{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__19-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-12","aktenzeichen":"II ZR 19/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 544 Abs. 7; GKG §§ 1, 3, 66; GKVerz Nr. 1230, 1242, 1243 Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erho- ben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 19/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 544 Abs. 7; GKG §§ 1, 3, 66; GKVerz Nr. 1230, 1242, 1243 \n\nEntscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde \n\ndurch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erho-\n\nben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz \n\nfehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der \n\nParteien ausscheidet. \n\nBGH, Beschluss vom 12. März 2007 - II ZR 19/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDer Kostenansatz vom 3. Mai 2006 wird abgeändert. Kosten wer-\n\nden nicht erhoben. \n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er-\n\nstattet. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Das Oberlandesgericht München hat den Beklagten zur Zahlung von \n\n372.309,97 € verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 24. April \n\n2006 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Kostenbe-\n\namte des Bundesgerichtshofs hat mit Kostenrechnung vom 3. Mai 2006 Ge-\n\nrichtskosten in Höhe von 11.780,00 €, nämlich fünf Gebühren nach Kostenver-\n\nzeichnis (KV) Nr. 1230 zu § 3 Abs. 2 GKG angesetzt. Dagegen richtet sich die \n\nErinnerung des Beklagten. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abge-\n\nholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. \n\n2 \n\nII. 1. Der Senat ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG \n\nzur Entscheidung über die Erinnerung berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar \n\n2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; v. 22. Februar 2006 - RiZ(R) 1/05, \n\nNJW-RR 2006, 1003). \n\n3 \n\n2. Die Erinnerung ist begründet. Das KV enthält keine Regelung, die die \n\nErhebung von Gerichtsgebühren bei einer Entscheidung nach § 544 Abs. 7 \n\nZPO zulässt. Eine analoge Anwendung von Vorschriften des KV scheidet aus, \n\nweil nach § 1 GKG, dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend, sämtliche ge-\n\nrichtlichen Handlungen kostenfrei sind, für die das Gesetz einschließlich des \n\nzugehörigen Kostenverzeichnisses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt \n\n(BGH, Beschl. v. 22. Februar 2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003 f. \n\nm.w.Nachw.; Hartmann, KostG 36. Aufl. § 1 GKG Rdn. 1 und 16). \n\n4 \n\na) Auf Nr. 1230 KV stützt sich der Kostenbeamte zu Unrecht. Die Kos-\n\ntenvorschrift findet, wie die Nrn. 1231 und 1232, ausschließlich auf Revisions-\n\nverfahren Anwendung. Wird - wie in dem hier durchgeführten Verfahren - auf \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil nach § 544 Abs. 7 \n\nZPO durch Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückver-\n\nwiesen, findet - unabhängig von der Frage, ob dieser Beschluss inzident die \n\nZulassung der Revision enthält - jedenfalls kein Revisionsverfahren im Sinne \n\nvon Nr. 1230 KV statt. Das ergibt sich schon aus § 544 Abs. 7 ZPO selbst, der \n\nausdrücklich bestimmt, dass durch den stattgebenden Beschluss „abweichend \n\nvon § 544 Abs. 6 ZPO“ das Beschwerdeverfahren nicht als Revisionsverfahren \n\nfortgesetzt wird. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist eine dem § 544 \n\nAbs. 7 ZPO widersprechende kostenrechtliche Gleichbehandlung des Revisi-\n\nons- und des Verfahrens nach § 544 Abs. 7 ZPO ausgeschlossen. \n\n5 \n\nb) Nrn. 1242, 1243 KV finden ebenfalls keine Anwendung auf das Ver-\n\nfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO. Diese Bestimmungen sind ausschließlich die \n\nRechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für das Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahren. Im übrigen käme ein Kostenansatz auch deswegen nicht in \n\nBetracht, weil nach Nr. 1243 KV (letzter Satz) bei einem der Beschwerde statt-\n\ngebenden Beschluss keine Gebühr entsteht und es sich bei der auf § 544 \n\nAbs. 7 ZPO gestützten Entscheidung um einen solchen stattgebenden Be-\n\nschluss handelt. \n\n6 \n\nc) Dass der Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Zivilprozess-\n\nrechtsreform die Erforderlichkeit der Erhebung von Gebühren für das Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerdeverfahren näher begründet hat (BT-Drucks. 14/4722 \n\nS. 140), bei der späteren Einführung des § 544 Abs. 7 ZPO durch das Anhö-\n\nrungsrügengesetz die Kostenvorschriften nicht angepasst hat, führt - wie der \n\nKostenprüfungsbeamte in der Sache zu Recht angeführt hat - zu dem wenig \n\neinsichtigen Ergebnis, dass zwar für erfolglose, ebenfalls durch Beschluss erle-\n\ndigte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwei Gebühren anzusetzen sind, \n\ndas Revisionsgericht dagegen im Falle einer erfolgreichen, die Aufhebung und \n\nZurückverweisung durch Beschluss nach sich ziehenden Beschwerde kostenlos \n\ntätig sein muss. Obwohl in der Regel der Arbeitsaufwand für das zuletzt ge-\n\nnannte Verfahren, jedenfalls soweit - wie regelmäßig - Hinweise für die künftige \n\nSachbehandlung gegeben werden, deutlich höher als bei einem erfolglosen \n\nBeschwerdeverfahren ist und eher einer Revisionsentscheidung im schriftlichen \n\nVerfahren nahe kommt, ist diese gebührenrechtliche Regelungslücke hinzu- \n\nnehmen, solange der hierzu allein berufene Gesetzgeber nicht Abhilfe geschaf-\n\nfen hat. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__19-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-12/ii-zr-19-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":11},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__19-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__19-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-12/ii-zr-19-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__19-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:46.703315+00:00"}}