{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_282-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"II ZR 282/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 707; HGB § 119; ZPO § 256 a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirk- sam. b) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der all- gemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl gegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzel- nen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. März 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 282/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707; HGB § 119; ZPO § 256 \n\na) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine \n\nNachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine \n\nGrundlage hat, ist dem dissentierenden Gesellschafter gegenüber unwirk-\n\nsam. \n\nb) Der dissentierende Gesellschafter kann die Unwirksamkeit im Wege der all-\n\ngemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage nach § 256 ZPO sowohl \n\ngegenüber seinen Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem einzel-\n\nnen - als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen. \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05 - Kammergericht Berlin \nLG Berlin \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. September \n\n2005 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen \n\n104 des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 abgeändert \n\nund wie folgt neu gefasst: \n\nEs wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung \n\nvom 18. Juli 2003 gefasste Gesellschafterbeschluss mit dem In-\n\nhalt: \n\n\"Die Gesellschafter beschließen mehrheitlich, bei einer Gegenstimme des \n\nGesellschafters T. GmbH, die Einzahlung des im Geschäfts-\n\njahr 2002 festgestellten Jahresfehlbetrags in Höhe von 2.286.909,16 € zum \n\n15. August 2003 entsprechend ihres Anteils und zwar: \n\nR. B. GmbH \n\nT. GmbH \n\nI. Verwaltungsgesellschaft mbH \n\nF. W. \n GmbH \n\n1.870.234,31 € \n\n297.298,19 € \n\n104.969,13 € \n\n14.407,53 €\" \n\nunwirksam ist, soweit dadurch die Klägerin ohne ihre Zustimmung \n\nzur Nachschusszahlung verpflichtet wird. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist gemeinsam mit den Beklagten zu 2 bis 4 Kommanditistin \n\nder Beklagten zu 1; Komplementärin ist die - nicht als Partei am Rechtsstreit \n\nbeteiligte - R. GmbH, die keinen eigenen Kapitalanteil \n\nan der Beklagten zu 1 hält. \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, der in der \n\nGesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom 18. Juli 2003 gegen die \n\nStimmen der Klägerin gefasst wurde. Danach sollen die Kommanditisten ent-\n\nsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital den im Geschäftsjahr 2002 \n\nfestgestellten Jahresfehlbetrag von ca. 2,3 Mio. € zum 15. August 2003 einzah-\n\nlen. Auf die Klägerin entfällt ein Betrag in Höhe von ca. 300.000,00 €. \n\n3 \n\nNach dem Gesellschaftsvertrag können die als Festkonten geführten Ka-\n\npitalkonten der Kommanditisten durch mit einfacher Mehrheit gefassten Be-\n\nschluss erhöht werden. Ein der Erhöhung nicht zustimmender Gesellschafter \n\nkann sich, muss sich aber nicht an der gegen seine Stimme beschlossenen Er-\n\nhöhung beteiligen (§ 4 des Gesellschaftsvertrages, künftig: GV). In § 15 GV \n\n(\"Protokollierung der Beschlüsse\") heißt es in Absatz 2: \n\n\"… Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen muss innerhalb eines \n\nMonats nach Empfang des Protokolls durch Klageerhebung geltend ge-\n\nmacht werden.\" \n\n4 \n\n§ 16 Abs. 2 GV bestimmt, dass durch Verluste der Gesellschaft keine \n\nNachschussverpflichtung der Gesellschafter entsteht. Die Gesellschafterver-\n\nsammlung beschließt prinzipiell, auch hinsichtlich Änderungen des Gesell-\n\nschaftsvertrages, mit einfacher Mehrheit (§ 23 GV). \n\n5 \n\nDie Klägerin hat innerhalb der in § 15 Abs. 2 GV genannten Frist zu-\n\nnächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Nichtigerklärung des \n\nBeschlusses vom 18. Juli 2003 gegen die Gesellschaft sowie ihre Mitkomman-\n\nditisten erhoben und später dann auch noch die Komplementärin verklagt. Der \n\nhinsichtlich der Komplementärin vom Landgericht abgetrennte Rechtsstreit ist \n\nvor Erlass des angefochtenen Urteils rechtskräftig zu Lasten der Klägerin been-\n\ndet worden, indem diese ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil nach \n\nErteilung eines auf § 522 ZPO gestützten Hinweises des 23. Zivilsenats des \n\nKammergerichts Berlin zurückgenommen hat. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit \n\nihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Der Gesellschafterbeschluss vom 18. Juli \n\n2003 ist gegenüber der Klägerin unwirksam. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Beschluss über die \n\nNachschusspflicht sei nicht wirksam gefasst worden. Mangels eindeutiger ge-\n\nsellschaftsvertraglicher Regelung hätte der Beschluss nicht - wie geschehen - \n\nmit einfacher Mehrheit, sondern nur einstimmig gefasst werden können. Die \n\nKlägerin habe den Beschluss aber nicht wirksam angegriffen. Sie habe die ein-\n\nmonatige Anfechtungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 GV versäumt, weil sie nicht \n\nbinnen der genannten Frist sämtliche Mitgesellschafter verklagt habe. Das sei \n\nnotwendig gewesen, weil ungeachtet der Anordnung, dass Beschlussmängel \n\n9 \n\n10 \n\nbinnen eines Monats auf dem Wege der Klage geltend zu machen seien, das \n\npersonengesellschaftsrechtliche Überprüfungssystem solcher Mängel nicht \n\ndurch das kapitalgesellschaftsrechtliche ersetzt worden sei. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. Das Berufungsgericht hat grundlegend verkannt, dass die von ihm zu-\n\ntreffend beurteilte Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses von § 15 \n\nAbs. 2 GV nicht erfasst wird (1). Die Klägerin kann die Unwirksamkeit im Wege \n\nder allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO sowohl gegenüber ihren \n\nMitgesellschaftern als auch gegenüber der Gesellschaft geltend machen (2). \n\n11 \n\n1. a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit \n\nder Rechtsprechung des Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 14. Juli 2005 - II ZR \n\n354/03, ZIP 2005, 1455 ff.; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562 f. \n\nund - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.) davon aus, dass der Beschluss über die \n\nNachschussverpflichtung der Klägerin gegenüber unwirksam und der nach § 4 \n\nGV mögliche Weg der Kapitalerhöhung nicht beschritten worden ist. \n\n12 \n\nFür den in § 4 GV genannten Fall haben die Verfasser des Gesell-\n\nschaftsvertrages richtig erkannt, dass das mitgliedschaftliche Grundrecht (Wie-\n\ndemann, GesR Bd. I S. 357 f., 393 f.), nicht ohne eigene Zustimmung mit zu-\n\nsätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden, wie es in § 707 BGB, § 53 \n\nAbs. 3 GmbHG und § 180 AktG niedergelegt ist, Beachtung finden muss. Dem \n\ntragen die Regeln über die ausschließlich freiwillige Beteiligung an einer vorher \n\nvon dem betroffenen Gesellschafter abgelehnten Erhöhung Rechnung. \n\n13 \n\nDer Gesellschaftsvertrag enthält im Übrigen keine Bestimmung, derzu-\n\nfolge auf anderem Weg als dem in § 4 GV vorgesehenen über die eigentliche \n\nEinlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden konnten. \n\nVielmehr bestimmt § 16 Abs. 2 GV ausdrücklich das Gegenteil. Die in § 23 GV \n\nvorgesehene Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag durch einfachen Mehrheits-\n\nbeschluss zu ändern, rechtfertigt die nachträgliche Beitragserhöhung ersichtlich \n\nnicht. Eine - grundsätzlich mögliche - antizipierte Zustimmung zu einer nach-\n\nträglichen Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss setzt eine gesell-\n\nschaftsvertragliche Bestimmung voraus, die eindeutig ist und Ausmaß und Um-\n\nfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Das erfordert die \n\nAngabe einer Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Er-\n\nhöhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., s. zuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 \n\n- II ZR 126/04 aaO Tz. 20 m.w.Nachw.). \n\n14 \n\nb) Die Klägerin war auch, anders als die Revisionsbeklagten meinen, \n\nnicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht - im Hinblick auf die behauptete Exis-\n\ntenzgefährdung der Beklagten zu 1 bei Nichtleistung von Nachschüssen - zur \n\nZustimmung verpflichtet mit der Folge, dass ihre fehlende Zustimmung unbe-\n\nachtlich, der Beschluss mithin als wirksam zu behandeln wäre (s. dazu Goette \n\nin Ebenroth/Joost/Boujong, HGB § 119 Rdn. 26 f. m.w.Nachw.). Zwar kann die \n\ngesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zustimmung der Ge-\n\nsellschafter zu einer Beitragserhöhung gebieten. An diese Verpflichtung sind \n\njedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grund-\n\nsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (st.Rspr., s. \n\nzuletzt Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO Tz. 23 f. m.w.Nachw.). \n\nHier scheidet eine Treuepflichtverletzung der Klägerin bereits deshalb aus, weil \n\n§ 4 GV den Gesellschaftern die Möglichkeit der Beseitigung der Existenzge-\n\nfährdung unter Beachtung von § 707 BGB eröffnet. \n\n15 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Nichtbeachtung \n\nder Frist des § 15 Abs. 2 Satz 3 GV nicht dazu, dass die Klägerin den ihr ge-\n\ngenüber unwirksamen Beschluss gegen sich gelten lassen muss. Die fehlende \n\nZustimmung wird verfahrensrechtlich nicht von § 15 Abs. 2 GV erfasst. Dort \n\nsind allein Beschlussmängel geregelt, die - nach dem üblichen Sprachgebrauch \n\ndes Kapitalgesellschaftsrechts - Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe darstel-\n\nlen. Bei der nach § 707 BGB (und den oben genannten Parallelvorschriften) \n\nerforderlichen, hier fehlenden Zustimmung der Klägerin handelt es sich aber \n\nnicht um solche Gründe, auch wenn die Klägerin das in ihrem Klageantrag \n\nmissverständlich formuliert hat. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für ei-\n\nne Beitragserhöhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, \n\ndie auch dann selbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss \n\nweder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. \n\nOhne Zustimmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und \n\nnicht nichtige Beschluss - ihm gegenüber - unwirksam (so zutreffend zu den \n\nParallelvorschriften u.a. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 53 Rdn. 96; Zim-\n\nmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 53 Rdn. 56; Baum-\n\nbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. § 53 Rdn. 83; MünchKommAktG/Stein \n\n2. Aufl. § 180 Rdn. 35; MünchKommAktG/Hüffer aaO § 241 Rdn. 17 f.; Hüffer, \n\nAktG 7. Aufl. § 180 Rdn. 8 f. jew. m.w.Nachw.). \n\n16 \n\n2. Die Klägerin kann die ihr gegenüber bestehende Unwirksamkeit des \n\nBeschlusses - wie geschehen - durch die allgemeine, nicht fristgebundene Fest-\n\nstellungsklage gemäß § 256 ZPO geltend machen (ebenso zu § 180 AktG \n\nMünchKommAktG/Hüffer aaO Rdn. 19). Es geht - anders als das Berufungsge-\n\nricht meint - weder um das Problem der Adaption des kapitalgesellschaftsrecht-\n\nlichen Beschlussmängelrechts noch um die Wahrung irgendwelcher Fristen \n\nnoch um die Frage, ob Beschlussmängel nur einheitlich gegenüber sämtlichen \n\nGesellschaftern klageweise geltend gemacht werden dürfen, sondern allein \n\ndarum, dass die Klägerin, wie die Auslegung ihres Antrags ohne weiteres er-\n\ngibt, festgestellt wissen will, dass sie nicht zugestimmt hat und ohne diese Zu-\n\nstimmung ein Zahlungsanspruch gegen sie nicht besteht. \n\n17 \n\nEinen Anspruch darauf, dies festgestellt zu bekommen, hat die Klägerin \n\nnicht nur gegenüber den Mitgesellschaftern - und zwar gegenüber jedem ein-\n\nzelnen -, sondern gerade auch gegenüber der Gesellschaft selbst. In beiden \n\nFällen ist das allein erforderliche Feststellungsinteresse an dem Bestehen eines \n\nRechtsverhältnisses gegeben (s. zu einer vergleichbaren \n\nInteressenlage \n\nSen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, ZIP 2006, 2267 ff., Tz. 8). Würde \n\ndie Gesellschaft aufgrund des von ihr für wirksam gehaltenen Beschlusses ge-\n\ngen die Klägerin vorgehen und Zahlung verlangen, könnte diese selbstver-\n\nständlich einwenden, dass sie wegen ihrer mangelnden Zustimmung und der \n\ndaraus ihr gegenüber folgenden Unwirksamkeit des Beschlusses nicht zur Zah-\n\nlung verpflichtet ist (ebenso zu § 180 AktG MünchKommAktG/Hüffer aaO \n\nRdn. 19). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesellschafter, der den Be-\n\nschluss mangels Vorliegens seiner erforderlichen Zustimmung für unwirksam \n\nhält, soll abwarten müssen, bis er von der Gesellschaft auf Zahlung in Anspruch \n\ngenommen wird und nicht bereits vorher gerichtlich soll klären dürfen, dass er \n\nnicht zur Zahlung verpflichtet ist. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 04.12.2003 - 104 O 153/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2005 - 14 U 25/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-05/ii-zr-282-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-05/ii-zr-282-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_282-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:01.163554+00:00"}}