{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_243-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"II ZR 243/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Dezember 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AktG § 93 Abs. 2, §§ 116, 111 Abs. 4 Satz 2, GmbHG § 52 Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Ge- schäften der Geschäftsführung nach § 52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG vorbehalten ist (hier: Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als 100.000,00 DM), verletzt seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten nicht erst dann, wenn er die Geschäftsführung an von seiner Zustimmung nicht gedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene Information und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zu- stimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 243/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Dezember 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nAktG § 93 Abs. 2, §§ 116, 111 Abs. 4 Satz 2, GmbHG § 52 \n\nDer fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Ge-\n\nschäften der Geschäftsführung nach § 52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 4 Satz 2 \n\nAktG vorbehalten ist (hier: Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als \n\n100.000,00 DM), verletzt seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten \n\nnicht erst dann, wenn er die Geschäftsführung an von seiner Zustimmung nicht \n\ngedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene \n\nInformation und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zu-\n\nstimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt. \n\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 243/05 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 11. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn \n\nund Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 11. August 2005 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers zu-\n\nrückgewiesen hat. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004 \n\nabgeändert. Die Beklagten zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuld-\n\nner verurteilt, an den Kläger weitere 227.080,32 € nebst 4 % Zin-\n\nsen seit dem 17. Oktober 2000 zu zahlen. \n\nVon den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen \n\nKosten des Klägers erster Instanz haben die Beklagten zu 2 bis 4 \n\nals Gesamtschuldner 2/3 zu tragen; im Übrigen bleibt die Kosten-\n\nentscheidung für die erste Instanz dem Schlussurteil vorbehalten. \n\nDie Beklagten zu 2 bis 4 haben als Gesamtschuldner die Ge-\n\nrichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Be-\n\nrufungs- und Revisionsverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, Verwalter in dem am 1. August 1997 über das Vermögen der \n\nM. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten \n\nKonkursverfahren, nimmt - das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 ist unter-\n\nbrochen - den Beklagten zu 2 als Mitglied und die Beklagten zu 3 und 4 als \n\nRechtsnachfolger eines Mitglieds wegen der Verletzung von Aufsichtsratspflich-\n\nten auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Aufgabe des fakultativen Auf-\n\nsichtsrats der Gemeinschuldnerin war insbesondere die Überwachung der Ge-\n\nschäftsführung; seiner Zustimmung bedurften nach Nr. 7. (10) d) ee) der Sat-\n\nzung zudem \n\n\"Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als \n\n100.000,00 DM\". \n\n2 \n\nDer Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer L. A. beab-\n\nsichtigte, die Gemeinschuldnerin zu einem Multimediakonzern auszubauen. Auf \n\nseinen Vorschlag gab der Aufsichtsrat in der Sitzung vom 9. November 1994 \n\neinen Betrag von 250.000,00 DM für Sondierungen mit der noch zu gründenden \n\ni. GmbH frei, die sich auf dem Geschäftsfeld des call-back-\n\nVerfahrens betätigen wollte. In der Sitzung vom 14. Juni 1995 stellte der Auf-\n\nsichtsrat auf Anregung des Geschäftsführers A. für die Zusammenarbeit mit \n\neiner i-T. GmbH einen Betrag in der Größenordnung von 100.000,00 DM bis \n\n200.000,00 DM zur Verfügung, lehnte aber die weitergehende Empfehlung ab, \n\nbei diesem Unternehmen eine Beteiligung von 10 % einzugehen. Anläßlich der \n\nSitzung vom 25. September 1995 erlangte der Aufsichtsrat Kenntnis davon, \n\ndass A. bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Mittel der Gemeinschuldnerin in \n\nHöhe von insgesamt 800.000,00 DM an die i. GmbH bzw. i-T. GmbH trans-\n\nferiert hatte. Da A. im Innenverhältnis zur Gemeinschuldnerin das Ausfallrisiko \n\nübernahm, erklärte der Aufsichtsrat in den Sitzungen vom 19. Oktober und \n\n15. November 1995 sein Einverständnis, der i-T. GmbH insgesamt weitere \n\n500.000,00 DM (je Beschluss 250.000,00 DM) zu überlassen. \n\n3 \n\nIm Zeitraum vom 2. Oktober 1995 bis 22. Januar 1996 bewirkte A. \n\ndurch sieben Überweisungen zugunsten der i-T. GmbH Zahlungen in Höhe \n\nvon insgesamt 288.435,35 € (564.130,53 DM). Der Kläger nimmt die Beklagten \n\nwegen dieser Beträge, welche die Gemeinschuldnerin weder von der \n\n- insolventen - i-T. GmbH noch von dem im Zusammenhang mit diesen Vor-\n\ngängen wegen Veruntreuung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten \n\nGeschäftsführer A. zurückerlangen konnte, auf Schadensersatzleistung in \n\nAnspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Beklagten zur Zahlung von 61.355,03 € (120.000,00 DM) verur-\n\nteilt. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger den Differenzbetrag in Höhe von 227.080,32 € (444.130,53 DM) weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt zur antragsgemäßen \n\nVerurteilung der Beklagten. \n\nI. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Pflichtverstoß des Aufsichts-\n\nrats könne nicht darin erblickt werden, dass im Rahmen der Sitzungen vom \n\n9. November 1994, 14. Juni, 19. Oktober und 15. November 1995 Mittel zu-\n\ngunsten der i-T. GmbH freigegeben worden seien. Die mit diesen Finanzie-\n\nrungsentscheidungen verbundene Übernahme von Risiken bedeute für sich \n\ngenommen keine Verletzung der Sorgfaltspflicht, weil der von seinem früheren \n\nMitglied S. I. und dem künftigen Geschäftsführer der i-T. \n\nGmbH, R. D. , beratene Aufsichtsrat den Bereich der Telefondienst-\n\nleistungen als zukunftsträchtigen und vielversprechenden Markt habe einstufen \n\ndürfen. Eine Besicherung der Kredite sei nicht notwendig gewesen, weil es sich \n\n- wie bei einer Beteiligung am Stammkapital - der Sache nach um eine Investiti-\n\non in ein anderes Unternehmen gehandelt habe. Der Aufsichtsrat sei zur Ver-\n\nmeidung eines Konkurses der i-T. GmbH und des damit verbundenen Verlusts \n\nbereits investierter Gelder berechtigt gewesen, vorangegangene, ohne sein \n\nWissen geleistete Zahlungen nachträglich zu genehmigen. Da ein Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen die Beklagten nur für nicht bewilligte und nicht nachträglich \n\ngenehmigte Zahlungen bestehe, gehöre die fehlende Genehmigung zu den An-\n\nspruchsvoraussetzungen. Ohne vorherige oder nachträgliche Zustimmung des \n\nAufsichtsrats seien Überweisungen des Geschäftsführers A. in Höhe von \n\n120.000,00 DM erfolgt. Da diese Zahlungen durch hinreichende Vorkehrungen \n\nzur Kontrolle des Geschäftsführers hätten vermieden werden können, sei die \n\nKlage in diesem Umfang (61.355,03 €) begründet. \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDem Kläger steht gemäß § 93 Abs. 2, §§ 116 AktG, 52 Abs. 1 GmbHG \n\ngegen die Beklagten über den von dem Berufungsgericht zuerkannten Betrag \n\nhinaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 227.080,32 € \n\n(444.130,53 DM) zu. \n\n1. a) Verfehlt, weil zu eng ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers komme nur für solche \n\nZahlungen in Betracht, die der Geschäftsführer A. ohne Genehmigung des \n\nAufsichtsrats der i-T. GmbH gewährt habe. Vielmehr haben die Beklagten der \n\nGesellschaft, zu deren Überwachungsorgan sie berufen worden sind, auch da-\n\nfür einzustehen, dass und soweit sie pflichtwidrig den Geschäftsführer A. zu \n\nden Zahlungen an die i-T. GmbH ermächtigt haben. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nb) Zustimmungsvorbehalte, wie sie die Satzung der Gemeinschuldnerin \n\nauf der Grundlage des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG für Geschäfte in einer Grö-\n\nßenordnung von mehr als 100.000,00 DM vorsieht, sind das Instrument vor-\n\nbeugender Kontrolle des Aufsichtsrats (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 111 Rdn. 16), \n\nMaßnahmen der Geschäftsleitung, die möglicherweise nicht mehr rückgängig \n\ngemacht werden können, von vornherein zu unterbinden. Die Aufsichtsratsmit-\n\nglieder trifft eine - ggfs. neben die Haftung der geschäftsführenden Organe tre-\n\ntende - Schadensersatzpflicht, wenn sie die Zustimmung zu einem Geschäft \n\nerteilen, die sie bei pflichtgemäßem Handeln hätten verweigern müssen \n\n(MünchKomm-AktG/Semler \n\n2. Aufl. \n\n§ 111 \n\nRdn. 431; \n\nGroß-\n\nkomm.z.AktG/Hopt/Roth 4. Aufl. § 111 Rdn. 700, 717). \n\n10 \n\n2. Ein solcher Fall liegt hier nach den revisionsrechtlich einwandfreien \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts vor. Die Beklagten waren verpflichtet, \n\ngeeignete Vorkehrungen zu treffen, dass A. keine weiteren Verfügungen zu-\n\ngunsten der i-T. GmbH treffen konnte, nachdem ihnen in der Aufsichtsratssit-\n\nzung vom 25. September 1995 bekannt geworden war, dass dieser unter Über-\n\nschreitung seiner Kompetenzen Zahlungen von mehr als 350.000,00 DM an die \n\nihm und seinen Familienmitgliedern zuzuordnende i-T. GmbH geleistet hatte. \n\nFerner haben die Beklagten es versäumt, vor Erteilung der Freigabe für die wei-\n\nteren Zahlungen die erforderlichen Erkundigungen über die i-T. GmbH einzu-\n\nholen und vor der Auszahlung weiterer Gelder dafür zu sorgen, daß die Rück-\n\nzahlungsansprüche der Gemeinschuldnerin in geeigneter Weise gesichert wur-\n\nden. \n\n11 \n\na) Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 25. September 1995 nicht \n\nnur beanstandet, dass der Geschäftsführer A. das ihm für Investitionen ge-\n\nsetzte Limit von maximal 450.000,00 DM durch Zahlungen von tatsächlich \n\n800.000,00 DM weit überschritten hatte; er hat auch mit seiner Erklärung, \"sich \n\nvon der Geschäftsführung hintergangen\" zu fühlen, gegenüber A. in aller \n\nDeutlichkeit sein Misstrauen bekundet. Außerdem äußerte ein Aufsichtsratsmit-\n\nglied die Befürchtung, dass A. , der im Verlauf der Aussprache eine Mitbeteili-\n\ngung seiner Familie an der i-T. GmbH einräumte, mit Hilfe dieser Gelder privat \n\nein neues Geschäft initiiere. Da A. durch die Missachtung des vorgegebenen \n\nInvestitionsvolumens um nahezu das doppelte selbst mittelbar begünstigt wur-\n\nde, stand die Vermutung krimineller Handlungen zum Nachteil der Gemein-\n\nschuldnerin im Raum. Allein wegen dieser Verdachtslage war der Aufsichtsrat \n\nverpflichtet, bis zu einer umfassenden Klärung des Sachverhalts die Hingabe \n\nweiterer Investitionsmittel - notfalls durch Abberufung des Geschäftsführers - zu \n\nunterbinden. \n\n12 \n\nb) Über diese bereits für sich genommen haftungsbegründende grobe \n\nPflichtwidrigkeit hinaus ist dem Aufsichtsrat als Sorgfaltspflichtverstoß vor allem \n\nanzulasten, Investitionen in erheblichem Umfang gebilligt zu haben, ohne ir-\n\ngendeine Erkundigung über den konkreten Unternehmensgegenstand des ge-\n\nförderten Unternehmens, seine wirtschaftliche Situation, die von ihm verfolgten \n\nGeschäftsziele und das für deren Verwirklichung benötigte Kapital einzuholen. \n\n13 \n\nEine Prüfungspflicht drängte sich angesichts der die Vertrauensgrundla-\n\nge zu dem Geschäftsführer zerstörenden Eigenmächtigkeiten des A. schon \n\ndeshalb auf, weil das Partnerunternehmen zunächst als i. GmbH und später \n\nals i-T. GmbH firmierte. Allein die - allen Wettbewerbern zustatten kommende - \n\ngünstige Entwicklung des Marktes für Telefondienstleistungen enthob die Be-\n\nklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Verpflichtung, \n\nsich - zumal es um erhebliche Beträge ging - über die Seriosität der i-T. GmbH \n\ngenauestens zu vergewissern. Die Beklagten durften sich auf die günstige Ein-\n\nschätzung des früheren Aufsichtsrats I. nicht verlassen, weil er eben-\n\nfalls lediglich über externes Wissen verfügte und über die tatsächlichen Ver-\n\nhältnisse der i-T. GmbH nicht im Bilde war. Noch weniger durften die Beklag-\n\nten den Auskünften von R. D. vertrauen, der als künftiger Geschäfts-\n\nführer der i-T. GmbH keineswegs die Gewähr für eine neutrale und nicht von \n\neigenen Interessen gelenkte Beurteilung der Geschäftschancen bot. Da dem \n\nAufsichtsrat in der Sitzung vom 25. September 1995 obendrein eröffnet wurde, \n\ndass monatlichen Kosten von 200.000,00 DM ein Umsatz von lediglich \n\n4.500,00 DM gegenüberstand und dieses Missverhältnis auf absehbare Zeit \n\nanhalten würde, musste sich dem Aufsichtsrat die Erkenntnis aufdrängen, dass \n\neiner Fortsetzung der - sich als \"Fass ohne Boden\" darstellenden - Investitionen \n\njede wirtschaftliche Grundlage fehlte. \n\n14 \n\nc) Schließlich ist den Beklagten vorzuwerfen, Zahlungen gebilligt zu ha-\n\nben, obwohl Rückerstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die i-T. \n\nGmbH sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gänzlich ungesichert waren. \n\n15 \n\nZum einen flossen die Darlehenszahlungen ersichtlich lediglich auf der \n\nBasis mündlicher Absprachen, so dass im Streitfall schon beim Nachweis der \n\nForderungen ernste Schwierigkeiten nicht auszuschließen waren. Zum anderen \n\nentbehrten die umfänglichen Darlehen jeder üblichen und gebotenen Absiche-\n\nrung. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Zahlungen hätten als \"Investi-\n\ntion in ein anderes Unternehmen\" keiner Sicherung bedurft. Das geht schon \n\ndeshalb fehl, weil der Aufsichtsrat in der Sitzung vom 14. Juni 1995 eine gesell-\n\nschaftsrechtliche Beteiligung an der i-T. GmbH als Äquivalent einer Investition \n\ngerade abgelehnt hatte. Der Umstand, dass die Beklagten in der Schlussphase \n\ndes Engagements weitere Zahlungen an die \n\ni-T. GmbH von der \n\n- offfensichtlich ebenfalls nicht mit werthaltigen Sicherheiten unterlegten - Über-\n\nnahme des Ausfallrisikos durch A. abhängig machten, unterstreicht, dass sie \n\ndas Sicherungsbedürfnis der Gemeinschuldnerin erkannt, aber nicht im gebote-\n\nnen Umfang durchgesetzt haben. \n\n16 \n\n3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die von den Beklagten erhobene - im \n\nRevisionsrechtszug nicht mehr näher ausgeführte - Einrede der Verjährung. Die \n\nfünfjährige Verjährungsfrist (§ 52 Abs. 3 GmbHG) für den mit der ersten Über-\n\nweisung vom 2. Oktober 1995 entstandenen Schadensersatzanspruch ist nicht \n\nabgelaufen. Die Verjährung wurde mit der rechtzeitigen Klageeinreichung am \n\n29. August 2000 unterbrochen, weil die Klage im Anschluss an die am 13. Sep-\n\ntember 2000 bewirkte Vorschusszahlung den Beklagten am 16. bzw. \n\n23. Oktober 2000 und folglich demnächst (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) zugestellt \n\nwurde. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 01.12.2004 - 3 HKO 149/00 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 11.08.2005 - 6 U 41/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-11/ii-zr-243-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-11/ii-zr-243-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_243-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:51.172682+00:00"}}