{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_253-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"II ZR 253/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 253/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg vom 26. August 2005 wird zurückgewie-\n\nsen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen \n\nGründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. \n\nDer Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und \n\nfür nicht durchgreifend erachtet. \n\nDie Beklagten sind auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus \n\nArt. 3 GG verletzt, weil das Berufungsgericht - anders als in den \n\nParallelverfahren II ZR 181/04 und II ZR 3/06 - die Revision nicht \n\nzugelassen hat. Zwar stellt sich hier in gleicher Weise die - vom \n\nBerufungsgericht in jenen Verfahren zu Recht als klärungsbedürf-\n\ntig beurteilte - Frage, ob eine gesellschaftsvertragliche Fortset-\n\nzungsklausel auch dann Anwendung findet, wenn die Mehrheit der \n\nGesellschafter ausscheidet. Die Zulassungsentscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts beschwert die Beklagten allerdings nicht, weil das \n\nBerufungsgericht die Zulassungsfrage - zutreffend - zu \n\nihren \n\nGunsten entschieden hat. \n\nEbenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulas-\n\nsung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsge-\n\nricht - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfah-\n\nren II ZR 181/04 - die Abfindungsregelung in den §§ 21, 19 Abs. 8 \n\ndes Sozietätsvertrags (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am \n\nGesellschaftsvermögen und Ausschluss von schwebenden Ge-\n\nschäften) \n\nfür \n\nwirksam \n\nerachtet \n\nhat. \n\nDenn \n\ndiese \n\n- rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich \n\nnicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur \n\nden Kläger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat. \n\nSoweit die Beklagten Willkür des Berufungsgerichts rügen, setzen \n\nsie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterli-\n\nchen Würdigung des Berufungsgerichts. Dies rechtfertigt jedoch \n\nnicht den Vorwurf der Willkür. \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nZPO). \n\nStreitwert: 157.608,53 € \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 312 O 621/01 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 11 U 200/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-07/ii-zr-253-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-07/ii-zr-253-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_253-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:43.998229+00:00"}}