{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_315-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-12","aktenzeichen":"II ZR 315/05","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 F; GmbHG § 64 Abs. 1 Der Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschlep- pung ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung ihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung von der Schuldne- rin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt zu einer unbilligen, dem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung der Schädiger.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 315/05 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n12. März 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2 F; GmbHG § 64 Abs. 1 \n\nDer Schadensersatzanspruch einer Neugläubigerin wegen Konkursverschlep-\n\npung ist nicht um die Beträge zu kürzen, die die Gläubigerin zur Begleichung \n\nihrer Altforderungen im Zeitraum der Konkursverschleppung von der Schuldne-\n\nrin erhalten hat, über deren Vermögen das Konkursverfahren mangels Masse \n\nnicht eröffnet worden ist; eine Vorteilsausgleichung führt zu einer unbilligen, \n\ndem Zweck der Ersatzpflicht widersprechenden Entlastung der Schädiger. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05 - OLG Frankfurt/Main \n\nLG Darmstadt \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 12. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der \n\nRechtsmittel im Übrigen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darm-\n\nstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Novem-\n\nber 2005 teilweise aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 21. März 2002 teilweise abge-\n\nändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom \n\n3. März 2000 gegen den Beklagten zu 1 wird in Höhe von \n\n39.159,26 € nebst 9,5 % Zinsen seit dem 21. Juli 1995 auf-\n\nrechterhalten. \n\nIm Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. \n\nDer Beklagte zu 2 wird als Gesamtschuldner neben dem Be-\n\nklagten zu 1 verurteilt, an die Klägerin 39.159,26 € nebst \n\n9,5 % Zinsen seit dem 21. Juli 1995 zu zahlen. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 30 % und \n\ndie Beklagten 70 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren Geschäftsführer der E. und W. GmbH \n\n(künftig: Schuldnerin), die im Baugewerbe tätig war und u.a. Eigentumswoh-\n\nnungen erstellte und verkaufte. Die Klägerin belieferte die Schuldnerin in den \n\nJahren 1994/95 aufgrund ihr jeweils für die verschiedenen Bauvorhaben erteil-\n\nter Aufträge mit Haustüren und baute diese ein. Ende des Jahres 1994 belief \n\nsich der Zahlungsrückstand der Schuldnerin gegenüber der Klägerin auf \n\n92.992,53 DM. Von diesen Verbindlichkeiten waren nach einer inhaltlich un-\n\nstreitigen Aufstellung der Klägerin am 2. April 1996 noch 19.978,03 DM offen; \n\ndie restlichen Forderungen aus dem Jahre 1994 in Höhe von 73.014,50 DM \n\nwaren bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen worden. Die weiteren nach dieser \n\nAufstellung noch offenen Forderungen der Klägerin in Höhe von 90.359,69 DM \n\nberuhten auf Aufträgen, die der Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum \n\n15. Dezember 1995 erteilt worden waren. Nach dem 2. April 1996 erfolgten kei-\n\nne Zahlungen mehr. \n\nDer von den Beklagten für die Schuldnerin gestellte Konkursantrag vom \n\n10. Dezember 1996 wurde mangels Masse abgelehnt. \n\nDie Klägerin hat die Beklagten aus einem angeblichen Schuldbeitritt so-\n\nwie mit der Behauptung, die Schuldnerin sei bereits 1994 überschuldet gewe-\n\nsen mit der Folge, dass die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 \n\nAbs. 1 GmbHG hafteten, auf Zahlung in Höhe der nicht erfüllten Forderungen \n\nvon 110.337,70 DM (= 56.414,77 €) in Anspruch genommen. Die Klage ist in \n\nerster Instanz erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Beru-\n\nfung der Klägerin lediglich in Höhe von 1.830,32 € stattgegeben. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nHiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision \n\nder Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDa die Beklagten im Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Bekanntgabe \n\nnicht vertreten waren, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil \n\nzu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säum-\n\nnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nDie Revision der Klägerin ist überwiegend begründet und führt unter teil-\n\nweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Stattgabe der Klage in Höhe \n\nvon 39.159,26 €. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nAus einem Schuldbeitritt der Beklagten könne die Klägerin keinen An-\n\nspruch herleiten. Einen solchen habe sie nicht bewiesen. Die Beklagten hafte-\n\nten der Klägerin jedoch aus Konkursverschleppung auf Ersatz des ihr entstan-\n\ndenen Neugläubigerschadens. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass die \n\nSchuldnerin Ende 1994 konkursreif gewesen sei. Bei rechtzeitiger Konkursan-\n\ntragstellung hätte die Klägerin die im Jahr 1995 erteilten Aufträge nicht mehr \n\nangenommen und ausgeführt. Von dem - nach Abzug des in den Rechnungs-\n\nbeträgen des Jahres 1995 enthaltenen, keinen Teil des Vertrauensschadens \n\nbildenden Gewinnanteils verbleibenden - Neugläubigerschaden seien jedoch \n\ndie Zahlungen, die die Klägerin im Jahre 1995/96 auf Altforderungen aus dem \n\nJahre 1994 in einer Gesamthöhe von 73.014,50 DM erhalten habe, abzuziehen, \n\nso dass sich die geringe Verurteilungssumme ergebe. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin allerdings einen Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG, wenn das Berufungsgericht annehme, sie habe einen persönlichen \n\nSchuldbeitritt der Beklagten nicht bewiesen. Der Senat hat die Verfahrensrüge \n\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung \n\nwird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\n11 \n\n2. Der Klägerin steht jedoch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 \n\nGmbHG ein Anspruch aus Konkursverschleppung auf Ersatz ihres Neugläubi-\n\ngerschadens in Höhe von 39.159,26 € gegen die Beklagten zu. \n\n12 \n\na) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass die für den \n\nTatbestand der Konkursverschleppung darlegungs- und beweispflichtige Kläge-\n\nrin (BGHZ 126, 181, 200; 164, 50, 57) nachgewiesen hat, dass die Schuldnerin \n\nerst Ende 1994 überschuldet und damit konkursreif war. \n\n13 \n\naa) Entgegen der Rüge der Revision ist diese Feststellung nicht von ei-\n\nnem Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG) beeinflusst. Der Vortrag der Klägerin, die Schuldnerin \n\nsei bereits Ende 1993 überschuldet gewesen, so dass - auch - die in der Klage-\n\nsumme enthaltenen Forderungen aus dem Jahr 1994 ein von den Beklagten zu \n\nersetzender Neugläubigerschaden sei, ist unsubstantiiert. Soweit sie behauptet, \n\nstatt des für Ende 1993 ausgewiesenen Jahresüberschusses habe ein Verlust \n\nvorgelegen, da erforderliche Rückstellungen \n\nin Höhe von mindestens \n\n106.554,00 DM nicht gebildet worden seien, beruht dies auf durch keine Tatsa-\n\nchen unterlegten Vermutungen der Klägerin. Der Umstand, dass in der Bilanz \n\n1994 die Rückstellungen für Gewährleistung und Garantien möglicherweise in \n\nnicht ausreichender Höhe gebildet wurden, besagt nichts darüber, dass - und \n\nschon gar nicht in welcher Höhe - dies auch 1993 der Fall war. Zudem ist die \n\nKlägerin, nachdem das Berufungsgericht eine Beweiserhebung zur Konkursrei-\n\nfe Ende 1994 angeordnet und damit ersichtlich den Klägervortrag zu einem \n\nKonkurseintritt bereits Ende 1993 für nicht ausreichend erachtet hat, auf diesen \n\nVortrag nicht mehr zurückgekommen. Angesichts dieses prozessualen Verhal-\n\ntens der Klägerin konnte das Berufungsgericht mit Recht davon ausgehen, dass \n\ndie Klägerin diesen Vortrag nicht hat aufrechterhalten wollen. \n\n14 \n\nbb) Nach der hier noch anwendbaren Konkursordnung sind für die An-\n\nnahme der Konkursreife wegen Überschuldung eine rechnerische Überschul-\n\ndung und eine negative Fortbestehungsprognose erforderlich. Zwar hat die Klä-\n\ngerin hier - was grundsätzlich nicht ausreichend ist - lediglich unter Bezugnah-\n\nme auf die Handelsbilanz 1994 der Schuldnerin vorgetragen, dass diese Bilanz \n\neinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 129.126,91 DM aus-\n\nweise. Zusätzlich wäre gegebenenfalls zum Nachweis der Überschuldung we-\n\ngen der nur indiziellen Bedeutung der Handelsbilanz noch die Erstellung eines \n\nÜberschuldungsstatus erforderlich gewesen (Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR \n\n138/03, ZIP 2005, 807 ff. Tz. 6 m.w.Nachw.). Dessen Erstellung durch den vom \n\nBerufungsgericht auf Antrag der beweisbelasteten Klägerin beauftragten Sach-\n\nverständigen ist jedoch allein daran gescheitert, dass die Beklagten die hierzu \n\nseitens des Gutachters für erforderlich gehaltenen Unterlagen mit der Behaup-\n\ntung nicht vorgelegt haben, diese seien bei der Auflösung der Schuldnerin \"ver-\n\nschwunden\". Ist es aber der beweisbelasteten Klägerin nur deshalb nicht mög-\n\nlich, den Nachweis der Überschuldung zu führen, weil die Beklagten die ihnen \n\nobliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen \n\n(§ 257 HGB, § 74 Abs. 2 GmbHG) verletzt haben, hat der Nachweis, wie das \n\nBerufungsgericht zu Recht erkannt hat, als geführt zu gelten (Rechtsgedanke \n\naus §§ 427, 441 Abs. 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB; \n\nBGHZ 132, 47, 49 ff.; BGH, Urt. v. 21. Juni 2000 - IV ZR 157/99, NJW-RR \n\n2000, 1471, 1472; Urt. v. 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, \n\n436 m.w.Nachw.). \n\n15 \n\ncc) Die Konkursverschleppungshaftung der Beklagten scheitert auch \n\nnicht daran, dass sich der Nachweis der Konkursreife auf den Zeitpunkt Ende \n\n1994 bezieht, der Klägerin die zum Schaden führenden Aufträge jedoch erst \n\nvon Juni bis Dezember 1995 erteilt worden sind. Ist die Konkursreife bewiesen, \n\ngilt der Nachweis der im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch andauernden Ver-\n\nletzung der Konkursantragspflicht (Dauerdelikt) - jedenfalls bei relativ zeitnah \n\nerteilten Aufträgen - nur dann nicht als geführt, wenn der beklagte Geschäfts-\n\nführer darlegt, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung die Überschuldung \n\nnachhaltig beseitigt und damit die Antragspflicht - wieder - entfallen war (s. hier-\n\nzu BGHZ 164, 50, 55 f.). Eine derartige Besserung der wirtschaftlichen Lage \n\nder Schuldnerin ist von den insofern darlegungspflichtigen beklagten Geschäfts-\n\nführern nicht behauptet, geschweige denn von dem Berufungsgericht festge-\n\nstellt worden. \n\n16 \n\nb) Ebenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht die Klägerin hin-\n\nsichtlich der nach Eintritt der Konkursreife mit der Schuldnerin geschlossenen \n\nVerträge als Neugläubigerin angesehen und sie für berechtigt gehalten, ihren \n\nVertrauensschaden geltend zu machen (BGHZ 126, 181, 201; 164, 50, 60; \n\nSen.Urt. v. 8. März 1999 - II ZR 159/98, GmbHR 1999, 715, 716). Ihrer Eigen-\n\nschaft als Neugläubigerin steht nicht entgegen, dass sie mit der Schuldnerin in \n\nandauernder Geschäftsbeziehung stand. Die Abgrenzung, ob ein Forderungs-\n\ninhaber zur Gruppe der Alt- oder der Neugläubiger gehört, richtet sich nach \n\ndem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, für den Schadensersatz gefor-\n\ndert wird (OLG Hamburg NZG 2000, 606 ff.; Revision vom Senat nicht ange-\n\nnommen). Die der Verurteilung (s. unten zu III) zugrunde liegenden Aufträge \n\nwurden der Klägerin im Jahr 1995 erteilt. \n\n17 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss sich die Klägerin \n\njedoch, wie die Revision zu Recht rügt, auf ihre Neugläubiger-Forderungen \n\nnicht die Zahlungen anrechnen lassen, die sie von der Schuldnerin nach Kon-\n\nkursreife auf Altforderungen aus dem Jahre 1994 erhalten hat. Weder kommt \n\ninsoweit die vom Berufungsgericht vorgenommene Verrechnung noch eine An-\n\nrechnung im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Betracht. \n\n18 \n\naa) Eine Verrechnung der geleisteten Zahlungen auf die Neugläubiger-\n\nForderungen scheidet aus. Die Schuldnerin hat zweifelsfrei auf die Altforderun-\n\ngen der Klägerin geleistet, die dadurch erfüllt worden sind. \n\n19 \n\nbb) Eine Reduzierung des Schadensersatzanspruches im Wege der Vor-\n\nteilsausgleichung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Anrechnung der auf die \n\nAltgläubigerforderungen der Klägerin geleisteten Zahlungen der Schuldnerin \n\nentspricht nicht dem Zweck der Ersatzpflicht, da sie zu einer unbilligen Entlas-\n\ntung der Beklagten führt. \n\n20 \n\n(a) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze \n\nder Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten \n\n- jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm \n\nin adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Angesichts \n\nder dem Gesetz zugrunde liegenden Differenzhypothese ist jeweils klärungsbe-\n\ndürftig, ob die dem Geschädigten zufließenden Vorteile auf den Schadenser-\n\nsatzanspruch anzurechnen sind, sie also den Schädiger entlasten. Es soll damit \n\nein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden \n\nInteressen herbeigeführt werden. Dazu reicht nicht aus, dass der aus dem \n\nschädigenden Ereignis herrührende Vorteil - wie hier unzweifelhaft ist und wie \n\ndas Berufungsgericht richtig angenommen hat - durch dieses adäquat-kausal \n\nverursacht worden ist. Zu der Adäquanz des Vorteils muss hinzutreten, dass die \n\nAnrechnung dem Zweck der Ersatzpflicht entspricht. Insbesondere ist eine un-\n\nbillige Entlastung des Schädigers zu vermeiden. Vor- und Nachteile müssen bei \n\nwertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden \n\nsein (st.Rspr., s. nur BGHZ 136, 52, 54 f.; 91, 206, 209 f.; MünchKommBGB/ \n\nOetker 4. Aufl. § 249 Rdn. 225 ff. jew. m.w.Nachw.). \n\n21 \n\n(b) Die erforderliche wertende Betrachtung führt hier dazu, dass die An-\n\nrechnung zu einer unbilligen Entlastung der Schädiger (Beklagten) führen wür-\n\nde und deshalb dem Zweck der Ersatzpflicht nicht entspricht. Der Klägerin ist im \n\nHinblick darauf, dass sie tatsächlich vergütungspflichtige Leistungen erbracht \n\nhat, eine Vorteilsanrechnung zugunsten der Beklagten, die zur Begleichung der \n\nRechnungen nur Gesellschafts-, aber keine persönlichen Mittel verwendet ha-\n\nben und deswegen durch die Nichtanrechnung in ihrer Vermögenslage nicht \n\nbetroffen sind, nicht zumutbar (s. zu einem vergleichbaren Fall BGH, Urt. v. \n\n23. Juni 1992 - XI ZR 247/91, WM 1992, 1599 ff.). Die Klägerin hat in ihrer Ei-\n\ngenschaft als Altgläubigerin den Vorteil, d.h. die Bezahlung ihrer Rechnungen in \n\nder Phase der Konkursverschleppung durch die Beklagten, auf Kosten der übri-\n\ngen Gläubiger der Schuldnerin, nicht jedoch auf Kosten der Beklagten erlangt. \n\nWären ihre Rechnungen nicht bezahlt worden, hätte sich die Haftungsmasse für \n\ndie übrigen Gläubiger entsprechend erhöht. Den Beklagten als denjenigen, die \n\nverantwortlich für die Konkursverschleppung sind, käme mithin bei der Vorteils-\n\nanrechnung etwas zugute, das wertmäßig allenfalls den übrigen Gläubigern, \n\nnicht aber ihnen zustünde. \n\nIII. \n\n22 \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben und muss \n\n- teilweise - aufgehoben werden. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich \n\nsind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n23 \n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz ihres \n\nNeugläubigerschadens in Höhe von 39.159,26 € zu. Von der Klageforderung in \n\nHöhe von 56.414,77 € ist - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - \n\nein Betrag in Höhe von 10.214,60 € abzuziehen, da in dem von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Gesamtbetrag Altforderungen aus dem Jahre 1994 in dieser \n\nHöhe enthalten sind, die keinen Neugläubigerschaden darstellen (Rechnungs-\n\nNr. 430995 vom 8. August 1994 über 1.221,70 DM; Nr. 431009 vom 10. August \n\n1994 über 8.420,30 DM; Nr. 431027 vom 15. August 1994 über 655,50 DM; \n\nNr. 431029 vom 3. August 1994 über 1.203,57 DM; Nr. 431028 vom \n\n15. September 1994 über (restliche) 8.476,96 DM, zusammen 19.978,03 DM = \n\n10.214,60 €). Da der Schadensersatzanspruch der Klägerin als Neugläubigerin \n\nauf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet ist (BGHZ 126, 181, 201), ist die \n\ndanach grundsätzlich berücksichtigungsfähige Schadenssumme in Höhe von \n\n46.200,17 € (56.414,77 € - 10.214,60 €) um den in den Waren- und Lohnkosten \n\nenthaltenen Gewinnanteil der Klägerin i.H.v. 7.040,91 € zu kürzen. Nach Anga-\n\nben der Klägerin betrug der Warenanteil der Rechnungen 82 %, mithin \n\n37.884,14 €, der Lohnanteil 18 % = 8.316,03 €. Der Rohgewinn am Warenanteil \n\nmachte 12 % = 4.546,10 € aus, von den Lohnkosten verblieben der Klägerin \n\n30 % Rohgewinn = 2.494,81 €. Der Klägerin sind danach aus den zwischen \n\nJuni und Dezember 1995 ausgeführten Arbeiten Aufwendungen an Waren- und \n\nLohnkosten in Höhe von 46.200,17 € - 7.040,91 € = 39.159,26 € entstanden, \n\ndie als Konkursverschleppungsschaden zu ersetzen sind. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 21.03.2002 - 8 O 136/00 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.11.2005 - 22 U 97/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_315-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-12/ii-zr-315-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 441","ref_norm":"441","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_315-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_315-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-12/ii-zr-315-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_315-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:46.337339+00:00"}}