{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_272-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-02-12","aktenzeichen":"II ZR 272/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 19 Abs. 2, 5, § 55 a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachege- mäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich. b) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwes- ter-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. Februar 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 272/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nGmbHG § 19 Abs. 2, 5, § 55 \n\na) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung \neiner GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an \nden Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachege-\nmäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem \nInferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind \nunter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich. \n\nb) Eine verdeckte Sacheinlage liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer \nKonzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete \nBareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwes-\nter-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar \nnoch mittelbar beteiligt ist. \n\nBGH, Urteil vom 12. Februar 2007 - II ZR 272/05 - OLG München \n\nLG Traunstein \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 12. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 6. Oktober 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \n\nTraunstein - 2. Kammer für Handelssachen - vom 21. Februar \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsver-\n\nfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der G. \n\nGmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Ihre Alleingesellschafterin war ursprünglich \n\ndie F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH), die Ende 2000 auf die Be-\n\nklagte verschmolzen worden ist. Bis dahin war die F. GmbH eine 100 %ige \n\nTochter der F. Beteiligungs GmbH, deren Alleingesellschafterin die Be-\n\nklagte (als Konzernmutter) war. \n\n2 \n\nAm 13. August 1992 beschloss die F. GmbH eine Erhöhung des Stamm-\n\nkapitals der Schuldnerin von 100.000,00 DM auf 9 Mio. DM und übernahm die \n\nentsprechende Stammeinlage. Am 17. August 1992 wurde der Einlagebetrag \n\nvon 8,9 Mio. DM auf ein Konto der Schuldnerin überwiesen; sie überwies die-\n\nsen Betrag am nächsten Tag weiter an die L. AG (nachfolgend: L. AG), \n\nebenfalls eine 100 %ige Tochter der Beklagten. Mit der Zahlung sollte der \n\nKaufpreis für den Erwerb eines Gießereibetriebes aufgrund eines privatschriftli-\n\nchen Kaufvertrages zwischen der Schuldnerin und der L. AG vom 23. März \n\n1992 beglichen werden. Durch notariellen Vertrag vom 24. August 1992 ver-\n\nkaufte die L. AG die Betriebsgrundstücke der Gießerei an die Schuldnerin. In \n\nden Vorbemerkungen beider Verträge ist sinngemäß festgehalten, dass es sich \n\num eine Neuordnung der Guss-Aktivitäten innerhalb des Konzerns handle. \n\n3 \n\nMit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten erneute Zahlung der \n\nBareinlage i.H.v. 4.550.497,74 € (= 8,9 Mio. DM), weil die Einlagenzahlung vom \n\n17. August 1992 wegen deren Weiterleitung an die mit der Schuldnerin verbun-\n\ndene L. AG als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren sei. Das Landgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Dagegen \n\nrichtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklag-\n\nten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht (ZIP 2005, 1923) meint, die Beklagte schulde als \n\nRechtsnachfolgerin der F. GmbH (erneute) Zahlung der von dieser übernom-\n\nmenen Bareinlage, weil die Zahlung vom 17. August 1992 unter den gegebenen \n\nUmständen als verdeckte Sacheinlage zu qualifizieren sei. Entscheidend sei \n\ndafür, dass die Einlagezahlung der F. GmbH und der Unternehmenskauf der \n\nSchuldnerin wirtschaftlich unter einem Konzerndach abgewickelt und offenkun-\n\ndig vorher zwischen den beteiligten Gesellschaften unter Einschluss der Be-\n\nklagten als Konzernmutter abgesprochen worden seien. Von einem \"gewöhnli-\n\nchen Umsatzgeschäft\" könne hier nicht gesprochen werden. Die F. GmbH hätte \n\nden Kaufpreis auch ihrerseits direkt an die L. AG zahlen (§ 267 BGB) und ihren \n\nErstattungsanspruch gegen die Schuldnerin als Sacheinlage einbringen kön-\n\nnen. Die Erschwerung von Bargründungen innerhalb eines Konzerns müsse \n\nzwecks Vermeidung einer Umgehung der Sacheinlagevorschriften hingenom-\n\nmen werden. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass \n\nes sich bei dem Unternehmenskauf der Schuldnerin nicht um ein \"normales \n\nUmsatzgeschäft\" gehandelt hat, weil es aus dem Rahmen des laufenden Ge-\n\nschäftsverkehrs herausfiel (vgl. Sen.Urt. v. 20. November 2006 - II ZR 176/05, \n\nZIP 2007, 178, 182 Tz. 28). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist \n\ndieses Kriterium aber unter dem Gesichtspunkt einer Umgehung der Kapital-\n\naufbringungsregeln (§ 19 Abs. 2, 5 GmbHG) nur von Bedeutung, soweit es um \n\n(unmittelbare oder mittelbare) Kapitalrückflüsse an den Inferenten aufgrund des \n\nbetreffenden Rechtsgeschäftes geht (vgl. dazu Senat aaO S. 179 f. Tz. 11 f.; \n\nBGHZ 125, 141, 143 f.; 153, 107, 110; 155, 329, 334 f.). Im vorliegenden Fall \n\nfloss an die F. GmbH als Inferentin nichts zurück. Sie war auch nicht Partnerin \n\ndes Unternehmenskaufvertrages, der vielmehr zwischen der Schuldnerin und \n\nder L. AG abgeschlossen wurde. Die Regelung der Sachübernahme gem. § 27 \n\nAbs. 1 Satz 1 AktG gilt selbst im Aktienrecht nicht bei einer Kapitalerhöhung \n\n(vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 183 Rdn. 2) und findet im Übrigen im GmbH-Recht \n\nbei fehlender Anrechnung des Gegenstandes der Sachübernahme auf die Bar-\n\neinlagepflicht des Inferenten keine entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 28, \n\n314, 318 f.; Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 5 Rdn. 110). \n\n8 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats setzt zwar der Tatbestand einer \n\nUmgehung der Kapitalaufbringungsregeln eine personelle Identität zwischen \n\ndem Inferenten und dem Rückzahlungsempfänger nicht unbedingt voraus. Aus-\n\nreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr bei Weiterleitung der Einlagemittel \n\nan einen Dritten, dass der Inferent dadurch in gleicher Weise begünstigt wird \n\nwie durch eine unmittelbare Leistung an ihn selbst; das gilt insbesondere bei \n\nLeistung an ein von dem Inferenten beherrschtes Unternehmen (vgl. Sen.Urt. v. \n\n20. November 2006 aaO S. 180 Tz. 15; BGHZ 153, 107, 111; 166, 8 = ZIP \n\n2006, 665 Tz. 17 f.), u.U. auch bei Leistungen an ein Unternehmen, von dem \n\nder Inferent seinerseits abhängig ist (vgl. BGHZ 110, 47, 66 ff.; Bayer, GmbHR \n\n2004, 445, 454; weitergehend Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG \n\n4. Aufl. § 19 Rdn. 153; derselbe in MünchKommAktG 2. Aufl. § 27 Rdn. 121). \n\nEin Abhängigkeitsverhältnis dieser Art bestand zwischen der F. GmbH als Infe-\n\nrentin und ihrer Schwestergesellschaft, der L. AG, als Kaufpreisempfängerin \n\nnicht. Ebenso wenig floss der von der Schuldnerin gezahlte Kaufpreis mittelbar \n\nan die F. GmbH zurück. Dass ihr der Gegenwert in Gestalt des von der Schuld-\n\nnerin gekauften Unternehmens mittelbar zugute kam, ist ohne Bedeutung, weil \n\nEinlagemittel gerade zur Finanzierung von Anschaffungen der Gesellschaft be-\n\nstimmt sind und diese immer mittelbar dem Gesellschafter bzw. Inferenten zu-\n\ngute kommen. \n\n9 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine \"verdeckte \n\nSacheinlage\" bzw. eine Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln hier auch \n\nnicht deshalb anzunehmen, weil die Transaktionen unter einem \"Konzerndach\" \n\nabgewickelt und zuvor zwischen den beteiligten Gesellschaften unter Ein-\n\nschluss der Beklagten als Konzernmutter abgesprochen worden sind. \n\n10 \n\na) Wie die Revision zu Recht rügt, widerspricht die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts den Grundsätzen in dem von ihm selbst angeführten Senatsurteil \n\nvom 22. Juni 1992 (II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305 = WM 1992, 1432). Im \n\ndortigen Fall war die von dem Alleingesellschafter einer GmbH an diese geleis-\n\ntete \"Kapitalerhöhungseinlage\" absprachegemäß zur Gründung einer weiteren \n\nGmbH verwendet und an diese weitergeleitet worden. Obwohl es sich auch dort \n\num ein Konzernverhältnis zwischen den Beteiligten handelte (vgl. § 18 Abs. 1 \n\nAktG) und der Inferent sogar zugleich der \"Konzernherr\" war, hat der Senat ei-\n\nne wirksame Tilgung der Bareinlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) angenom-\n\nmen. Er ist dabei insbesondere der Ansicht entgegengetreten, der Inferent habe \n\nseiner Tochtergesellschaft in Wahrheit keine Bareinlage, sondern die mit ihr zu \n\nerwerbende Beteiligung an einer neu zu gründenden Enkelgesellschaft als ver-\n\ndeckte Sacheinlage verschafft. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats \n\nsind nämlich schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der \n\nGesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei einer Kapitalerhöhung \n\nunter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie nur zur \n\nErreichung bestimmter geschäftlicher Zwecke dienen und nicht dazu bestimmt \n\nsind, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zurückfließen zu lassen \n\n(vgl. auch BGHZ 153, 107, 110 m.w.Nachw.). Das gilt für das vorliegende Ver-\n\nhältnis zwischen konzernverbundenen Schwestergesellschaften (vgl. § 18 \n\nAbs. 2 AktG) um so mehr, weil hier die Einlagemittel nicht an ein Unternehmen \n\nweiterfließen, an dem der Inferent irgendwie beteiligt ist. \n\n11 \n\nb) An der Zulässigkeit der Verwendungsabsprache zwischen der \n\nF. GmbH (Inferentin) und der Schuldnerin ändert sich auch dadurch nichts, \n\ndass die Absprache möglicherweise von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als \n\nKonzernmutter initiiert wurde. Sie war weder Einlageschuldnerin noch Partnerin \n\ndes Austauschvertrages zwischen der Schuldnerin und der L. AG; ihrem Vor-\n\nstand gegenüber hatte sie auch keine gesellschaftsrechtlich fundierten Wei-\n\nsungsbefugnisse (vgl. § 76 Abs. 1 AktG). Da nicht die Beklagte, sondern die \n\nF. GmbH Inferentin im Verhältnis zu der Schuldnerin war, kommt es auch nicht \n\ndarauf an, ob die Kaufpreiszahlung der Schuldnerin an die L. AG mittelbar der \n\nBeklagten aufgrund ihrer Beteiligung an der L. AG zugute kam. Dass die \n\nF. GmbH und die L. AG für Rechnung der Beklagten handelten und der Kauf-\n\npreis an diese weitergeleitet worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n12 \n\nc) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, eine verdeckte Sacheinla-\n\nge liege hier schon deshalb vor, weil mit der Kapitalmaßnahme eine Umstruktu-\n\nrierung der Konzernaktivitäten bezweckt worden sei und die Schuldnerin des-\n\nhalb bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen Bar-, sondern einen Sachwert, \n\nnämlich den Gießereibetrieb, habe erhalten sollen. Das wäre nur bei - hier nicht \n\ngegebener - Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 Satz 1 AktG von Bedeutung (vgl. \n\noben II 1) und widerspricht wiederum der schon erwähnten Zulässigkeit von \n\nVerwendungsabsprachen, die immer darauf zielen, dass Einlagemittel für be-\n\nstimmte Zwecke eingesetzt werden sollen. Anderes gilt nur dann, wenn die Ge-\n\nsellschaft den Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtung \"von dem Anleger\" \n\n(BGHZ 155, 329, 334; Sen.Urt. v. 16. Januar 2006 - II ZR 75/04, ZIP 2006, 665 \n\nf. Tz. 11) aufgrund eines mit ihm oder mit einem von ihm beherrschten Unter-\n\nnehmen zu schließenden Austauschgeschäfts erhalten soll, das zu einem \n\nRückfluss der Bareinlagemittel an den Inferenten oder an das von ihm be-\n\nherrschte Unternehmen führt. Da diese Voraussetzungen, wie schon ausge-\n\nführt, hier nicht vorliegen, kann eine Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln \n\nbzw. eine verdeckte Sacheinlage auch nicht mit der Erwägung angenommen \n\nwerden, dass im vorliegenden Fall die Alternative einer Sachkapitalerhöhung \n\nder Schuldnerin unter direkter Beteiligung der L. AG bestanden hätte, oder die \n\nF. GmbH den Gießereibetrieb auch selbst hätte erwerben und als Sacheinlage \n\nin die Schuldnerin einbringen können. Derartigen isolierten Alternativerwägun-\n\ngen, welche den unternehmerischen Entscheidungsspielraum beschneiden und \n\nauf einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zwang zur Wahl einer Sachkapitaler-\n\nhöhung hinauslaufen, ist der Senat schon im Urteil vom 22. Juni 1992 aaO (vgl. \n\noben 2 a) entgegengetreten. \n\n13 \n\nEbenso wenig greift die Alternativüberlegung des Berufungsgerichts \n\ndurch, die F. GmbH hätte den von der Schuldnerin an die L. AG zu zahlenden \n\nKaufpreis als Dritte gemäß § 267 BGB direkt an die L. AG zahlen und einen \n\nErstattungsanspruch gegen die Schuldnerin (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB \n\n66. Aufl. § 267 Rdn. 7 m.w.Nachw.) als Sacheinlage in diese einbringen kön-\n\nnen. Das Berufungsgericht verkennt ebenso wie die Revisionserwiderung, dass \n\ndie Alternative einer schuldbefreienden Drittleistung des Inferenten (§ 267 BGB) \n\nbei jeder Absprache über die Verwendung der Einlagemittel besteht und deren \n\ngrundsätzlicher Zulässigkeit nicht entgegensteht. Ein Zwang zur Wahl einer \n\nSach- anstelle einer Barkapitalerhöhung besteht auch in einem Konzern nicht, \n\nwenn die geleistete Einlage nicht unmittelbar oder mittelbar an den Inferenten \n\nzurückfließt. Grundsätzlich gilt für die einzelnen Gesellschaften im Konzernver-\n\nbund das Trennungsprinzip (vgl. Kölner Komm.z.AktG/Lutter, 2. Aufl. § 66 \n\nRdn. 35). Die Kapitalerhöhung einer Konzerngesellschaft muss auch nicht zu \n\neiner Aufstockung des Konzernkapitals insgesamt führen, sondern kann auch \n\ndurch eine Umschichtung - wie im vorliegenden Fall - bewerkstelligt werden, \n\nwenn die genannten Kautelen beachtet sind. \n\n14 \n\nd) Die Auffassung des Berufungsgerichts führt im Übrigen - auch unab-\n\nhängig von dem vorliegenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin - zu dem unangemessenen und von dem Normalfall einer verdeck-\n\nten Sacheinlage abweichenden Ergebnis, dass die F. GmbH bzw. die Beklagte \n\nals deren Rechtsnachfolgerin die Einlage nochmals zahlen müsste, während \n\nder Anspruch auf Rückzahlung des an die L. AG gezahlten Kaufpreises der \n\nSchuldnerin zustünde, weil der wegen (vermeintlicher) Umgehung der Kapital-\n\naufbringungsregeln nichtige Unternehmenskaufvertrag im Verhältnis zwischen \n\nder Schuldnerin und der L. AG rückabzuwickeln wäre (§ 812 BGB). Dagegen \n\nwird im Fall einer verdeckten Sacheinlage das Gegengeschäft regelmäßig zwi-\n\nschen dem Inferenten und der Gesellschaft abgeschlossen und in diesem Ver-\n\nhältnis rückabgewickelt (vgl. insoweit Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, \n\nZIP 1998, 780; Ulmer in Großkomm.z.GmbHG § 19 Rdn. 135), wobei der Infe-\n\nrent unwirksam an die Gesellschaft übertragenes Eigentum auch nach § 985 \n\nBGB herausverlangen kann (vgl. BGHZ 155, 329). Des weiteren kann eine ver-\n\ndeckte Sacheinbringung durch nachträgliche offene Einbringung ihres Gegen-\n\nstandes (außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Gesellschaft) auch geheilt \n\nwerden (BGHZ 132, 141; 155, 329), was im vorliegenden Fall hinsichtlich des \n\nGießereibetriebes mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten hierüber nicht \n\nmöglich wäre, wenn man von dem hier eröffneten Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen der Schuldnerin absieht. \n\nIII. \n\n15 \n\nNach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Da die \n\nSache aus Rechtsgründen entscheidungsreif ist und deshalb weiterer Sachvor-\n\ntrag nicht in Betracht kommt, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der \n\nSache selbst zu entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\ndie Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil \n\nzurückzuweisen. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 21.02.2005 - 2 HKO 2929/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 06.10.2005 - 23 U 2381/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_272-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-12/ii-zr-272-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_272-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_272-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-12/ii-zr-272-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_272-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:53.518671+00:00"}}