{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_235-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"II ZR 235/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 235/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 296.638,66 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes mit 296.638,66 € den Zulässigkeitswert des § 26 \n\nNr. 8 EGZPO. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich der Streitwert \n\nund damit auch der Wert des Beschwerdegegenstandes durch die Veränderung \n\nder Formulierung des Klageantrags nicht auf nur 14.203,25 € vermindert. Der \n\nKläger hat sich während des gesamten Rechtsstreits gegen den Einziehungs-\n\n \n\n3 \n\n4 \n\nbeschluss vom 5. Mai 2004 gewandt. Dieser spricht aus, dass \"die … Ge-\n\nschäftsanteile\" eingezogen werden. Ob aus der Kapitalerhöhung tatsächlich \n\nschon ein zweiter Geschäftsanteil des Klägers entstanden war oder ob der Ein-\n\nziehungsbeschluss teilweise als Kündigung des Übernahmevertrages anzuse-\n\nhen ist, spielt für den Streitwert und die Beschwer des Klägers keine Rolle. Da-\n\nfür ist vielmehr - mangels abweichender Angaben zum Verkehrswert - der \n\nNennwert des ursprünglichen Geschäftsanteils und die im Rahmen der Kapital-\n\nerhöhung übernommene Einlage i.H.v. zusammen 296.638,66 € maßgebend, \n\nda der Kläger geltend macht, beide Einlagen geleistet zu haben. \n\nII. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-\n\nter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf \n\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\nDer Gesellschafterbeschluss vom 5. Mai 2004 über die Einziehung des \n\nursprünglichen Geschäftsanteils des Klägers und - so die Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts - die Kündigung der Übernahme bezüglich der Kapitalerhöhung \n\nist jedenfalls dann nichtig - die Klage damit begründet -, wenn kein wichtiger \n\nGrund für eine Ausschließung des Klägers vorliegt. Diesen wichtigen Grund hat \n\ndas Berufungsgericht u.a. darin gesehen, dass der Kläger die von der F. \n\n überwiesenen 880.000,00 € zuzüglich MwSt. z.T. auf sein Ein-\n\nlagenkonto verbucht und so den Eindruck erweckt hat, die Einlage aus der Ka-\n\npitalerhöhung sei gezahlt. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass von den 880.000,00 € entgegen der Behauptung des Klägers nicht \n\n500.000,00 € als Darlehen für ihn persönlich bestimmt waren. Die Darlehens-\n\nvereinbarung hat die F. mit Schreiben vom 28. April 2003 an den Kläger \n\nbestätigt. Dem hat die Beklagte ein Schreiben des Klägers an die F. vom \n\n29. April 2003 entgegengesetzt, in dem der Kläger im Betreff von einer \"Vor-\n\nauszahlung von EUR 800.000\" spricht und im Text eine ratierliche Rückzahlung \n\nentsprechend den einzelnen Werkzeuglieferungen ohne Einschränkung ankün-\n\ndigt. Außerdem hat die Beklagte ein an sie gerichtetes Schreiben der F. \n\nvom 8. September 2004 vorgelegt, in dem die F. bestätigt, dass ihre Zah-\n\nlung ausschließlich als Abschlag gemäß der Rechnung der Beklagten gedacht \n\ngewesen sei. In dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2004 hat der Kläger seine \n\nDarstellung der nur eingeschränkten Vorauszahlung nochmals vorgetragen und \n\nbestritten, dass in dem Schreiben der F. vom 8. September 2004 der \n\nSachverhalt richtig wiedergegeben sei. Dazu hat er Beweis angetreten durch \n\nZeugnis S. . In der Berufungsbegründung hat er diesen Vortrag wieder-\n\nholt. Das Berufungsgericht ist darüber mit der rechtsfehlerhaften Begründung \n\nhinweggegangen, der Kläger habe nur Beweis dafür angetreten, dass das \n\nSchreiben vom 8. September 2004 unrichtig sei, nicht aber auch dafür, was tat-\n\nsächlich vereinbart worden sei. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag des \n\nKlägers nicht ausgeschöpft. Bei unbefangenem Verständnis sollte sich der Be-\n\nweisantritt des Klägers nicht nur auf ein Negativum beziehen, sondern auch auf \n\nden von ihm als richtig dargestellten Sachverhalt. Jedenfalls hätte das Beru-\n\nfungsgericht bei Zweifeln gemäß § 139 ZPO nachfragen müssen. \n\nIII. Für das weitere Verfahren, in dem das Berufungsgericht den maßgeb-\n\nlichen Sachverhalt - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - näher fest-\n\nzustellen hat, weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Eine Einziehung kommt jedenfalls in Bezug auf den ursprünglichen \n\nGeschäftsanteil des Klägers in Betracht. Aus der Kapitalerhöhung waren dage-\n\ngen dann noch keine neuen Geschäftsanteile entstanden, wenn die Kapitaler-\n\nhöhung noch nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist. Insoweit \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nkann der Beschluss aber ggf. als Aufhebung oder Änderung des Kapitalerhö-\n\nhungsbeschlusses ausgelegt werden. Die Kapitalaufbringungsregeln können \n\ndadurch entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ver-\n\nletzt sein. \n\n2. Neben und z.T. unabhängig von dem Streit um die Zahlung der F. \n\nsind auch die übrigen Voraussetzungen einer Zwangseinziehung zu klären. \n\na) So kommt eine Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG nur dann \n\nin Betracht, wenn die Satzungsänderung, mit der diese Möglichkeit geschaffen \n\nwerden sollte und der der Kläger zugestimmt hat, in das Handelsregister einge-\n\ntragen und damit wirksam geworden ist. Dazu muss das Berufungsgericht dem \n\nWiderspruch nachgehen, dass das Registergericht einerseits die § 34 GmbHG \n\nbetreffende Satzungsänderung einschließlich des darin mit 825.000,00 € ange-\n\ngebenen Stammkapitals eingetragen, andererseits aber die Eintragung der Ka-\n\npitalerhöhung auf eben diesen Betrag - wie die Parteien vortragen - verweigert \n\nhaben soll. \n\n9 \n\nb) Zu prüfen ist ggf. weiter der Sinn der Formulierung in dem Schreiben \n\nder F. an den Kläger vom 28. April 2003, in dem die Aufteilung der \n\n880.000,00 € in eine Vorauszahlung i.H.v. 380.000,00 € und ein Darlehen an \n\nden Kläger i.H.v. 500.000,00 € erwähnt wird und in dem es dann heißt: \"Die \n\nRückzahlung dieses Darlehens entfällt mit der vollständigen i.o. Lieferung die-\n\nser Werkzeuge.\" Wenn sich dahinter eine Schmiergeldzahlung an den Kläger \n\nverbirgt, die zu einem Herausgabeanspruch der Beklagten gemäß § 667 BGB \n\nführt (vgl. Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 217/99, ZIP 2001, 958, 960), kommt \n\nes auf die Frage, ob der Kläger mit der F. ein Darlehen vereinbart hat, \n\nnicht an. \n\n10 \n\nc) Dem Umstand, dass die F. das angebliche Darlehen an den \n\nKläger zuzüglich der Mehrwertsteuer gezahlt hat, wofür steuerrechtlich kein An-\n\nlass bestand, wird das Berufungsgericht ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung \n\nnachzugehen haben. \n\n11 \n\nd) Hinsichtlich des weiteren Einziehungsgrundes aus dem Komplex \n\n\"E. \" hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe das Vertrau-\n\nensverhältnis zu den Mitgesellschaftern zerstört, indem er nicht allen Gesell-\n\nschaftern die Vereinbarung einer über 1 Mio. € hinausgehenden Zahlung der \n\nE. GmbH i.H.v. 400.000,00 € mitgeteilt und diesen Betrag für sich ver-\n\neinnahmt habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, dass dabei der Vortrag \n\ndes Klägers übergangen worden sei, Dr. Sa. habe es übernommen gehabt, \n\ndie Mitgesellschafter über die von E. zu zahlende Summe zu unterrichten, \n\nund er - Sa. - habe statt der 1,4 Mio. € nur 1 Mio. € offen gelegt. \n\n12 \n\nDem könnte nach dem bisherigen Vortrag des Klägers die von ihm selbst \n\nvorgelegte Anlage K 19 entgegenstehen. Danach hat der Kläger persönlich mit \n\nseinen sämtlichen Mitgesellschaftern eine Vereinbarung über die Zahlung der \n\nE. i.H.v. \"1 Mio. €\" getroffen. Der Kläger hat im Rahmen der neuen Beru-\n\nfungsverhandlung Gelegenheit, zu diesem Widerspruch Stellung zu nehmen. \n\n13 \n\ne) Schließlich wird das Berufungsgericht ggf. zu berücksichtigen haben, \n\ndass in dem Vertrag mit E. vereinbart ist, dass E. die Zahlungen an den \n\nKläger - und nicht an die Beklagte - zu leisten hat und dass der Kläger zur Er-\n\nklärung dafür angeführt hat, bei der Beklagten habe das Entstehen eines \n\naußerordentlichen Ertrags mit der Folge einer entsprechenden Steuerschuld \n\nverhindert werden sollen. Da die Beklagte als Gegenleistung für die 1,4 Mio. € \n\ndie Verpflichtung übernommen hat, die E. von ihrer Instandsetzungspflicht \n\nund ihrer Pflicht zur Zahlung von Leasingraten an die Leasinggeberin freizustel-\n\nlen, hätte eine entsprechende Rückstellung gebildet werden müssen, so dass \n\nkein außerordentlicher Ertrag angefallen wäre. Sollte danach ein Herausgabe-\n\nanspruch der Beklagten aus § 667 BGB bestehen, wäre der Buchungsweise \n\ndes Klägers schon aus diesem Grund der Boden entzogen. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 29.10.2004 - 8 O 63/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2005 - 10 U 278/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_235-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/ii-zr-235-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_235-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_235-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/ii-zr-235-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_235-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:49.476305+00:00"}}