{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_313-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"II ZR 313/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 313/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKoblenz vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nZPO). \n\nStreitwert: 500,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Die Kläger haben in ihrer Beschwerdebegründung durch den bloßen \n\nHinweis darauf, die Vorinstanzen hätten den Streitwert übereinstimmend mit \n\nden Angaben in der Klageschrift auf 25.564,59 € festgesetzt, bereits nicht hin-\n\nreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der beabsichtigten Revision \n\nverfolgten Beschwer die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt; denn \n\nsie haben - abweichend von ihren ursprünglichen Wertangaben - im Verlaufe \n\ndes weiteren Prozesses stets vorgetragen, dass angesichts der bereits seit \n\n1997 bestehenden Unterbilanz bzw. der sogar wiederholt eingetretenen bilan-\n\nziellen Überschuldung der Klägerin zu 2 der Verkehrswert des Unternehmens \n\nund damit auch derjenige des eingezogenen Geschäftsanteils des Dr. G. \n\n\"auf Null reduziert\" gewesen sei, so dass dieser auch keine Abfindung habe \n\nbeanspruchen können. Auf der Grundlage dieses Vorbringens der Kläger geht \n\nder Wert ihrer Beschwer durch das die Abweisung ihrer Drittwiderspruchsklage \n\nbestätigende Berufungsurteil nicht über einen bloßen Erinnerungswert von \n\n500,00 € hinaus. \n\n2 \n\n2. Unabhängig von der danach fehlenden Zulässigkeit der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde liegt aber auch in der Sache selbst keiner der im Gesetz \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revi-\n\nsion zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-\n\ndeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\n3 \n\nDie von der Beschwerde vorgetragene Grundsatzproblematik einer et-\n\nwaigen Übertragbarkeit der aus dem Senatsurteil BGHZ 9, 157 abgeleiteten \n\nsog. Bedingungslehre auf den hier vorliegenden Fall einer \"reinen\" Zwangsein-\n\nziehung gemäß § 34 GmbHG ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie die \n\nFrage einer etwaigen Divergenz des Berufungsurteils von der Senatsentschei-\n\ndung vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). Denn auf der Grundla-\n\nge des Vorbringens der Kläger in den Vorinstanzen - das sich die Beklagten \n\ninsoweit zumindest hilfsweise zu eigen gemacht haben - war die am 18. März \n\n1998 erstmals beschlossene Einziehung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 \n\nGmbHG jedenfalls deshalb nichtig, weil infolge der unstreitigen Unterbilanz \n\nbzw. der darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung (die durch die \n\nbloße Kapitalerhöhung nicht rechtswirksam i.S. einer nachhaltigen Wiederauf-\n\nfüllung des Stammkapitals beseitigt werden konnte) bereits im Zeitpunkt der \n\nBeschlussfassung feststand, dass die Klägerin zu 2 eine nach den tatrichterli-\n\nchen Feststellungen geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem \n\nVermögen aufbringen konnte (vgl. dazu BGHZ 144, 365, 369 f.). Auch im Zeit-\n\npunkt des \n\n- vorsorglich gefassten - \n\nzweiten Einziehungsbeschlusses \n\n(21. Dezember 1999) war nach dem - unstreitigen - eigenen Vortrag der Kläger \n\ndas Stammkapital der Klägerin zu 2 nicht nachhaltig wiederhergestellt. \n\n4 \n\n3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2004 - 3 O 188/02 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 U 1343/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_313-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-313-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_313-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_313-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-313-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_313-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:43:39.520569+00:00"}}