{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__34-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"II ZR 34/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 34/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Dezem-\n\nber 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru-\n\nfung des Klägers gegen die Verurteilung auf die Widerklage hin \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 544 Abs. 7 \n\nZPO), soweit der Kläger sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung auf die \n\nWiderklage hin (Zahlung von 204.516,75 € nebst Zinsen) wendet. \n\n1. Der Kläger hat durchgängig vorgetragen und durch Zeugnis des No-\n\ntars B. unter Beweis gestellt, dass der Beklagte am 24. Oktober 2000 er- \n\nklärt habe, er verzichte auf Ansprüche aus der Auseinandersetzungsvereinba-\n\nrung der Parteien vom 9. März 1998, und dass der Notar B. sodann die Erklä-\n\nrung vom 24. Oktober 2000 aufgesetzt habe, die genau dieses Ergebnis der \n\nvorangehenden Verhandlungen zwischen den Parteien wiedergeben sollte. \n\nAuch wenn der Wortlaut der Erklärung für einen Verzicht auf den im Rechts-\n\nstreit vor dem Landgericht Hannover rechtshängigen Anspruch aus Nr. 1 b der \n\nUrkunde in Höhe von 400.000,00 DM spricht, hat das Berufungsgericht zu Un-\n\nrecht die Vernehmung des Zeugen B. zu dem vom Kläger behaupteten abwei-\n\nchenden Verständnis der Parteien von dem Inhalt der Erklärung abgelehnt. \n\nDenn der detaillierte Vortrag des Klägers, den dieser durch das allerdings un-\n\nklare und von dem Verfasser näher zu erläuternde Schreiben des Notars B. \n\nvom 17. Januar 2003 unterlegt hat, ist im Hinblick auf eine von dem Wortlaut \n\nder Erklärung des Beklagten abweichende Vereinbarung der Parteien schlüs-\n\nsig. \n\n3 \n\nAnders als der Kläger meint, trifft dies allerdings nur hinsichtlich eines \n\nVerzichts des Beklagten - auch - auf den Anspruch in Höhe von 400.000,00 DM \n\naus Nr. 1 c der Vereinbarung vom 9. März 1998 zu. Angesichts des Geschäfts-\n\nwerts dieser Erklärung, den der Notar in Höhe von 800.000,00 DM angegeben \n\nhat, spricht dagegen auch nach dem Vortrag des Klägers nichts dafür, dass der \n\nBeklagte auf Ansprüche in einer Gesamthöhe von 1,3 Mio. DM, mithin auch auf \n\nden bereits erhaltenen Betrag von 500.000,00 DM gemäß Nr. 1 a der Vereinba-\n\nrung vom 9. März 1998 verzichtet hat. \n\n4 \n\nDie Beweisaufnahme über den Inhalt der Vereinbarungen der Parteien \n\nvom 24. Oktober 2000 wird das Berufungsgericht unter Einbeziehung des Be-\n\nweisangebots des Beklagten in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung \n\nnachzuholen haben. \n\n5 \n\n2. Da das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, dass die Verein-\n\nbarung vom 9. März 1998 nicht formbedürftig war und der Kläger einen Verzicht \n\ndes Beklagten auf den Betrag von 500.000,00 DM nicht schlüssig dargelegt hat, \n\nist die Zurückweisung der Berufung des Klägers, soweit sie gegen die Abwei-\n\nsung der Klage gerichtet ist, zu Recht erfolgt. Für das weitere Verfahren weist \n\nder Senat auf Folgendes hin: Sollte dem Kläger der Nachweis des von ihm be-\n\nhaupteten Umfangs der Verzichtserklärung des Beklagten nicht gelingen, ist es \n\ndem Kläger, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nach Treu und \n\nGlauben verwehrt, sich gegenüber dem dann gegebenen Zahlungsanspruch \n\ndes Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 31.03.2004 - 11 O 58/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 U 78/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-12/ii-zr-34-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-12/ii-zr-34-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__34-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:30.671234+00:00"}}