{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZB__10-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-04-13","aktenzeichen":"II ZB 10/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2 Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Voll- streckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht er- forderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 10/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 2 \n\nFür die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft \n\ngemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 \n\nAbs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Voll-\n\nstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht er-\n\nforderlich. \n\nBGH, Beschluss vom 13. April 2007 - II ZB 10/06 - OLG Karlsruhe \nLG Karlsruhe \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. März \n\n2006 abgeändert. \n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 2005 \n\n- 8 O 607/04 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nBeschwerdewert: 412,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger hat die Beklagte vor dem Landgericht Karlsruhe auf Zah-\n\nlung einer Vertragsstrafe von 8.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nIn der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter ausweislich des \n\nProtokolls nach ausgiebiger Erörterung des Sach- und Streitstandes: \"Für den \n\nFall, dass der Kläger seine Klage zurücknehmen sollte, ist die Beklagte bereit, \n\nan ihn außergerichtlich weitere 1.000,00 € zu bezahlen.\" \"Daraufhin\" erklärte \n\nder Klägervertreter, dass er die Klage zurücknehme. Dem Kläger wurden die \n\nKosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte beantragte im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 \n\nSatz 1, 1003 RVG-VV. Dem hat das Landgericht mit Beschluss vom 4. Juni \n\n2005 entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das \n\nOberlandesgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und die Eini-\n\ngungsgebühr aberkannt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestset-\n\nzungsbeschlusses vom 4. Juli 2005. \n\nII. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist begründet. Zugunsten der Beklagten ist eine Einigungs-\n\ngebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV festzusetzen. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Ansicht vertreten, die Festsetzung ei-\n\nner Einigungsgebühr scheide aus, da Voraussetzung der Festsetzbarkeit die \n\nProtokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO sei, woran es im vorliegenden Fall fehle. \n\n2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch den Inhalt des Ver-\n\nhandlungsprotokolls ist das Entstehen einer Einigungsgebühr glaubhaft ge-\n\nmacht. Damit ist sie als Teil der notwendigen Kosten des Rechtsstreits i.S. des \n\n§ 91 ZPO zugunsten der Beklagten festzusetzen. \n\na) Noch zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass die Eini-\n\ngungsgebühr entstanden ist. Die Parteien haben eine Vereinbarung im Sinne \n\nvon Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen. Das Angebot der Beklagten \n\nzur außergerichtlichen Zahlung von 1.000,00 € bei Klagerücknahme war ein \n\nVertragsangebot, das der Kläger durch die umgehende Rücknahme der Klage \n\nkonkludent angenommen hat. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nNach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV entsteht die Einigungsgebühr, \n\nwenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis \n\ndurch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt \n\nwird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Aner-\n\nkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlos-\n\nsen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-\n\nsonders vorgeschrieben ist. Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 \n\nRVG-VV soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und \n\ngleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 \n\nBRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vor-\n\naussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits \n\nder Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der \n\nErledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin \n\ngeltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere \n\nder in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche \n\nAbrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten \n\nist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es \n\ndeswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur \n\nnoch auf eine Einigung an (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05, \n\nBGH-Report 2007, 183 f.; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. Nr. 1000 VV RVG \n\nRdn. 5 und 10; von Eicken in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG \n\nRdn. 3 f.; Madert/Müller-Raabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzli-\n\nche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte \n\nVerantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die \n\nBelastung der Gerichte gemindert werden (BGH aaO Tz. 5 m.w.Nachw.). Die \n\nEinigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteilig-\n\nten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den \n\nSchuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch aus-\n\nschließlich zum Inhalt hat (BGH aaO Tz. 6; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, RVG \n\nNr. 1000 VV Rdn. 3). \n\n7 \n\nb) Ergibt sich, wie hier, die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 \n\nRVG-VV für das Entstehen der Einigungsgebühr erforderlichen Voraussetzun-\n\ngen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung, ist die Gebühr im Kos-\n\ntenfestsetzungsverfahren glaubhaft gemacht und damit festsetzbar. An seiner \n\ngegenteiligen Auffassung (Beschl. v. 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, \n\n1523) hält der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht fest, wie er auf An-\n\nfrage mitgeteilt hat. \n\n8 \n\nGlaubhaftmachung reicht nach § 104 Abs. 2 ZPO für die Festsetzung der \n\nKosten aus. Sie erstreckt sich sowohl auf die Entstehung der Kosten, als auch \n\nauf die Frage der Notwendigkeit \n\ni.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\n(Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 3). Im Falle überwiegender Wahr-\n\nscheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Gebühr zugunsten \n\ndes Antragstellers festzusetzen, denn es gilt insoweit der normale Maßstab des \n\n§ 294 ZPO. Dass dies nicht gelten soll, wenn die Entstehung der Kosten oder \n\nderen Notwendigkeit schwer festzustellen sind, kann dem Gesetz nicht ent-\n\nnommen werden. Zwar sind bei der Kostenfestsetzung durchgängig einfach \n\ngelagerte Sachverhalte zu beurteilen. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass \n\nder gut ausgebildete Rechtspfleger in diesem Verfahren auch schwierige \n\nRechtsfragen entscheidet und tatsächliche Fragen klärt. Zum Zwecke der Auf-\n\nklärung hat er schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Ak-\n\nten oder sonstigen Urkunden anzuordnen sowie einen Augenschein durchzu-\n\nführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (MünchKomm-\n\nZPO/Belz 2. Aufl. § 104 Rdn. 11; Musielak/Wolst, ZPO 5. Aufl. § 104 Rdn. 18; \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 104 Rdn. 5; Stein/Jo-\n\nnas/Bork aaO § 104 Rdn. 4 jeweils m.w.Nachw.). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.07.2005 - 8 O 607/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.03.2006 - 11 W 67/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-13/ii-zb-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-13/ii-zb-10-06","retrieved":"2026-07-10 21:34:29.629445+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-13/ii-zb-10-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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