{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_284-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"II ZR 284/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 160 Abs. 1 n.F. Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt - wie im BGB-Gesellschaftsrecht - der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Aus- scheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 284/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. September 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nHGB § 160 Abs. 1 n.F. \n\nWird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister \n\neingetragen, beginnt - wie im BGB-Gesellschaftsrecht - der Lauf der fünfjährigen \n\nEnthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Aus-\n\nscheiden des Gesellschafters; die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister \n\nist für den Fristbeginn nicht konstitutiv. \n\nBGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 284/05 - OLG Oldenburg \n\nLG Aurich \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom \n\n24. September \n\n2007 \n\ndurch \n\nden \n\nVorsitzenden \n\nRichter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 14. September 2005 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Raiffeisenbank in der Rechtsform der eingetragenen \n\nGenossenschaft, macht gegen die Beklagte in deren Eigenschaft als frühere \n\nGesellschafterin einer OHG Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von ins-\n\ngesamt 12.106,41 € zuzüglich Zinsen geltend. \n\nDie Beklagte hatte mit den Eheleuten Tr. und R. F. Ende \n\nApril 1996 einen undatierten \"Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesell-\n\nschaft\" zur Gründung einer OHG unter der Firma \"T. \" ge-\n\nschlossen. In das Handelsregister wurde die Gesellschaft nicht eingetragen. \n\n3 \n\nUnter dem 30. Mai 1996 schlossen die Beklagte und die Eheleute F. \n\n als \"T. F. und J. GbR - Tr. F. , \n\nR. F. und W. J. \" mit der Raiffeisenbank O. als \n\nZweigniederlassung der Raiffeisenbank O. eG einen Darlehensvertrag \n\nüber ein Darlehen \n\nin Höhe von 40.000,00 DM, das mit Vertrag vom \n\n7. November 1996 auf 55.299,08 DM aufgestockt wurde. Die Raiffeisenbank \n\nO. eG ist zwischenzeitlich auf die Klägerin verschmolzen worden. \n\n4 \n\nAm 9. Februar 1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie \"zum \n\n1. Januar 1998 aus der GbR ausgeschieden\" sei. Ihren Gesellschaftsanteil hat-\n\nte die Beklagte mit Vertrag vom 9. Februar 1998 an die Eheleute F. über-\n\ntragen. Da die OHG nach wie vor nicht in das Handelsregister eingetragen war, \n\nwurde auch der Austritt der Beklagten nicht nach § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB \n\nverlautbart. \n\n5 \n\nIm Dezember 1999 wurden die monatlichen Darlehensraten - ohne dass \n\ndie Beklagte hiervon in Kenntnis gesetzt wurde - von 1.000,00 DM auf \n\n250,00 DM herabgesetzt, die bis Herbst 2003 ordnungsgemäß entrichtet wur-\n\nden; danach wurden die Zahlungen eingestellt. Nachdem die Klägerin im Feb-\n\nruar und März 2004 die Rückstände nicht nur gegenüber den Eheleuten \n\nF. , sondern auch gegenüber der Beklagten wiederholt erfolglos ange-\n\nmahnt hatte, kündigte sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 26. Mai \n\n2004 sowohl gegenüber den Eheleuten F. als auch gegenüber der Be-\n\nklagten und forderte diese vergeblich zur Zahlung der seinerzeit noch offenen \n\n12.034,27 € bis zum 14. Juni 2004 auf. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Mitte 2004 erhobenen Klage auf Rückzahlung \n\ndes restlichen Darlehens (nebst Zinsen) zum ganz überwiegenden Teil entspro-\n\nchen; das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage ab-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revi-\n\nsion der Klägerin. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte schulde der Klägerin die \n\nRückzahlung des restlichen Darlehens nicht, weil diese positive Kenntnis von \n\ndem Ausscheiden gehabt habe und sich nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 1 \n\nSatz 2 n.F. HGB nicht darauf berufen dürfe, das Ausscheiden der Beklagten \n\naus der OHG sei im Handelsregister nicht eingetragen worden. § 160 Abs. 1 \n\nn.F. HGB sei in teleologischer Reduktion so zu lesen, dass die Enthaftung \"spä-\n\ntestens\" mit der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters, davor je-\n\ndoch bereits bei positiver Kenntnis des Gläubigers vom Ausscheiden des Ge-\n\nsellschafters beginne. Nur deswegen ergebe auch § 736 Abs. 2 BGB zur Nach-\n\nhaftung in der GbR einen Sinn, nach der § 160 HGB \"sinngemäß\" gelten solle. \n\nDenn \"sinngemäß\" könne hier nur bedeuten, dass die hinsichtlich der GbR gar \n\nnicht mögliche Eintragung durch Kenntnis des Gläubigers ersetzt werde. \n\nII. Das hält den Angriffen der Revision stand. \n\nDie Beklagte kann gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus § 488 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 128 Satz 1 HGB einwenden, es sei gemäß § 160 \n\nAbs. 1 n.F. HGB, der gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 35 Abs. 1 \n\nEGHGB Anwendung findet, Enthaftung eingetreten. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der hier maß-\n\ngebliche Darlehensvertrag vom 7. November 1996 - ungeachtet des Auftretens \n\nder Gesellschaft als \"GbR\" im Rechtsverkehr - nicht mit einer GbR, sondern mit \n\neiner OHG im Sinne von § 105 HGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 a.F. HGB zustande \n\ngekommen ist, deren Gesellschafter die Beklagte sowie die Eheleute F. \n\nwaren, und dass der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aufgrund wirksamer \n\nKündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs entstanden ist. \n\nHiergegen wird auch von der Beklagten in der Revisionsinstanz nichts mehr \n\nerinnert. \n\n12 \n\n2. Bei dem seitens der Klägerin geltend gemachten Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruch handelt es sich um eine Altverbindlichkeit der OHG, auf die sich \n\ndie befristete Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, hier der Be-\n\nklagten, nach § 160 Abs. 1 Satz 1 n.F. HGB grundsätzlich erstreckt (vgl. \n\nBGHZ 55, 267, 269 f.). Die Herabsetzung der monatlichen Darlehensraten von \n\n1.000,00 DM auf 250,00 DM wandelte den Kreditvertrag nicht in eine Neuver-\n\nbindlichkeit um, weil dies nur angenommen werden könnte, wenn die Änderung \n\ndes Vertrages zu einer Erweiterung der Schuld nach Inhalt und Umfang geführt \n\nhätte (vgl. hierzu MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 128 Rdn. 52). \n\n13 \n\n3. Die Beklagte kann gegenüber der erst Mitte 2004 erhobenen Klage \n\nEnthaftung nach § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB einwenden, da der Lauf der \n\nNachhaftungsfrist schon mit der positiven Kenntnis der Klägerin von ihrem Aus-\n\nscheiden, d.h. am 9. Februar 1998, begonnen hatte und ihre Haftung deshalb \n\nmit Ablauf des 9. Februar 2003 (§ 188 Abs. 2 BGB) endete. \n\n14 \n\na) Zwar wird aufgrund des Wortlauts des § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB, \n\nwonach die fünfjährige Enthaftungsfrist mit dem Ende des Tages beginnt, an \n\ndem das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des für den \n\nSitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird, im Schrifttum ganz \n\nüberwiegend die Ansicht vertreten, die Eintragung des Ausscheidens des Ge-\n\nsellschafters in das Handelsregister sei unabdingbare, konstitutive Vorausset-\n\nzung für den Beginn des Laufs dieser Haftungsausschlussfrist (vgl. nur Baum-\n\nbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 160 Rdn. 2 i.V.m. § 159 Rdn. 6; Staub/Habersack, \n\nHGB 4. Aufl. § 160 Rdn. 16 i.V.m. § 159 Rdn. 17; v. Gerkan in Röhricht/Graf \n\nv. Westphalen, HGB 2. Aufl. §§ 159, 160 Rdn. 11; Heymann/Sonnenschein/ \n\nWeitemeyer, HGB Bd. II 2. Aufl. § 160 Rdn. 14; Stuhlfelner in Heidelberger \n\nKommentar HGB, 7. Aufl. §§ 159, 160 Rdn. 2; Ensthaler in Ensthaler, Gemein-\n\nschaftskommentar zum HGB, 7. Aufl. § 159 Rdn. 4; Hofmeister NJW 2003, 93, \n\n96 f.; vgl. auch A. Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl. \n\nS. 526 und Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl. § 159 Rdn. 26 - jeweils zu \n\n§ 159 a.F. HGB). Insbesondere wenn der Gesellschafter oder gar die Gesell-\n\nschaft noch gar nicht eingetragen seien, müssten für den Fristbeginn diese Ein-\n\ntragungen zuvor nachgeholt und sodann das Ausscheiden eingetragen werden \n\n(siehe hierzu etwa Staub/Habersack aaO; Baumbach/Hopt aaO § 159 Rdn. 6). \n\n15 \n\nb) Dem vermag der Senat jedoch in Übereinstimmung mit Altmeppen \n\n(NJW 2000, 2529, 2530 ff.) und K. Schmidt (MünchKommHGB aaO § 160 \n\nRdn. 27) für das neu gefasste Nachhaftungsbegrenzungsrecht nicht zu folgen. \n\n16 \n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ansicht der herrschenden \n\nLehre für § 159 a.F. HGB zutreffend gewesen ist (a.A. insoweit Altmeppen aaO \n\nSeite 2530 ff.). Denn jedenfalls für die konzeptionelle Neuregelung des Enthaf-\n\ntungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungs-\n\ngesetz vom 18. März 1994 (BGBl. 1994 I 560 ff.), wie sie in § 736 Abs. 2 BGB \n\neinerseits und § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB andererseits zum Ausdruck \n\nkommt, lässt sie sich nicht aufrecht erhalten. Sie beachtet nicht genau genug \n\nden vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB \n\nverfolgten Sinn und die von ihm mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz be-\n\nzweckte Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht \n\n(BT-Drucks. 12/1868, S. 2). Zudem führt sie zu einer sachlich nicht zu rechtfer-\n\ntigenden Besserstellung der Gesellschaftsgläubiger einer OHG im Verhältnis zu \n\nden Gläubigern einer BGB-Gesellschaft. \n\n17 \n\naa) Hinsichtlich der GbR entspricht es der ganz herrschenden Meinung, \n\ndass die Fünfjahresfrist in der in § 736 Abs. 2 BGB geregelten sinngemäßen \n\nAnwendung des § 160 Abs. 1 n.F. HGB mit der - durch die Kundgabe seitens \n\ndes Gesellschafters erlangten - positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers \n\nvon dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da \n\nman insoweit - anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft - nicht an die \n\nPublizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann (vgl. nur \n\nStaudinger/Habermeier, BGB \n\n[2003] § 736 Rdn. 18; MünchKommBGB/ \n\nUlmer 4. Aufl. § 736 Rdn. 27 jew. m.w.Nachw.; ebenso schon BGHZ 117, 168, \n\n178 f. zu § 159 a.F. HGB). \n\n18 \n\nWollte man an die mit der Kundgabe verbundene positive Kenntnis des \n\nGläubigers einer OHG von dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht diesel-\n\nben Rechtsfolgen knüpfen, verfehlte man den Sinn der für die OHG getroffenen \n\nbesonderen Regelung des § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB. Sie soll den Gesell-\n\nschafter einer OHG der Notwendigkeit entheben, alle Gläubiger einzeln in \n\nKenntnis zu setzen; stattdessen lässt es der Gesetzgeber für den Fristbeginn \n\nausreichen, dass die Gläubiger von dem Ausscheiden durch Einsichtnahme in \n\ndas Handelsregister und die dortige Eintragung Kenntnis erlangen können. \n\n19 \n\nHat der Gläubiger einer OHG infolge positiver Kenntnis vom Ausschei-\n\nden taggenau volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausge-\n\nschiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm nicht gestattet werden, \n\nsich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen. Darin läge, weil \n\nmit dem Erlangen der positiven Kenntnis die fristgebundene Möglichkeit der \n\nAnspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich herge-\n\nstellt werden kann, eine zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtspositi-\n\non, welche vor dem Hintergrund der mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz \n\nbeabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesell-\n\nschaftsrecht zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Gläubiger eines \n\nOHG-Gesellschafters führt. \n\n20 \n\nbb) Die Ansicht der herrschenden Lehre steht weiterhin nicht nur ange-\n\nsichts der Existenz von einerseits eintragungspflichtigen und andererseits nur \n\neintragungsfähigen offenen Handelsgesellschaften, sondern ebenso bei der \n\nidentitätswahrenden Umwandlung einer BGB-Gesellschaft in eine OHG und \n\numgekehrt in einem unauflöslichen Widerspruch zu der mit dem Nachhaftungs-\n\nbegrenzungsgesetz bezweckten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung (vgl. \n\ndazu MünchKommHGB/K. Schmidt aaO § 160 Rdn. 27). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aurich, Entscheidung vom 31.03.2005 - 2 O 1211/04 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.09.2005 - 4 U 36/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_284-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-24/ii-zr-284-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"HGBEG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_284-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_284-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-24/ii-zr-284-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_284-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:01:03.070668+00:00"}}