{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_239-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"II ZR 239/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 21 ff., 43 Abs. 2 Verkündet am: 10. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \"Kolpingwerk\" a) Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser Vereinsmitglieder. stehenden selbst hinter nicht und ihm die b) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der ju- ristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmiss- bräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung). c) Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirt- schaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie be- wirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend. d) Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaf- tung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nicht- verhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 239/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nBGB §§ 21 ff., 43 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\n\"Kolpingwerk\" \n\na) Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser \nVereinsmitglieder. \n\nstehenden \n\nselbst \n\nhinter \n\nnicht \n\nund \n\nihm \n\ndie \n\nb) Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann \nzulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der ju-\nristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmiss-\nbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung). \n\nc) Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirt-\nschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen \nSanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen \nEntziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie be-\nwirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger \nGesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend. \n\nd) Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaf-\ntung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nicht-\nverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen \nFehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 239/05 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Die Revision der Klägerin gegen das Teil- und Grundurteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. August \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nII. Auf die Revision der Beklagten zu 3-6 wird das Teil- und \n\nGrundurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 9. August 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der \n\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2 und 7 - und \n\ninsoweit aufgehoben, als in der Hauptsache zum Nachteil der \n\nBeklagten zu 3-6 entschieden worden ist. \n\n Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil \n\nder 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 6. April \n\n2004 wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 3-6 zurückge-\n\nwiesen. \n\nIII. Die Klägerin trägt - über die ihr bereits auferlegten außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 2 und 7 in den Vorin-\n\nstanzen hinaus - sämtliche weiteren Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für Ansprüche, die \n\nder Klägerin aus einem mit dem in die Insolvenz gefallenen Kolping-\n\nBildungswerk Sachsen e.V. (KBS e.V.) geschlossenen Leasingvertrag wegen \n\nausstehender und entgangener Leasingzahlungen angeblich zustehen. \n\nDie Beklagten sind Teil des Internationalen Kolpingwerkes. Dessen örtli-\n\nche Gliederungen heißen Kolpingfamilien. Diese bilden im Bereich eines Bis-\n\ntums den Diözesanverband (Beklagter zu 3 für das Bistum D. \n\nund Beklagter zu 5 für das Bistum G. ) und in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland das Kolpingwerk Deutschland (Beklagter zu 1). Dabei handelt es sich um \n\nnichtrechtsfähige Vereine, hinter denen jeweils ein rechtsfähiger, eingetragener \n\nVerein (Beklagter zu 4, 6 und 2) als Rechtsträger steht. \n\n3 \n\nDer KBS e.V. wurde 1990 als \"Träger der entsprechenden Aktivitäten \n\nder Diözesanverbände D. und G. des Kolpingwerkes\" (§ 1 \n\nAbs. 2 der Satzung) gegründet. Zum satzungsgemäßen Gegenstand (§ 2 der \n\nSatzung) des als gemeinnützig konzipierten Vereins gehören u.a. die Durchfüh-\n\nrung von Maßnahmen der beruflichen und berufsbezogenen Bildung, Maß-\n\nnahmen der offenen Jugend- und Erwachsenenbildung sowie die Einrichtung \n\nvon Bildungszentren und Jugendwohnheimen. Mitglieder des KBS e.V. sind \n\nu.a. die Vorsitzenden und Diözesanpräsides der Beklagten zu 3 und 5 sowie \n\njeweils zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand des Beklagten zu 3 bzw. 5 \n\nbenannt werden (§ 4 der Satzung). Der KBS e.V. entwickelte sich zu einem der \n\ngrößten Anbieter staatlich geförderter Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung \n\nin Sachsen und erweiterte gleichzeitig sein Betätigungsfeld. 1996 fand eine \n\nNeuorganisation der verschiedenen Tätigkeiten des KBS e.V. statt, in deren \n\nRahmen ihm eine reine Holdingfunktion zugewiesen wurde, während seine ein-\n\nzelnen Aktivitäten auf diverse Gesellschaften mit beschränkter Haftung verla-\n\n4 \n\n5 \n\ngert wurden. Zuletzt hatte der KBS e.V. mehr als 25 Tochter- und Enkelgesell-\n\nschaften. \n\nDie Klägerin ist ein als GmbH & Co. KG organisierter geschlossener \n\nImmobilienfonds. Ihre Komplementärin wird von der I. \n\n AG beherrscht. \n\nIm Jahre 1994 erwarb eine Tochtergesellschaft des KBS e.V. von der \n\nTreuhandanstalt das Schloss S. in N. . Diese be-\n\nstellte zugunsten der Klägerin ein 40-jähriges Erbbaurecht an der Immobilie. \n\nDie Klägerin ihrerseits beauftragte eine andere Tochtergesellschaft des \n\nKBS e.V. mit dem Umbau der vorhandenen Schlossanlage in ein Schulungs-, \n\nAus- und Weiterbildungszentrum. Das umgebaute Objekt vermietete sie durch \n\nImmobilien-Leasing-Vertrag vom 28. Januar 1998 \n\n(mit Nachtrag vom \n\n14./28. September 1999) ab 1. Oktober 1999 für 19,75 Jahre an den KBS e.V. \n\ngegen \n\nZahlung \n\neiner monatlichen \n\nLeasingrate \n\nvon \n\n83.297,97 € \n\n(=162.916,67 DM) mit jährlicher Erhöhung um zunächst 1 %, später 2 %. \n\n6 \n\nMit ähnlichen vertraglichen Konstruktionen wie bei Schloss S. \n\n engagierte sich der KBS e.V. in der zweiten Hälfte der 90-iger Jahre noch \n\nin drei weiteren Großprojekten (Kolping-City-Center D. , Wohn- und Ge-\n\nschäftshaus in L. , Studentenwohnheim in G. ), durch die er zusätz-\n\nlich mit monatlichen Mietzinsen von insgesamt 243.289,89 € belastet wurde. \n\n7 \n\nSeit Mai 2000 kam der KBS e.V. seiner Verpflichtung zur Zahlung der \n\nLeasingraten gegenüber der Klägerin nicht mehr nach. Auf seinen Eigenantrag \n\nvom 5. Oktober 2000 wurde am 1. Dezember 2000 das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des KBS e.V. eröffnet. Seit 1. Januar 2001 wird Schloss \n\nS. im Einvernehmen mit dem Insolvenzverwalter des KBS e.V. so-\n\nwie im Auftrag und auf Kosten der I. AG durch die \n\nA. GmbH als Tagungshotel bewirtschaftet. Am 19./20. Dezember 2002 \n\ntrat der Insolvenzverwalter des KBS e.V. sämtliche ihm gegen die Beklagten \n\nzustehenden Ansprüche an die Klägerin ab. Mit weiterer Vertragsurkunde vom \n\n9./13. Februar 2004 erklärte er hilfsweise die \"Freigabe\" dieser Ansprüche und \n\ngestattete durch Schreiben vom 10. Januar 2005 der Klägerin - für den Fall der \n\nUnzulässigkeit einer Klage auf Leistung an diese selbst - \"eine Klage auch zu-\n\ngunsten der Masse\". \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die auf Leistung ausstehender und entgangener \n\nLeasingraten gerichtete, vornehmlich auf eine Durchgriffshaftung wegen Miss-\n\nbrauchs der Rechtsform des KBS e.V. gestützte Klage abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - \n\ndurch Teil- und Grundurteil gemäß dem zweitinstanzlich hilfsweise gestellten \n\nKlageantrag zu 3 die Beklagten zu 3-6 als Gesamtschuldner verurteilt, an den \n\nInsolvenzverwalter des KBS e.V. die für das Jahr 2000 noch offenen Leasingra-\n\nten in Höhe von 707.658,66 € zu zahlen, und außerdem festgestellt, dass die \n\nBeklagten zu 3-6 auch für die Restlaufzeit des Leasingvertrages dem Grunde \n\nnach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Mit ihren - vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen - wechselseitig eingelegten Revisionen verfolgen die Klägerin ihr \n\nursprüngliches, auf gesamtschuldnerische Verurteilung auch der Beklagten \n\nzu 1 und 2 und auf Leistung an sich selbst gerichtetes Klageziel sowie die Be-\n\nklagten zu 3-6 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie gegen ihre Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu 3 gerichtete \n\nRevision der Beklagten zu 3-6 ist begründet und führt in diesem Umfang zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Klageabweisung. Demgegenüber ist \n\ndie Revision der Klägerin unbegründet. \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2005, 1680) hat ausgeführt: \n\n11 \n\nDie Klägerin könne keine Zahlung an sich selbst verlangen, da sie ge-\n\nmäß § 93 InsO für Ansprüche aus Durchgriffshaftung und nach § 92 InsO für \n\ndeliktische Ansprüche nicht prozessführungsbefugt sei. Eine solche Befugnis \n\nhabe sie auch nicht im Wege der Abtretung sowie \"Freigabe\" von Ansprüchen \n\ndurch den Insolvenzverwalter des KBS e.V. erlangt. Auch ein Feststellungsinte-\n\nresse bezüglich jener Ansprüche, mit denen sie im Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen des KBS e.V. ausfalle, bestehe nicht. Die Klage sei jedoch in gewill-\n\nkürter Prozessstandschaft für den Insolvenzverwalter des KBS e.V. zulässig \n\nund insoweit auch gegenüber den Beklagten zu 3-6 unter dem Aspekt eines \n\nMissbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Vereins begründet. Spätes-\n\ntens seit der Jahreswende 1997/1998 sei der KBS e.V. faktisch als Wirtschafts-\n\nverein im Sinne von § 22 BGB tätig geworden, ohne über die entsprechende \n\nGenehmigung zu verfügen. Er habe sich eine Konzernstruktur gegeben und sei \n\nin vielfältiger Weise erwerbswirtschaftlich aufgetreten. Die Aktivitäten seiner \n\nTochter- und Enkelgesellschaften seien ihm zurechenbar, da er diese wie un-\n\nselbständige Betriebsabteilungen geführt habe. Bei einem auf die wirtschaftli-\n\nchen Tätigkeiten entfallenden Umsatz von ca. 30 Mio. DM, der 1/3 bis 1/4 des \n\ngesamten Konzernumsatzes ausgemacht habe, seien die Grenzen des Neben-\n\nzweckprivilegs überschritten gewesen. Es entspreche allgemeinen korporati-\n\nonsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder bzw. Gesellschafter einer Kör-\n\nperschaft grundlegenden strukturellen Fehlentwicklungen durch nachhaltige \n\nMaßnahmen entgegenzutreten hätten und sie bei der Verletzung einer solchen \n\nPflicht einer persönlichen Haftung unterworfen seien. Dies führe hier zur Haf-\n\ntung der Beklagten zu 3 und 5, die im haftungsrechtlichen Sinne als „faktische“ \n\nMitglieder des KBS e.V. zu behandeln seien. Sie hätten Kenntnis von jenen \n\ntatsächlichen Verhältnissen gehabt, aus denen sich der offenkundige Miss-\n\nbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins ergeben habe, ohne diesem \n\nin der gebotenen Weise entgegenzutreten. Der Beklagte zu 4 sei für den Be-\n\nklagten zu 3, der Beklagte zu 6 für den Beklagten zu 5 als Rechtsträger im Au-\n\nßenverhältnis unter Rechtsscheinaspekten eintrittspflichtig. Demgegenüber \n\nscheide eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 aus, da diese weder faktische \n\nMitglieder des KBS e.V. gewesen seien noch dort Leitungsmacht ausgeübt hät-\n\nten. Sonstige Anspruchsgrundlagen, insbesondere eine Haftung nach den \n\nGrundsätzen des existenzvernichtenden Eingriffs, seien tatbestandlich nicht \n\nerfüllt. \n\n12 \n\nII. Die auf eine - vermeintliche - Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs \n\nder Rechtsform des KBS e.V. gestützte Verurteilung der Beklagten zu 3-6 nach \n\ndem Klageantrag zu 3 hält schon im zentralen rechtlichen Ansatz revisions-\n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand (A.1); die der Klage stattgebende Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts stellt sich insoweit auch nicht aus sonstigen \n\nGründen als richtig i.S.v. § 561 ZPO dar (A. 2). Demgegenüber bleiben die Re-\n\nvisionsangriffe der Klägerin gegen die weitergehende Abweisung ihrer Klage, \n\ninsbesondere auch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2, ohne Erfolg (B.). \n\nA. Revision der Beklagten zu 3-6 \n\n13 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten zu 3-6 hafteten \n\nals (faktische) Mitglieder des KBS e.V. für dessen Vereinsverbindlichkeiten ge-\n\ngenüber der Klägerin akzessorisch im Wege einer Durchgriffshaftung wegen \n\nMissbrauchs der Rechtsform des eingetragenen Idealvereins, weil sie seiner \n\n- ihnen bekannten - erheblichen, das Nebenzweckprivileg überschreitenden \n\nwirtschaftlichen Betätigung keinen Einhalt geboten hätten, steht mit dem gel-\n\ntenden Gesetzesrecht (§§ 21 ff, 43 Abs. 2 BGB) nicht im Einklang; eine solche \n\nHaftungssanktion ist auch nicht auf dem Wege einer - offenbar vom Berufungs-\n\ngericht beabsichtigten - richterlichen Rechtsfortbildung begründbar. \n\n14 \n\na) Der KBS e.V. ist eine juristische Person, so dass - wie das Beru-\n\nfungsgericht im Ansatz auch nicht verkennt - aufgrund seiner Rechtsfähigkeit \n\ngrundsätzlich eine strikte rechtliche Trennung der Vermögenssphären des ein-\n\ngetragenen Vereins und seiner Mitglieder gemäß § 21 BGB gewährleistet ist \n\n(Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin, BGB § 21 Rdn. 17; Soergel/Hadding, \n\nBGB 13. Aufl. vor § 21 Rdn. 35). Regelmäßig haftet daher für Verbindlichkeiten \n\neines eingetragenen Vereins nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehen-\n\nden Vereinsmitglieder (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, \n\n318, 333). Nimmt dementsprechend die Eintragung den Mitgliedern das Haf-\n\ntungsrisiko für die Vereinsschulden ab, so reicht auch ein der Eintragung ent-\n\nsprechendes Auftreten als eingetragener Verein im Regelfall aus, um bei Drit-\n\nten der Erwartung einer persönlichen Haftung der Mitglieder die Grundlage zu \n\nentziehen. \n\n15 \n\nb) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Durchbre-\n\nchung dieses Trennungsgrundsatzes nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn \n\ndie Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Per-\n\nson und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist \n\n(vgl. BGHZ 54, 222, 224 m.w.Nachw.; 78, 318, 333). \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat diese höchstrichterlichen Rechtsprechungs-\n\ngrundsätze zwar referiert, jedoch offensichtlich bei der Prüfung des vorliegen-\n\nden Falles deren Tragweite verkannt. Denn es hat der Klage gegen die Beklag-\n\nten zu 3-6 stattgegeben, obwohl es das Vorliegen solcher ganz besonderen \n\nUmstände im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der rechtlichen \n\nVerschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden \n\nMitgliedern nicht hat feststellen können. Weder bestanden auf Seiten des KBS \n\ne.V. etwa von Anfang an Bonitätsprobleme, die der Klägerin treuwidrig ver-\n\nschleiert worden wären, noch fanden rechtsmissbräuchliche Vermögensver-\n\nschiebungen im Konzern oder eine vergleichbare Ausnutzung von Konzern-\n\nstrukturen zu Lasten der Gläubiger statt, geschweige denn bestanden Anhalts-\n\npunkte für eine insoweit den Beklagten zu 3-6 zuzurechnende Veranlassung. \n\nAuch Art und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung des KBS e.V. als solcher \n\nin Form der Steuerung größerer Bauprojekte waren für Außenstehende \n\n- darunter insbesondere die Klägerin als Auftraggeberin und spätere Leasing-\n\ngeberin hinsichtlich eines dieser Großprojekte - unschwer erkennbar. \n\n17 \n\nc) Keinesfalls rechtfertigt das - den Beklagten zu 3-6 von der Klägerin \n\nangelastete - Nichteinschreiten gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betäti-\n\ngung des KBS e.V. und die darin liegende Überschreitung des Nebenzweckpri-\n\nvilegs - mag sie auch erheblich gewesen sein - den vom Berufungsgericht pos-\n\ntulierten Haftungsdurchgriff der Gläubiger auf diese (faktischen) Vereinsmitglie-\n\nder wegen Rechtsformmissbrauchs. \n\n18 \n\nEiner solchen - ex tunc wirkenden - Durchgriffshaftung der Mitglieder ei-\n\nnes Idealvereins für den Fall eines Vereinsklassenwechsels durch bewusste \n\nÜberschreitung des Nebenzweckprivilegs steht entgegen, dass von Gesetzes \n\nwegen als Sanktion für eine derartige zweckwidrige unternehmerische Betäti-\n\ngung des eingetragenen Vereins allein das Amtslöschungsverfahren gemäß \n\n§§ 159, 142 FGG oder die behördliche Entziehung der Rechtsfähigkeit nach \n\n§ 43 Abs. 2 BGB in Betracht kommt. \n\n19 \n\nUnabhängig davon, ob das Amtslöschungsverfahren für den zu Unrecht \n\neingetragenen Idealverein nur bei anfänglichen Eintragungsmängeln oder auch \n\nparallel zum Entziehungsverfahren des § 43 Abs. 2 BGB bei der nachträglichen \n\nZweckverfehlung in Betracht kommt (vgl. zum Streitstand nur: K. Schmidt, \n\nJR 1987, 177, 178; Oetker, NJW 1991, 385, 389), fällt jedenfalls die dem Ideal-\n\nverein durch dessen Eintragung im Vereinsregister mit konstitutiver Wirkung \n\nverliehene Rechtsfähigkeit nicht dadurch weg, dass - wie hier - zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt bei dem Verein die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vor-\n\nliegen oder etwa von Anfang an vorhandene Eintragungsmängel erst später \n\noffenbar werden. Erst die behördliche Entziehung nach § 43 Abs. 2 BGB oder \n\ndie Löschung im Vereinsregister nach §§ 159, 142 FGG stellt den erforderli-\n\nchen Rechtsakt dar, der die Rechtsfähigkeit des Vereins beendet. Allein durch \n\ndiesen Verlust der Rechtsfähigkeit wird der Verein zu einem nichtrechtsfähigen \n\nwirtschaftlichen Verein, für dessen Verbindlichkeiten die Mitglieder von diesem \n\nZeitpunkt an (ex nunc) persönlich haften (§ 54 BGB). \n\n20 \n\nGerade der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 BGB ein be-\n\nsonderes Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Idealvereins ge-\n\nschaffen hat, führt andererseits dazu, dass die Vereinsmitglieder - solange ein \n\nsolches Verfahren nicht angestrengt wird - auf die mit der Rechtsfähigkeit des \n\ne.V. verbundene Haftungsbeschränkung vertrauen dürfen. Dies gilt um so \n\nmehr, als die rechtliche Einordnung, ob eine bestimmte wirtschaftliche Betäti-\n\ngung sich noch im Rahmen des Nebenzwecksprivilegs hält oder dieses bereits \n\nüberschreitet, im Einzelfall schwierig und dem einzelnen Mitglied - selbst wenn \n\nman ihm wie hier seitens des Berufungsgerichts aufgrund der spezifischen Mit-\n\ngliederstruktur eine besonders prägende Stellung zumisst - kaum zuverlässig \n\nmöglich ist (vgl. auch K. Schmidt, ZIP 2007, 605, 607, 609). Das Vereinsmit-\n\nglied darf sich dann aber grundsätzlich darauf verlassen, dass die Klärung ei-\n\nner eventuellen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs - sei es von Amts \n\nwegen oder auf Anregung eines Gläubigers - in dem dafür vorgesehenen Ver-\n\nfahren nach §§ 43 Abs. 2, 44 BGB stattfindet und es sich nicht nachträglich und \n\nrückwirkend einer persönlichen Haftung für Zeiträume ausgesetzt sieht, auf die \n\nes keinen Einfluss mehr nehmen kann. \n\n21 \n\nDie gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 \n\nFGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 \n\nBGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zur Auflösung oder Um-\n\nwandlung des das Nebenzweckprivileg überschreitenden Idealvereins sind \n\nnach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich - d.h., soweit nicht ausnahmswei-\n\nse eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Trennungsprinzips durch die \n\nVereinsmitglieder im oben beschriebenen Sinne (vgl. BGHZ 78, 318, 333) hin-\n\nzukommt - zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend (vgl. auch K. Schmidt, \n\nJR aaO S. 178; ders. in Gedächtnisschrift R. Walz, 677, 680; Segna, Rpfleger \n\n2006, 449, 454). \n\n22 \n\nd) Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage ist für den vom Beru-\n\nfungsgericht unternommenen Versuch, im Wege einer Rechtsfortbildung die \n\nDuldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivi-\n\nlegs durch Vereinsmitglieder zusätzlich mit der Sanktion ihrer (rückwirkenden) \n\npersönlichen Haftung \n\nzu \n\nbelegen, \n\nschon wegen Fehlens \n\neiner \n\n- regelungsbedürftigen - Gesetzeslücke kein Raum (abl. auch: v. Hippel, NZG \n\n2006, 537; K. Schmidt, ZIP aaO S. 605; Bamberger/Roth/Schwarz/Schöpflin \n\naaO § 21 Rdn. 22; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 2. Aufl. § 21 \n\nRdn. 8; offen gelassen bei: Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. Einf. \n\nv. § 21 Rdn. 12; MünchKommBGB/Reuter, § 21 Rdn. 48; jurisPK-BGB/Otto \n\n§ 22 Rdn. 41, die aber jeweils auf die kritische Urteilsanmerkung von v. Hippel \n\nverweisen). Überdies trifft die Ausgangsthese des Berufungsgerichts, es ent-\n\nspreche „allgemeinen korporationsrechtlichen Grundsätzen, dass die Mitglieder \n\nbzw. Gesellschafter einer Körperschaft grundlegenden strukturellen Fehlent-\n\nwicklungen durch nachhaltige Maßnahmen entgegenzutreten haben und sie bei \n\nder Verletzung einer solchen Pflicht einer persönlichen Haftung unterworfen“ \n\nsind, nicht zu; ein derartiger Durchgriffstatbestand ist dem geltenden Recht \n\nfremd (so zutreffend: K. Schmidt, ZIP aaO S. 609; ders. Gedächtnisschrift aaO \n\nS. 687). \n\n23 \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Haftung der Beklagten \n\nzu 3-6 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (vgl. § 561 \n\nZPO). Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Berufungsgericht im Üb-\n\nrigen nämlich zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen anderweitiger \n\ndenkbarer Anspruchsgrundlagen aus eigenem oder abgeleitetem Recht der \n\nKlägerin nicht erfüllt sind. \n\n24 \n\na) Ob die vom Senat für das GmbH-Recht entwickelten Grundsätze zur \n\nDurchgriffshaftung des Gesellschafters wegen Vermögensvermischung (vgl. \n\nSen.Urt. v.14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 466) auf die Mitglieder \n\ndes rechtsfähigen Vereins übertragbar sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls \n\nhat das Berufungsgericht eine derartige, den Beklagten zu 3-6 zurechenbare \n\nVermögensvermischung zutreffend verneint. Soweit sich die Klägerin erneut \n\nauf eine fehlende Dokumentation von Zahlungsflüssen im Rechnungswesen \n\ndes KBS e.V. beruft, betrifft dies nur ein im Verhältnis zu den Tochter- bzw. \n\nEnkelgesellschaften eingeführtes Cash-Management-System, nicht aber eine \n\nundurchsichtige Abgrenzung der Vermögenslage des Vereins zu diesen Be-\n\nklagten. \n\n25 \n\nb) Auch eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher \n\nSchädigung nach § 826 BGB unter dem Aspekt einer \"vorsätzlichen Kapital-\n\nvernichtung\" oder einer \"Existenzvernichtung\" hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht verneint. \n\n26 \n\naa) Der vorinstanzliche Vortrag der Klägerin, auf den sie in ihrer Revisi-\n\nonserwiderung einen entsprechenden Anspruch wegen \"Kapitalvernichtung\" zu \n\nstützen versucht, lässt konkrete Anhaltspunkte für eine solche vorsätzliche \n\nGläubigerschädigung durch die Beklagten nicht erkennen. Weder der Umstand, \n\ndass die vier vom KBS e.V. initiierten Großprojekte wirtschaftlich riskant waren, \n\nnoch eine Kenntnis der Beklagten von diesen Projekten genügen, um hier eine \n\nsittenwidrige vorsätzliche \"Kapitalvernichtung\" anzunehmen. \n\n27 \n\nbb) Eine Übertragung der speziellen, in Ergänzung des Kapitalschutz-\n\nsystems der GmbH entwickelten Grundsätze zur sog. Existenzvernichtungshaf-\n\ntung des Gesellschafters auf den eingetragenen Idealverein kommt jedenfalls \n\nnach der Neuausrichtung des Haftungskonzepts im Senatsurteil vom 16. Juli \n\n2007 (II ZR 3/04, ZIP 2007, 1552 - \"Trihotel\") durch die Einordnung als beson-\n\ndere Fallgruppe des § 826 BGB angesichts der grundlegenden strukturellen \n\nUnterschiede zwischen der GmbH und dem Idealverein nicht in Betracht. \n\n28 \n\nFreilich wäre - unabhängig von diesen Unterschieden - auch beim \n\nrechtsfähigen Verein der Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.v. \n\n§ 826 BGB erfüllt, wenn ein Mitglied des Vereins in das kraft der Satzung \n\nzweckgebundene Vereinsvermögen eingreifen und sich missbräuchlich daraus \n\n\"selbst bedienen\" würde. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich festge-\n\nstellt hat, dass die Beteiligung des KBS e.V. an den vier Großprojekten wirt-\n\nschaftlich unvernünftig gewesen sei, aber keinen gezielten Eingriff in die Ver-\n\nmögenssubstanz dargestellt habe, ist dies - entgegen der Ansicht der Klägerin - \n\nrevisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die weitergehende Fest-\n\nstellung, dass ein in diesem Zusammenhang eigennütziges Tätigwerden des \n\ngeschäftsführenden Vorstandes für die Beklagten zu 3-6 nicht erkennbar ge-\n\nwesen sei. Die weitere Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten den \n\nKBS e.V. zu einem wirtschaftlichen Verein umgestaltet, um die Gewinne aus \n\ndessen Tätigkeiten für sich selbst zu vereinnahmen, findet in den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts keine Stütze. Vielmehr ging es dem KBS e.V. dar-\n\num, mit \"Gewinnen\" aus seinen wirtschaftlichen Betätigungen seine vielfältigen \n\ngemeinnützigen Betätigungen \"querzusubventionieren\"; darin ist schon im An-\n\nsatz keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu sehen. \n\n29 \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten \n\nzu 3-6 unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Pflichten als \"faktischen \n\nVorstandsmitgliedern\" verneint. \n\n30 \n\nNach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Frage, ob \n\njemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines \n\nVerhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verant-\n\nworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Entschei-\n\ndend ist insoweit, dass der Betreffende die Geschicke der juristischen Person \n\n- über die interne Einwirkung auf deren satzungsmäßige Organe hinaus - durch \n\neigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Ge-\n\nschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen \n\nhat (Sen.Urt. v. 27. Juni 2005 - II ZR 113/03, ZIP 2005, 1414, 1415). Ein sol-\n\nches nach außen gerichtetes Auftreten der beklagten Vereine - die nicht einmal \n\nselbst satzungsmäßige Mitglieder des KBS e.V. waren - als Leitungsorgane \n\ndes KBS e.V. hat das Berufungsgericht mit Recht nicht festzustellen vermocht. \n\n31 \n\nDass zwischen den Beklagten zu 3-6 und dem KBS e.V. personelle Ver-\n\nflechtungen bestanden und teilweise organschaftliche Vertreter dieser Beklag-\n\nten auch beim KBS e.V. zu Vorstandsmitgliedern bestellt waren, reicht nicht \n\naus, um diese beklagten Vereine selbst als faktische Vorstandsmitglieder des \n\nKBS e.V. einzuordnen. Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 2 der Satzung \n\ndes KBS e.V. vorgesehene Regelung, dass dieser \"Träger der entsprechenden \n\nAktivitäten der Diözesanverbände D. und G. des Kolping-\n\nwerkes\" sei. Diese Regelung legt zwar eine interne Einwirkung zumindest der \n\nBeklagten zu 3 und 5 auf die satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder des \n\nKBS e.V. nahe; ein unmittelbares eigenes, die Tätigkeit des Vorstandes nach-\n\nhaltig prägendes Handeln im Außenverhältnis der Beklagten zu 3 und 5 für den \n\nKBS e.V. kann allein auf der Grundlage dieser Satzungsbestimmung aber nicht \n\nangenommen werden. Es genügt danach nicht, dass der Rechtsverkehr von \n\nder Organisationsstruktur und der genannten Satzungsbestimmung des \n\nKBS e.V. Kenntnis erlangen konnte, sondern es hätte der Feststellung weiter-\n\ngehender tatsächlicher Tätigkeiten der Beklagten mit Außenwirkung für den \n\nKBS e.V. bedurft. Solche relevanten Umstände vermochte weder das Beru-\n\nfungsgericht festzustellen noch werden sie von der Revisionserwiderung der \n\nKlägerin vorgebracht. \n\n32 \n\nd) Aus den genannten Gründen kommt auch ein Anspruch aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Insolvenzverschleppung \n\nnicht in Betracht. Einer solchen Haftung könnten nur die Vorstandsmitglieder \n\ndes KBS e.V. unterworfen sein, was für die beklagten Vereine auch unter dem \n\nGesichtspunkt einer faktischen Vorstandsstellung ausscheidet. \n\n33 \n\ne) Schließlich stellt auch ein Schreiben des geschäftsführenden Vor-\n\nstandes des KBS e.V. vom 3. Dezember 1997, in welchem dieser - gerichtet an \n\ndie B. GmbH - ausführt, \"dass durch die sat-\n\nzungsmäßige Verquickung von Personen und Entscheidungsträgern in den \n\nunterschiedlichen Rechtsträgern die Durchgriffshaftung gemäß des faktischen \n\nKonzerns ohnehin gegeben ist\", keine eigenständige Anspruchsgrundlage ge-\n\ngenüber den Beklagten dar. Bei der Auslegung dieses Schreibens durch das \n\nBerufungsgericht als schlichte Wissensäußerung und - freilich unzutreffende - \n\nRechtsauskunft handelt es sich nicht nur um eine mögliche, sondern um eine \n\nnahe liegende tatrichterliche Würdigung, die im Rahmen der eingeschränkten \n\nrevisionsrechtlichen Überprüfbarkeit durch den Senat rechtsbedenkenfrei und \n\ndaher hinzunehmen ist. \n\n34 \n\nVergeblich versucht die Klägerin eine ihr günstigere Deutung dieses \n\nSchreibens dadurch herbeizuführen, dass sie sich mit der Gehörsrüge in der \n\nRevisionsinstanz erstmalig darauf beruft, das Schreiben vom 3. Dezember \n\n1997 sei zwischen 17.14 Uhr und 17.15 Uhr per Fax übersandt worden; hieraus \n\nsei zu schließen, dass das Schreiben den Abschluss zuvor geführter Telefon-\n\nkonferenzen gebildet habe und erst zur Versendung gelangt sei, nachdem der \n\ngeschäftsführende Vorstand des KBS e.V. die von ihm im Rahmen dieser Tele-\n\nfonkonferenz zugesagte interne Abstimmung mit den Beklagten vorgenommen \n\ngehabt habe. Selbst wenn man diesen Inhalt der Rüge über den Geschehens-\n\nablauf als richtig unterstellen wollte, so ließe sich daraus immer noch keine \n\ntaugliche Anspruchsgrundlage - etwa i.S. eines Schuldanerkenntnisses - zu \n\nLasten gerade der Beklagten ableiten, zumal das Schreiben nicht einmal an die \n\nKlägerin gerichtet war. \n\nB. Revision der Klägerin \n\n35 \n\nMit ihrer eigenen Revision verfolgt die Klägerin eine Verurteilung der Be-\n\nklagten zu 1 und 2 weiter; außerdem wendet sie sich gegen die Zurückweisung \n\nihrer Berufung hinsichtlich der Abweisung ihres auch bezüglich der Beklagten \n\nzu 3-6 vorrangig gestellten Klageantrags zu 1 auf Leistung an sich sowie hin-\n\nsichtlich des Feststellungsantrags zu 2. In allen Punkten bleibt das Rechtsmittel \n\nder Klägerin ohne Erfolg. \n\n36 \n\n1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht, soweit es die klageabweisen-\n\nde Sachentscheidung des Landgerichts gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 \n\nbestätigt hat, jegliche in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin aus ei-\n\ngenem oder abgeleitetem Recht gegen diese Beklagten verneint. Die vorste-\n\nhenden, die Revision der Beklagten zu 3-6 betreffenden Ausführungen zur Un-\n\nbegründetheit der Klage wegen Nichtbestehens von Ansprüchen diesen Be-\n\nklagten gegenüber gelten entsprechend auch für die Klage gegen die Beklag-\n\nten zu 1 und 2; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf \n\n(II, A.) Bezug. \n\n37 \n\nb) Die Klägerin rügt - über die oben erörterten Ansprüche hinaus -, das \n\nBerufungsgericht habe erheblichen Sachvortrag zu ihrer Behauptung übergan-\n\ngen, dass der Beklagte zu 1 aus ausschließlich von ihm verfolgten Zwecken \n\nden KBS e.V. durch Übertragung von dauerhaft verlustbringenden Projekten \n\nwirtschaftlich ausgeplündert habe und daher den Gläubigern aus § 826 BGB \n\nhafte. Auch diese Rüge bleibt im Endergebnis erfolglos. \n\n38 \n\nInsoweit ist der Revision allerdings einzuräumen, dass sich das Beru-\n\nfungsgericht zwar mit der Eingliederung der Feriensiedlung \"F. \" in den \n\nKBS e.V. auseinandergesetzt, die beiden weiteren - angeblich auf Veranlas-\n\nsung des Beklagten zu 1 \"aufgenommenen\" - Verlustbringer \"R. -GmbH\" \n\nund \"Kolping-Bildungswerk S. -A. GmbH\" jedoch nicht dezidiert erör-\n\ntert hat. Das rechtfertigt aber nicht den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen \n\nGehörs. So wird die Übertragung des \"Kolping-Bildungswerks S. -A. \" \n\nin den Verantwortungsbereich des KBS e.V. zumindest im Tatbestandsteil des \n\nBerufungsurteils dargestellt. Hinsichtlich der \"R. -GmbH\" zielte der - im Tat-\n\nbestand nicht gesondert aufgeführte - Vortrag der Klägerin darauf ab, dass die-\n\nse Gesellschaft als Instrument zur Steuerung der beiden hier beteiligten Diöze-\n\nsanverbände durch den Beklagten zu 1 gedient habe. Vor diesem Hintergrund \n\nhat aber der entsprechende Vortrag der Klägerin zu beiden genannten Enkel-\n\ngesellschaften auch Eingang in die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils \n\ngefunden, da er zumindest jenen \"verschiedenen anderen Anlässen“ unterfällt, \n\nbei denen der Beklagte zu 1 seine Vorstellungen von der Vereinsarbeit artiku-\n\nliert haben soll. \n\n39 \n\nSoweit das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Klägerin nicht den \n\nRückschluss zu ziehen vermochte, dass der Beklagte zu 1 tatsächlich lenkend \n\nin die Willensbildung im Vorstand des KBS e.V. eingegriffen habe, sondern an-\n\ngenommen hat, die \"Einflussnahme\" habe sich auf einen Informations- und \n\nMeinungsaustausch auf informeller Ebene sowie in dessen Verlauf um ausge-\n\nsprochene Anregungen beschränkt, handelt es sich um tatrichterliche Wertun-\n\ngen, die von der Klägerin nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise angegrif-\n\nfen werden. \n\n40 \n\nAuch aus einem anderen Grund erweist sich das Berufungsurteil in die-\n\nser Hinsicht im Ergebnis als zutreffend. Alle drei von der Revision als verlust-\n\nbringend bezeichneten Projekte wurden vom KBS e.V. nicht selbst übernom-\n\nmen, sondern über Enkelgesellschaften jeweils in dessen gemeinnützigen Un-\n\nterbau eingegliedert. Dabei hat die Klägerin vorinstanzlich zwar auf die jährli-\n\nchen Verluste dieser Enkelgesellschaften hingewiesen; ihrem Vortrag kann \n\naber bereits nicht entnommen werden, inwieweit der KBS e.V. diese Verluste \n\nauch aus eigenem Vermögen ausgeglichen hat und nicht die Enkelgesellschaf-\n\nten diese aus eigenen, früher gebildeten \"Rücklagen\" tragen konnten. Unab-\n\nhängig davon hat der KBS e.V. alle drei Projekte seinen gemeinnützig tätigen \n\nEnkelgesellschaften zugeordnet, deren - seitens des KBS e.V. \"eingeplanten\" - \n\nVerluste durch die wirtschaftlich tätigen Enkelgesellschaften erwirtschaftet wer-\n\nden sollten. Eine sittenwidrige Ausplünderung des KBS e.V. dadurch, dass die-\n\nsem eine dauerhafte finanzielle Unterstützung von Projekten aufgebürdet wur-\n\nde, für die eigentlich der Beklagte zu 1 hätte einstehen müssen, kann hieraus \n\njedenfalls nicht geschlossen werden, zumal die mit diesen drei Projekten über-\n\nnommenen Aufgaben mit dem satzungsmäßigen Zweck des KBS e.V. im Ein-\n\nklang standen. \n\n41 \n\n2. Die Revision der Klägerin bleibt auch insoweit erfolglos, als das Beru-\n\nfungsgericht das den Leistungsantrag zu 1 gegen alle Beklagten abweisende \n\nSachurteil des Landgerichts wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der \n\nKlägerin für Ansprüche aus Durchgriffshaftung und unerlaubter Handlung durch \n\nein - gleichfalls abweisendes - Prozessurteil ersetzt hat. \n\n42 \n\nDa nach den Ausführungen sämtliche Ansprüche, deren sich die Kläge-\n\nrin gegenüber allen Beklagten berühmt hat, der Sache nach nicht bestehen, so \n\ndass sie daraus auch kein Forderungsrecht zugunsten der Masse (Antrag zu 3) \n\nableiten kann, steht ihr auch zweifelsfrei - mangels Bestehens eines An-\n\nspruchs - kein materielles Recht zu, nach dem Hauptantrag zu 1 eine Leistung \n\nan sich selbst zu verlangen. \n\n43 \n\nGleichwohl verbleibt es hier bei der - prozessrechtlich vorrangigen - Ab-\n\nweisung der Klage als unzulässig. Denn das Berufungsgericht hat die Prozess-\n\nführungsbefugnis der Klägerin für eine Klage auf Leistung an sich selbst in Be-\n\nzug auf - unterstellte - Ansprüche aus Durchgriffshaftung im Hinblick auf § 93 \n\nInsO und aus unerlaubter Handlung im Hinblick auf § 92 InsO zutreffend ver-\n\nneint. Jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation waren die vom Insolvenz-\n\nverwalter erklärte \"Abtretung\" und dessen \"Freigabe\" der entsprechenden An-\n\nsprüche mit den vorrangigen Zwecken der Insolvenzordnung, eine gleichmäßi-\n\nge Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu gewährleisten und dabei insbesondere \n\neinen Gläubigerwettlauf zu verhindern, unvereinbar; auf die diesbezüglichen \n\nausführlichen, zutreffenden Begründungen des Berufungsgerichts (C. II. 1, 2 \n\nder Urteilsgründe; UA 47-58), die durch die Revisionsangriffe nicht entkräftet \n\nwerden, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. \n\n44 \n\n3. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Rüge der Revision, das Be-\n\nrufungsgericht habe hinsichtlich des von der Klägerin hilfsweise geltend ge-\n\nmachten Feststellungsantrags zu 2 zu Unrecht ein Feststellungsinteresse ver-\n\nneint, ist entbehrlich. Wie bereits ausgeführt, ist eine Haftung der Beklagten in \n\nder Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar (A., B. 1, 2). Bei \n\neiner derartigen Rechtslage ist der Senat selbst bei einem fehlenden rechtli-\n\nchen Interesse im Sinne von § 256 ZPO nicht am Erlass eines Sachurteils ge-\n\nhindert (Senat, BGHZ 12, 308, 316; BGH, Urt. v. 14. März 1978 - VI ZR 68/76, \n\nNJW 1978, 2031, 2032). Der Klärung des Vorliegens eines Feststellungsinte-\n\nresses bedarf es danach nicht, weil die Feststellungsklage - ohne dass dies im \n\nUrteilstenor besonders zum Ausdruck gebracht werden muss - offensichtlich \n\nunbegründet ist. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 O 5117/02 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2005 - 2 U 897/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/ii-zr-239-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/ii-zr-239-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_239-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:36.392824+00:00"}}