{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_287-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"II ZR 287/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 545 Abs. 2 a) § 545 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus (vgl.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 287/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja\n\nZPO § 545 Abs. 2 \n\na) § 545 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Prozessökonomie und \n\n-beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten \n\nRechtszuges - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGHZ 153, 82, \n\n85 u. st. Rspr.). \n\nb) Eine gemäß § 545 Abs. 2 ZPO unzulässige Zuständigkeitsprüfung kann \n\nauch nicht auf dem Wege eines erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise \n\ngestellten Verweisungsantrags erreicht werden. \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZR 287/05 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Frankfurt a.M. \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die den Beklagten zu 2 betreffende Revision der Kläger \n\ngegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 22. September 2005 durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Revision der Kläger, die sich nach Rücknahme des Rechtsmittels \n\ngegen die Beklagte zu 1 nur noch gegen den Beklagten zu 2 richtet, hat keine \n\nAussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht \n\nvor (§ 552 a ZPO). \n\nI. Die Revision der Kläger erweist sich als unbegründet, ohne dass in der \n\nRevisionsinstanz zu prüfen wäre, ob das Berufungsgericht zu Recht eine erstin-\n\nstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main abgelehnt hat. Es \n\nentspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass § 545 \n\nAbs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit selbst dann \n\nentgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetre-\n\ntenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (BGH, Urt. v. 7. März 2006 \n\n- VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, WM \n\n2003, 2251 f.). Eine entsprechende Regelung sah bereits § 549 Abs. 2 ZPO \n\na.F. hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vor, wobei der Ge-\n\nsetzgeber durch die ZPO-Reform hinter diesen Rechtszustand nicht zurückge-\n\nhen, sondern vielmehr die Prüfung von Zuständigkeitsfragen in noch umfassen-\n\nderer Weise einer revisionsrechtlichen Überprüfung entziehen wollte (BGH, \n\nBeschl. v. 26. Juni 2003 aaO S. 2252 m.w.Nachw.). Die Revision der Kläger ist \n\ndanach unbegründet. \n\n3 \n\nDem stehen auch die zur internationalen Zuständigkeit ergangenen Ur-\n\nteile des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 82, 85 ff.; BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 \n\n- IX ZR 203/02, WM 2003, 1542, 1543), auf die sich die Revision beruft, nicht \n\nentgegen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres \n\nGewicht als die Zuständigkeit innerstaatlicher Gerichte, da sie die Abgrenzung \n\nzu Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ aaO S. 86). Dieser in-\n\nternationalen Zuständigkeit können Regelungen, die - wie § 48 BörsG a.F. - \n\neine ausschließliche Zuständigkeit begründen, nicht gleichgesetzt werden. Es \n\nverbleibt insoweit bei einer nur innerstaatliche Gerichte betreffenden Regelung. \n\nDiese Gerichte können aber als jeweils gleichwertig angesehen werden (BGHZ \n\naaO). \n\n4 \n\nII. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-\n\nsungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor, weil im Hinblick auf § 545 \n\nAbs. 2 ZPO das Revisionsverfahren hierfür keinen prozessual tauglichen Weg \n\nbietet. Da es demgemäß auch nicht um die Tragweite börsenrechtlicher Vor-\n\nschriften geht, hat der Senat keinen Anlass, wegen etwaiger Schwerpunktzu-\n\nständigkeit die Sache dem XI. Zivilsenat zur Übernahme anzubieten. \n\n5 \n\nIII. Der erstmalig im Revisionsverfahren vorsorglich gestellte Verwei-\n\nsungsantrag ist zurückzuweisen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung \n\ndes § 545 Abs. 2 ZPO n.F. künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die \n\nFrage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, zur Verfahrensbe-\n\nschleunigung und Entlastung des Revisionsgerichts vermeiden (BT-Drucks. \n\n14/4722, 106). Diese angestrebten Effekte gingen (weitgehend) verloren, wenn \n\ndas Revisionsgericht über einen erstmalig gestellten Hilfsverweisungsantrag zu \n\nbefinden hätte, da im Rahmen dessen - insbesondere wenn wie hier kein kon-\n\nkretes Gericht, an welches verwiesen werden soll, benannt wird, sondern die \n\nAuswahl des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts dem Revisionsgericht \n\nüberlassen werden soll - letztlich doch eine umfassende Zuständigkeitsprüfung \n\nin der Revisionsinstanz vorzunehmen wäre. \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision lässt sich die Möglichkeit der erst-\n\nmaligen Stellung eines Hilfsverweisungsantrages in der Revisionsinstanz auch \n\nnicht aus der älteren, noch zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes herleiten. So hat sich BGHZ 10, 155, 163 nur \n\nmit einer ohne Antrag von Amts wegen zu prüfenden Abgabe an ein Gericht der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit befasst. BGHZ 16, 339, 345 betraf hingegen den im \n\nZusammenhang mit der Schaffung der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgetretenen \n\nSonderfall, in dem während des laufenden Verfahrens ein Zuständigkeitswech-\n\nsel eingetreten war. Bereits in dieser Entscheidung war aber der deutliche Hin-\n\nweis enthalten, dass eine Verweisung im Rechtsmittelverfahren nur noch zuläs- \n\nsig sei, wenn die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts überhaupt noch \n\ngeltend gemacht werden könne. Daran mangelt es hier. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2/7 O 162/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 U 55/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_287-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-05/ii-zr-287-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_287-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_287-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-05/ii-zr-287-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_287-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:52.212424+00:00"}}