{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__94-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-05-08","aktenzeichen":"II ZR 94/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 518 Abs. 1 Satz 2 a) Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde alle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, son- dern causa societatis eingegangene Verpflichtung. b) Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, so- fern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 94/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 518 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde \n\nalle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen, \n\nhandelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, son-\n\ndern causa societatis eingegangene Verpflichtung. \n\nb) Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit \n\ndem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, so-\n\nfern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben. \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat \n\ndes Oberlandesgerichts München zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der am 20. Juni \n\n2000 gegründeten S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Zu ihren Grün-\n\ndern gehörte der Beklagte mit 5 % des Kapitals (= 10.000,00 €). Dieser unter-\n\nzeichnete am 16. Juli 2000 in einem Hotel in W. , USA, folgende \n\nErklärung, welche er sodann Herrn N. , dem damaligen Vorstandsvorsitzen-\n\nden der P. AG und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden der Schuldnerin \n\naushändigte: \n\n\"To whom it may concern: \n\nI hereby undertake vis-à-vis S. AG i.G. both to immedi-\n\nately compensate any losses that may occur during the course of \n\nthe business up to an amount of 1,5 million Euro by means of \n\nappropriate measures as well as to ascertain the supply of the \n\ncompany with liquid funds for this period, so that the company \n\nshall be in a position to meet its financial obligations at any time. \n\nThe present declaration shall be governed by the laws of the \n\nFederal Republic of Germany.\" \n\nDie vom Kläger vorgelegte Übersetzung dieser Erklärung lautet wie folgt: \n\n\"An diejenigen, die es angeht: \n\nIch verpflichte mich hiermit gegenüber der S. AG i.G. so-\n\nwohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäfts-\n\nganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mit-\n\ntels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versor-\n\ngung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicher zu \n\nstellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Ver-\n\npflichtungen nachkommen kann. \n\nDiese Erklärung soll dem Recht der Bundesrepublik Deutschland \n\nunterfallen.\" \n\n2 \n\nWährend der Gründungsphase der Gesellschaft wurde im November \n\n2000 eine Abrede zwischen u.a. dem Beklagten und der Schuldnerin getroffen, \n\nin der es u.a. heißt: \n\nXII.2: \n\n\"Diese Vereinbarung ersetzt alle zwischen einzelnen Vertragspar-\n\nteien abgeschlossenen früheren Vereinbarungen (Treuhandver-\n\neinbarungen etc.), die hiermit vollständig aufgehoben werden.\" \n\n3 \n\nDie Schuldnerin, deren Geschäftsidee darin bestand, in Kooperation mit \n\ndem Deutschen Sportbund und der P. AG eine Internetplattform zu ent-\n\nwickeln, die Sportinformationen ins Internet stellen sollte, wurde am 23. März \n\n2001 in das Handelsregister eingetragen. Sie geriet bereits wenig später in \n\nfinanzielle Schwierigkeiten, die das Vorstandsmitglied R. veranlassten, \n\nden Beklagten - allerdings vergeblich - unter Hinweis auf die Erklärung vom \n\n16. Juli 2000 zur Ausstattung der Schuldnerin mit Liquidität aufzufordern. Auf \n\nAntrag vom 6. Juni 2001 ist am 1. August 2001 über das Vermögen der \n\nSchuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzver-\n\nwalter berufen worden. \n\n4 \n\nNach seiner Behauptung beliefen sich die Verluste der Schuldnerin von \n\nder Gründung an auf mindestens 1.524.967,28 €. Er hält deswegen den Be-\n\nklagten für verpflichtet, dem ersten Teil der Erklärung vom 16. Juli 2000 ent-\n\nsprechend 1,5 Mio. € an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat u.a. in Abrede gestellt, \n\ndie genannte Erklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben zu haben. Viel-\n\nmehr sei sie - aus von ihm näher dargestellten Gründen - allein an die P. \n\nAG gerichtet gewesen und habe nur für Ansprüche dieser Gesellschaft gegen \n\ndie Schuldnerin während der Gründungsphase gelten sollen; mit der Eintragung \n\nder Schuldnerin sei sie dementsprechend hinfällig geworden. Im Übrigen könne \n\ndie Verpflichtung ihrem ganzen Sinn nach im Insolvenzverfahren keine Wirkung \n\nmehr entfalten. Schließlich - so meint der Beklagte - sei die Verpflichtung im \n\nNovember 2000 aufgehoben worden. \n\n5 \n\nDie Klage ist in dem jetzt noch für das Revisionsverfahren bedeutsamen \n\nUmfang in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht, das zunächst beabsichtigt hatte, die Berufung \n\ngemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuwei-\n\nsen, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch \n\ndes Klägers bestehe schon deswegen nicht, weil die Erklärung des Beklagten \n\nformunwirksam und nichtig sei. Bei dem Versprechen, Verluste der Schuldnerin \n\nauszugleichen, handele es sich um eine schenkweise eingegangene, nach dem \n\nhier anwendbaren deutschen Recht notariell zu beurkundende Verpflichtung \n\n(§§ 125 Satz 1, 518 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht \n\nstand. Das Berufungsurteil beruht auf einer grundlegenden Verkennung der \n\nRechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und \n\nihrer Gesellschaft. \n\n1. Zugunsten des Klägers ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der \n\nBeklagte die Verpflichtungserklärung gegenüber und zugunsten der Schuldne-\n\nrin abgegeben hat, weil Land- und Oberlandesgericht den entsprechenden, vom \n\nBeklagten bestrittenen Sachvortrag des Klägers ungeprüft als richtig unterstellt \n\nhaben. \n\n10 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Teil der Erklä-\n\nrung vom 16. Juli 2000 \"… unverzüglich jegliche Verluste, die während des Ge-\n\nschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels ge-\n\neigneter Maßnahmen auszugleichen\" (im Folgenden: Verlustübernahmeerklä-\n\nrung), auf die die Klage allein gestützt wird, formlos wirksam. Sie beinhaltet \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine schwenkweise eingegange-\n\nne selbständige Schuldverpflichtung und bedurfte daher nach dem hier an-\n\nwendbaren deutschen Recht nicht der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB). \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte die \n\n- unterstellt - gegenüber der Gesellschaft abgegebene Erklärung in seiner \n\nEigenschaft als (Gründungs-)Gesellschafter im Hinblick auf seine Mitgliedschaft \n\n(causa societatis) abgegeben hat. Das Bestehen einer solchen causa für das \n\nEingehen einer Verpflichtung schließt die Anwendung der Schenkungsregeln \n\naus (vgl. MünchKommBGB/Kollhosser 4. Aufl. § 516 Rdn. 93). Dass der Be-\n\nklagte hierzu nicht schon aufgrund der Satzung der Schuldnerin verpflichtet \n\nwar, macht sein Versprechen nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Causa \n\nsocietatis kann ein Gesellschafter sich nämlich auch zur Erbringung weiterer \n\nLeistungen - etwa zu Sanierungszwecken in Form von Verlustanteilserhöhun-\n\ngen oder verlorenen Zuschüssen oder zu sonstigen freiwilligen finanziellen \n\nZuwendungen wie z.B. einem sogenannten \"Finanzplankredit\" (Senat, BGHZ \n\n142, 116 ff.; Urt. v. 19. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576 f.; \n\nMünchKommBGB/Kollhosser aaO § 516 Rdn. 93 m.w.Nachw.; Groh, DStR \n\n1999, 1050, 1051) - verpflichten. \n\n12 \n\nGerade bei solchen Finanzierungszusagen oder bei der Kreditsicherhei-\n\ntenstellung durch einen Gesellschafter ist mit vordergründiger Abgrenzung zwi-\n\nschen Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung nichts gewonnen (aus-\n\nführlich hierzu Wolf, Die Patronatserklärung S. 191 f. m.w.Nachw.). Diese \n\nZusagen werden regelmäßig ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne, \n\nwohl aber vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der Gesellschafter davon \n\neine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner \n\ndurch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage verspricht. \n\n13 \n\nIII. Das Berufungsurteil erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und \n\nStreitstand auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 \n\nZPO). Es kann nicht mit der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden \n\nBegründung aufrechterhalten werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens sei der Erfüllungsanspruch der Schuldnerin aus der Erklärung des Beklag-\n\nten vom 16. Juli 2000 untergegangen. \n\n14 \n\nSollte sich - was im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen sein \n\nwird - feststellen lassen, dass entgegen dem Vortrag des Beklagten die Erklä-\n\nrung gegenüber der Schuldnerin abgegeben und von dieser angenommen wor-\n\nden ist, dass sie ferner zeitlich nicht auf die bis zur Eintragung der Schuldnerin \n\nin das Handelsregister entstandenen Verluste begrenzt war und schließlich \n\nauch durch die Vereinbarung vom November 2000 nicht wirksam aufgehoben \n\nworden ist, stünde die Insolvenzeröffnung einer Haftung des Beklagten in Höhe \n\nvon 1,5 Mio. € nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entgegen. Da-\n\nbei kommt es entgegen der Ansicht der Parteien und des Landgerichts nicht \n\ndarauf an, wie sich eine \"Patronatserklärung\" bzw. \"Liquiditätszusage\" eines \n\nGesellschafters in der Insolvenz auswirkt (siehe hierzu einerseits OLG Celle \n\nOLGR Celle 2001, 39 f., andererseits OLG München ZIP 2004, 2101 ff.). Denn \n\ndie Klage ist allein auf die Verlustübernahmeerklärung des Beklagten gestützt, \n\ndie ihrem Inhalt nach durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht uner-\n\nfüllbar wird. Was für die in derselben Erklärung außerdem enthaltene Zusage, \n\ndie Schuldnerin mit Liquidität auszustatten, gilt, ob sie insbesondere nur die \n\nPflicht zur Abwendung der Insolvenz beinhaltete (in diesem Sinne OLG Celle \n\naaO, a.A. OLG München aaO 2104 f.), bedarf im vorliegenden Fall angesichts \n\nder Beschränkung der Klage auf die Erfüllung der Verlustübernahmeverpflich-\n\ntung keiner Entscheidung. \n\n15 \n\nIV. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren erhält der nunmehr zu-\n\nständige Senat des Berufungsgerichts die Gelegenheit, die bisher unterbliebene \n\nKlärung des streitigen Sachverhalts nachzuholen und dabei auch die Erklärung \n\nvom 16. Juli 2000 beiderseits interessengerecht auszulegen, um auf dieser \n\nGrundlage die Rechtfertigung des Klageantrags zu prüfen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 18.12.2003 - 12 O 13994/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.01.2005 - 18 U 1887/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-08/ii-zr-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-08/ii-zr-94-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__94-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:35:31.279242+00:00"}}