{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__72-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-09","aktenzeichen":"II ZR 72/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667 a) Auch bei dem mit einer \"Treuhandabrede\" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die \"Treuhandabrede\" ist unwirksam. b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bar- einlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlage- schuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203). c) Die Gründer einer \"Vorrats-GmbH\" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 72/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n9. Januar 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667 \n\na) Auch bei dem mit einer \"Treuhandabrede\" verbundenen Hin- und Herzahlen \neines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der \nKapitalaufbringung nichts. Die \"Treuhandabrede\" ist unwirksam. \n\nb) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bar-\neinlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlage-\nschuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ \n= ZIP 2005, 2203). \n\nc) Die Gründer einer \"Vorrats-GmbH\" haften nicht für die Entnahme des von \nihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der \nGeschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 \nAbs. 1, 3 GmbHG). \n\nBGH, Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05 - OLG Schleswig \n LG Flensburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nvom 27. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Einzelrich-\n\nters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom \n\n21. Januar 2004 abgeändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH (nachfol-\n\ngend: Schuldnerin), welche von der Beklagten im Frühjahr 1997 als sog. \"Vor-\n\nratsgesellschaft\" gegründet worden ist. Die von der Beklagten am 29. April 1997 \n\nauf das Konto der Schuldnerin überwiesene Stammeinlage von 50.000,00 DM \n\nwurde am nächsten Tag an die Beklagte - nach ihrer Behauptung zum Zweck \n\ntreuhänderischer Anlage auf einem Anderkonto - zurücküberwiesen. Durch \n\nnotariellen Vertrag vom 24. Juni 1997 übertrug die Beklagte ihre Geschäftsan-\n\nteile an der Schuldnerin zum Preis von 50.000,00 DM zuzüglich einer Kosten-\n\npauschale von 6.325,00 DM auf zwei Erwerber. Gemäß dem Vertrag wurde der \n\nNotar angewiesen, einen von den Erwerbern ausgestellten Verrechnungs-\n\nscheck über 50.000,00 DM auf ein Anderkonto einzuziehen und den Betrag \n\ndanach auf das Gesellschaftskonto zu überweisen, das damit auf \n\n\"DM 50.000,00 im Haben gestellt\" werde. Der Betrag wurde dem Gesellschafts-\n\nkonto am 14. Juli 1997 gutgeschrieben. Im März 2003 wurde das Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. \n\n2 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der \n\nStammeinlage von 25.564,59 € nebst Zinsen gemäß § 20 GmbHG seit 4. April \n\n1997 begehrt. Er meint, die Einlageschuld der Beklagten sei weder durch das \n\nHin- und Herzahlen vom 29./30. April 1997 noch dadurch getilgt worden, dass \n\ndie Beklagte der Schuldnerin den Kaufpreisanspruch gegen die Erwerber \n\ni.H.v. 50.000,00 DM zugewandt habe. Zudem habe der Erwerber K. die \n\n50.000,00 DM schon im August 1997 wieder von dem Gesellschaftskonto \n\nabgezogen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils der geltend \n\ngemachten Zinsen - entsprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. \n\nDagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision \n\nder Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. \n\nI. Das Berufungsgericht (GmbHR 2005, 357 m. Anm. Emde) meint, das \n\nHin- und Herzahlen der Stammeinlage der Beklagten vom 29. und 30. April \n\n1997 laufe auf eine verdeckte Sacheinlage hinaus, weil der Schuldnerin damit \n\nim wirtschaftlichen Ergebnis nicht der ihr geschuldete Barbetrag, sondern nur \n\neine Forderung auf den von der Beklagten bei deren Bank treuhänderisch \n\nangelegten Betrag verschafft worden sei. Die spätere, von der Beklagten ge-\n\nmäß dem notariellen Vertrag vom 24. Juni 1997 veranlasste Kaufpreiszahlung \n\nder Erwerber i.H.v. 50.000,00 DM auf das Bankkonto der Schuldnerin sei zwar \n\neiner unmittelbaren Einzahlung durch die Beklagte gleichzustellen, habe aber \n\nderen Einlageschuld wegen Fehlens einer hierauf bezogenen Tilgungsbestim-\n\nmung ebenfalls nicht erfüllt. Vielmehr sei die Zahlung auf die (vermeintliche) \n\nVerpflichtung der Beklagten aus dem entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG \n\nnicht wirksam vereinbarten Treuhandverhältnis mit der Schuldnerin zu bezie-\n\nhen. Gegenteiliges habe auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit der \n\nBundesgerichtshof in entsprechenden Fällen eine Tilgung der Einlageschuld \n\nannehme (BGHZ 153, 107 ff.), sei dem nicht zu folgen, zumal die Gesellschaft \n\ndanach ihre Einlageforderung verliere, während der Inferent einen Bereiche-\n\nrungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Verfehlung des \n\nTilgungszwecks seines ursprünglichen \"Hinzahlens\" behalte. \n\nII. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Von seinem Ansatz aus inkonsequent lässt das Berufungsurteil schon \n\nFeststellungen dazu vermissen, dass die Einlageleistung der Beklagten zur Zeit \n\nder Anmeldung der Veräußerung bei der Schuldnerin (§ 16 Abs. 1 GmbHG) \n\nüberhaupt in voller Höhe \"rückständig\" i.S. von § 16 Abs. 3 GmbHG, also fällig \n\nwar, was Voraussetzung für die Passivlegitimation der Beklagten gemäß §§ 16 \n\nAbs. 3, 19 Abs. 1 GmbHG wäre. Etwaige Ansprüche des Klägers aus § 9 a \n\nAbs. 1 GmbHG sind gemäß § 9 b Abs. 2 GmbHG verjährt. Dass gemäß der \n\nursprünglichen Satzung der Schuldnerin die Stammeinlage \"vor Anmeldung der \n\nGesellschaft zum Handelsregister\" eingezahlt werden sollte, genügt für sich \n\n6 \n\n7 \n\nallein zur Herbeiführung der Fälligkeit (hinsichtlich der Resteinlage) jedenfalls \n\ndann nicht, wenn diese nicht sofort eintreten sollte (vgl. Roth/Altmeppen, \n\nGmbHG 5. Aufl. § 16 Rdn. 25 i.V.m. § 20 Rdn. 4 f.; Lutter/Bayer in Lutter/ \n\nHommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 19 Rdn. 8). Vielmehr bedurfte es dann eines \n\nGesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG. Ob die erwähnte Sat-\n\nzungsbestimmung im Sinne einer sofortigen Fälligstellung auszulegen, oder ob \n\nggf. eine entsprechende konkludente Beschlussfassung (vgl. dazu Senat, \n\nBGHZ 152, 37, 39 f.) der Beklagten als Alleingesellschafterin der Schuldnerin in \n\nder Überweisung des - sogleich zurückgezahlten - Einlagebetrages vom \n\n29. April 1997 zu sehen ist, kann allerdings offen bleiben, weil die Klage auch \n\nunabhängig davon abweisungsreif ist. \n\n8 \n\n2. Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass \n\nauch gewerbsmäßige Gründer von Vorratsgesellschaften die ordnungsgemäße \n\nErfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung schulden (§ 19 Abs. 1 GmbHG) und \n\ndie ursprüngliche Einzahlung der Beklagten vom 29. April 1997 keine Erfül-\n\nlungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Beklagte \n\nzurückfloss (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, \n\n1997; v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; v. 21. November 2005 \n\n- II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203 = WM 2005, 2357). \n\n9 \n\nAn dem Tatbestand eines Hin- und Herzahlens ohne Erfüllungswirkung \n\nfür die Einlageschuld ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch \n\ndadurch nichts, dass die Beklagte - nach ihrem Vortrag - den Einlagebetrag \n\nzwecks Entlastung der Schuldnerin von Kontogebühren auf einem Anderkonto \n\nverzinslich angelegt, der Geschäftsführerin der Schuldnerin (Ehefrau des Ge-\n\nschäftsführers der Beklagten) jederzeitige Verfügungsmöglichkeit zugesagt und \n\nder Schuldnerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis die \n\nAnsprüche gegen die Bank aus dem Kontoführungsvertrag abgetreten haben \n\nwill. Zwar handelt es sich dabei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - \n\nnicht um eine verdeckte Sacheinlage, weil eine (vermeintliche) Schuld des \n\nInferenten - hier aus dem Treuhandverhältnis (§§ 662 ff., 667 BGB) - auch in \n\nVerbindung mit einer Sicherungsabtretung nicht Gegenstand einer Sacheinlage \n\nsein kann (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO II 1 b; Bayer, GmbHR 2004, \n\n445, 451; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 14 m.w.Nachw.). Maßgeblich ist vielmehr, \n\ndass der Einlagebetrag bei einer Treuhandkonstruktion der vorliegenden Art \n\n- anders als bei endgültiger Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft - dem \n\nZugriff des Inferenten im Verhältnis zu der sein Konto führenden Bank ausge-\n\nsetzt bleibt und dies der Annahme einer Barleistung zu freier Verfügung der \n\nGesellschaft entgegensteht (vgl. Sen.Urt. v. 22. März 2004 aaO; Roth/ \n\nAltmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 7 Rdn. 30). Ließe sich mit der vorliegenden \n\nTreuhandkonstruktion eine Erfüllung der Bareinlageschuld bewirken, würde \n\ndamit diese im Ergebnis durch eine Forderung der Gesellschaft aus dem Treu-\n\nhandverhältnis ersetzt, was Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG \n\nwiderspräche und zur Unwirksamkeit der Treuhandabrede führen muss. Inso-\n\nweit gilt hier nichts anderes als bei einem mit einer \"Darlehensabrede\" verbun-\n\ndenen Hin- und Herzahlen (vgl. dazu Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO). \n\n10 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber \n\nihre offen gebliebene Einlageschuld durch die von ihr veranlasste Überweisung \n\nder 50.000,00 DM vom 8./14. Juli 1997 erfüllt. Das Berufungsgericht sieht \n\nselbst, dass die von der Beklagten veranlasste Überweisung des ihr von den \n\nErwerbern der Geschäftsanteile geschuldeten Kaufpreises auf das Konto der \n\nSchuldnerin einer unmittelbaren Zahlung der Beklagten an die Schuldnerin \n\ngleichsteht (vgl. § 788 BGB). Damit hat die Beklagte der Schuldnerin die von ihr \n\nals Einlage zu beanspruchenden Barmittel endgültig zu freier Verfügung zuge-\n\nführt. Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte und die Schuldnerin irrig meinten, \n\nmit der Zahlung werde eine an die Stelle der (erfüllten) Einlageschuld getretene \n\nVerpflichtung der Beklagten aus dem Treuhandverhältnis (§ 667 BGB) erfüllt. \n\nWegen Unwirksamkeit der Treuhandabrede (vgl. oben II 2) wäre auch in die-\n\nsem Fall die Leistung der Beklagten der tatsächlich bestehenden Einlageschuld \n\nzuzuordnen (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445; \n\nv. 17. September 2001 aaO). Es handelt sich hier nicht um eine Anspruchs-\n\nmehrheit i.S. von § 366 Abs. 1 BGB (vgl. schon BGHZ 153, 107), sondern um \n\neine rechtlich unzutreffende Qualifizierung der tatsächlich bestehenden Schuld. \n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 21. November 2005 (aaO im Anschluss an \n\nBGHZ 153, 107 ff.) klargestellt hat, wird in Fällen der vorliegenden Art mit der \n\nZahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbrin-\n\ngungsvorschriften nicht wirksam begründete Schuld die offene Einlageschuld \n\ngetilgt. Auf das genannte Urteil wird Bezug genommen. \n\n11 \n\na) Fehl geht die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Inferenten verbleibe \n\nbei dieser Lösung ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft wegen \n\nfehlender Erfüllungswirkung seiner ursprünglichen \"Hinzahlung\" des Stammein-\n\nlagebetrages. Denn das im Rahmen der Kapitalaufbringung stattfindende \"Hin- \n\nund Herzahlen\" ist wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisieren-\n\nder Vorgang anzusehen, bei dem der Inferent zunächst nichts geleistet, son-\n\ndern den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten hat (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. November 2005 aaO). Weder die Gesellschaft noch der Inferent sind da-\n\nnach ungerechtfertigt bereichert. Im Gegenteil führt die Rechtsprechung des \n\nBerufungsgerichts, wonach der Inferent trotz realer Aufbringung des geschulde-\n\nten Barkapitals nochmals leisten muss, zu einer ungerechtfertigten Bereiche-\n\nrung der Gesellschaft und ihrer Gläubiger. \n\n12 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht unter \n\nPräventionsgesichtspunkten geboten, einer \"Darlehensrückzahlung\" o.ä. des \n\nInferenten keine Erfüllungswirkung für die Einlageschuld beizumessen. Viel-\n\nmehr läuft umgekehrt die Rechtsprechung des Berufungsgerichts darauf hin-\n\naus, dass der Inferent - zur Vermeidung einer Doppelzahlung - mit der Rück-\n\nzahlung des vermeintlichen \"Darlehens\" o.ä. solange zuwarten müsste, bis er \n\nvon der Gesellschaft oder ihrem Insolvenzverwalter zwangsweise in Anspruch \n\ngenommen wird. Dies führte zu einer nicht wünschenswerten Belastung des \n\nalsbald seine Einlageschuld tilgenden und zu einer nicht gerechtfertigten Privi-\n\nlegierung des säumigen Gesellschafters, wie im Schrifttum zutreffend bemerkt \n\nworden ist (vgl. Emde, GmbHR 2005, 363). \n\n13 \n\n4. Der Erfüllung der Einlageschuld der Beklagten durch Einziehung ihrer \n\nKaufpreisforderung gegen die Anteilserwerber auf das Konto der Schuldnerin \n\nam 8./14. Juli 1997 steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Einlagebe-\n\ntrag von dem neuen Gesellschafter K. schon im August 1997 wieder entnom-\n\nmen worden sein soll. Denn die Beklagte hat die von ihr als Gesellschaftsgrün-\n\nderin geschuldete Einlage zu freier Verfügung der beiden neuen (Gesellschaf-\n\nter-)Geschäftsführer geleistet. Für die Entnahme haftenden Kapitals durch \n\neinen der neuen Gesellschafter nach Anmeldung der Anteilsübertragung bei der \n\nGesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) haftet die Beklagte nicht (vgl. § 16 Abs. 3 \n\nGmbHG). Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer \n\nVorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung \n\n(vgl. Senat BGHZ 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer, \n\nsondern auf die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorratsgesell-\n\nschaft. \n\n14 \n\nIII. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Da \n\ndie Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 \n\nZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage unter Aufhebung der \n\nvorinstanzlichen Urteile abzuweisen. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 248/03 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 27.01.2005 - 5 U 22/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-09/ii-zr-72-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9b","ref_norm":"9b","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-09/ii-zr-72-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__72-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:44.716080+00:00"}}