{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_245-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-01-15","aktenzeichen":"II ZR 245/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB §§ 119, 120, 238 ff. Verkündet am: 15. Januar 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OTTO a) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehr- heitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen. b) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Ge- sellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmä- ßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufga- be von BGHZ 132, 263, 268). c) Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurie- rung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich ange- fallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 245/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nHGB §§ 119, 120, 238 ff. \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nOTTO \n\na) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip \nlegitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. \nDieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund \nund Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr \nauch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehr-\nheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen. \n\nb) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Ge-\nsellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmä-\nßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufga-\nbe von BGHZ 132, 263, 268). \n\nc) Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. \nKG kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurie-\nrung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich ange-\nfallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien. \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. August 2005 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und die Beklagten zu 1 bis 3 sind die alleinigen Kommandi-\n\ntisten, die Beklagte zu 4 ist Komplementärin der O. GmbH & Co. KG (im \n\nfolgenden: O. GmbH & Co. KG). Von ihrem Kommanditkapital (und von dem \n\nStammkapital der Beklagten zu 4) halten die Klägerin 25 % und die - im An-\n\nteilsbesitz der Familie O. stehenden - Beklagten zu 1 bis 3 zusammen 75 %. \n\n2 \n\nGegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz sind zwei Be-\n\nschlüsse der Gesellschafterversammlung der O. GmbH & Co. KG vom \n\n1. September 2003, welche die Feststellung des Jahresabschlusses zum \n\n28. Februar 2003 sowie die Verwendung des Bilanzgewinns betreffen. Beide \n\nBeschlüsse wurden mit einer Stimmenmehrheit von 75 % des Kommanditkapi-\n\ntals gegen die Stimmen der Klägerin gefasst. Mit ihrer Klage begehrt die Kläge-\n\nrin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse, weil sie als \"Grundlagen-\n\ngeschäfte\" der Einstimmigkeit gemäß § 119 Abs. 1 HGB, zumindest aber einer \n\nMehrheit von 76 % gemäß einem Gesellschafterbeschluss vom 5. September \n\n1962 bedurft hätten. Es fehle aber auch schon an einer einfachen Mehrheit, \n\nweil der Klägerin nach dem genannten Gesellschafterbeschluss ein Dreifach-\n\nstimmrecht zustehe. Im Übrigen liege der Gewinnfeststellung im Jahresab-\n\nschluss eine unzulässig hohe Rücklagenbildung zugrunde. Schließlich sei der \n\nJahresabschluss auch wegen unberechtigter Aufwandspositionen materiell un-\n\nrichtig. Hilfsweise widerklagend begehren die Beklagten die Zustimmung der \n\nKlägerin zur Feststellung des Jahresabschlusses per 28. Februar 2003. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage (unter Abweisung der Widerklage) ent-\n\nsprochen; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die \n\n- von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision bleibt erfolglos. Die mit der Klage angegriffenen Gesell-\n\nschafterbeschlüsse sind weder aus formellen noch aus materiellen Gründen \n\nnichtig. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht (ZIP 2006, 895 = \n\nAG 2006, 45) davon aus, dass die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse \n\nnicht dem Einstimmigkeitserfordernis gemäß §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB \n\nunterlagen. \n\n6 \n\na) Nach dem Senatsurteil vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 263, 266) ist \n\nzwar die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft im \n\nGegensatz zu dessen Aufstellung keine bloße Geschäftsführungsmaßnahme, \n\nwelche in die alleinige Kompetenz der geschäftsführenden Gesellschafter bzw. \n\n- in einer KG - der Komplementäre (§ 164 HGB) fiele, sondern ein \"Grundla-\n\ngengeschäft\", das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesell-\n\nschaftsvertrag der Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich der Kom-\n\nmanditisten bedürfe. Das hat der Senat damit begründet, dass die Maßnahme \n\ndie Verbindlicherklärung der Bilanz im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern \n\nsowie gegenüber Dritten zum Gegenstand habe und es bei der Bilanzfeststel-\n\nlung auch darum gehe, die Grundlage für die Berechnung der Gewinnansprü-\n\nche der Gesellschafter festzulegen (vgl. §§ 120 f. HGB). Die Einstufung als der-\n\nartiges \"Grundlagengeschäft\" besagt indessen nichts darüber, ob der entspre-\n\nchende Beschluss nur einstimmig gefasst werden kann. Denn aus § 119 Abs. 2 \n\nHGB ergibt sich, dass das für Gesellschafterbeschlüsse in einer oHG oder KG \n\ngeltende Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB nicht nur für einfache \n\nGeschäftsführungsangelegenheiten, sondern auch darüber hinaus grundsätz-\n\nlich dispositiv ist. Es steht den Gesellschaftern im Rahmen der Privatautonomie \n\n- in noch zu erörternden Grenzen - frei, sich im Gesellschaftsvertrag dahin zu \n\neinigen, dass das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht wer-\n\ndende Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird, um die \n\nFlexibilität und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in Streitfällen sicherzu-\n\nstellen. \n\n7 \n\naa) Entsprechende Regelungen finden sich in Gesellschaftsverträgen \n\nhäufig und sind auch in dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: \n\nGV) der O. GmbH & Co. KG vorgesehen: \n\n8 \n\nGemäß § 6 Abs. 5 GV werden \"Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher \n\nMehrheit der auf das Kommanditkapital entfallenden Stimmen gefasst, soweit \n\nnicht einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages oder sonstige Ver-\n\neinbarungen der Gesellschafter etwas anderes vorschreiben\". Für Beschlüsse \n\nüber die Feststellung des Jahresabschlusses ist anderes nicht vorgeschrieben. \n\nEiner - ohne Zustimmung der Klägerin nicht erreichbaren - qualifizierten Mehr-\n\nheit von 76 % bedürfen gemäß § 6 Abs. 6 GV nur \"Änderungen des Gesell-\n\nschaftsvertrages, insbesondere Veränderungen der Einlageverpflichtungen, die \n\nAuszahlung von Beträgen zu Lasten der Darlehenskonten und die Abberufung \n\nder Komplementärin\". Auch in dem Katalog \"außergewöhnlicher Geschäfte\", die \n\ngemäß § 6 Abs. 7 GV der Zustimmung einer Mehrheit von 63 % bedürfen, fin-\n\ndet sich die Bilanzfeststellung nicht. Sie fällt daher nach allgemeinen Ausle-\n\ngungsgrundsätzen unter die einfache Mehrheitsklausel des § 6 Nr. 5 GV. \n\n9 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision unterliegen die von der Klägerin \n\nangegriffenen Beschlüsse nicht nach dem sog. \"Bestimmtheitsgrundsatz\" des-\n\nhalb dem Einstimmigkeitsprinzip des § 119 Abs. 1 HGB, weil ihr Gegenstand \n\nnicht eigens und ausdrücklich in die Mehrheitsklausel des § 6 Abs. 5 GV einbe-\n\nzogen ist. Der auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; 151, \n\n321; 163, 385) zurückgehende und von dem Senat in einer frühen Entschei-\n\ndung (BGHZ 8, 35, 41 f.) aufgegriffene Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt den \n\nAnwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf \"gewöhnliche\" Be-\n\nschlussgegenstände. Im Gegensatz dazu stehen Vertragsänderungen und ähn-\n\nliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der \n\nGesellschafter eingreifende Maßnahmen, welche bei der im Gesellschaftsver-\n\ntrag außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfung unter den \n\nMehrheitswillen typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst werden \n\nund angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmä-\n\nßig nicht erfasst werden können (vgl. BGHZ 85, 350, 356; Sen.Urt. v. \n\n10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942). Vor allem für Mehrheitsent-\n\nscheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen (dazu RG aaO) ist, wie \n\nallgemein anerkannt, schon wegen des besonderen Charakters einer solchen, \n\nnur mit - zumindest antizipiert im Gesellschaftsvertrag erteilter - Zustimmung \n\neines jeden Gesellschafters zulässigen Lastenvermehrung (vgl. § 707 BGB) \n\nnach wie vor eine eindeutige entsprechende Legitimationsgrundlage im Gesell-\n\nschaftsvertrag erforderlich, die auch Ausmaß und Umfang einer möglichen zu-\n\nsätzlichen Belastung der Gesellschafter erkennen lassen muss (vgl. Sen.Urt. v. \n\n23. Januar 2006 - II ZR 306/04 und II ZR 126/04, ZIP 2006, 562 bzw. 754). Ver-\n\nfehlt ist indessen das Verständnis, eine Mehrheitsklausel müsse stets die be-\n\ntroffenen Beschlussgegenstände minutiös auflisten. Das würde den Bestimmt-\n\nheitsgrundsatz, der eine Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsver-\n\ntrag nur als Eingangsvoraussetzung für die Gültigkeit einer Mehrheitsentschei-\n\ndung verlangt, zu einer Förmelei denaturieren \n\n(vgl. auch Münch-\n\nKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 709 Rdn. 87, 88 m.w.Nachw.). Es genügt vielmehr, \n\nwenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag - sei es auch durch dessen Ausle-\n\ngung - eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer \n\nMehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (vgl. Senat, BGHZ 8, 35, 42; 85, \n\n350, 356; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. § 16 II 2, S. 454). Mit dieser Maßgabe ist \n\nan dem Bestimmtheitsgrundsatz, dessen Erforderlichkeit als Instrument des \n\nMinderheitenschutzes neben der sog. \"Kernbereichslehre\" der Senat in seiner \n\njüngeren Rechtsprechung zum Teil offen gelassen hat (BGHZ 71, 53, 57 f.; 85, \n\n350, 356; 132, 263, 268; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO), festzuhalten. \n\n10 \n\nOhnehin reicht die Eindeutigkeit einer vertraglichen Regelung - und \n\nselbst eine ausdrückliche Spezifizierung im Gesellschaftsvertrag - nicht in allen \n\nFällen aus, um eine Mehrheitsentscheidung zu legitimieren. Diese unterliegt \n\nvielmehr auf einer zweiten Stufe einer inhaltlichen Wirksamkeitsprüfung (vgl. \n\nGoette, Festschrift Sigle, S. 145, 156 ff.; derselbe in Ebenroth/Boujong/Joost, \n\nHGB § 119 Rdn. 59; zust. Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 119 Rdn. 39), wie \n\nsie auch von der sog. \"Kernbereichslehre\" mit z.T. unterschiedlichen Akzenten \n\ngefordert wird (vgl. dazu Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 119 Rdn. 40 ff.; \n\nMünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 709 Rdn. 91 ff.; K. Schmidt aaO § 16 II 2, III \n\n3, S. 252 ff.). Zu prüfen ist hier, ob trotz Zulassung der betreffenden Mehrheits-\n\nentscheidung im Gesellschaftsvertrag ein unzulässiger Eingriff in schlechthin \n\nunverzichtbare \n\n(vgl. dazu BGHZ 20, 363, 368; Goette \n\nin Eben-\n\nroth/Boujong/Joost aaO § 119 Rdn. 53) oder in \"relativ unentziehbare\", d.h. in \n\nnur mit (gfs. antizipierter) Zustimmung des einzelnen Gesellschafters oder aus \n\nwichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliegt. Im zweiten Fall \n\nkommt es darauf an, ob die Gesellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der \n\nihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sie sich nicht etwa treupflichtwidrig \n\nüber beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt hat. Dies bedeutet \n\nnicht, dass einer - durch den Gesellschaftsvertrag eindeutig legitimierten - \n\nMehrheit im Rechtsstreit der Nachweis einer sachlichen Rechtfertigung des Be-\n\nschlusses obliegt (so wohl MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 Rdn. 100); viel-\n\nmehr hat umgekehrt die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen \n\nMehrheitsentscheidung zu führen (vgl. Goette in Ebenroth/Boujong/Joost aaO \n\n§ 119 Rdn. 59). \n\n11 \n\nb) Im vorliegenden Fall ist weder der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt \n\nnoch ein materiell unzulässiger Eingriff in Gesellschafterrechte der Klägerin \n\ndargetan. \n\n12 \n\naa) Als periodisch wiederkehrende Maßnahme, die nicht mit einer Ände-\n\nrung des Gesellschaftsvertrages einhergeht, ist die Feststellung des Jahresab-\n\nschlusses ein gesetzlich vorgeschriebenes, nicht \"ungewöhnliches\" Geschäft \n\n(§ 6 Abs. 7 GV) der Gesellschafterversammlung. Dem trägt der vorliegende \n\nGesellschaftsvertrag in § 8 Abs. 3 Rechnung. Danach ist der jeweilige Jahres-\n\nabschluss der Gesellschafterversammlung vorzulegen, die über dessen Fest-\n\nstellung nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu beschließen hat. Da § 6 \n\nAbs. 6, 7 GV Einstimmigkeit nicht einmal für Änderungen des Gesellschaftsver-\n\ntrages oder für außergewöhnliche Geschäfte verlangt, ergibt sich aus dem Ge-\n\nsellschaftsvertrag zweifelsfrei, dass die Bilanzfeststellung von der allgemeinen \n\nMehrheitsklausel gemäß § 6 Abs. 5 GV erfasst wird. Das folgt im Übrigen, wor-\n\nauf die Revisionserwiderung der Beklagten zu 4 mit Recht hinweist, auch dar-\n\naus, dass die Mehrheitserfordernisse in dem KG-Vertrag mit denjenigen in der \n\nSatzung der Komplementär-GmbH wegen des Gleichlaufs der Regelungen \n\nnach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen übereinstimmen müssen \n\nund dort ein Mehrheitsentscheid über die Bilanzfeststellung (und die Gewinn-\n\nverwendung) dem gesetzlichen Normalstatut entspricht (vgl. §§ 29 Abs. 1, 46 \n\nNr. 1, 47 Abs. 1 GmbHG). \n\n13 \n\nbb) Der Senat hat zwar in der von der Klägerin vielfach angeführten Ent-\n\nscheidung vom 29. März 1996 (BGHZ 132, 263, 268) angenommen, eine \n\nMehrheitsklausel decke die Bilanzfeststellung als ein das Gewinnrecht der Ge-\n\nsellschafter tangierendes \"Grundlagengeschäft\" nur bei ausdrücklicher Einbe-\n\nziehung dieses Beschlussgegenstandes und müsse auch Art und Umfang des \n\nzulässigen Eingriffs erkennen lassen. Daran hält der Senat nicht fest. Um ein \n\n\"Grundlagengeschäft\", worauf der Senat maßgeblich abgestellt hat, handelt es \n\nsich hierbei nur insofern, als mit dieser Begriffsbildung negativ abgrenzend zum \n\nAusdruck gebracht wird, es falle nicht in die Zuständigkeit der Geschäftsfüh-\n\nrungsorgane; es berührt jedoch nicht - wie vor allem eine Vertragsänderung - \n\ndie Grundlagen der Gesellschaft (vgl. Priester, DStR 2007, 28 f.; derselbe Fest-\n\nschrift Hadding S. 607, 611; K. Schmidt, ZGR 1999, 601, 606), sondern betrifft \n\neine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung \n\n(vgl. K. Schmidt, GesR 4. Aufl. § 16 II 2 S. 454). Der Jahresabschluss und des-\n\nsen Feststellung enthalten auch nicht per se einen \"Eingriff\" in einen (beste-\n\nhenden) Gewinnanspruch, sondern sind im Grundsatz interesseneutrale Vor-\n\naussetzungen für dessen Berechnung (§ 120 Abs. 1 HGB). \n\n14 \n\nEs ist schließlich auch nicht ersichtlich, wie die Feststellung bzw. Ver-\n\nbindlicherklärung des Jahresabschlusses als solche nach Art und Ausmaß vor-\n\nab im Gesellschaftsvertrag sollte quantifiziert werden können. Bilanzielle An-\n\nsatz- und Bewertungswahlrechte (dazu BGHZ 132, 263, 274) sind bei der Bi-\n\nlanzaufstellung zu berücksichtigen und können zwar die Höhe des Gewinns \n\nbeeinflussen, sich aber je nach Sachlage zu dessen Gunsten wie zu dessen \n\nLasten auswirken. Eine Festlegung im Gesellschaftsvertrag nach Umfang und \n\nAusmaß wäre weder praktikabel noch - im Interesse flexibler Handhabung - \n\nsachgerecht (vgl. auch Binz/Mayer, DB 2006, 1599, 1604). Von der Wirksam-\n\nkeit einer (einfachen) Mehrheitsklausel für die Bilanzfeststellung ist der Senat \n\nauch im Urteil vom 28. Januar 1991 (II ZR 20/90, WM 1991, 509) ausgegangen. \n\nAllenfalls kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob die konkrete Beschluss-\n\nfassung treuwidrig in das zum Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Min-\n\nderheit gehörende Gewinnrecht eingreift (BGHZ 132, 263, 273 f.), was hier je-\n\ndoch, wie noch auszuführen ist, nicht der Fall war (dazu unten 3.). \n\n15 \n\ncc) Ob dagegen eine mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein-\n\nhergehende Mehrheitsentscheidung über eine in ihm vorweggenommene Er-\n\ngebnisverwendung (vgl. § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB), wie insbesondere die Bil-\n\ndung offener Rücklagen (vgl. dazu MünchKommHGB/Priester 2. Aufl. § 120 \n\nRdn. 81; derselbe DStR 2007, 28, 31; Staub/Ulmer aaO § 120 Rdn. 31 f.), als \n\n\"bilanzrechtliches Grundlagengeschäft\" zu qualifizieren ist (so BGHZ 132, 263, \n\n274 f.), das wegen seiner \"Kernbereichsrelevanz\" einer besonderen Mehrheits-\n\nermächtigung im Gesellschaftsvertrag mit Begrenzung nach Ausmaß und Um-\n\nfang bedarf (so Staub/Ulmer aaO § 120 Rdn. 40, 42; a.A. Priester, DStR 2007, \n\n28, 31 unter Hinweis auf §§ 29 Abs. 1, 46 Nr. 1, 47 Abs. 1 GmbHG sowie auf \n\ndie Wertsteigerung des Gesellschaftsanteils durch Gewinnthesaurierung), kann \n\nhier dahinstehen, weil § 9 GV eine entsprechende Regelung enthält. Nach die-\n\nser Bestimmung ist \"im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ein zu vertei-\n\nlender Gewinn erst vorhanden, wenn … ein Betrag in Höhe von 20 % des Jah-\n\nresüberschusses einer freien Rücklage zugeführt worden ist\". Damit ist über \n\neine bestimmte Rücklagenquote sogar schon vorab im Gesellschaftsvertrag \n\neinstimmig entschieden. Gemäß § 9 Abs. 4 GV können höhere Rücklagen mit \n\neiner (satzungsändernden) Mehrheit von 76 %, geringere mit einfacher Mehr-\n\nheit beschlossen werden. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung über \n\neine in der Bilanz vorweggenommene Gewinnverwendung (vgl. Priester, DStR \n\n2007, 28, 31; derselbe in MünchKommHGB § 120 Rdn. 81). Da die Entschei-\n\ndung über höhere oder geringere Rücklagen als 20 % in Zusammenhang mit \n\nder Bilanzfeststellung getroffen werden muss, wäre es - wie das Berufungsge-\n\nricht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend ausführt - widersinnig, wenn \n\nüber die Bilanzfeststellung ohnehin einstimmig entschieden werden müsste. \n\nDass in der Bilanz der O. GmbH & Co. KG mehr als 20 % ihres Jahresüber-\n\nschusses einer freien Rücklage zugeführt worden sind und aus diesem Grund \n\neine Stimmenmehrheit von 76 % erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich \n\n(dazu unten 3.). \n\n16 \n\nc) Angesichts des, wie dargelegt, eindeutigen Auslegungsbefundes, dass \n\ndie Bilanzfeststellung unter die Mehrheitsklausel gemäß § 6 Abs. 5 GV fällt, \n\nkommt es auf die weiteren von dem Berufungsgericht angeführten Gründe zur \n\nStützung seiner - revisionsrechtlich ohnehin nur beschränkt überprüfbaren (vgl. \n\nBoujong in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 105 Rdn. 64; Staub/Ulmer aaO \n\n§ 105 Rdn. 205) - Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht an. \n\n17 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision folgt ein gegenteiliges Ausle-\n\ngungsergebnis nicht aus § 8 Abs. 1, 4 GV. Danach soll die Handelsbilanz \n\ngrundsätzlich, soweit handelsrechtlich zulässig, der Steuerbilanz entsprechen, \n\nund ist eine festgestellte Handelsbilanz rückwirkend anzupassen, wenn die auf \n\nihr beruhende Steuerbilanz im Zuge der Veranlagung oder aufgrund einer Be-\n\ntriebsprüfung geändert wird. Abweichend hiervon, können die Gesellschafter \n\nmit der in § 6 Abs. 6 GV bestimmten Mehrheit von 76 % beschließen, dass die \n\nsteuerrechtlich bedingten Änderungen erst in dem nachfolgenden Jahresab-\n\nschluss zu berücksichtigen sind. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn für die \n\nBilanzfeststellung ohnehin das Einstimmigkeitsprinzip oder ein Mehrheitserfor-\n\ndernis von 76 % gelten würde. Zwar handelt es sich nur um eine zeitliche Ver-\n\nschiebung der in § 8 Abs. 4 GV bestimmten Anpassung an die Steuerbilanz. Sie \n\nführt aber zu einer zeitlichen Verschiebung der Fälligkeit und damit der Verfüg-\n\nbarkeit sowie der Verzinsung des in den Fällen steuerrechtlich bedingter Bi-\n\nlanzänderungen regelmäßig höheren Gewinnanteils. Dies sowie die Abwei-\n\nchung von dem gesellschaftsvertraglich bestimmten Anpassungsgrundsatz \n\ndurch besonderen Beschluss erklären die Anwendung des für Änderungen des \n\nGesellschaftsvertrages vorgeschriebenen Mehrheitserfordernisses von 76 % \n\n- im Unterschied zu der mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Bilanzfest-\n\nstellung. Jedenfalls ergäbe das hier besonders angeordnete Mehrheitserforder-\n\nnis von 76 % keinen Sinn, wenn für Bilanzentscheidungen der Gesellschafter \n\nohnehin das Einstimmigkeitsprinzip (oder ein Mehrheitserfordernis von 76 %) \n\ngelten würde, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt. \n\n18 \n\nbb) Dass aus der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entste-\n\nhungsgeschichte des Gesellschaftsvertrages (als Auslegungskriterium vgl. Bou-\n\njong aaO § 105 Rdn. 60) ein gegenteiliges Auslegungsergebnis folge, macht die \n\nRevision nicht geltend, sondern meint selbst, die damalige Sichtweise könne \n\nohnehin nicht als entscheidend für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages in \n\nseiner aktuellen Fassung herangezogen werden. \n\n19 \n\ncc) Im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist schließlich die \n\nAnsicht des Berufungsgerichts, die Zulässigkeit der vorliegenden Abweichung \n\nvon dem Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 Abs. 1 HGB) rechtfertige sich auch dar-\n\naus, dass die O. GmbH & Co. KG eine von dem gesetzlichen Leitbild der \n\n§§ 105 ff., 161 ff. HGB abweichende, körperschaftliche Struktur aufweise, weil \n\nan ihr keine persönlich mitarbeitenden natürlichen Personen, sondern nur juris-\n\ntische Personen beteiligt seien. \n\n20 \n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass die angegriffenen Beschlüsse vom \n\n1. September 2003 nicht einmal mit einfacher Mehrheit gefasst worden seien, \n\nweil der Klägerin aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 5. September \n\n1962 ein dreifaches Stimmrecht zustehe. \n\n21 \n\na) Dieser Gesellschafterbeschluss stand in Zusammenhang mit dem \n\nVerkauf von 25 % der Kommanditanteile des Unternehmensgründers W.O. an \n\ndie Rechtsvorgänger der Klägerin im Jahr 1962. Er verpflichtete sich damals, \n\ndie ihm verbleibende Gesellschaftsbeteiligung bis zum 28. Februar 1966 nach \n\nund nach auf 50 % zurückzuführen, was in der Folgezeit auch geschah. Am \n\n5. September 1962 wurde ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, der in \n\n§ 6 Abs. 5 für Gesellschafterbeschlüsse im Grundsatz ein einfaches Mehrheits-\n\nerfordernis vorsah. Am selben Tag beschloss die Gesellschafterversammlung \n\n\"in Abänderung des heute beschlossenen Gesellschaftsvertrages\", dass bis zur \n\nZurückführung der Kommanditanteile des W.O. auf 50 %, längstens jedoch bis \n\nzum 28. Februar 1966 Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 GV, darunter Bilanzfest-\n\nstellungsbeschlüsse, einer Mehrheit von 76 % bedürfen. Für den Fall einer Ver-\n\nsäumung der Verkaufsfrist sollte den Rechtsvorgängern der Klägerin bis zur \n\nZurückführung der Beteiligung des W.O. auf 50 % ein dreifaches Stimmrecht \n\nzustehen. \n\n22 \n\nb) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, diese Regelung \n\nsei inzwischen längst überholt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDer Gesellschafterbeschluss vom 5. September 1962 hatte lediglich eine \"Ab-\n\nänderung des heute beschlossenen Gesellschaftsvertrages\" zum Gegenstand. \n\nBereits der nachfolgende Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 1974, der \"unter \n\nEinarbeitung der von der Gesellschafterversammlung bis zum 20. Juni 1974 \n\nbeschlossenen Abänderungen und Ergänzungen\" abgeschlossen wurde, ent-\n\nhält keinerlei Hinweis auf das Mehrfachstimmrecht. Dieses wurde nach der \n\nfristgerechten Rückführung der O.-Anteile durch Veräußerung an die Beklagten \n\nzu 2 und 3 von den Rechtsvorgängern der Klägerin auch nie in Anspruch ge-\n\nnommen. \n\n23 \n\naa) Unstreitig haben zwar inzwischen Mitglieder der Familie O. zumin-\n\ndest die Mehrheit der Anteile an den Beklagten zu 2 und 3 erworben, was die \n\nKlägerin erst aufgrund der Berufungsbegründung der Beklagten erfahren haben \n\nwill. Sie hat in der Vorinstanz unter Berufung auf den an den Vereinbarungen im \n\nJahre 1962 beteiligten Rechtsanwalt G. als Zeugen behauptet, das damals ver-\n\neinbarte Mehrfachstimmrecht sei bewusst außerhalb der jeweiligen Fassung \n\ndes Gesellschaftsvertrages in einer Sondervereinbarung geregelt worden; es \n\nhabe zwecks Wahrung der Stimmenparität zwischen der Klägerin und der Fami-\n\nlie O. dauerhaft gelten und immer dann eingreifen sollen, wenn die Familie O. \n\neinschließlich ihr nahe stehender Personen eine Beteiligung von mehr als 50 % \n\nan der O. GmbH & Co. KG halten sollte. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Gesell-\n\nschafter den Willen gehabt oder zum Ausdruck gebracht, das Mehrfachstimm-\n\nrecht aufheben zu wollen. \n\n24 \n\nbb) Zu Recht hält das Berufungsgericht diesen Vortrag bzw. die behaup-\n\ntete Vereinbarung zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und W.O. aus \n\ndem Jahr 1962 für rechtsunerheblich, weil später (1974 und 1978) jeweils neue \n\nGesellschaftsverträge - ohne Erwähnung des Mehrfachstimmrechts - abge-\n\nschlossen wurden, an denen keine der ursprünglichen Vertragsparteien, son-\n\ndern andere (juristische) Personen wie insbesondere die Beklagten zu 2 und 3 \n\n(als Erwerber von 25 % der O.-Anteile) beteiligt waren. Dadurch wurde das Ge-\n\nsellschaftsverhältnis jeweils auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt, die \n\nkein Mehrfachstimmrecht vorsah. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es \n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, dass die neuen Vertragspar-\n\nteien bei Vertragsschluss nicht den Willen zum Ausdruck gebracht haben, das \n\nMehrfachstimmrecht aufheben zu wollen. Rechtserheblich wäre vielmehr nur \n\neine ausdrückliche Vereinbarung der neuen Vertragsparteien des Inhalts, dass \n\ndas Mehrfachstimmrecht entgegen dem anders lautenden Inhalt der neuen Ver-\n\nträge aufrechterhalten bleiben solle. Das aber behauptet die Klägerin selbst so \n\nnicht. Die mit anderen Vertragspartnern jeweils neu abgeschlossenen Gesell-\n\nschaftsverträge gelten daher so, wie sie abgeschlossen worden sind. \n\n25 \n\n3. Zu Unrecht meint die Revision, die Feststellung des Jahresabschlus-\n\nses sei nichtig, weil dieser auf unzulässig überhöhten Thesaurierungen in Toch-\n\nter- und Beteiligungsgesellschaften der O. GmbH & Co. KG beruhe und bei ei-\n\nner Einbeziehung des konzernweiten Jahresüberschusses weit mehr als 20 % \n\nthesauriert worden seien, was gemäß § 9 Abs. 4 GV einer Zustimmung mit qua-\n\nlifizierter Mehrheit von 76 % der Stimmen bedurft hätte. \n\n26 \n\na) Die Klägerin verkennt schon im Ansatz die Funktion des Jahresab-\n\nschlusses und seiner Feststellung. Der Jahresabschluss (§§ 242 f. HGB) ist nur \n\nein Rechenwerk, in das u.a. die Forderungen und Verbindlichkeiten des Rech-\n\nnungslegungspflichtigen eingehen (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR \n\n27/01, ZIP 2002, 802). Gewinnausschüttungsansprüche der O. GmbH & Co. \n\nKG gegen ihre Tochtergesellschaften können in die Bilanz der O. GmbH & Co. \n\nKG nur Eingang finden, wenn sie aktivierbar bestehen. Das setzt nach dem \n\n- gemäß § 8 Abs. 1 GV maßgeblichen - Steuerrecht grundsätzlich voraus, dass \n\nein entsprechender Gewinnausschüttungsbeschluss bei der Tochtergesellschaft \n\ngefasst worden ist (vgl. BFH, Beschl. v. 7. August 2000 - GrS 2/99, DStR 2000, \n\n1682; dazu List, WM 2001, 941). Das ist aber gerade nicht der Fall, wenn am \n\nBilanzstichtag der Obergesellschaft bereits eine Thesaurierung bei der Unter-\n\ngesellschaft beschlossen worden ist. Insoweit gilt auch nach handelsrechtlichen \n\nBilanzierungsgrundsätzen (vgl. dazu BGHZ 137, 378, 381 f.) nichts anderes. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts endet das Geschäftsjahr der Untergesellschaften jeweils zwei Monate \n\nvor demjenigen der O. GmbH & Co. KG, so dass an deren Bilanzstichtag in der \n\nRegel bereits festgestellte Jahresabschlüsse und Gewinnverwendungsbe-\n\nschlüsse der Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vorliegen. Soweit es im \n\nEinzelfall daran fehlt, kann nach steuerrechtlichen Grundsätzen ein Gewinnan-\n\nspruch der Obergesellschaft ohnehin nicht oder allenfalls dann aktiviert werden, \n\nwenn eine bestimmte Ausschüttungsabsicht feststeht (vgl. BFH aaO; vgl. auch \n\nSenat, BGHZ 137, 378, 382). Dazu ist im Einzelnen nichts vorgetragen. In kei-\n\nnem Fall ist im Rahmen der Bilanzfeststellung der O. GmbH & Co. KG über die \n\nGewinnverwendung der abhängigen Gesellschaften zu entscheiden. Gesell-\n\nschafterbeschlüsse einer abhängigen Gesellschaft werden vielmehr im Grund-\n\nsatz von der Geschäftsführung ihrer Gesellschafterin als deren Vertreter, im Fall \n\neiner KG durch die Komplementärin, gefasst, wie es nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auch über viele Jahre hinweg ge-\n\nhandhabt wurde. Ob in einem Personengesellschaftskonzern die willkürliche \n\nBildung von Reserven bei Untergesellschaften entsprechend §§ 116 Abs. 2, \n\n164 Satz 1 Halbs. 2 HGB auch der Zustimmung der Gesellschafterversamm-\n\nlung der Obergesellschaft bedarf (so MünchKommHGB/Mülbert 2. Aufl. Bd. 3 \n\nAnh. KonzernR Rdn. 97 m.w.Nachw.), kann hier dahinstehen. \n\n27 \n\nDa nämlich, wie bereits dargelegt, ein Gewinnanspruch der Obergesell-\n\nschaft, hier also der O. GmbH & Co. KG, in deren Bilanz ohne entsprechenden \n\nGewinnausschüttungsbeschluss der Untergesellschaften nicht aktiviert werden \n\nkann, ist die vorliegende (mehrheitlich festgestellte) Bilanz insoweit richtig. Sie \n\nwäre - im Gegenteil - unrichtig, wenn sie einen Gewinn auswiese, der bei den \n\nUntergesellschaften thesauriert wird. Es bestand daher bei der Bilanzfeststel-\n\nlung für die Gesellschaftermehrheit kein Entscheidungsspielraum, den sie treu-\n\npflichtwidrig ausgeübt haben könnte. Selbst wenn man davon ausginge, dass \n\ndie von der Komplementärin der O. GmbH & Co. KG gefassten Gewinnverwen-\n\ndungsbeschlüsse der Untergesellschaften mangels Zustimmung der Gesell-\n\nschafter unwirksam sind, würde es immer noch an den erforderlichen Ausschüt-\n\ntungsbeschlüssen als Voraussetzung für eine Aktivierung in der Bilanz der \n\nO. GmbH & Co. KG fehlen. Gegen die mehrheitliche Feststellung des sonach \n\nrichtigen Jahresabschlusses kann die Klägerin nichts einwenden. Ihre Klage auf \n\nFeststellung der Nichtigkeit der Bilanzfeststellung ist kein geeigneter Weg, ihre \n\nAusschüttungsinteressen hinsichtlich des bei den Tochtergesellschaften the-\n\nsaurierten Gewinns durchzusetzen, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-\n\nführt (vgl. auch Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO). \n\n28 \n\nb) Auf § 9 Abs. 4 GV kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die-\n\nse Bestimmung verlangt nach ihrer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden \n\nAuslegung durch das Berufungsgericht eine qualifizierte Mehrheit von 76 % der \n\nStimmen nur für eine Rücklagenbildung von mehr als 20 % des Jahresüber-\n\nschusses der O. GmbH & Co. KG in deren Bilanz. Der von der Klägerin erstreb-\n\nte Ansatz eines \"konzernweiten\" Jahresüberschusses unter Einschluss des bei \n\nden Tochtergesellschaften thesaurierten Gewinns ist im Jahresabschluss der \n\nO. GmbH & Co. KG nicht darstellbar. Es handelt sich eben nicht um den Ge-\n\nwinn aus verschiedenen \"Betriebsabteilungen\" ein und derselben Gesellschaft, \n\nwomit die Klägerin die jetzige Konzernsituation der O. GmbH & Co. KG zu Un-\n\nrecht vergleicht. Bilanzrechtlich ist die aktuelle Situation maßgeblich. Unerheb-\n\nlich ist, dass nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1962 \n\ndie Feststellung des Jahresabschlusses (und damit auch eine in ihm vorwegge-\n\nnommene Gewinnverwendung) abhängiger Unternehmen in den Katalog au-\n\nßergewöhnlicher Geschäfte aufgenommen war, welche einer Zustimmung der \n\nGesellschafter der O. GmbH & Co. KG mit einer Mehrheit von 63 % der Stim-\n\nmen bedurften. Diese Regelung findet sich nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts in den Gesellschaftsverträgen seit 1978 nicht mehr. Im Übrigen \n\nwäre auch danach zwischen Bilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbe-\n\nschlüssen auf der Ebene der Unter- und der Obergesellschaft zu unterscheiden \n\nmit der Folge, dass letztere einen Gewinnausschüttungsanspruch in ihrer Bilanz \n\nnur ausweisen könnte, wenn eine entsprechende Gewinnausschüttung für die \n\nUntergesellschaft beschlossen worden ist. Selbst wenn die Regelung im \n\nGrundsatz - mit welchem Mehrheitserfordernis auch immer - fortgelten würde, \n\nwie die Klägerin meint, würde daraus nicht die Unrichtigkeit der mit der Klage \n\nangegriffenen Beschlüsse aus dem Jahr 2003 folgen, weil es hinsichtlich der \n\nbei den Untergesellschaften thesaurierten Beträge an einem Ausschüttungsbe-\n\nschluss fehlt und eine Ausschüttung in bestimmter Höhe schon angesichts der \n\nUneinigkeit der Prozessparteien in dieser Frage nicht \"so gut wie sicher\" ist, so \n\ndass ausnahmsweise bereits jetzt ein Gewinnanspruch in der Bilanz der \n\nO. GmbH & Co. KG aktiviert werden könnte (vgl. BFH aaO). \n\n29 \n\nc) Die Klägerin ist deshalb nicht schutzlos, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausführt; sie kann ihre und die Befugnisse ihrer Mitgesellschafter hin-\n\nsichtlich der Gewinnverwendung bei den Untergesellschaften durch Feststel-\n\nlungsklage klären lassen (vgl. dazu BGHZ 132, 263), die sie im Übrigen bereits \n\nerhoben hat. Sie kann möglicherweise auch gegen die Beklagte zu 4 (Komple-\n\nmentärin) wegen der angeblich ihre Interessen treupflichtwidrig missachtenden \n\nGewinnverwendungsentscheidungen vorgehen, welche die Beklagte zu 4 für \n\ndie Untergesellschaften getroffen oder zugelassen hat. Darüber ist hier nicht zu \n\nentscheiden. \n\n30 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Jahresabschluss auch nicht \n\nwegen des dortigen Ansatzes einiger von der Klägerin gerügter Aufwandsposi-\n\ntionen fehlerhaft. \n\n31 \n\na) Dass die genannten Aufwendungen angefallen sind, bestreitet die \n\nKlägerin nicht. Sie meint vielmehr, die Aufwendungen seien sachlich ungerecht-\n\nfertigt; die O. GmbH & Co. KG habe damit u.a. der Familie O. obliegende Zah-\n\nlungspflichten übernommen. Auch insoweit verkennt die Revision die Funktion \n\ndes Jahresabschlusses, hier der GuV. Sind die Aufwendungen angefallen, so \n\nsind sie in die GuV einzustellen. Etwaige Erstattungsansprüche gegen Mitglie-\n\nder der Familie O. oder sonstige Dritte wegen angeblich unberechtigter Zuwen-\n\ndungen, die - auch in diesem Verhältnis - ersichtlich streitig sind, können erst \n\nnach ihrer Titulierung in der Bilanz der O. GmbH & Co. KG aktiviert werden (vgl. \n\nBFH, Urt. v. 26. April 1989 - I R 147/84, DB 1989, 1949 = BB 1989, 1729; vgl. \n\nauch Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO). \n\n32 \n\nb) Was die angeblich unberechtigten Aufwendungen für das Sekretariat \n\ndes Unternehmensgründers Prof. W.O. angeht, so hält das Berufungsgericht \n\nden diesbezüglichen Vortrag der Klägerin im Übrigen zu Recht für präkludiert \n\n(§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Vortrag war entgegen der Ansicht der Revision \n\nnicht als \"unstreitig\" zu berücksichtigen (dazu BGHZ 161, 138); vielmehr haben \n\nsich die Beklagten hierauf wegen Verspätung gar nicht eingelassen, wie die \n\nRevisionserwiderung zu Recht ausführt. \n\n33 \n\n5. Im Ergebnis zu Recht versagt das Berufungsgericht der Klägerin \n\nschließlich den Einwand, dass der festgestellte Jahresabschluss wegen des \n\ndortigen Ansatzes steuerlich nicht anerkannter Rückstellungen für \"Verwal-\n\ntungskosten betriebliche Altersversorgung\" in Höhe von ca. 3 Mio. DM sowie für \n\nden Pensionssicherungsverein in Höhe von ca. 10 Mio. DM in Hinblick auf die \n\nMaßgeblichkeit der Steuerbilanz unrichtig sei. Zwar mag es sein, dass der von \n\ndem Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt der Bilanzkontinuität (vgl. \n\ndazu Baumbach/Hopt/Merkt, HGB 32. Aufl. § 252 Rdn. 19) einer Auflösung der \n\nbereits in den Jahresabschlüssen seit 29. Februar 2000 enthaltenen Rückstel-\n\nlungen nicht entgegensteht. Gemäß § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB ist die Auflösung \n\njedenfalls nicht ohne weiteres möglich (vgl. auch BGHZ 139, 167, 175). Die \n\nKlägerin hat dem Bilanzansatz in den vorangegangenen Jahresabschlüssen, \n\nwenn auch widerwillig, zugestimmt. Eine Anpassung an die Steuerbilanz ist \n\ngemäß § 9 GV nicht zwingend, sondern nur vorgeschrieben, soweit Gesell-\n\nschaftervereinbarungen nicht dagegenstehen. Dass die Rückstellungen han-\n\ndelsrechtlich unzulässig und betriebswirtschaftlich bzw. unternehmerisch ver-\n\nfehlt seien, macht die Revision nicht geltend, was bei dem Gegenstand der \n\nRückstellungen auch fern liegt. Entgegen der Ansicht der Revision kann der \n\nRückstellungsbetrag nicht isoliert, sondern muss hinsichtlich seiner \"Wesent-\n\nlichkeit\" als allgemeinem Kriterium für eine etwaige Nichtigkeit der Bilanz (vgl. \n\nzum Aktienrecht Hüffer, AktG 7. Aufl. § 256 Rdn. 25) im Verhältnis zu der Bi-\n\nlanzsumme der O. GmbH & Co. KG in Milliardenhöhe gesehen werden. Eine \n\ntreupflichtwidrige Zustimmung zu dieser Rückstellung durch mehrheitliche Fest-\n\nstellung des Jahresabschlusses kann den Beklagten bei einer Gesamtbetrach-\n\ntung der genannten Umstände jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Würdigung, \n\ndass die Klägerin sich ihrerseits selbstwidersprüchlich und treupflichtwidrig ver-\n\nhalte, soweit sie wegen des angeblichen Bilanzmangels die Zustimmung zu \n\ndem Jahresabschluss verweigere. \n\n34 \n\n6. Soweit das Berufungsgericht die Feststellungsklage gegen den Ge-\n\nwinnverwendungsbeschluss abgewiesen hat, erhebt die Revision keine geson-\n\nderten Einwände. Wie das Berufungsgericht ausführt, hat die Klägerin die Nich-\n\ntigkeit dieses Beschlusses nur als Folge der behaupteten Nichtigkeit der Bilanz-\n\nfeststellung geltend gemacht. Beide Beschlüsse unterlagen den gleichen Mehr-\n\nheitserfordernissen. Einer Mehrheit von 76 % der Stimmen gemäß § 9 GV be-\n\ndurfte es nicht, weil freie Rücklagen in Höhe von mehr als 20 % des Jahres-\n\nüberschusses in der Bilanz der O. GmbH & Co. KG nicht gebildet wurden, wie \n\nan anderer Stelle (unter 3.) im Einzelnen dargelegt. Ausweislich des Protokolls \n\nder Gesellschafterversammlung wurde der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn \n\nentsprechend den Vorgaben der Satzung verteilt, ohne dass darüber eine ei-\n\ngentliche Entscheidung getroffen werden musste. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.08.2004 - 411 O 153/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 11 U 203/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-15/ii-zr-245-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-15/ii-zr-245-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_245-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:07.957379+00:00"}}