{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_312-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-19","aktenzeichen":"II ZR 312/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 312/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nwird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-\n\nderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar be-\n\nsteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist \n\nden am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die \n\nProzesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO). \n\n2 \n\nVorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-\n\nten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die \n\nder zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das \n\nProzesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei \n\neinem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird \n\n(BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, \n\nBeschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). \n\n3 \n\nDiese Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenzverfahren \n\nmit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubigern erfüllt. \n\nDas Finanzamt G. und die R. GmbH haben bei einem Erfolg der Klage aus der \n\nInsolvenzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von \n\nihnen als Vorschuss aufzubringenden - Gerichtskosten. \n\n4 \n\nDiese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von \n\n124.619,78 € und 82.075,23 € angemeldet, die im Falle eines Obsiegens des \n\nKlägers gegen den Beklagten zu 2 vollständig befriedigt werden können. Denn \n\nes fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten zu 2 \n\nerwirkter Titel - ganz oder teilweise - nicht realisiert werden könnte. Zur - weite-\n\nren - gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderungsbeträge sind - für das \n\nVerfahren der dritten Instanz - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von \n\n71.756,77 € aufzubringen. \n\n5 \n\n§ 2 Abs. 1 GKG steht einer Inanspruchnahme des beteiligten Finanzam-\n\ntes nicht entgegen. Die Befreiung von der Gerichtskostenzahlung gilt nur für \n\nProzesse, die von Bund und Ländern selbst geführt werden, nicht aber für \n\nRechtsstreitigkeiten Dritter, an deren Ausgang lediglich ein wirtschaftliches \n\nInteresse der öffentlichen Hand besteht (BGH, Beschl. v. 24. März 1998 \n\n- XI ZR 4/98, ZIP 1998, 789, 790). \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 08.10.2003 - 4 O 1606/00 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 7 U 74/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_312-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-19/ii-zr-312-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_312-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_312-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-19/ii-zr-312-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_312-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:40:33.020904+00:00"}}