{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_310-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"II ZR 310/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 64 Abs. 2; HGB § 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 a) Der in § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB geregelte Ersatzanspruch entspricht demjenigen aus § 64 Abs. 2 GmbHG und ist auf Erstattung der dem Verbot des § 130 a Abs. 2 HGB zuwider geleisteten Zahlungen, nicht dagegen auf Ersatz eines Quotenschadens gerichtet; dieser wird allein durch § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 HGB erfasst. b) Zahlungen mit Kreditmitteln aus einem debitorisch geführten Bankkonto einer insolvenzreifen GmbH oder GmbH & Co. KG fallen nicht unter die - dem Schutz ihrer Gläubigergesamtheit dienenden - §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, sondern gehen allein zum Nachteil der Bank. c) Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) muss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; andernfalls haftet er für die Zahlungen gemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 3 HGB (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 29. November 1999, BGHZ 143, 184). d) Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterbürgschaft für ei- nen Kontokorrentkredit der Gesellschaft führt dazu, dass der Gesellschafter Zahlungseingänge, die zu einer Verringerung des Debet führen, gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog zu erstatten hat (vgl. auch Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 310/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. März 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 64 Abs. 2; HGB § 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 \n\na) Der in § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB geregelte Ersatzanspruch entspricht \ndemjenigen aus § 64 Abs. 2 GmbHG und ist auf Erstattung der dem Verbot \ndes § 130 a Abs. 2 HGB zuwider geleisteten Zahlungen, nicht dagegen auf \nErsatz eines Quotenschadens gerichtet; dieser wird allein durch § 130 a \nAbs. 3 Satz 1 Alt. 1 HGB erfasst. \n\nb) Zahlungen mit Kreditmitteln aus einem debitorisch geführten Bankkonto einer \ninsolvenzreifen GmbH oder GmbH & Co. KG fallen nicht unter die - dem \nSchutz ihrer Gläubigergesamtheit dienenden - §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a \nAbs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, sondern gehen allein zum Nachteil der Bank. \n\nc) Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) \nmuss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen \nvon Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto \nder Gesellschaft geleistet werden; andernfalls haftet er für die Zahlungen \ngemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 3 HGB (Ergänzung zum Sen.Urt. v. \n29. November 1999, BGHZ 143, 184). \n\nd) Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterbürgschaft für ei-\nnen Kontokorrentkredit der Gesellschaft führt dazu, dass der Gesellschafter \nZahlungseingänge, die zu einer Verringerung des Debet führen, gemäß \n§§ 30, 31 GmbHG analog zu erstatten hat (vgl. auch Sen.Urt. v. 9. Dezember \n1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108 f.). \n\nBGH, Urteil vom 26. März 2007 - II ZR 310/05 - OLG Schleswig \n\nLG Itzehoe \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird - unter deren Zurückweisung \n\nim Übrigen - das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Oktober \n\n2005 teilweise aufgehoben und wie folgt gefasst: \n\nAuf die Berufung des Klägers wird der Beklagte - unter Abän-\n\nderung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itze-\n\nhoe vom 30. März 2005 - verurteilt, an den Kläger 20.108,73 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit \n\n25. August 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abge-\n\nwiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Kläger \n\n55 %, der Beklagte 45 %, von den Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens der Kläger 40 % und der Beklagte 60 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. \n\n GmbH & Co. KG (nachfolgend Schuldnerin). Der Beklagte war \n\nihr Kommanditist und Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-\n\nGmbH. Anfang 2002 befand sich die Schuldnerin in einer wirtschaftlichen \n\nSchieflage. Das Kontokorrentkonto bei ihrer Hausbank wies am 18. Januar \n\n2002 ein Soll von 31.940,00 € auf. Von diesem debitorisch geführten Konto leis-\n\ntete der Beklagte in der Zeit bis zur Stellung des Insolvenzantrages der Schuld-\n\nnerin am 3. April 2002 Zahlungen an verschiedene Gesellschaftsgläubiger in \n\nHöhe von insgesamt 33.362,15 €. Das Debet auf dem Kontokorrentkonto der \n\nSchuldnerin betrug zuletzt 45.193,42 € und wurde von dem Beklagten aus ei-\n\ngenen Mitteln ausgeglichen, weil er sich für den Kontokorrentkredit der Schuld-\n\nnerin verbürgt hatte. \n\n2 \n\nMit der Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer angeblich \n\nausstehenden Kommanditeinlage in Höhe von 10.533,15 € aus § 171 Abs. 2 \n\nHGB (Klageantrag zu 1) sowie auf Erstattung der von ihm geleisteten Zahlun-\n\ngen in Höhe von 33.362,15 € (Klageantrag zu 2) gemäß § 177 a i.V.m. § 130 a \n\nAbs. 3 Satz 1 HGB in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage ins-\n\ngesamt abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr - unter Zurückweisung der \n\nBerufung des Klägers im Übrigen - hinsichtlich des Klageantrags zu 2 in Höhe \n\nvon 33.362,15 € stattgegeben. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungs-\n\ngericht zugelassene - Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision hat zum Teil Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2005, 2211) hat ausgeführt, die Schuldnerin \n\nsei Anfang 2002 bei negativer Fortführungsprognose erheblich überschuldet \n\nund daher insolvenzreif gewesen. Gemäß § 177 a i.V.m. § 130 a Abs. 3 HGB \n\nhafte der Beklagte für die gemäß § 130 a Abs. 2 Satz 1 HGB verbotenen Zah-\n\nlungen von dem Bankkonto der Schuldnerin. Ebensowenig wie der Erstattungs-\n\nanspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG beschränke sich der Anspruch aus § 130 a \n\nAbs. 3 Satz 1 HGB auf den Ersatz eines Quotenschadens. Jedoch sei die Ver-\n\nurteilung des Beklagten zur Erstattung der geleisteten Zahlungen mit einem \n\nVorbehalt entsprechend dem zu § 64 Abs. 2 GmbHG ergangenen Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264, 278 f.) zu versehen. \n\nII. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterli-\n\nche Feststellung, die Schuldnerin sei im hier maßgebenden Zeitraum der von \n\ndem Beklagten veranlassten Zahlungen bereits insolvenzreif gewesen. Die Re-\n\nvision erhebt insoweit auch keine Einwände. \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht im An-\n\nsatz noch zutreffend davon aus, dass der Ersatzanspruch aus § 130 a Abs. 3 \n\nSatz 1 HGB in den Fällen verbotswidrig geleisteter Zahlungen (§ 130 a Abs. 2 \n\nHGB) den gleichen Inhalt hat wie der Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG (dazu \n\nBGHZ 146, 264), also auf Erstattung der Zahlungen und nicht etwa nur auf Er-\n\nsatz eines Quotenschadens gerichtet ist (so schon Sen.Beschl. v. 5. Februar \n\n2007 - II ZR 51/06 z.V.b.). Zu Recht verweist das Berufungsgericht auf die Ge-\n\nsetzesbegründung zu § 130 a HGB (BT-Drucks. 7/3441 S. 47). Dort heißt es: \n\n\"Die in Abs. 1 und 2 vorgesehene Schadensersatzpflicht entspricht § 93 Abs. 2, \n\n3 Nr. 6 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG\". Soweit in § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB sowie in \n\n§ 93 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 6 AktG (anders als in § 64 Abs. 2 GmbHG) \n\nvon einem durch die Zahlungen entstehenden \"Schaden\" die Rede ist, handelt \n\nes sich - wenn überhaupt - um einen speziellen und nicht um den üblichen \n\nSchadensbegriff im Sinne der Differenzhypothese, bei dessen Anwendung die \n\ngenannten Vorschriften leer liefen, weil den geleisteten Zahlungen regelmäßig \n\ndas Erlöschen einer dadurch getilgten Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber-\n\nsteht. Vielmehr liegt der \"Schaden\" hier schon in dem Abfluss von Mitteln (vgl. \n\nHüffer, AktG 7. Aufl. § 93 Rdn. 22 m.w.Nachw.) aus der - im Stadium der Insol-\n\nvenzreife der Gesellschaft zugunsten der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhal-\n\ntenden - Vermögensmasse (vgl. BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275). Im Er-\n\ngebnis gleichgültig ist, ob man insoweit einen \"Ersatzanspruch eigener Art\" (so \n\nBGHZ 146, 264, 278) oder einen \"Schadensersatzanspruch eigener Art\" an-\n\nnimmt. Dagegen wird ein sog. \"Quotenschaden\" allein in § 130 a Abs. 3 Satz 1 \n\nHGB mit der Alternative des durch Versäumung der Insolvenzantragspflicht \n\nentstandenen Schadens erfasst (vgl. v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, \n\nHGB 2. Aufl. § 130 a Rdn. 13). Das Gesetz unterscheidet davon den durch ver-\n\nbotene Zahlungen entstehenden \"Schaden\" in dem dargelegten Sinne. Der ge-\n\ngenteiligen im Schrifttum vertretenen Auffassung, die sich auch gegen die ge-\n\nfestigte Rechtsprechung des Senats zu § 64 Abs. 2 GmbHG richtet (vgl. insbe-\n\nsondere Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 32 f., 40; K. Schmidt, \n\nZIP 2005, 2177; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 130 a Rdn. 28), vermag der \n\nSenat nicht zu folgen. \n\n8 \n\n3. Auf Rechtsirrtum beruht indessen die Ansicht des Berufungsgerichts, \n\nder Beklagte habe mit den Zahlungen aus dem debitorisch geführten Konto der \n\nSchuldnerin gemäß § 130 a Abs. 2 HGB verbotene Zahlungen geleistet. Das \n\nBerufungsgericht hat den maßgeblichen Sinn der Vorschrift nicht richtig erfasst. \n\nSinn und Zweck der in § 130 a Abs. 2 HGB sowie in § 64 Abs. 2 GmbHG zum \n\nAusdruck kommenden Zahlungsverbote ist es, die verteilungsfähige Vermö-\n\ngensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit ihrer \n\nGläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befrie-\n\ndigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ 143, 184, 186; 146, 264, 275). \n\nZahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger \n\nberühren aber, wenn die Bank über keine Gesellschaftssicherheiten verfügt, \n\nweder die verteilungsfähige Vermögensmasse noch gehen sie zum Nachteil der \n\nGläubigergesamtheit. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung mit Kreditmit-\n\nteln, welche einen bloßen Gläubigeraustausch zur Folge hat (vgl. BGHZ 143, \n\n184, 187 f.): An die Stelle der mit Kreditmitteln erfüllten Forderungen der Ge-\n\nsellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit \n\ngegenüber der Bank, was allein zu deren Nachteil geht und den pflichtwidrig \n\nhandelnden Geschäftsführer ihr gegenüber ggf. aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 \n\nAbs. 1 GmbHG haftbar macht (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, \n\nz.V.b. in BGHZ). Soweit durch die Erhöhung des Debet eine entsprechend hö-\n\nhere Zinsschuld der Gesellschaft gegenüber der Bank entsteht, stellt dies keine \n\n\"Zahlung\" i.S. der §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG dar (BGHZ 143, \n\n184, 187 f.). Ansonsten werden durch die Zahlung mit Kreditmitteln weder die \n\nMasse vermindert noch die Gesellschaftsverbindlichkeiten erhöht, so dass da-\n\ndurch auch keine Quotenverringerung der Gläubiger eintritt. \n\nDas angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht \n\ngegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. \n\nIII. Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen zum Teil im Ergeb-\n\nnis als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nAus einem Vergleich zwischen den unstreitigen Kontoabflüssen von \n\n33.362,15 € mit den Saldoständen von 31.940,00 € zu Beginn und von \n\n45.193,42 € am Ende des Zahlungszeitraums ergibt sich nämlich ohne weite-\n\nres, dass in diesem Zeitraum auch Zuflüsse auf das debitorische Konto der \n\nSchuldnerin in Höhe von 20.108,73 € erfolgt sind. In dieser Höhe stehen dem \n\nKläger aus den nachfolgenden Gründen Ansprüche gegenüber dem Beklagten \n\nzu. Es handelt sich dabei nicht um einen anderen als den bisherigen Streitge-\n\ngenstand, sondern lediglich um andere rechtlichen Aspekte des dem Rechts-\n\nstreit zugrunde liegenden, unstreitigen Lebenssachverhalts. \n\n12 \n\n1. Nach dem Senatsurteil vom 29. November 1999 (BGHZ 143, 184) ist \n\nder von dem Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlasste Einzug \n\neines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH als eine ihm \n\nzuzurechnende, gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG verbotene Zahlung zu qualifizie-\n\nren, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Lasten ihrer Gläubi-\n\ngergesamtheit (und zum Vorteil der Bank) geschmälert wird. Für sonstige von \n\ndem Geschäftsführer veranlasste oder zugelassene Zahlungen von Gesell-\n\nschaftsschuldnern auf ein debitorisches Bankkonto im Stadium der Insolvenz-\n\nreife der Gesellschaft gilt - auch im Rahmen des § 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 \n\nHGB - nichts anderes. Denn der Geschäftsführer muss in diesem Stadium, \n\nwenn er schon seiner Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG nicht \n\nrechtzeitig nachkommt, aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht (vgl. BGHZ \n\n146, 264, 275) wenigstens dafür sorgen, dass entsprechende Zahlungen als \n\nÄquivalent für dadurch erfüllte Gesellschaftsforderungen der Masse zugute \n\nkommen, nicht dagegen nur zu einer Verringerung der Verbindlichkeiten der \n\nGesellschaft gegenüber der Bank und damit den Verboten der §§ 64 Abs. 2 \n\nGmbHG, 130 a Abs. 2 HGB zuwider zu bevorzugter Befriedigung dieser Gesell-\n\nschaftsgläubigerin führen. Grundsätzlich gebietet es deshalb die primär auf \n\nMasseerhaltung zielende Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers gemäß § 64 \n\nAbs. 2 Satz 2 GmbHG sowie § 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB (vgl. BGHZ 146, 274 \n\nf.), in einer solchen Situation ein neues, kreditorisch geführtes Konto bei einer \n\nanderen Bank zu eröffnen (vgl. BGHZ 143, 184, 188) und den aktuellen Gesell-\n\nschaftsschuldnern die geänderte Bankverbindung unverzüglich bekannt zu ge-\n\nben. \n\n13 \n\n2. Davon abgesehen hat der Beklagte die auf das debitorische Konto der \n\nSchuldnerin geflossenen Zahlungen auch schon deshalb zu erstatten, weil die \n\nvon ihm übernommene Bürgschaft für den Kontokorrentkredit der Schuldnerin \n\neigenkapitalersetzenden Charakter i.S. von § 172 a HGB i.V.m. § 32 a, b \n\nGmbHG hatte und er durch die von der Bank verrechneten Kontozuflüsse von \n\nseiner Bürgenhaftung in entsprechender Höhe auf Kosten des Gesellschafts-\n\nvermögens entlastet wurde (vgl. Sen.Urt. v. 6. Juli 1998 - II ZR 284/94, ZIP \n\n1998, 1437 f.). Der Erstattungsanspruch folgt aus §§ 172 a HGB, 32 b GmbHG \n\nsowie aus den von dem erkennenden Senat in Analogie zu §§ 30, 31 GmbHG \n\nentwickelten Rechtsprechungsregeln, die auch für eine GmbH & Co. KG gelten, \n\nwenn diese überschuldet und hierdurch mittelbar auch das Stammkapital der \n\nKomplementär-GmbH angegriffen ist (Senat aaO; BGHZ 67, 171; 76, 326; 110, \n\n342, 346). Das war hier aufgrund der von dem Berufungsgericht festgestellten \n\ndrastischen Überschuldung der Schuldnerin der Fall. Aufgrund des eigenkapi-\n\ntalersetzenden Charakters der Bürgschaft des Beklagten ist der damit besicher-\n\nte wie ein von ihm selbst gewährter Kredit zu behandeln (vgl. Scholz/ \n\nK. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, 32 b Rdn. 156; Lutter/Hommelhoff, \n\nGmbHG 16. Aufl. §§ 32 a/b Rdn. 113); in diesem Fall wäre eine Verrechnung \n\nvon Zahlungseingängen mit der (eigenkapitalersetzenden) Darlehensforderung \n\nunzulässig (vgl. Sen.Urt. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 10/94, ZIP 1995, 280, \n\n282). Dementsprechend hatte der Beklagte die Schuldnerin im hier maßgebli-\n\nchen Zahlungszeitraum aus seinen eigenen Mitteln in vollem Umfang von \n\nRückzahlungsforderungen der Bank unter Ausschluss einer Verrechnung mit \n\nZahlungseingängen freizustellen und hat deshalb nunmehr die tatsächlich von \n\nder Bank verrechneten Zahlungseingänge entsprechend §§ 30, 31 Abs. 1 \n\nGmbHG zu erstatten (vgl. Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP \n\n1992, 108 f.). \n\n14 \n\nDieser - auf dem eigenkapitalersetzenden Charakter der Bürgschaft be-\n\nruhende - Erstattungsanspruch unterliegt nicht dem Rückforderungsvorbehalt, \n\nden das Berufungsgericht dem Beklagten gegenüber dem rechtsirrtümlich aus-\n\ngeurteilten Anspruch des Klägers in Höhe von 33.362,15 € aus § 130 a Abs. 3 \n\nSatz 1 HGB entsprechend dem Senatsurteil vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, \n\n264, 278 f.) zugebilligt hat. Der Wegfall des Vorbehalts im Rahmen der auf die \n\nRevision des Beklagten auszusprechenden Verurteilung zur Zahlung von \n\n20.108,72 € (aus §§ 30, 31 GmbHG analog) verstößt bei einer Gesamtbetrach-\n\ntung nicht gegen das Verschlechterungsverbot der §§ 528, 557 Abs. 1 ZPO. \n\nDenn der Rückforderungsvorbehalt bezöge sich nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts zur Überschuldungssituation der Schuldnerin allenfalls auf \n\neine (fiktive) Insolvenzquote von 1/8; dagegen obsiegt der Beklagte mit seiner \n\nRevision in Höhe von etwa 1/3 der vorinstanzlich zuerkannten Forderung. \n\n15 \n\nIV. Da die Sache hinsichtlich des Anspruchs des Klägers aus §§ 30, 31 \n\nGmbHG analog entscheidungsreif ist und weitere tatrichterliche Feststellungen \n\ninsoweit nicht in Betracht kommen, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in \n\nder Sache selbst zu entscheiden und eine danach noch verbleibende Verurtei-\n\nlung des Beklagten in Höhe von 20.108,73 € auszusprechen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nRiBGH Prof. Dr. Gehrlein kann \nwegen Urlaubs nicht unterschreiben. \n\nCaliebe \n\nGoette \n\nVorinstanzen: \nLG Itzehoe, Entscheidung vom 30.03.2005 - 6 O 130/04 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 27.10.2005 - 5 U 82/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_310-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/ii-zr-310-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":13},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172a","ref_norm":"172a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_310-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_310-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/ii-zr-310-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_310-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:03.268403+00:00"}}