{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-05-04","aktenzeichen":"II ZR 330/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2 Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 330/05 \n(vormals: II ZR 346/03) \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2 \n\nWird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen \n\noder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer \n\nbestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch \n\neinen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war \n\nursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter \n\nGeschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht. \n\nBGH, Beschluss vom 4. Mai 2007 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 26. Februar 2007 \n\n- II ZR 330/05 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. \n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird für die Zeit bis \n\nzum 26. Dezember 2005 auf 44.551,09 € und für die Zeit da-\n\nnach auf 2.227,55 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haupt-\n\nsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kos-\n\nten zu entscheiden. Dabei sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die \n\nbei einer Fortsetzung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist \n\nhier der Beklagte, wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Senats vom \n\n26. Februar 2007 ergibt. \n\n2 \n\nII. Der Streitwert richtet sich ab Aufnahme des Rechtsstreits in dem In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. H. \n\ngemäß § 182 InsO nach der voraussichtlichen Insolvenzquote. Da die Parteien \n\ndazu keine Angaben gemacht haben, schätzt der Senat die Quote auf 5 %. Dar-\n\naus ergibt sich bei der ursprünglichen Klageforderung i.H.v. 44.551,09 € ein \n\nStreitwert i.H.v. 2.227,55 €. \n\n3 \n\nAb der Erledigungserklärung der Klägerin sind für den Streitwert die bis-\n\nher entstandenen Verfahrenskosten maßgebend, allerdings nur bis zur Höhe \n\ndes Streitwerts in der Hauptsache (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 \n\n\"Erledigung der Hauptsache\"). Da die Verfahrenskosten höher sind als \n\n2.227,55 €, bleibt es somit bei diesem Streitwert. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \nLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2000 - 9 O 538/99 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2002 - 1 U 108/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-04/ii-zr-330-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-04/ii-zr-330-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:34.004964+00:00"}}