{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_323-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"II ZR 323/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 323/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1, 2 und 3 \n\nwird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 21. September 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten zu 1, 2 und 3 auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\nDas Berufungsgericht hat die auf Freistellung von der Bürgschaft gerich-\n\ntete Klage für begründet erachtet und hierzu ausgeführt, die Beklagten hätten \n\nden Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Bürgschaft nicht erfüllt. Sie \n\nhätten nicht alles unternommen, um die Befreiung des Klägers zu bewirken. Es \n\nsei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagten der Sparkasse eine \n\nandere Sicherheit für die Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit \n\nder Beklagten zu 2 angeboten oder gestellt hätten. Damit hat das Berufungsge-\n\nricht den - durch die Beweisangebote auf Vernehmung der Zeugen Z. und \n\nH. unterlegten - Vortrag der Beklagten übergangen, dass für die Ver-\n\nbindlichkeiten der Beklagten zu 2 andere gleichwertige Sicherheiten bestellt \n\nworden sind und die Sparkasse ausschließlich deshalb an der Bürgschaft des \n\nKlägers festhält, weil der Kläger eine eigene - im Februar 2003 gegenüber der \n\nSparkasse eingegangene - Verpflichtung nicht erfüllt hat. \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es sich \n\nin dem wiedereröffneten Berufungsverfahren mit diesem entscheidungserhebli-\n\nchen Vorbringen der Beklagten befassen und die angebotenen Beweise erhe-\n\nben kann. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat daraufhin, dass der Kläger \n\nnach § 6.2 des Bürgschaftsvertrages (Anlage K 1) mit Wirksamwerden der \n\nKündigung des Bürgschaftsvertrages auf sein Verlangen - ohne dass es der \n\nMitwirkung der Sparkasse bedarf - von der Bürgenhaftung frei wird, wenn die \n\nBeklagten - wie sie behaupten - der Sparkasse eine gleichwertige andere Si-\n\ncherheit bestellt haben. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner neuen Ent-\n\nscheidung zu würdigen haben. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n1.533.875,64 € festgesetzt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 17.05.2005 - 23 O 171/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 21.09.2005 - 5 U 64/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_323-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/ii-zr-323-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_323-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_323-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/ii-zr-323-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_323-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:27.213122+00:00"}}