{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-04-23","aktenzeichen":"II ZB 13/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 13/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-\n\nschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 4. Mai 2006 aufgehoben und das die Nebenintervention \n\nzurückweisende Zwischenurteil der 11. Kammer für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2006 \n\nunter Einschluss der diesbezüglichen Kostenentscheidung abge-\n\nändert. \n\nDer Nebenintervenient wird zugelassen. \n\nDie Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nBeschwerdewert: 75.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die vier Kläger und der Nebenintervenient sind Aktionäre der Beklag-\n\nten. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, \n\nzu der die Kläger zu 1-3 vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen \n\nangeblicher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG nicht zugelassen wurden. Gegen \n\ndie zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptversammlungsbe-\n\nschlüsse haben die Kläger 1-3 in einem Parallelrechtsstreit Klage erhoben, der \n\nder Nebenintervenient auf Seiten des Klägers zu 3 beigetreten ist. Über den \n\nzwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten hinsichtlich der Wirk-\n\nsamkeit seines Beitritts geführten Zwischenstreit hat der Senat im Rahmen ei-\n\nnes Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss vom heutigen Tage zuguns-\n\nten des Nebenintervenienten entschieden (II ZB 29/05). \n\n2 \n\nAm 12. Juli 2005 fand eine weitere Hauptversammlung der Beklagten \n\nstatt, zu der die Kläger vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen \n\nangeblicher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG erneut nicht zugelassen wurden. \n\nDer Nebenintervenient stimmte gegen die in der Hauptversammlung gefassten \n\nBeschlüsse und erklärte Widerspruch zur Niederschrift. \n\n3 \n\nGegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptver-\n\nsammlungsbeschlüsse wenden sich der Kläger zu 1 mit seiner am 8. August \n\n2005 beim Landgericht eingegangenen, dem Vorstand und Aufsichtsrat der Be-\n\nklagten am 30. September 2005 zugestellten, sowie die Kläger zu 2 bis 4 mit \n\nihren am 29. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenen, den Organen der Be-\n\nklagten am 26. August 2005 zugestellten Anfechtungsklagen. Der Vorstand der \n\nBeklagten hat die Klageerhebungen und den Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung im elektronischen Bundesanzeiger hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 am \n\n30. August 2005 und hinsichtlich des Klägers zu 1 am 5. Oktober 2005 bekannt \n\ngemacht. Mit seinen am 31. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangenen \n\nSchriftsätzen ist der Nebenintervenient den jeweiligen Klagen beigetreten. Die \n\nBeklagte hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt. \n\n4 \n\nDurch Zwischen- und Schlussurteil vom 27. Januar 2006 hat das Land-\n\ngericht die Nebenintervention zurückgewiesen und zugleich die angefochtenen \n\nHauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Gegen die Hauptsacheent-\n\nscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die gegen die Zurückweisung \n\nder Nebenintervention gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenintervenien-\n\nten hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück-\n\ngewiesen. \n\nII. Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechende \n\nRechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist begründet und führt unter Än-\n\nderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung der Nebeninterven-\n\ntion (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent-\n\nscheidung ausgeführt: \n\nDer Nebenintervenient habe durch seinen Beitritt vom 31. Oktober 2005 \n\nnicht die auf die Nebenintervention entsprechend anwendbare Anfechtungsfrist \n\ndes § 246 Abs. 1 AktG gewahrt. Zur näheren Begründung hat das Beschwer-\n\ndegericht \n\nim Wesentlichen auf seine \n\nin der Parallelsache \n\nII ZB 29/05 \n\n(= 5 W 46/05 OLG Frankfurt am Main) am 3. November 2005 getroffene Be-\n\nschwerdeentscheidung unter Einrückung jener Beschlussgründe Bezug ge-\n\nnommen. \n\n2. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält auch im vorliegenden \n\nZwischenstreit den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. \n\na) Wie der Senat \n\nin der \n\ninsoweit gleichgelagerten Parallelsache \n\nII ZB 29/05 am heutigen Tage entschieden hat, ist die vom Beschwerdegericht \n\nvorgenommene entsprechende Anwendung der Anfechtungsfristregelung des \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n§ 246 Abs. 1 AktG auf den noch am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Un-\n\nternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts \n\n(v. \n\n22. September 2005, BGBl. I, 2802 - UMAG -) zum 1. November 2005 wirksam \n\nerklärten Beitritt des Nebenintervenienten nicht nur aus systematischen Grün-\n\nden verfehlt, sondern vor allem unter dem Blickwinkel einer unzulässigen Beein-\n\nträchtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des beitrittswilligen \n\nAktionärs nicht hinnehmbar. \n\n10 \n\nAuf die ausführliche Begründung im Beschluss vom heutigen Tage in der \n\nParallelsache II ZB 29/05, die hier entsprechend gilt, nimmt der Senat zur Ver-\n\nmeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. dort unter II 2 a, b der Gründe). \n\n11 \n\nb) Hinsichtlich der Frage der etwaigen unechten Rückwirkung der durch \n\ndas UMAG mit dessen Inkrafttreten am 1. November 2005 eingeführten, die \n\nNebenintervention in zeitlicher Hinsicht beschränkenden neuen Fristregelung \n\ndes § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. gilt auch im vorliegenden Fall, dass für die \n\nBeurteilung der Wirksamkeit der unter der Geltung des alten Rechts noch am \n\n31. Oktober 2005 durch bestimmenden Schriftsatz formgültig gemäß § 70 ZPO \n\nvorgenommene Prozesshandlung des Beitritts das alte Recht Anwendung fin-\n\ndet, so dass deren Wirksamkeit nicht durch die beschränkende Fristregelung \n\ndes neuen Rechts nachträglich fortgefallen ist. \n\n12 \n\nAuch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechend geltenden Ausfüh-\n\nrungen seines Beschlusses in der Parallelsache II ZB 29/05 (vgl. dort unter \n\nII 2 d der Gründe) Bezug. \n\n13 \n\nAuf den Umstand, dass im vorliegenden Fall bezüglich der Nebeninter-\n\nvention zur Klage des Klägers zu 1 sogar die Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 \n\nAktG n.F. eingehalten und danach der Beitritt auch insoweit als zulässig anzu-\n\nsehen wäre, kommt es danach nicht einmal an. \n\n14 \n\nIII. 1. Da die Sache im vorliegenden Verfahren ebenfalls endentschei-\n\ndungsreif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu \n\nentscheiden und gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Nebenintervenienten im \n\nZwischenstreit in Bezug auf die Klagen aller Kläger zuzulassen. \n\n15 \n\n2. Der von der Beklagten formelhaft erhobene Einwand des Rechtsmiss-\n\nbrauchs der Nebenintervention entbehrt im vorliegenden Fall bereits der erfor-\n\nderlichen näheren Substantiierung. Hier ist nicht einmal eine objektive Wider-\n\nsprüchlichkeit zwischen dem Verhalten des Nebenintervenienten in der Haupt-\n\nversammlung und seinem anschließenden Beitritt auf Klägerseite zu erkennen, \n\nweil der Nebenintervenient bereits gegen die Beschlüsse gestimmt und Wider-\n\nspruch zur Niederschrift erklärt hat. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2006 - 3/11 O 88/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2006 - 5 W 14/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/ii-zb-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":4},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/ii-zb-13-06","retrieved":"2026-07-10 21:36:12.273976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-23/ii-zb-13-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2007-04-23","dockets":["II ZB 13/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.04.2007 – II ZB 13/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/ii-zb-13-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-\n\nschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 4. Mai 2006 aufgehoben und das die Nebenintervention\n\nzurückweisende Zwischenurteil der 11. Kammer für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2006\n\nunter Einschluss der diesbezüglichen Kostenentscheidung abge-\n\nändert.\n\nDer Nebenintervenient wird zugelassen.\n\nDie Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nBeschwerdewert: 75.000,00 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AktG/246","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"246","label":"§ 246 AktG","mentions":4},{"id":"WpÜG/30","law":"WpÜG","abbreviation":"WpÜG","ref":"30","label":"§ 30 WpÜG","mentions":2},{"id":"WpÜG/59","law":"WpÜG","abbreviation":"WpÜG","ref":"59","label":"§ 59 WpÜG","mentions":2},{"id":"ZPO/70","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"70","label":"§ 70 ZPO","mentions":2},{"id":"WpÜG/35","law":"WpÜG","abbreviation":"WpÜG","ref":"35","label":"§ 35 WpÜG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/71","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"71","label":"§ 71 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"LG Frankfurt/Main","date":"2006-01-27","docket":"3/11 O 88/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Frankfurt/Main","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Frankfurt/Main","date":"2006-05-04","docket":"5 W 14/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2007-04-23","docket":"II ZB 13/06","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2007-04-23/ii-zb-13-06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/ii-zb-13-06","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:36:12.273976+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}