{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__10-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"II ZR 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 139 Abs. 4, 156 Abs. 2 Nr. 1 a) Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten. b) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gele- genheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand- lung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachge- recht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gewähren. c) Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und erkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die betroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 10/05 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO §§ 139 Abs. 4, 156 Abs. 2 Nr. 1 \n\na) Gemäß § 139 Abs. 4 ZPO sind Hinweise grundsätzlich so frühzeitig vor der \nmündlichen Verhandlung zu erteilen, dass die Partei Gelegenheit hat, ihre \nProzessführung darauf einzurichten. \n\nb) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 ZPO den Hinweis erst in der \nmündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gele-\ngenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den \nkonkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand-\nlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht \ndie mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachge-\nrecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder gemäß § 139 \nAbs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO einen Schriftsatznachlass gewähren. \n\nc) Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen und \nerkennt es sodann aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die \nbetroffene Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat \nerklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Wiedereröffnung \nder mündlichen Verhandlung verpflichtet. \n\nBGH, Beschl. vom 18. September 2006 - II ZR 10/05 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Frankfurt a.M. \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\ngemäß § 544 Abs. 4, Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der \nRevision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-\nrichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2004 wird zurück-\ngewiesen. \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das \nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \nMain vom 7. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit \naufgehoben, als es die Klage hinsichtlich eines 8.875.515,77 € \nnebst Zinsen übersteigenden Betrages dem Grunde nach für \ngerechtfertigt erklärt und auf die Berufung der Beklagten den \nRechtsstreit \nzu 1 \n(4.705.622,70 € nebst Zinsen) an das Landgericht zurückver-\nwiesen hat. \n\ndes Widerklageantrags \n\nhinsichtlich \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nicht-\nzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht \nzurückverwiesen. \n\nStreitwert: 78.172.075,00 € (Klägerin: 8.875.515,77 €, Beklag-\nte: 69.296.559,23 €). \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, \n\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, \n\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Verfahrensrügen hat der \n\nSenat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden \n\nBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\n2 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, da das \n\nBerufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nGG) dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 \n\nZPO), dass es deren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung \n\nunter Verstoß gegen § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen und damit ent-\n\nscheidungserheblichen Vortrag im Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur \n\nKenntnis genommen hat. \n\n3 \n\n1. Das Berufungsgericht war zur Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung verpflichtet, weil es den von ihm zutreffend nach § 139 Abs. 2 ZPO für \n\nerforderlich gehaltenen, nach dem gesamten Prozessverlauf für die Parteien \n\nüberraschenden Hinweis zu spät, nämlich erst in der mündlichen Verhandlung \n\nerteilt hat; da sich die Beklagte hierdurch überfahren sah, hätte das Berufungs-\n\ngericht von sich aus den Rechtsstreit vertagen, zumindest aber auf den ent-\n\nsprechenden Antrag der Beklagten die mündliche Verhandlung wiedereröffnen \n\nmüssen, nachdem diese die Gelegenheit hatte, die Relevanz des Hinweises zu \n\nprüfen und ihren Vortrag darauf einzurichten. \n\n4 \n\na) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - \n\ngemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungser-\n\nhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehal-\n\nten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, \n\ndass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten \n\nund schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergän-\n\nzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis \n\nentgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der \n\nbetroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann \n\neine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderun-\n\ngen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand-\n\nlung nicht ohne weiteres geschlossen werden (Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 \n\n- II ZR 261/97, WM 1999, 1379, 1380 f.). Vielmehr muss das Gericht die münd-\n\nliche Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit \n\ndies im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Par-\n\ntei - gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb \n\nderer die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (Se-\n\nnat aaO). Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen \n\nund erkennt es sodann aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffe-\n\nnen Partei, dass diese sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht \n\nausreichend hat erklären können, ist es gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur \n\nWiedereröffnung der mündliche Verhandlung verpflichtet. \n\n5 \n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verletzt und deshalb unter \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Vortrag der Beklagten in deren nicht \n\nnachgelassenem Schriftsatz vom 1. November 2004 nicht zur Kenntnis ge-\n\nnommen, in dem die Beklagte näher dargelegt hat, dass und aus welchen \n\nGründen die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht be-\n\nrechtigt war, die Gesellschaftsverträge fristlos zu kündigen. \n\n6 \n\nAngesichts des Prozessverlaufs war das Berufungsgericht hier gemäß \n\n§ 139 Abs. 4 ZPO verpflichtet, den Hinweis, dass seiner Ansicht nach die Frage \n\nentscheidungserheblich war, ob die Gesellschaftsverträge zwischen den Partei-\n\nen durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 12. Dezember 2000 \n\noder erst durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21. De-\n\nzember 2000 beendet worden sind, bereits frühzeitig vor der mündlichen Ver-\n\nhandlung zu erteilen. Beide Parteien haben schon in der ersten Instanz im \n\nRahmen der Vielzahl der zwischen ihnen streitigen Fragen und des dadurch \n\nbedingten umfänglichen Prozessstoffes der Wirksamkeit der jeweiligen Kündi-\n\ngung nur untergeordnete Bedeutung beigemessen. Nachdem das Landgericht \n\nangesichts des tatsächlichen Verhaltens der Parteien ab Mitte Dezember 2000 \n\ndie Frage, welche der Kündigungen berechtigt war, ausdrücklich für nicht ent-\n\nscheidungserheblich gehalten hatte, waren die Parteien in ihrer Bewertung die-\n\nser Frage noch bestärkt worden, was dazu geführt hat, dass dieser Punkt in der \n\nwiederum äußerst umfänglichen schriftsätzlichen Auseinandersetzung in der \n\nBerufungsinstanz bei beiden Parteien überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat. \n\nDem Berufungsgericht musste sich angesichts dieser konkreten Prozesssituati-\n\non aufdrängen, dass sein vom landgerichtlichen Urteil abweichender Rechts-\n\nstandpunkt zur Entscheidungserheblichkeit der Kündigungen für die Parteien \n\nüberraschend war. Dem hätte es durch einen frühzeitigen Hinweis Rechnung \n\ntragen müssen, um den Parteien Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen des \n\nHinweises auf die Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen und sodann ergän-\n\nzend vorzutragen. Unterließ es in dieser Situation den an sich gebotenen früh-\n\nzeitigen Hinweis vor der mündlichen Verhandlung und erteilte ihn statt dessen \n\nerst in der mündlichen Verhandlung, konnte es bei dem umfangreichen Pro-\n\nzessstoff nicht erwarten, dass die Parteien die rechtlichen Konsequenzen des \n\nHinweises sofort in vollem Umfang überblicken und entsprechend prozessual \n\nangemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnten. Im Hinblick hierauf \n\ndrängte es sich für das Berufungsgericht auf, dieser Prozesssituation dadurch \n\nRechnung zu tragen, dass es die mündliche Verhandlung vertagte. Es stellte \n\neinen Verstoß gegen Art. 103 GG dar, wenn es in dieser Situation die mündli-\n\nche Verhandlung schloss, den Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der \n\nmündlichen Verhandlung ablehnte und damit den in dem nicht nachgelassenen \n\nSchriftsatz der Beklagten gehaltenen ergänzenden Vortrag zur Unwirksamkeit \n\nder fristlosen Kündigung der Klägerin nicht mehr zur Kenntnis nahm. \n\n7 \n\n2. a) In der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung wird das Beru-\n\nfungsgericht nach gegebenenfalls noch ergänztem Vortrag der Parteien die \n\nFrage erneut zu prüfen haben, ob die Klägerin am 12. Dezember 2000 die Ge-\n\nsellschaftsverträge fristlos kündigen durfte. Sollte es abermals zu der Überzeu-\n\ngung gelangen, dass der Klägerin wegen Verzuges der Beklagten mit der erfor-\n\nderlichen Mitteilung zur Auflagenhöhe und zu den Verteilungsplänen ein Kündi-\n\ngungsgrund zur Seite stand, hat das Berufungsgericht in die bisher versäumte \n\nGesamtabwägung einzutreten, die alle beiderseitigen Verhaltensweisen einbe-\n\nziehen muss (s. zuletzt Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 367/03, \n\nZIP 2006, 127 ff. m.w.Nachw.). Dabei ist nicht nur das Vorgehen der Klägerin \n\nbis zum 31. Juli 2000 ergänzend heranzuziehen, nach den bisherigen Feststel-\n\nlungen ist vielmehr davon auszugehen, dass sich auch die Klägerin im Vorfeld \n\nihrer Kündigung vom 12. Dezember 2000 in gravierender Weise gesellschafts-\n\nwidrig verhalten hat. Sie hat es nämlich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 5 lit. e) \n\nATB- und GS-Vertrag unterlassen, der Beklagten einen Monat im Voraus die \n\nÄnderungen in ihren Gesellschaftsverhältnissen mitzuteilen und ihr damit die \n\nMöglichkeit zu eröffnen, wegen vollständigen Wechsels der Gesellschafter der \n\nKlägerin die Verträge ohne Abfindungsverpflichtung zu kündigen. Stattdessen \n\nhat sie zugewartet und den Verkauf ihrer Geschäftsanteile an die jetzige Ge-\n\nsellschafterin erst am Tag nach Ausspruch ihrer eigenen fristlosen Kündigung \n\ndurch eine Pressemitteilung verlautbart. \n\n8 \n\nb) Für das weitere Verfahren weist der Senat ferner darauf hin, dass ein \n\netwa wegen berechtigter Kündigung der Klägerin zustehendes Abfindungsgut-\n\nhaben - wie das Landgericht und das Oberlandesgericht entgegen der Ansicht \n\nder Beklagten zutreffend angenommen haben - nach der Ertragswertmethode \n\nzu berechnen sein wird. Von seinem dem Erlass des Grundurteils zugrunde \n\nliegenden Rechtsstandpunkt aus hat das Berufungsgericht deswegen mit Recht \n\nangenommen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der \n\nKlägerin eine Abfindung in irgendeiner Höhe zusteht. \n\n9 \n\n3. Wegen der Abhängigkeit des Erfolgs des noch im Streit befindlichen \n\nWiderklageantrags zu 1 der Beklagten von dem Schicksal des Grundurteils war \n\nauch die kassatorische Entscheidung zur Widerklage, die das Berufungsgericht \n\nvon seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend getroffen hat, aufzuheben. Führt \n\ndie wiedereröffnete Berufungsverhandlung zur Feststellung der Unbegründet-\n\nheit der Klage, kann das Berufungsgericht über die zwischen den Parteien nach \n\nGrund und Höhe unstreitige Widerklageforderung selbst entscheiden und das \n\nunzulässige Teilurteil des Landgerichts durch eine eigene Sachentscheidung \n\nersetzen. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2002 - 3/9 O 113/01 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2004 - 5 U 73/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__10-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-18/ii-zr-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__10-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__10-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-18/ii-zr-10-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR__10-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:28.356398+00:00"}}