{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__19-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-19","aktenzeichen":"II ZB 19/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2 Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäfts- führern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter für die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister - unab- hängig vom Wortlaut der Anmeldung - die Begriffe: \"Alleinvertretungsbefugnis\" und \"Einzelvertretungsbefugnis\" wegen ihres in diesem Zusammenhang über- einstimmenden Bedeutungsgehalts synonym verwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. März 2007 \n\nin der Handelsregistersache \n\nII ZB 19/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2 \n\nSind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren Geschäfts-\n\nführern allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt, so darf der Registerrichter \n\nfür die Eintragung dieser Form der Vertretung in das Handelsregister - unab-\n\nhängig vom Wortlaut der Anmeldung - die Begriffe: \"Alleinvertretungsbefugnis\" \n\nund \"Einzelvertretungsbefugnis\" wegen ihres in diesem Zusammenhang über-\n\neinstimmenden Bedeutungsgehalts synonym verwenden. \n\nBGH, Beschluss vom 19. März 2007 - II ZB 19/06 - OLG Brandenburg \n\nLG Frankfurt/Oder \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. März \n\n2006 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die beteiligte S. GmbH (nachfolgend: Beteiligte) \n\nwurde durch Gesellschaftsvertrag (GV) vom 1. August 2005 gegründet. Die Re-\n\ngelung zur Geschäftsführung und Vertretung in § 5 GV lautet: \n\n\"1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. \n\n 2. Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die \nGesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die \nGesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch \neinen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertre-\nten. \n\n 3. Die Gesellschafterversammlung kann allen oder einzelnen Ge-\nschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung der Gesellschaft er-\nteilen und Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB \nbefreien.\" \n\n2 \n\nDie Gründungsgesellschafterversammlung der Beteiligten bestellte \n\nH. Ha. und Se. P. zu ihren Geschäftsführern mit der Maßgabe, \n\n\"stets zur Einzelvertretung der Gesellschaft befugt\" zu sein. Die Beteiligte wur-\n\nde am 22. September 2005 in das (elektronische) Handelsregister des Amtsge-\n\nrichts Frankfurt/Oder unter HRB-Nr. 1 eingetragen. In Spalte 4 b ist die \n\nEintragung der beiden Geschäftsführer jeweils mit dem Zusatz: \"mit der Befug-\n\nnis die Gesellschaft allein zu vertreten\" versehen. \n\n3 \n\nHiergegen hat der beurkundende Notar namens der Beteiligten Be-\n\nschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine Änderung der eingetragenen Befugnis \n\nder Geschäftsführer zur \"Alleinvertretung\" in eine solche zur \"Einzelvertretung\" \n\n- gemäß dem Wortlaut der Anmeldung - zu erreichen. Das Amtsgericht hat der \n\nBeschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie zurückgewiesen. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht möchte die dagegen eingelegte weitere Be-\n\nschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran aber gehindert, weil in der \n\nobergerichtlichen Rechtsprechung von den Oberlandesgerichten Zweibrücken \n\n(DB 1992, 2337) und Naumburg (DB 1993, 2277) zwischen den Begriffen der \n\nEinzel- und der Alleinvertretungsbefugnis differenziert und letzterer als unklar \n\nund deshalb nicht eintragungsfähig angesehen wird. Es hat die Sache daher \n\ndem Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. \n\n5 \n\nII. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind \n\ngegeben. Die vorstehend bezeichneten Oberlandesgerichte haben in den ange-\n\nführten Beschlüssen die Ansicht vertreten, eine Alleinvertretungsbefugnis des \n\nGeschäftsführers einer GmbH sei im Handelsregister nicht eintragbar, weil da-\n\nmit nach der Wortbedeutung der - rechtlich nicht zulässige - Ausschluss aller \n\nanderen Geschäftsführer von der Vertretung verbunden sei; deshalb haben die-\n\nse Gerichte entsprechende Eintragungsanträge zurückgewiesen. Von dieser \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nobergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit \n\nseiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. \n\nIII. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. \n\nDas Registergericht hat dem Antrag der Beteiligten zur Eintragung der \n\nEinzelvertretungsbefugnis ihrer beiden Geschäftsführer rechtlich einwandfrei \n\ndurch die in Spalte 4 b zu HRB-Nr. 1 gewählte Formulierung \"mit der \n\nBefugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten\", entsprochen. \n\n1. Das Registergericht war nicht gehalten, den dem Eintragungsantrag \n\nzugrunde liegenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beteiligten \n\nwortgleich in das Handelsregister einzutragen. Vielmehr war es seine Aufgabe, \n\nim Wege der Auslegung das von der Beteiligten Gewollte zu ermitteln und die \n\nim Antrag mitgeteilten Tatsachen inhaltlich in eine rechtlich einwandfreie Regis-\n\ntereintragung umzusetzen (vgl. Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. \n\nRdn. 76 m.w.Nachw.). \n\n9 \n\n2. Dieser Verpflichtung hat der Registerrichter rechtsfehlerfrei dadurch \n\ngenügt, dass er die von der Beteiligten angemeldete Einzelvertretungsbefugnis \n\nihrer beiden Geschäftsführer - gleichbedeutend - als jeweilige \"Befugnis, die \n\nGesellschaft allein zu vertreten\", in das Handelsregister eingetragen hat. \n\n10 \n\na) Soweit das Registergericht statt \"Einzelvertretungsbefugnis\" den Be-\n\ngriff der \"Alleinvertretungsbefugnis\" gebraucht hat, besteht kein ernsthafter \n\nZweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen überein-\n\nstimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Be-\n\nfugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die Gesellschaft allein zu vertre-\n\nten, und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung \n\nsynonym verwendet werden (h.M.: vgl. OLG Frankfurt DB 1993, 2174; Gusta-\n\nvus, NotBZ 2000, 198; Kanzleiter, DNotZ 1993, 201; Buchberger, Rechtspfleger \n\n1993, 406; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 8 Rdn. 17; \n\nMichalski/Heyder, GmbHG § 8 Rdn. 40; Achilles in Achilles/Ensthaler/Schmidt, \n\nGmbHG § 8 Rdn. 20; OLG Jena OLGZ 2002, 418, 421). \n\n11 \n\nb) Die von einer abweichenden Ansicht (so insbesondere OLG Zweibrü-\n\ncken aaO 2337; OLG Naumburg aaO S. 2277; LG Neubrandenburg NotBZ \n\n2000, 198; Vazquez, NZG 1998, 73; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rittner, \n\nGmbHG 4. Aufl. § 8 Rdn. 28; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. \n\n§ 35 Rdn. 32) unter Berufung auf einen angeblichen allgemeinen Sprach-\n\ngebrauch geäußerten Bedenken gegen die Eindeutigkeit des Begriffs der Al-\n\nleinvertretungsbefugnis hält der Senat schon deshalb nicht für durchgreifend, \n\nweil es auf den allgemeinen Sprachgebrauch [vgl. im übrigen dazu: Brockhaus \n\nWahrig, Deutsches Wörterbuch Bd. 1, 1980, Stichwort: \"Alleinvertretung\" 1 \n\n(Wirtsch.) = Alleinvertrieb 2 (Rechtsw.) = Einzelvertretung] bei dem hier ver-\n\nwendeten Fachbegriff nicht ankommen kann. \n\n12 \n\naa) Selbst wenn aber nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort \"al-\n\nlein\" unterschiedliche Bedeutung - und zwar u.a. sowohl im Sinne des Aus-\n\nschlusses anderer Personen als auch zur Hervorhebung der Eigenständigkeit \n\neiner Person - haben kann, so ist doch - gerade deshalb - entscheidend stets \n\nder Zusammenhang, in dem dieses Wort gebraucht wird (so zutreffend \n\nKanzleiter, DNotZ 1993, 201). Als terminus technicus der Rechtssprache - bei \n\nder es entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht auf das \n\nVerständnis oder Unverständnis eines Rechtsunkundigen ankommt - ist der \n\nBegriff der \"Alleinvertretungsbefugnis\" im Zusammenhang mit einer dispositi-\n\nven, von der gesetzlichen \"Gesamtvertretung\" nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG \n\nabweichenden Regelung der Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer \n\nunzweifelhaft nicht im Sinne einer - unzulässigen, generellen - Ausschließung \n\nder anderen Mitgeschäftsführer von der Vertretungsmacht, sondern als das \n\nRecht des Einzelnen zur Vertretung ohne die Mitwirkung der anderen zu ver-\n\nstehen. \n\n13 \n\nbb) Entscheidende Bedeutung für diese Gleichsetzung des juristischen \n\nBegriffs der Alleinvertretungsbefugnis mit dem des Einzelvertretungsrechts hat \n\njedoch die Tatsache, dass der Gesetzgeber selbst im Bereich anderer - der \n\nGmbH ähnlichen - \"Gesellschaftsformen\" den Begriff der \"Alleinvertretungsbe-\n\nfugnis\" in diesem Sinne verwendet hat. Sowohl in § 78 Abs. 3 AktG als auch in \n\n§ 25 Abs. 2 GenG und in § 41 Abs. 3 SEAG ist übereinstimmend jeweils be-\n\nstimmt, dass nach der Satzung einzelne Vorstandsmitglieder (bzw. geschäfts-\n\nführende Direktoren) \"allein … zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein\" \n\nkönnen. Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber für die Aktiengesellschaft, \n\ndie Genossenschaft und die Europäische Aktien-Gesellschaft (SE) den Begriff \n\nder Alleinvertretungsbefugnis gerade nicht als Ausschluss der anderen Mitglie-\n\nder der Geschäftsleitung, sondern im Sinne einer Einzelvertretungsbefugnis \n\nverwendet. Dieses Begriffsverständnis ist daher auch von den Registergerich-\n\nten bei der Umsetzung entsprechender Eintragungsanträge nicht nur - kraft \n\nausdrücklicher Regelung - bei jenen Gesellschaftsformen, sondern analog auch \n\nfür die GmbH ohne weiteres zugrunde zu legen. \n\n14 \n\ncc) Hinzu kommt, dass - worauf bereits das Landgericht zutreffend hin-\n\ngewiesen hat - ein derartiges Verständnis des Begriffs der \"Alleinvertretungsbe-\n\nfugnis\" auch der Terminologie in Art. 2 Abs. 1 lit. d Satz 2 der Publizitätsrichtli-\n\nnie (Erste Richtlinie des Rates 68/151/EWG v. 9. Mai 1968 - ABl. Nr. L 65/8, \n\nzul. geändert d. Beitrittsvertrag v. 16. April 2003 - ABl. Nr. L 236/33) entspricht, \n\ndie zwischen \"Alleinvertretung\" und \"gemeinschaftlicher Vertretung\" unterschei-\n\ndet. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.03.2006 - 32 T 17/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2006 - 7 Wx 3/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-19/ii-zb-19-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"SEAG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-19/ii-zb-19-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__19-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:43.881434+00:00"}}