{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_237-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"II ZR 237/05","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"BGB §§ 305 c Abs. 2, 398; UmWG § 20 Abs. 1 Die formularmäßige Vorausabtretung der \"gegenwärtigen und künftigen An- sprüche aus dem Geschäftsverkehr\" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 237/05 \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB §§ 305 c Abs. 2, 398; UmWG § 20 Abs. 1 \n\nDie formularmäßige Vorausabtretung der \"gegenwärtigen und künftigen An-\n\nsprüche aus dem Geschäftsverkehr\" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die \n\nvon seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen \n\nGeschäftsbetrieb begründeten Forderungen. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 24. September 2007 - II ZR 237/05 - OLG München in Augsburg \n\nLG Kempten \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage der Wirk-\n\nsamkeit von Vorausverfügungen des übertragenden Rechtsträgers in den Fäl-\n\nlen einer Verschmelzung stellt sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich in erster \n\nLinie um eine Frage der Auslegung des Globalzessionsformulars der Beklagten \n\nunter dem Blickwinkel des AGB-Rechts (§§ 3 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB). Die \n\nRevision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\n2 \n\n1. Ziffer 1 des von der Beklagten verwendeten Zessionsformulars regelt \n\nden \"Sicherungsumfang\", nämlich den Kreis der durch die Globalzession gesi-\n\ncherten Forderungen der Beklagten \"aus der bankmäßigen Geschäftsverbin-\n\ndung\". Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner \n\nauch \"Forderungen\" erfassen soll, \"die vom Gesamtrechtsnachfolger des \n\nSchuldners begründet werden\", betrifft auch das nur den \"Sicherungsumfang\" \n\nwie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität \n\nvon Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ \n\n106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG \n\nRdn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesell-\n\nschafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6). \n\n3 \n\nDer hier maßgebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen \n\nwird in dem Zessionsformular erst unter Ziff. 2 bestimmt. Danach tritt der Siche-\n\nrungsgeber \"sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Ge-\n\nschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle \n\nDrittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ... an die Bank ab\". Von ei-\n\nnem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Geschäftsbe-\n\ntrieb begründete Forderungen werden hier nicht genannt. Ihre Einbeziehung \n\nergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht, zumindest nicht \n\nhinreichend deutlich (§ 3 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 \n\nEGBGB) daraus, dass die (revolvierende) Globalzession auch Forderungen der \n\nBank gegen einen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners sichern soll. Viel-\n\nmehr ist - wie in dem vorliegenden Formular vorgezeichnet - zwischen den ge-\n\nsicherten Forderungen der Bank und den zur Sicherung abgetretenen Forde-\n\nrungen des Schuldners/Sicherungsgebers zu unterscheiden. Die von der Revi-\n\nsion verfochtene Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Sicherungsgeber als \n\nNichtberechtigter entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB über künftige \n\nForderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verfügen soll, welche \n\ndieser in seinem - schon vor der Universalsukzession bestehenden - Ge-\n\nschäftsbetrieb begründet. Eine derartige Vereinbarung ist dem vorliegenden \n\nZessionsformular nicht zu entnehmen; sie wäre im Übrigen aus der unbefange-\n\nnen Sicht des Zedenten, der lediglich Bestandteile seines eigenen (künftigen) \n\nVermögens als Sicherungsmittel einsetzen will, auch \"überraschend\" i.S. von \n\n§ 305 c Abs. 1 BGB (§ 5 AGBG a.F.) und daher nicht wirksam vereinbart. \n\n4 \n\n2. Etwas anderes folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Uni-\n\nversalsukzession gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Erlöschen des übertra-\n\ngenden Rechtsträgers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG begründet zwar \n\n- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Besonderheit gegenüber \n\neiner Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Jedoch erweitert die \n\nUniversalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getrof-\n\nfenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung, die sich hier \n\nauf die Vorausabtretung der im Geschäftsverkehr der Sicherungsgeberin be-\n\ngründeten Forderungen bezog (vgl. oben 1). Anders als in den Fällen, welche \n\nden von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 9. Juni 1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP \n\n1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Ge-\n\nsamtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründe-\n\nten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur \n\naus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten. Das \n\nvon dem Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai \n\n1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im \n\nFall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den \n\nvorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nDrescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kempten, Entscheidung vom 17.08.2004 - 3 O 1059/04 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 14 U 659/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_237-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-24/ii-zr-237-05","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_237-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_237-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-24/ii-zr-237-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_237-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:21.934909+00:00"}}