{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_233-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"II ZR 233/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1004, 985, 986 Abs. 1, 249 Cb a) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kenn- zeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum Endverbraucher. b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen for- dern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. c) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 233/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1004, 985, 986 Abs. 1, 249 Cb \n\na) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kenn-\nzeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert \ndas Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an \nden Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum \nEndverbraucher. \n\nb) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen for-\ndern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und \ngrundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. \n\nc) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er \n\nsich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 233/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin wird unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Revision das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge auf Feststellung \n\nund Unterlassung abgewiesen wurden, und wird das Urteil der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember \n\n2004 abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\n1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihrem \n\nBesitz befindliche oder künftig in ihren Besitz gelangende G. \n\n -PET-Mehrwegpfandflaschen an die Klägerin \n\nherauszugeben. \n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall \n\nder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \n\n100.000,00 € zu unterlassen, in ihrem Besitz befindliche oder in \n\nihren Besitz gelangende 1,5 Liter G. -PET-\n\nMehrwegpfandflaschen zu vernichten. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 86 % und \n\ndie Beklagte 14 % zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt unter Berufung auf ihr Eigentum Schadensersatz \n\nfür die Vernichtung der von ihr verwendeten Mehrwegflaschen und macht \n\nFeststellungs- und Unterlassungsansprüche geltend. \n\nBeide Parteien vertreiben auf dem deutschen Markt stilles Mineralwasser \n\nin 1,5 Liter Kunststoffflaschen. Die Klägerin füllt ihr Wasser in - nach ihren An-\n\ngaben bis zu fünfzehn Mal wieder verwendbare - Mehrwegflaschen ab, deren \n\nAnschaffungskosten sie mit 0,173 € beziffert und die sie mit einem Pfand von \n\n0,15 € belegt. Die Flaschen der Klägerin sind mit der Einstanzung \"GG-Pool\" \n\nversehen. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die Klägerin \n\ndas Eigentum an den von ihr verwendeten Flaschen ausdrücklich vorbehalten; \n\ndort heißt es außerdem, dass der Abnehmer verpflichtet ist, das - ihm nur zur \n\nbestimmungsgemäßen Verwendung überlassene - Leergut unverzüglich an die \n\nKlägerin zurückzugeben (Nr. 8 u. 9 der AGB). Die Beklagte hingegen befüllt die \n\nvon ihr verwendeten Flaschen, für die sie ein Pfand von 0,25 € erhebt, nur ein-\n\nmal. Bei Rückgabe des Leerguts werden der Klägerin in ihren Pfandkästen \n\nauch Flaschen anderer Vertreiber, u.a. solche der Beklagten überlassen, wäh-\n\nrend umgekehrt mit dem Leergut der Beklagten auch Flaschen der Klägerin \n\nangeliefert werden. Während die Klägerin im Rahmen der Wiederbefüllung die \n\nFremdflaschen aussortiert, lässt die Beklagte sämtliche aus dem Handel zu-\n\nrücklaufenden Flaschen nach Auszahlung des Pfandes durch Drittfirmen in \n\nFrankreich zerkleinern und verwendet das Rohmaterial erneut. \n\n3 \n\nMit der Klage hat die Klägerin zuletzt Schadensersatz für die Vernichtung \n\nvon 728.552 - in das Vertriebssystem der Beklagten gelangten - Mehrweg-\n\npfandflaschen verlangt, deren Zeitwert sie je Flasche mit 0,0865 € beziffert hat. \n\nSie begehrt außerdem die Feststellung, dass die Beklagte zur Herausgabe der \n\nin ihrem Besitz befindlichen oder dorthin gelangenden Flaschen der Klägerin \n\nverpflichtet ist, sowie die Unterlassung künftiger Vernichtung ihrer Flaschen. \n\nDas Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläge-\n\nrin blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision der Klägerin ist teilweise begründet und führt - da weitere \n\ntatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter teilweiser Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Ent-\n\nscheidung und zur Feststellung der Herausgabepflicht der Beklagten sowie zu \n\nihrer Verurteilung, die Vernichtung der Flaschen der Klägerin zu unterlassen. \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\n6 \n\nDer Klägerin habe zwar durch die Auslieferung der Flaschen und den \n\nErwerb des Wassers durch den Endverbraucher ihr Eigentum an ihren Fla-\n\nschen nicht verloren. Allerdings führten die Vorstellungen des Rechtsverkehrs \n\nund eine lebensnahe Betrachtung dazu, dass in der Vertriebskette kein Besitzer \n\neiner Pfandflasche - der Endkunde ebenso wie der Groß- und Einzelhändler - \n\ndavon ausgehen müsse, zu deren Rückgabe verpflichtet zu sein. Der Besitzer \n\neiner solchen Pfandflasche könne daher wählen, ob er dem Eigentümer die \n\nFlasche zurückgebe oder stattdessen durch \"Verfallenlassen\" des von ihm ge-\n\nzahlten Pfandbetrages Schadensersatz leiste. Diese \"Ersetzungsbefugnis\" ge-\n\nhe auf jeden Besitzer über, der die Flasche gegen Erstattung des eingesetzten \n\nPfandbetrages zurücknehme. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin als \n\nEigentümerin der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen die Feststellung \n\nverlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die in ihren Besitz gelangenden \n\noder dort befindlichen Flaschen der Klägerin herauszugeben. Ebenso hat sie \n\nAnspruch auf die Verurteilung der Beklagten, die Vernichtung solcher Flaschen \n\nzu unterlassen. Der Beklagten steht weder ein Recht zum Besitz an den Fla-\n\nschen noch die Befugnis zu, die Herausgabe der Flaschen zu verweigern und \n\nim Gegenzug auf die Erstattung des Pfandbetrages zu verzichten. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht aller-\n\ndings davon aus, dass die Klägerin durch den Verkauf ihres Wassers an den \n\nGroßhandel und durch den weiteren Vertrieb des Wassers bis zum End-\n\nverbraucher das Eigentum an den von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen \n\nnicht verloren hat. \n\n10 \n\na) Die Beantwortung der Frage, ob beim Verkauf von Getränken in mehr-\n\nfach verwendeten Pfandflaschen auch das Eigentum an der Flasche übertragen \n\nwird, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der ihr folgenden \n\nherrschenden Auffassung in der Literatur entscheidend davon ab, ob die ver-\n\nwendete Flasche aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum ei-\n\nnes bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesen ist, ob sie einer Her-\n\nstellergruppe zugeordnet werden kann oder ob es sich um eine so genannte \n\nEinheitsflasche handelt, die keine Individualisierungsmerkmale aufweist und \n\nvon unbestimmt vielen Herstellern verwendet wird. Werden Getränke in derarti-\n\ngen Einheitsflaschen verkauft, erstreckt sich der Eigentumsübergang nicht nur \n\nauf den Inhalt, sondern auch auf die Flasche selbst (BGH, Urt. v. 5. Oktober \n\n1955 - IV ZR 302/54, LM § 50 ZPO Nr. 6 = NJW 1956, 298; OLG Düsseldorf \n\nBB 1948, 524; OLG Stuttgart WRP 1990, 778; Hellmann, JuS 2001, 353, 354; \n\nMartinek, JuS 1989, 268, 269; ders., JuS 1987, 514, 515 f.; Schäfer/Schäfer, \n\nZIP 1983, 656, 659; Kollhosser/Bork, BB 1987, 909, 914 f.; Soergel/Habersack, \n\nBGB 13. Aufl. § 1204 Rdn. 33). Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstu-\n\nfen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausge-\n\nschlossen hat. Eine solche Vereinbarung wäre auf ein unmögliches und unzu-\n\nlässiges Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich (BGH aaO; h.M. vgl. z.B. \n\nMartinek aaO; Kollhosser/Bork aaO; Schäfer/Schäfer aaO). Denn durch die \n\nVermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu \n\neinem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers (§§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 \n\nBGB). Mit der Rückgabe von Flaschen gleicher Art und Güte, die jedenfalls im \n\nMiteigentum eines anderen Herstellers stehen könnten, würde in dessen Eigen-\n\ntumsrechte eingegriffen. \n\n11 \n\nAnders verhält es sich hingegen, wenn die verwendeten Mehrwegfla-\n\nschen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flaschen anderer \n\nHersteller/Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimm-\n\nten Herstellers erkennbar sind. Bei derartigen Individualflaschen verbleibt das \n\nEigentum an den Flaschen beim Hersteller/Vertreiber und wird auch auf den \n\nnachfolgenden Handelsstufen nicht an den Erwerber des Flascheninhalts über-\n\ntragen (BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53, LM § 989 Nr. 2; BGH, \n\nUrt. v. 10. April 1956 - I ZR 156/54, LM § 1004 Nr. 27; OLG Köln ZIP 1980, \n\n1096 f.; Martinek, JuS 1989, 268 f.; Hellmann aaO; Schäfer/Schäfer aaO \n\nS. 657 ff.; Klinger, AbfallR 2003, 244; Kollhosser/Bork aaO S. 911 f.; a.A. be-\n\nzüglich Bierkästen LG Darmstadt ZIP 1980, 113, 114; wohl auch OLG Celle \n\nBB 1967, 778 f.). \n\n12 \n\nUneinigkeit besteht hingegen darüber, ob sich an dieser Beurteilung et-\n\nwas ändert, wenn die Flasche zwar nicht einem bestimmten Hersteller, wohl \n\naber einer geschlossenen Herstellergruppe zugeordnet werden kann (für einen \n\nEigentumsübergang z.B. bei der \"Brunneneinheitsflasche\": OLG Köln ZIP 1980, \n\n1098, 1099 f.; LG Darmstadt aaO; Hellmann aaO; Klinger aaO S. 244 f.; \n\nMartinek aaO S. 272; dagegen: OLG Stuttgart aaO; OLG München \n\nGRUR 1980, 1010, 1011 f.; OLG Köln NJW-RR 1988, 373, 374; Kollhosser/ \n\nBork aaO S. 912 ff.; Schäfer/Schäfer aaO S. 659 f.; Baur, ZIP 1980, 1101). \n\nDies bedarf hier keiner Entscheidung. \n\n13 \n\nb) Bei den von der Klägerin verwendeten Flaschen handelt es sich um \n\nindividualisierte Flaschen, an denen der Kunde - wenn er den Flascheninhalt \n\nkauft - kein Eigentum erwirbt. Durch die in die Flaschen der Klägerin eingepräg-\n\nte Bezeichnung \"GG-Pool\" unterscheiden sich deren Flaschen objektiv von al-\n\nlen anderen auf dem deutschen Markt vertriebenen Flaschen und lassen ihre \n\nHerkunft von einem bestimmten Hersteller erkennen. Anders als die Beklagte \n\noffenbar meint, ist es darüber hinaus nicht erforderlich, dass die Flaschen mit \n\nHilfe des angebrachten Herkunftszeichens - auch nach Ablösung des Etiketts - \n\nvon jedem Dritten der Klägerin zugeordnet werden können. Aus der bisherigen \n\nRechtsprechung, der sich die h.M. (vgl. z.B. Kollhosser/Bork aaO S. 911; \n\nMartinek aaO S. 268 f.) angeschlossen hat, ergibt sich das Gegenteil. So hat \n\ndas OLG Köln (ZIP 1980, 1096 f.) die Bodenprägung \"F\", der Bundesgerichts-\n\nhof (Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO) sogar den - durch das ab-\n\ngefüllte eisenhaltige Wasser entstandenen - Belag in einer Einheitsflasche als \n\nIndividualisierungsmerkmal genügen lassen. \n\n14 \n\nEinem Eigentumserwerb an den Flaschen im Vertragsverhältnis der Klä-\n\ngerin zu ihren Großhändlern stehen bereits die AGB der Klägerin (Nr. 8) entge-\n\ngen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Klägerin ihr Eigentum an den von \n\nihr in den Verkehr gebrachten Flaschen behalten und es gerade nicht auf ihre \n\nVertragspartner übertragen will. Auch auf den weiteren Handelsstufen vom \n\nGroßhändler zum Zwischen-/Einzelhändler und von diesem zum Endkunden \n\nwird ein Eigentumserwerb an den Flaschen weder ausdrücklich vereinbart noch \n\nergibt er sich aus den Umständen oder der Interessenlage. Abgesehen von der \n\ngesonderten Abrechnung des Pfandes wird gerade aus der individuellen Kenn-\n\nzeichnung der Flaschen der Wille des Herstellers erkennbar, die Flaschen zu-\n\nrück zu bekommen und sie deshalb nur zur vorübergehenden Benutzung und \n\nnicht zu Eigentum zu überlassen (BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 \n\naaO; Kollhosser/Bork aaO S. 911; Soergel/Habersack aaO § 1204 Rdn. 33). \n\n15 \n\nc) Anders als die Beklagte meint, verliert die Klägerin nicht deshalb ihr \n\nEigentum, weil sie \"freiwillig\" auch fremde Flaschen zurücknimmt und den \n\nPfandbetrag von 0,15 € auch für solche Flaschen erstattet. Zum einen hat sich \n\ndie Klägerin darauf berufen, dass der Großhandel nicht bereit sei, vor Rückliefe-\n\nrung ihrer Getränkekästen Fremdflaschen auszusortieren und ihr selbst aus \n\norganisatorischen Gründen wegen der täglich bei ihr zurücklaufenden Leergut-\n\nmenge ein Aussortieren der Fremdflaschen bei Anlieferung nicht möglich sei. \n\nZum anderen würde die Klägerin auch bei \"freiwilliger\" Rücknahme fremder Fla-\n\nschen das Eigentum an ihren gekennzeichneten Flaschen nicht verlieren. An-\n\nders als in der von der Revisionserwiderung herangezogenen Entscheidung \n\ndes OLG Celle (BB 1967, 778 f.) verwendet die Klägerin das in ihren Besitz ge-\n\nlangende fremde Leergut nicht, sondern lässt es vor der erneuten Befüllung \n\nihrer Flaschen aussortieren. Ebenso wenig steht der Umstand einem Verbleib \n\ndes Eigentums bei der Klägerin entgegen, dass die Klägerin mehrere Groß-\n\nhändler beliefert und diese deshalb möglicherweise nicht in der Lage sind, der \n\nKlägerin dieselben Flaschen zurückzugeben, die sie von ihr erhalten haben. \n\nGroßhändler und Weiterverkäufer sind auch bei Annahme einer leiheähnlichen \n\nGebrauchsüberlassung ohne Eigentumsübergang schuldrechtlich nur verpflich-\n\ntet, der Klägerin eine entsprechende Anzahl ihrer Flaschen zurückzugeben (vgl. \n\nz.B. Kollhosser/Bork aaO S. 911). \n\n16 \n\nd) Das Eigentum der Klägerin an den von ihr in den Verkehr gebrachten \n\nFlaschen ist nicht untergegangen, weil die Beklagte von dem jeweiligen Groß-\n\nhändler bei Übergabe dieser Flaschen zusammen mit ihrem eigenen Leergut \n\ngutgläubig das Eigentum an den Flaschen der Klägerin erworben hat. Ein gut-\n\ngläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) scheitert am fehlenden \n\nguten Glauben der Beklagten bzw. der in ihrem Vertriebssystem mit der An-\n\nnahme des Leerguts beauftragten Personen. Für die Beklagte und die von ihr \n\neingeschalteten Personen war wegen der besonderen Kennzeichnung der Fla-\n\nschen der Klägerin auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit jedenfalls \n\nerkennbar, dass der Großhandel ihr Leergut nicht sortenrein zurücklieferte und \n\nauch zur Übertragung des Eigentums an den Mehrwegflaschen der Klägerin \n\nnicht berechtigt war (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO). \n\n17 \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass \n\ndem auf Herausgabe der Flaschen gerichteten Feststellungsbegehren ebenso \n\nwie dem Unterlassungsbegehren der Klägerin ein Recht der Beklagten zum \n\nBesitz und darüber hinaus die Befugnis entgegen stehe, über die Flaschen der \n\nKlägerin zu verfügen und im Gegenzug auf die Erstattung des erhobenen \n\nPfandbetrages zu verzichten. \n\n18 \n\na) Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz an \n\nden - entleerten - Flaschen der Klägerin. Ein solches Besitzrecht hat die - nicht \n\nin vertraglichen Beziehungen zur Klägerin stehende - Beklagte weder von der \n\nKlägerin selbst erlangt noch konnte es ihr von den Großhändlern verschafft \n\nwerden, die das Leergut der Klägerin bei ihr angeliefert haben. Denn diese \n\nGroßhändler hatten selbst an den leeren Flaschen der Klägerin kein Recht zum \n\nBesitz, das sie an die Beklagte weitergeben konnten und durften. Standen sie \n\naußer zu der Beklagten auch in vertraglicher Beziehung zur Klägerin, ergibt sich \n\nihr mangelndes Besitzrecht an den leeren Flaschen und die fehlende Befugnis \n\nzur Besitzüberlassung an die Beklagte unmittelbar aus den AGB der Klägerin, \n\nnach deren Nummer 8 der Abnehmer verpflichtet ist, Leergut unverzüglich an \n\ndie Klägerin zurückzugeben. War dies nicht der Fall, hatten die Großhändler \n\nebenfalls kein - gegenüber der Klägerin wirksames - Recht zum Besitz. Dieses \n\nkonnten sie nicht von Dritten herleiten. Alle in der Vertriebskette der Klägerin \n\nstehenden Personen, denen der Besitz von dem jeweils höherstufigen Besitzer \n\nbis zum Großhändler überlassen wurde, sind der Klägerin gegenüber nicht zum \n\nBesitz an deren leeren Flaschen berechtigt, weil ihnen die - nach den vertragli-\n\nchen Vereinbarungen der Klägerin zur unverzüglichen Herausgabe der leeren \n\nFlaschen verpflichteten - Großhändler ein solches Besitzrecht nicht verschaffen \n\nkonnten. Ist die Zwischenperson dem Eigentümer nicht - mehr - zum Besitz be-\n\nrechtigt, kann der Eigentümer gem. § 986 Abs. 1 S. 2 BGB Herausgabe an sich \n\nselbst verlangen (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 986 Rdn. 7 f.; Münch-\n\nKommBGB/Medicus 4. Aufl. § 986 Rdn. 25). Anders als die Revisionserwide-\n\nrung offenbar meint, ändert sich an der Herausgabeverpflichtung der Beklagten \n\nauch dann nichts, wenn der - auch in Vertragsbeziehung zur Klägerin stehen-\n\nde - Großhändler bei Übergabe der Flaschen an die Beklagte seinen \n\n(Fremd-)Besitz an den leeren Flaschen der Klägerin aufgegeben und der Be-\n\nklagten Eigenbesitz verschafft hat. Die - unbefugte - Überlassung des Besitzes \n\nan die Beklagte verschafft dieser kein eigenes Besitzrecht gegenüber der Klä-\n\ngerin. \n\n19 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es der Beklagten \n\nnicht freigestellt, ob sie die Flaschen an die Klägerin herausgeben oder aber \n\nden Pfandbetrag verfallen lassen will. Dem steht das - an den leeren Flaschen \n\nfortbestehende - Eigentum der Klägerin entgegen (vgl. oben II 1). Anders als \n\ndas Berufungsgericht meint, fehlt für eine - den Herausgabeanspruch der Klä-\n\ngerin einschränkende - einvernehmliche Abrede zwischen allen am Vertriebs-\n\nsystem der Klägerin Beteiligten jegliche Grundlage. Dem Begriff der \"Pfandfla-\n\nsche\" kann nach dem objektiven Empfängerhorizont ein derartiges vom Beru-\n\nfungsgericht bejahtes \"Wahlrecht\" keineswegs entnommen werden. Dem steht \n\nder mit der Erhebung eines Flaschenpfandes verfolgte Zweck entgegen. Das \n\nPfand soll bei den - von der Klägerin verwendeten - individualisierten Mehrweg-\n\nflaschen, die beim Verkauf des Getränkes Eigentum des Herstellers bleiben \n\nund den Abnehmern - aufgrund eines leiheähnlichen Vertrages - nur zum vorü-\n\nbergehenden Gebrauch überlassen werden, gerade die Rückgabe der Flaschen \n\nan den Eigentümer sicherstellen. Dass der Endverbraucher, wenn er nach Lee-\n\nrung des Flascheninhalts eine Mehrwegflasche der Klägerin nicht in ihr Ver-\n\ntriebssystem zurückführt, nicht befürchten muss, auf Herausgabe der Flasche in \n\nAnspruch genommen zu werden, beruht auf dem Charakter des Getränkever-\n\ntriebs als Massengeschäft. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch nicht den \n\nSchluss, jedenfalls dem Endverbraucher sei von der Klägerin eine derartige \n\n\"Ersetzungsbefugnis\" eingeräumt. Aus den AGB der Klägerin, die ihre unmittel-\n\nbaren Vertragspartner ausdrücklich zur unverzüglichen Rückgabe der Flaschen \n\nverpflichten, ergibt sich das Gegenteil. Diese Regelung lässt - ebenso wie die \n\nZielrichtung des Flaschenpfandes - keinen Raum für die Annahme, die Klägerin \n\nbiete den Besitzern ihrer - entleerten - Pfandflaschen an, diese gegen Verfall \n\ndes eingesetzten Pfandgeldes zu Eigentum zu erwerben und wie ein Eigentü-\n\nmer über sie zu verfügen. Vielmehr steht der Klägerin als Eigentümerin ein \n\nHerausgabeanspruch zu; ebenso kann sie sich gegen die Vernichtung der als \n\nihr Eigentum gekennzeichneten Flaschen wehren (BGH, Urt. v. 26. November \n\n1953 - IV ZR 139/53 aaO; BGH, Urt. v. 10. April 1956 - I ZR 165/54 aaO für die \n\nFremdbefüllung der Flaschen; Kollhosser/Bork aaO S. 912; Schäfer/Schäfer \n\naaO S. 658; a.A. wohl Baur aaO S. 1102, der wohl jedenfalls dem Endverbrau-\n\ncher eine Ersetzungsbefugnis zubilligt). \n\n20 \n\nc) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, nach dem \n\nVortrag der Beklagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-\n\nklagte im Besitz von Flaschen der Klägerin sei oder sich jemals im Besitz sol-\n\ncher Flaschen befunden habe. Diese Gegenrüge (§ 286 ZPO) geht fehl. \n\n21 \n\nFür das Revisionsverfahren ist das aus dem Berufungsurteil ersichtliche \n\n- unstreitige - Parteivorbringen i.S. von § 559 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen, zu \n\ndem auch der in Bezug genommene Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils \n\ngehört. Dieses aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen erbringt \n\nnach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungs-\n\ninstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch \n\ndurch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGHZ 140, 335, 339). Eine \n\netwaige Unrichtigkeit derartiger tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsur-\n\nteil kann ebenso wie eine solche des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils \n\nnur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden (st.Rspr. vgl. \n\nSen.Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NZG 2007, 428, 429; Musielak/Ball, \n\n5. Aufl. § 559 ZPO Rdn. 15). \n\n22 \n\nNach dem - danach für das Revisionsverfahren gem. §§ 314, 559 ZPO \n\nbindenden - Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils \"lässt die Beklagte die aus \n\ndem Handel zurücklaufenden Flaschen von Drittunternehmen in Frankreich \n\nzerschreddern\". Dies bedeutet, dass die Beklagte die tatsächliche Gewalt über \n\ndiese Flaschen erlangt und darüber entscheidet, wie mit ihrem - nicht sortenrei-\n\nnen, auch Flaschen der Klägerin enthaltenden - Leergut verfahren werden soll. \n\n23 \n\n24 \n\nIII. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch einen Scha-\n\ndensersatzanspruch der Klägerin wegen Vernichtung ihrer Flaschen verneint. \n\nEinem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Klägerin durch die \n\nVernichtung ihrer Flaschen kein - über das im Falle der Nichterfüllung der Rück-\n\ngabepflicht verfallene Pfand hinausgehender - Vermögensschaden entstanden \n\nist. Vielmehr ist der - von ihr selbst behauptete - wirtschaftliche Wert ihrer von \n\nder Beklagten zerstörten Flaschen in Höhe von 0,0865 € je Flasche sogar deut-\n\nlich geringer als der ihr für jede Flasche bei Abgabe zugeflossene Pfandbetrag \n\nin Höhe von 0,15 €. Diesen Betrag, den sie im Falle der Rückgabe ihres Leer-\n\ngutes auch der Beklagten zu vergüten verpflichtet gewesen wäre, weil die \n\nKennzeichnung ihrer Flaschen als Pfandflaschen das Angebot an jedermann \n\nbeinhaltet, ihre Flaschen gegen Erstattung des gezahlten Pfandes zurückzu-\n\nnehmen (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 - II ZR 232/05), muss sie sich auf den \n\ndurch den Verlust der Flaschen entstandenen Schaden anrechnen lassen \n\n(BGH, Urt. v. 26. November 1953 - IV ZR 139/53 aaO a.E.). Hiergegen kann die \n\nKlägerin nicht mit Erfolg einwenden, ihr Pfandkonto sei ausgeglichen, weil sie \n\nihren Großhändlern für die bei ihr angelieferten Fremdflaschen Pfand ausbe-\n\nzahlt habe. Dieser Vorgang steht mit der Schaden verursachenden Zerstörung \n\nihrer Flaschen ebenso wenig in dem erforderlichen adäquaten Ursachenzu-\n\nsammenhang wie mit ihrer Verpflichtung, dem jeweiligen Besitzer ihrer Fla-\n\nschen bei deren Rücklieferung den sich aus dem Flaschenetikett ergebenden \n\nPfandbetrag zu erstatten. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.12.2004 - 13 O 149/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 11/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-233-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 948","ref_norm":"948","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 947","ref_norm":"947","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-233-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_233-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:22.239150+00:00"}}