{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"II ZR 330/05","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nHINWEISBESCHLUSS \n\nII ZR 330/05 \nvormals: II ZR 346/03 \n\nVerkündet am: \n26. Februar 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren \n\nam 26. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die \n\nRichter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihr Antrag, die Revisi-\n\non mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klageforderung zur \n\nInsolvenztabelle festgestellt wird, nicht sachdienlich ist. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Nachdem die Klägerin die Klageforderung zur Insolvenztabelle ange-\n\nmeldet und der Beklagte - bzw. ein anderer Insolvenzgläubiger - weder in dem \n\nPrüfungstermin noch innerhalb eines schriftlichen Verfahrens einen Wider-\n\nspruch gegen die Forderung erhoben hat, wirkt die Eintragung in die Tabelle für \n\ndie als festgestellt geltende Forderung gemäß § 178 Abs. 1, 3, § 313 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Klage, die denselben Streitge-\n\ngenstand betrifft, ist damit unzulässig geworden (ne bis in idem; BGHZ 93, 287, \n\n288 f.; 157, 47, 50). \n\n2 \n\nTatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den Titel \n\nerschlichen hat und sich deshalb nach Treu und Glauben auf die Rechtskraft \n\nnicht berufen kann (vgl. BGHZ 101, 380, 383 ff.; 103, 44, 46 f.; 112, 54, 57; \n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; v. 11. Dezem-\n\nber 1995 - II ZR 220/94, ZIP 1996, 227, 228; v. 8. Februar 1996 - IX ZR 215/94, \n\n3 \n\n4 \n\nNJW-RR 1996, 826, 827), sind von dem Beklagten auch nicht ansatzweise dar-\n\ngelegt worden. \n\nDie Revision würde daher in der gegenwärtigen Prozesslage zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig \n\nführen. Der Klägerin ist deshalb gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit \n\nzu geben, ihren Antrag der neuen Verfahrenssituation anzupassen. \n\n2. Im Übrigen weist der Senat zur näheren Erläuterung seiner Zulas-\n\nsungsentscheidung darauf hin, dass gegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, ein Anspruch der Klägerin gegen den Insolvenzschuldner H. \n\naus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bestehe nicht, es fehle an einem \n\nTreueverhältnis, weil die Abtretungsvereinbarung vom 9. September 1997 man-\n\ngels Vertretungsmacht des Insolvenzschuldners unwirksam sei, durchgreifende \n\nrechtliche Bedenken bestehen. Die gesellschaftsvertragliche Vertretungsrege-\n\nlung ist vielmehr dahin auszulegen, dass der Insolvenzschuldner nach dem Tod \n\nseines Mitgeschäftsführers Alleinvertretungsmacht hatte und die Abtretung da-\n\nher wirksam ist mit der Folge, dass die Revision in der Sache keinen Erfolg ge-\n\nhabt hätte, weil der Klage, wenn auch mit anderer Begründung, hätte stattge-\n\ngeben werden müssen. \n\n5 \n\nDie Alleinvertretungsmacht des verbliebenen Geschäftsführers folgt hier \n\ndaraus, dass nach der Satzung auch die Möglichkeit bestand, nur einen Ge-\n\nschäftsführer zu bestellen. Die Gesellschafter haben nicht festgelegt, dass not-\n\nwendigerweise zwei Geschäftsführer tätig sein sollen. Sie haben lediglich eine \n\nRegelung getroffen, wer die Gesellschaft zu vertreten hat, wenn zwei Ge-\n\nschäftsführer bestellt sind. Das unterscheidet den Fall von dem der Entschei-\n\ndung BGHZ 121, 263, 264 zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem zwei Liqui-\n\ndatoren bestimmt worden waren und der Senat angenommen hat, bei Wegfall \n\neines der beiden erstarke die Gesamtvertretungsmacht des verbliebenen (§ 68 \n\nAbs. 1 Satz 2 GmbHG) nicht zur Einzelvertretungsmacht. Hier dagegen lässt \n\ndie Satzungsregelung die Frage, ob zwei Geschäftsführer bestellt sind, offen. \n\n6 \n\nHinzu kommt, dass ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten \n\nHandelsregisterauszugs ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt war, näm-\n\nlich F. W. . Später wurde W. abberufen und durch L. und den \n\nInsolvenzschuldner ersetzt. Nachdem L. gestorben war, hatte die Ge-\n\nsellschaft wieder nur einen Geschäftsführer. \n\n7 \n\nJedenfalls bei dieser Sachlage - Möglichkeit der Bestellung nur eines \n\nGeschäftsführers, ursprüngliche Bestellung nur eines Geschäftsführers und \n\nWegfall des später bestellten Mitgeschäftsführers - ist davon auszugehen, dass \n\ndie Gesamtvertretungsmacht des verbliebenen Geschäftsführers zur Alleinver-\n\ntretungsmacht erstarkt (Sen.Beschl. v. 9. Mai 1960 - II ZB 3/60, WM 1960, 902; \n\nKoppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 35 Rdn. 60). \n\n8 \n\n3. Die Parteien werden gegebenenfalls gebeten, binnen drei Wochen \n\nmitzuteilen, ob sie auch weiterhin mit einer Entscheidung im schriftlichen Ver-\n\nfahren einverstanden sind. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2000 - 9 O 538/99 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2002 - 1 U 108/00 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-26/ii-zr-330-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-26/ii-zr-330-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_330-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:30.870810+00:00"}}