{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_298-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"II ZR 298/05","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"AktG § 84 Abs. 3 Satz 1 Die Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen, andernfalls eine für die Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht ver- längert werde, ist jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft ein wichtiger Grund für eine Abberufung i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 298/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG § 84 Abs. 3 Satz 1 \n\nDie Forderung der Hausbank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzuberufen, \n\nandernfalls eine für die Aktiengesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht ver-\n\nlängert werde, ist jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife der Gesellschaft ein \n\nwichtiger Grund für eine Abberufung i.S. des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 23. Oktober 2006 \ni.V.m. dem Beschluss vom 4. Dezember 2006 - II ZR 298/05 - OLG München \n\nLG München II \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsich-\n\ntigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurück-\n\nzuweisen. \n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 75.000,00 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zuge-\n\nlassen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO, noch sind sonstige Revisionszulassungsgründe erfüllt. \n\nEin wichtiger Grund, aus dem der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied ge-\n\nmäß § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG abberufen kann, liegt nach ganz herrschender \n\nMeinung dann vor, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende \n\nder Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (vgl. etwa Hüffer, AktG 7. Aufl. \n\n§ 84 Rdn. 26). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzu-\n\nwägen (Sen.Urt. v. 7. Juni 1962 - II ZR 131/61, WM 1962, 811, 812). Ob die \n\nForderung einer finanzierenden Bank, ein bestimmtes Vorstandsmitglied abzu-\n\nberufen, andernfalls eine für die Gesellschaft lebenswichtige Kreditlinie nicht \n\nverlängert werde, einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, ist danach \n\nkeine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, sondern kann nur für \n\nden jeweiligen Einzelfall entschieden werden. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob \n\ndurch den Beschluss des Aufsichtsrats vom 6. Juli 2005 die Prozessführung \n\ngenehmigt und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine wirksame Pro-\n\nzessvollmacht erteilt worden ist. Denn etwaige Mängel sind jedenfalls durch den \n\nnachfolgenden Aufsichtsratsbeschluss vom 29./30. Juni 2006 rückwirkend ge-\n\nheilt worden. Dieser Beschluss ist von drei Aufsichtsratsmitgliedern gefasst \n\nworden, und keine dieser Personen unterlag einem Stimmverbot. \n\n5 \n\nb) Auch in der Sache ist dem Berufungsgericht zu folgen. Anders als in \n\nder von der Revision herangezogenen Entscheidung des Senats BGHZ 34, 392 \n\ngeht es hier nicht um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Vorstands-\n\nmitglieds, sondern um den Widerruf seiner Bestellung zum Organmitglied. Die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, angesichts der Insolvenzreife der Beklagten \n\nam 20./21. Juli 2004 habe die Weigerung der D. Bank, ohne vorherige \n\nAbberufung des Klägers die Kreditlinie zu verlängern, einen wichtigen Grund \n\ni.S. des § 84 AktG dargestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nZum Zeitpunkt der Abberufung war bereits Antrag auf Insolvenzeröffnung ge-\n\nstellt. In dieser Situation hatte der Aufsichtsrat keine andere Möglichkeit, als auf \n\ndas Verlangen der Bank einzugehen, wollte er nicht den Untergang der Gesell-\n\nschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens riskieren. \n\n6 \n\nOb die D. Bank ihre Drohung ernst gemeint hat, ist entgegen der \n\nAuffassung der Revision im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Bei der Über-\n\nprüfung der Abberufung kommt es allein auf die Erkenntnismöglichkeiten des \n\nAufsichtsrats zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung an. Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht festgestellt, dass dem Aufsichtsrat zu jenem Zeitpunkt ein mögli-\n\ncher abweichender Wille der Bank nicht bekannt oder erkennbar war. Die Revi-\n\nsion zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Der bloße Umstand, dass die Kredi-\n\nte der D. Bank ungesichert waren, lässt noch nicht zwingend auf einen \n\nentsprechenden Willen der Bank schließen, die Kreditlinien auch bei einem \n\nVerbleib des Klägers im Vorstand zu verlängern. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1 HKO 4535/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.10.2005 - 23 U 1949/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-23/ii-zr-298-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-23/ii-zr-298-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_298-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:00:53.587321+00:00"}}