{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__46-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"II ZR 46/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Oktober 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AktG §§ 327 a ff.; ZPO § 265 Abs. 2 a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des \"zwangsweisen\" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Inte- resse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat. b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitglied- schaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfah- rens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (§§ 327 a ff. AktG) haben kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 46/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAktG §§ 327 a ff.; ZPO § 265 Abs. 2 \n\na) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage \nanalog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe \nseiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern \nerst recht im Falle des \"zwangsweisen\" Verlustes dieser Rechtsposition \ndurch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses \nbefugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Inte-\nresse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat. \n\nb) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung \ndes Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitglied-\nschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfah-\nrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für \nden Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung \n(§§ 327 a ff. AktG) haben kann. \n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05 - OLG Koblenz \n\n LG Mainz \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 wird \n\n- unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klä-\n\nger zu 1 und 2 - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als die Berufungen der Kläger gegen die Abweisung \n\nihrer Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptver-\n\nsammlung der Beklagten vom 23. Mai 1997 zu den Tagesord-\n\nnungspunkten 4, 5 und 6 zurückgewiesen worden sind. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger und ihre Streithelfer waren bis zum 24. Januar 2003 Minder-\n\nheitsaktionäre der beklagten M. AG, deren Unternehmensgegenstand zu-\n\nnächst der Betrieb von 15 SB-Warenhäusern und die Vermietung von Einzel-\n\nhandels- und Lagerflächen war; ihre Hauptaktionärin war im Jahre 1997 die \n\nMe. AG mit einem Anteil von ca. 96 % des Grundkapitals. Am 23. Mai 1997 \n\nfasste die Hauptversammlung der Beklagten mit der Stimmenmehrheit der \n\nMe. AG zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 7 folgende Beschlüsse: \n\n2 \n\nUnter TOP 4 stimmte sie der Ausgliederung der 15 SB-Warenhäuser der \n\nBeklagten einschließlich des zentralen Verwaltungsbereichs (\"M. -SB-\n\nBereich\") zusammen mit den dazugehörigen Aktiva in die erste S. \n\nGmbH & Co. KG und dem anschließenden Verkauf sowohl der Kommanditbe-\n\nteiligung an dieser Gesellschaft zum Preis von 295 Mio. DM als auch der Ge-\n\nschäftsanteile der Komplementär-GmbH zum Nominalwert von 50.000,00 DM \n\nan die Me. AG zu. \n\n3 \n\nDie Hauptversammlung stimmte ferner jeweils gemäß § 179 a AktG zu \n\nTOP 5 dem Vertrag über die Einbringung des M. -SB-Bereichs in die erste \n\nS. GmbH & Co. KG und zu TOP 6 den Verträgen über den Ver-\n\nkauf der Kommanditbeteiligung an der ersten S. GmbH & Co. KG \n\nund des einzigen Geschäftsanteils der ersten S. Verwaltungs \n\nGmbH durch die Beklagte an die Me. AG zu. \n\n4 \n\nSchließlich fasste die Hauptversammlung zu TOP 7 Satzungsände-\n\nrungsbeschlüsse zur Umstellung des Geschäftsjahrs auf das Kalenderjahr und \n\nzur Änderung des Unternehmensgegenstandes. \n\n5 \n\nGegen diese Beschlüsse legten die Kläger Widerspruch zur Niederschrift \n\nein. Mit ihren Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen wenden \n\nsich alle Kläger gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6, die \n\nKläger zu 1 und 2 zudem gegen die Beschlüsse zu TOP 7. Außer diversen Rü-\n\ngen zu angeblichen Verletzungen ihres Auskunftsrechts in der Hauptversamm-\n\nlung machen die Kläger insbesondere geltend, der operative Teil des Unter-\n\nnehmens sei mit dem Verkaufspreis von 295 Mio. DM erheblich unter Wert ver-\n\näußert worden, die Me. AG habe sich dabei als Hauptaktionärin gemäß § 243 \n\nAbs. 2 AktG durch Ausübung ihres Stimmrechts treuwidrig einen unzulässigen \n\nSondervorteil zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsaktionäre ver-\n\nschafft. \n\n6 \n\nWährend des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss am 26. August \n\n2002 die Hauptversammlung der Beklagten auf Verlangen der neuen Mehr-\n\nheitsaktionärin, der D. Beteiligungs AG & Co. KG (nachfolgend: D. \n\n ), die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf diese gegen Bar-\n\nabfindung (§ 327 a ZPO); der Squeeze-out-Beschluss wurde am 24. Januar \n\n2003 in das Handelsregister eingetragen. Wegen der Angemessenheit der Bar-\n\nabfindung ist bei dem Landgericht Saarbrücken ein Spruchverfahren nach \n\n§ 327 f AktG anhängig. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Be-\n\nklagten vom 25. September 2003 bestätigte sodann die D. als Alleinakti-\n\nonärin die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 \n\nund beschloss diese außerdem vorsorglich mit demselben Inhalt erneut. \n\n7 \n\nDie Kläger haben daraufhin ihre Anträge auf den Zeitraum bis zu dem \n\nBestätigungsbeschluss beschränkt. Das Landgericht (BB 2004, 1132) hat \n\n- nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert \n\nder ersten S. GmbH & Co. KG \n\nim Veräußerungszeitpunkt \n\n(30. September 1997) - die Klagen mit der Erwägung abgewiesen, die Anfech-\n\ntungsbefugnis der Kläger und ihrer Streithelfer sei durch ihren wirksamen Aus-\n\nschluss aus der Beklagten im Wege des Squeeze out nachträglich entfallen, \n\netwaige fortdauernde vermögensrechtliche Auswirkungen der angefochtenen \n\nBeschlüsse seien ausschließlich im Spruchverfahren über die Angemessenheit \n\nder Barabfindung zu berücksichtigen; im Übrigen sei die Klage auch deshalb \n\nunbegründet, weil der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis von 295 Mio. DM \n\n- selbst wenn der Gerichtssachverständige den damaligen Unternehmenswert \n\nauf 374 Mio. DM festgestellt habe - nicht auf einem gravierenden, offenkundi-\n\ngen Bewertungsmangel des seinerzeit von der Beklagten beauftragten Wert-\n\ngutachters beruhe. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht (ZIP 2005, 714) hat die Berufungen der Kläger al-\n\nlein deshalb zurückgewiesen, weil ihnen infolge des Wegfalls ihrer Aktionärs-\n\nstellung die für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erforderliche Klagebe-\n\nfugnis und für etwaige Feststellungsklagen das Feststellungsinteresse fehle; mit \n\nden gegen die materiellrechtlichen Hilfserwägungen des Landgerichts gerichte-\n\nten Rügen hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. \n\n9 \n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die \n\nKläger und der Streithelfer zu 2 ihre - zeitlich begrenzten - Anfechtungsanträge \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revisionen der Kläger und des Streithelfers zu 2 sind hinsichtlich der \n\nangefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse vom 23. Mai 1997 zu den Ta-\n\ngesordnungspunkten 4 bis 6 begründet; demgegenüber hat das weitergehende \n\nRechtsmittel nur der Kläger zu 1 und 2 bezüglich der Hauptversammlungsbe-\n\nschlüsse zu TOP 7 a/b keinen Erfolg. \n\n11 \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDen Klägern fehle nach dem infolge des Squeeze out eingetretenen Ver-\n\nlust ihrer Mitgliedschaft die für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderli-\n\nche Klagebefugnis. § 265 Abs. 2 ZPO sei auf diesen Fall jedenfalls deshalb \n\nnicht entsprechend anwendbar, weil die Kläger kein rechtliches Interesse mehr \n\nan der Weiterführung des Rechtsstreits und der Erlangung eines Gestaltungsur-\n\nteils gemäß § 248 AktG hinsichtlich der strukturändernden Beschlüsse hätten. \n\nDenn ihre ursprünglichen Rechte setzten sich nach dem Squeeze out nur noch \n\nam Abfindungsanspruch fort, dessen Höhe im Streitfall allein im Spruchverfah-\n\nren zu ermitteln und festzusetzen sei; nur in diesem Rahmen sei auch zu prü-\n\nfen, ob und inwieweit sich die angefochtenen Beschlüsse etwa auf die Höhe der \n\nAbfindung auswirkten. Auch eine zeitlich begrenzte Weiterverfolgung des An-\n\nfechtungsbegehrens entsprechend § 244 Satz 2 AktG komme nicht in Betracht, \n\nda diese Vorschrift nicht die Frage des Verlustes der Mitgliedschaftsrechte nach \n\nErhebung der Anfechtungsklage regele. Sofern man eine Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsklage in Betracht ziehe, fehle es wegen der Reduzierung der Rechte der \n\nKläger auf die im Spruchverfahren zu ermittelnde angemessene Abfindung \n\nebenfalls an dem erforderlichen rechtlichen (Feststellungs-) Interesse. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der angefochtenen Hauptversamm-\n\nlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge \n\nder Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (§§ 327 a, e \n\nAktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur \n\nFortführung der Anfechtungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an \n\nder Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf \n\nNichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse (§ 248 Abs. 1 AktG) - auch im \n\nbeantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse ha-\n\nben. \n\n15 \n\na) Wie der Senat - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsge-\n\nrichts zum Genossenschaftsrecht (RGZ 66, 134, 137 f.; 119, 97, 99) - bereits für \n\ndas GmbH-Recht entschieden hat, kann ein Gesellschafter, der einen Be-\n\nschluss mit der Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklage angegriffen hat, den \n\nRechtsstreit nach § 265 ZPO auch nach der Veräußerung seines Geschäftsan-\n\nteils fortsetzen, sofern er daran noch ein rechtliches Interesse hat (BGHZ 43, \n\n261, 266 ff.; vgl. auch BGH, Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, \n\n1228, 1229; vgl. aus dem Schrifttum nur: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. \n\nAnh. § 47 Rdn. 64). Diese Rechtsprechung ist - wovon das Berufungsgericht im \n\nAnschluss an die mittlerweile herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. Hüffer, \n\nAktG 7. Aufl. § 245 Rdn. 8; ders. in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 24; \n\nK. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 245 Rdn. 17; Zöllner in Kölner \n\nKomm.z.AktG 2. Aufl. § 245 Rdn. 23; Heise/Dreier, BB 2004, 1126, 1127) noch \n\nzutreffend ausgegangen ist - auf die entsprechende Fallkonstellation bei der \n\naktienrechtlichen Anfechtungsklage (§ 243 Abs. 1 AktG) zu übertragen: Auch \n\ndem Aktionär, der seine Aktien während des Prozessverfahrens veräußert, \n\nkommt der Schutz des § 265 ZPO zugute, soweit er an der Fortführung des \n\nRechtsstreits ein rechtliches Interesse hat. Eine gegenüber dem GmbH-Recht \n\nabweichende Behandlung derselben Fallkonstellation im Aktienrecht, wie sie \n\nvon der früher herrschenden Meinung im Schrifttum vertreten wurde (vgl. die \n\nentsprechenden Nachweise in BGHZ 43, 261, 266), lässt sich - zumal vor dem \n\nHintergrund, dass die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht \n\ngrundsätzlich aus einer Analogie zu den im Aktienrecht kodifizierten entspre-\n\nchenden Klagearten (§§ 243, 249 AktG) abgeleitet wird - sachlich nicht rechtfer-\n\ntigen. Bei beiden Rechtsformen der Kapitalgesellschaft bilden zwar weder die \n\nMitgliedschaft noch die Antrags- bzw. Anfechtungsbefugnis (vgl. § 245 AktG) \n\nden Gegenstand der Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 265 ZPO. Da die Anfech-\n\ntungsbefugnis jedoch ein aus der Mitgliedschaft unmittelbar folgendes Verwal-\n\ntungsrecht ist (vgl. BGHZ 43, 261, 267; Sen.Urt. v. 24. April 2006 - II ZR 30/05, \n\nZIP 2006, 1134, 1135 Tz 14 m.w.Nachw. - z.V.b. in BGHZ) und nach dem \n\nNormzweck des § 265 Abs. 2 ZPO außer der verklagten Partei zumindest auch \n\ndas Interesse des ursprünglichen Rechtsinhabers und Klägers an der Weiter-\n\nführung des Prozesses geschützt werden soll (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar \n\n2000 - I ZB 39/97, NJW-RR 2001, 181, 182), ist der Rechtsgedanke dieser Vor-\n\nschrift gleichermaßen im GmbH-Recht wie im Aktienrecht auf den Fall der Ver-\n\näußerung der Mitgliedschaft während des laufenden Prozesses anzuwenden. \n\n16 \n\nb) Die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO greift außer bei der freiwilligen \n\nÜbertragung der im Streit befangenen Rechtsposition auch in den Fällen des \n\n- unfreiwilligen - Rechtsverlustes infolge gesetzlichen Forderungsübergangs \n\noder kraft Hoheitsakts - so insbesondere beim Rechtsverlust durch Enteignung, \n\nVersteigerung oder Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung - ein \n\n(vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 265 Rdn. 5 m.umfangr.Nachw.; vgl. \n\nauch BGHZ 86, 337, 339). Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der Senat \n\nebenfalls bereits entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) \n\nauch dann bestehen bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruch-\n\nverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unter-\n\nnehmensvertrags \n\n(BGHZ 135, 374 \n\n- Guano; Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 \n\n- II ZR 27/05, ZIP 2006, 1392 ff. Tz 13, 19 - z.V.b. in BGHZ - Jenoptik; jew. zu \n\n§ 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) \n\nverliert. Ein vergleichbarer unfreiwilliger Rechtsverlust der Aktionärsstellung \n\nfindet auch bei dem \"Zwangsausschluss\" des Minderheitsaktionärs auf dem \n\nWege des sog. Squeeze out durch Übertragung seiner Aktien auf den Hauptak-\n\ntionär gegen angemessene Barabfindung (§ 327 a AktG) statt. Die Situation des \n\nvon einem Zwangsausschluss betroffenen Aktionärs entspricht im Hinblick auf \n\ndie Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf: Er \n\nverliert die Aktionärsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, \n\ndie mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Gesteht man dem \n\nAktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO \n\ndas Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungspro-\n\nzesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss \n\nihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zu-\n\nstehen, bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. \n\ndurch einen Eingriff von Außen in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend \n\nHeise/Dreier aaO S. 1127; grundsätzlich ebenso OLG Stuttgart, ZIP 2006, 27, \n\n28; a.A. Bungert, BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott, DB 2005, 990, 993). \n\n17 \n\nc) Ist mithin die Fortdauer der Befugnis des auf dem Wege des \n\nZwangsausschlusses nach §§ 327 a ff. AktG ausgeschiedenen Aktionärs zur \n\nAnfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses grundsätzlich analog § 265 \n\nAbs. 2 ZPO zu bejahen, so findet eine sachgerechte Begrenzung dieser - auch \n\nder Prozesswirtschaftlichkeit dienenden - Verfahrensfortsetzungsbefugnis auf \n\nder Ebene des Erfordernisses eines rechtlichen Interesses an eben der Weiter-\n\nführung des Prozesses im jeweiligen konkreten Einzelfall statt. Die Anfech-\n\ntungsbefugnis des Aktionärs als Anfechtungskläger endet (nur) dann mit sei-\n\nnem Ausscheiden, wenn die Anfechtung gegen Beschlüsse gerichtet ist, an de-\n\nren Vernichtung der ausgeschiedene Aktionär kein berechtigtes Interesse mehr \n\nhat (so bereits RGZ 66, 134, 138 - zur Genossenschaft; BGHZ 43, 261, 267 \n\n- zur GmbH). \n\n18 \n\n2. Im vorliegenden Fall ist das erforderliche rechtliche Interesse der Klä-\n\nger an der Fortführung ihrer Anfechtungsklagen gegen die von ihnen angegrif-\n\nfenen Hauptversammlungsbeschlüsse zu TOP 4 bis 6 entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts - auch in dem antragsgemäß bis zur Fassung des Bestä-\n\ntigungsbeschlusses vom 25. September 2003 begrenzten Umfang - zu bejahen. \n\n19 \n\na) Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse der Kläger besteht \n\n- wie das Berufungsgericht im Ansatz noch richtig gesehen hat - auch nach Er-\n\nlöschen ihrer Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des \n\nAnfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermö-\n\ngensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemesse-\n\nne Barabfindung haben kann. Dies ist hier entgegen dem angefochtenen Urteil \n\ndeshalb zu bejahen, weil ein ihren Anfechtungsklagen - auch für den begrenz-\n\nten beantragten Zeitraum bis zum Bestätigungsbeschluss - stattgebendes, auf \n\nden Beschlussmangel des § 243 Abs. 2 AktG gestütztes Gestaltungsurteil \n\n(§ 248 Abs. 1 Satz 1 AktG) die Nichtigkeit der Zustimmungsbeschlüsse der \n\nHauptversammlung zur Übertragung des wesentlichen betriebsnotwendigen \n\nVermögens der Beklagten auf ihre damalige Hauptaktionärin, die Me. AG, \n\n(§ 179 a AktG) und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflich-\n\ntungsverträge zur Folge hätte. Daraus würden nach dem Vortrag der Kläger \n\nrechtlich erhebliche, positive Auswirkungen auf die von ihnen im Zusammen-\n\nhang mit ihrem Squeeze out zu beanspruchende Barabfindung resultieren; \n\ndenn zu dem für deren Bemessung maßgeblichen Bewertungsstichtag der Be-\n\nschlussfassung der Hauptversammlung über den Squeeze out (§ 327 b AktG) \n\nwären als Aktiva bei der Beklagten deren Bereicherungsansprüche auf Rück-\n\nabwicklung der Vermögensübertragungen (§§ 812 ff. BGB) oder Ersatzansprü-\n\nche aus der verschärften Haftung nach §§ 819, 818 Abs. 4 BGB gegen die \n\nMe. AG als damalige Erwerberin anzusetzen, die zum Ausgleich des von der \n\nMe. AG vorsätzlich erlangten unerlaubten Sondervorteils in Höhe der erhebli-\n\nchen Wertdifferenz zwischen vereinbartem Kaufpreis (295 Mio. DM) und dem \n\ndurch den Gerichtssachverständigen festgestellten wahren damaligen Unter-\n\nnehmenswert (374 Mio. DM) und damit zugleich zu einer höheren Abfindung \n\nführen würden. \n\n20 \n\nWürde man demgegenüber den Klägern das Recht zur Weiterführung \n\nder Anfechtungsprozesse verweigern, würde das ihre Anfechtungsklagen we-\n\ngen Wegfalls ihrer sachlichen Anfechtungsbefugnis (§ 245 Abs. 1 AktG) abwei-\n\nsende Urteil in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass zum Zeitpunkt des \n\nBewertungsstichtages für die Barabfindung (§ 327 b AktG) die Vermögensüber-\n\ntragungsverträge nach § 179 a AktG infolge der bestandskräftigen Zustim-\n\nmungsbeschlüsse der Hauptversammlung als wirksam und infolge dessen auch \n\nlediglich der empfangene - nach dem Vortrag der Kläger erheblich zu niedrig \n\nbemessene - Kaufpreis zugrunde zu legen wären. Dadurch wäre der - durch \n\nArt. 14 GG geschützte - Anspruch der Kläger auf \"wirtschaftlich volle Entschä-\n\ndigung\" (BVerfGE 100, 289, 303) für den durch den Squeeze out erlittenen Ver-\n\nlust ihrer Mitgliedschaft gefährdet. \n\n21 \n\nb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein rechtliches Interesse der \n\nKläger an der Weiterführung des Anfechtungsrechtsstreits sei deshalb zu ver-\n\nneinen, weil das Spruchgericht, das in dem eingeleiteten Spruchverfahren über \n\ndie Angemessenheit der Barabfindung zu entscheiden habe, die angefochtenen \n\nBeschlüsse in jedem Fall eigenständig hinsichtlich der Auswirkungen auf die \n\nAbfindung zu prüfen und dabei auch den Umstand der Anfechtung durch die \n\nKläger zu berücksichtigen habe. \n\n22 \n\nDas ist zumindest insoweit unzutreffend, als es um die Auswirkungen ei-\n\nnes - von den Klägern mit der Fortsetzung ihrer Klagen erstrebten - obsiegen-\n\nden Gestaltungsurteils geht; denn infolge der Rechtskraftwirkung inter omnes \n\n(§ 248 Abs. 1 AktG) hat auch das Spruchgericht die vom Prozessgericht aus-\n\ngeurteilte \"Nichtigerklärung\" der den Vermögensübertragungen gemäß § 179 a \n\nAktG zustimmenden Hauptversammlungsbeschlüsse zu beachten und der von \n\nihm vorzunehmenden Bewertung zum Bewertungsstichtag des Vermögens der \n\nBeklagten zugrunde zu legen. Schon diese günstigen Wirkungen des Streitver-\n\nfahrens für das Spruchverfahren gemäß § 327 f. AktG reichen aus, um das be-\n\nrechtigte Interesse der Kläger an der Fortführung der Anfechtungsprozesse zu \n\nbejahen. Es kann ihnen jedenfalls nicht zugemutet werden, hierauf zu verzich-\n\nten, stattdessen die Klageabweisung hinnehmen zu müssen und als deren Fol-\n\nge die zumindest indiziell negativen Wirkungen in Bezug auf die maßgeblichen \n\nWertverhältnisse im Spruchverfahren erneut - und mit ungewissem Ausgang - \n\nbekämpfen zu müssen. \n\n23 \n\nc) Die weitere Durchführung der Anfechtungsklagen wegen Verfolgung \n\nvon Sondervorteilen im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG durch die damalige \n\nHauptaktionärin ist für die Kläger auch nicht deshalb unter dem Blickwinkel des \n\nrechtlichen Interesses ausgeschlossen, weil stattdessen (auch) die Geltendma-\n\nchung entsprechender Ersatzansprüche gegen die Hauptaktionärin gemäß \n\n§§ 311 ff. AktG denkbar wäre (vgl. zum Verhältnis dieser Vorschriften zueinan-\n\nder: Hüffer aaO § 243 Rdn. 43 m.w.Nachw.), zu deren (Inzident-) Prüfung auch \n\ndas Spruchgericht im Rahmen der Bewertung der Höhe der von den Klägern zu \n\nbeanspruchenden Abfindung befugt wäre. \n\n24 \n\nSchon aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit müssen sich die Kläger \n\nim derzeitigen Verfahrensstadium nicht auf einen solchen alternativen Weg \n\nverweisen lassen; abgesehen davon wäre ein solches Vorgehen für sie aber \n\nauch deshalb unzumutbar, weil dieser Weg ebenfalls mit der Unsicherheit ver-\n\nbunden wäre, dass das dann im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit hinzu-\n\nnehmende klageabweisende Urteil zumindest indizielle negative Wirkungen auf \n\ndie Prüfung etwaiger Ansprüche nach §§ 311 ff. AktG gegen die Hauptaktionä-\n\nrin im Spruchverfahren hätte. \n\n25 \n\nd) Das rechtliche Interesse der Kläger an der Weiterführung des Anfech-\n\ntungsprozesses gemäß § 265 Abs. 2 ZPO entfällt schließlich auch nicht des-\n\nhalb, weil sie wegen der vermeintlichen Anwendbarkeit des § 244 Satz 2 AktG \n\nihre Klageanträge auf den Zeitraum bis zur Bestätigung der angefochtenen Be-\n\nschlüsse durch die jetzige Alleinaktionärin beschränkt haben. Zwar findet hier \n\n§ 244 Satz 1 AktG insoweit, als die Kläger die Anfechtung auf den Inhaltsman-\n\ngel einer unzulässigen Verfolgung von Sondervorteilen nach § 243 Abs. 2 AktG \n\nstützen, keine Anwendung; denn einer Bestätigung gemäß § 244 Satz 1 AktG \n\nist nur ein Erstbeschluss zugänglich, der an einem die Art und Weise seines \n\nZustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet; Inhaltsmän-\n\ngel - wie hier der des § 243 Abs. 2 AktG - sind nicht durch Bestätigung heilbar \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227, 228 f. Tz 12, \n\n18). Gleichwohl bringt auch der eingeschränkte Antrag in ausreichender Weise \n\ndas berechtigte Interesse der Kläger an der Erlangung eines Gestaltungsurteils \n\nmit Wirkung für die Höherbewertung ihres Abfindungsanspruchs hinreichend \n\nzur Geltung, da er zeitlich auch den maßgeblichen Bewertungsstichtag \n\n(26. August 2002) mit erfasst. \n\n26 \n\nIII. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das Berufungsurteil \n\nhinsichtlich der Anfechtungsklagen sämtlicher Kläger zu TOP 4 bis 6 der Auf-\n\nhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache gemäß \n\n§ 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich \n\nnunmehr mit der bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unter-\n\nlassenen Überprüfung der Rügen der Kläger gegen die Verneinung eines ge-\n\ngen § 243 Abs. 2 AktG verstoßenden Beschlussmangels durch das Landgericht \n\nbefassen kann. \n\n27 \n\nIV. Abweisungsreif sind hingegen die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 \n\nund 2 gegen die beiden zu TOP 7 gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse. \n\nInsoweit ist ein rechtliches Interesse an der Weiterführung der Anfechtungskla-\n\ngen weder dargelegt noch sonst erkennbar, da diese Beschlüsse lediglich eine \n\nÄnderung des Geschäftsjahres und eine Neufassung des Unternehmensge-\n\ngenstands betreffen. Mit diesen rein formalen Satzungsänderungen sind keine \n\nrechtlich relevanten Auswirkungen auf die nach dem Verlust der Aktionärsstel-\n\nlung durch den Squeeze out allein noch verbliebenen Barabfindungsansprüche \n\nder Kläger zu 1 und 2 verbunden. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2004 - 10 HKO 79/97 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2005 - 6 U 342/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-09/ii-zr-46-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":11},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327a","ref_norm":"327a","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 179a","ref_norm":"179a","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327b","ref_norm":"327b","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327f","ref_norm":"327f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-09/ii-zr-46-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__46-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:27.147212+00:00"}}