nPerson von Geschäftsführern stellt sich bei der Bestellung von Liquidatoren \n\nnämlich das vergleichbare Problem, dass deren Bestellung unabhängig von der \n\nEintragung in das Handelsregister wirksam wird, so dass nur bei einer bereits \n\nvon Anfang an eingetragenen abstrakten Vertretungsregelung die generellen \n\nVertretungsbefugnisse für den Rechtsverkehr aus dem Handelsregister von \n\nvornherein ersichtlich sind. Dementsprechend finden sich in Art. 2 der Koordi-\n\nnierungsrichtlinie bezüglich der Offenlegung der Vertretungsbefugnisse der Ge-\n\nschäftsleitungsorgane auch keine relevanten sprachlichen oder inhaltlichen Un-\n\nterschiede für die werbende und die in Liquidation befindliche Gesellschaft (lit. d \n\nund j), so dass es fern liegend erscheint, der nationale bundesdeutsche Ge-\n\nsetzgeber habe durch das Koordinierungsgesetz allein wegen des nicht identi-\n\nschen Wortlauts der §§ 8 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG einerseits und des \n\n§ 67 Abs. 1 GmbHG andererseits in Bezug auf den objektiven Normengehalt \n\nhinsichtlich der Anforderungen an die Offenlegung der Vertretungsverhältnisse \n\ngegenüber den Vorgaben der Koordinierungsrichtlinie ein unterschiedliches \n\nAusmaß der offen zu legenden Umstände statuieren wollen. \n\n12 \n\nc) Dieses Normverständnis entspricht auch - entgegen anders lautenden \n\nStimmen (so OLG Hamm NJW-RR aaO S. 222; GmbHR aaO S. 1310; Schulze-\n\nOsterloh/Noack aaO; Scholz/K. Schmidt aaO) - den Bedürfnissen einer praxis-\n\nnahen Rechtsanwendung, da es nach der Auflösung von Gesellschaften - un-\n\ngeachtet des auf deren Abwicklung und Vollbeendigung gerichteten, zeitlich \n\nbegrenzten Zwecks der Liquidation - nicht selten zu Schwierigkeiten im Rah-\n\nmen der Beendigung der Geschäftstätigkeit und der Schuldenbegleichung so-\n\nwie zu beruflicher Neuorientierung und damit auch zu Veränderungen in der \n\nPerson und/oder Zahl der \"ersten\" Liquidatoren kommt. Gerade in dieser Been-\n\ndigungsphase ist es für die Geschäftspartner der aufgelösten Gesellschaft bei \n\nder Abwicklung ihrer Geschäfte wichtig, von vornherein Klarheit über die (abs-\n\ntrakten) Vertretungsverhältnisse zu erhalten. Auf der anderen Seite ist eine \n\n\"prophylaktische\" Beschlussfassung zur abstrakten (generellen) Vertretungsbe-\n\nfugnis - die inhaltlich der bereits vorhandenen Regelung bei der (ehemals) wer-\n\nbenden GmbH entspricht - regelmäßig problemlos möglich und stellt daher für \n\ndie betroffene aufzulösende Gesellschaft keine unzumutbare Mehrbelastung \n\ndar. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nRiBGH Kraemer kann \nurlaubsbedingt nicht \nunterschreiben. \nGoette \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 28.07.2006 - 45 T 12/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2006 - 2 W 1131/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/ii-zb-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/ii-zb-21-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:21.445400+00:00"}}