{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_232-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"II ZR 232/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 C Der Begriff \"Pfand\" auf einer individualisierten - dauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren - Getränkeflasche beinhaltet das Angebot des dort namentlich genannten Getränkeherstellers/Vertreibers an je- dermann, die Flasche gegen Zahlung des Pfandbetrages zurückzunehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 232/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 C, 157 C \n\nDer Begriff \"Pfand\" auf einer individualisierten - dauerhaft von den Produkten \n\nanderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren - Getränkeflasche beinhaltet das \n\nAngebot des dort namentlich genannten Getränkeherstellers/Vertreibers an je-\n\ndermann, die Flasche gegen Zahlung des Pfandbetrages zurückzunehmen. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 232/05 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Wiesbaden \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2005 wird \n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die einen Flaschengroßhandel betreibt, befasst sich mit der \n\nSortierung von Getränkeflaschen. Sie bietet diese Dienstleistung Getränkeher-\n\nstellern an und sortiert aus den mit Leergut bestückten Getränkekästen ihrer \n\nVertragspartner die Flaschen anderer Hersteller aus. Als Entgelt darf sie in dem \n\njeweils vereinbarten Verhältnis die aussortierten Fremdflaschen behalten. Auf \n\ndiese Weise haben sich bei der Klägerin erhebliche Bestände an Flaschen der \n\nfranzösischen Mineralwassermarken V. und E. angesammelt. Die Be-\n\nklagte vertreibt diese Wassersorten in Deutschland und verwendet hierzu \n\n1,5 Liter PET-Einwegpfandflaschen, die sie beim Verkauf des Wassers mit ei-\n\nnem Pfandbetrag von 0,25 € belegt; dieser Betrag wird auch auf den nachfol-\n\ngenden Handelsstufen vom jeweiligen Käufer erhoben. Der Name des jeweili-\n\ngen Wassers ist in die Flaschen eingestanzt, das Wort \"Pfand\" bzw. \"Pfandfla-\n\nsche\" ist aufgedruckt. Die Flaschen sind mit Banderolen versehen. Die Bande-\n\nrolen enthalten neben den Angaben zu dem Mineralwasser und zu seiner Her-\n\nkunft u.a. den Aufdruck \"Pfand € 0,25\" bzw. \"0,25 € Pfand\" und den Hinweis, \n\ndass das Wasser in Deutschland von der Beklagten vertrieben wird. Die Kläge-\n\nrin nimmt die Beklagte mit der Behauptung, sie sei im Besitz von jeweils 60.000 \n\nleeren Flaschen der Marken V. und E. , die von der Beklagten gegen \n\nPfandzahlung in den Verkehr gebracht worden seien, auf Auszahlung des \n\nPfandgeldes \n\n(30.000,00 €) Zug um Zug gegen Herausgabe dieser \n\n120.000 Flaschen in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, \n\ndas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich \n\ndie - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt erfolglos. \n\nI. Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, NJW 2005, 3148) hat \n\nzur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDas Flaschenetikett erwecke bei dem Endverbraucher den Eindruck, \n\ndass die Beklagte als Vertreiberin des Wassers eine Rückgabe des Leerguts \n\nwünsche und bereit sei, neben dem Abfüller des Mineralwassers für den \n\nEinsatzbetrag aufzukommen. Hieraus ergebe sich eine vertragliche Verpflich-\n\ntung der Beklagten, dem Endkunden den Pfandbetrag zu erstatten. Dieser An-\n\n5 \n\n6 \n\nspruch des Endkunden gehe nach § 426 BGB auf einen Händler über, der bei \n\nder Rücknahme der Flasche das Pfand einlöse; einem Dritten, der den Besitz \n\nan der Flasche erwerbe, werde der Anspruch stillschweigend abgetreten. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Ergeb-\n\nnis stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon \n\naus, dass die Frage, ob die Beklagte nicht nur gegenüber ihren unmittelbaren \n\nVertragspartnern, sondern auch gegenüber der außerhalb ihrer Vertriebskette \n\nstehenden Klägerin zur Erstattung des Pfandbetrages und zur Rücknahme der \n\nvon ihr in den Handel gebrachten Pfandflaschen verpflichtet ist, nur mit Blick auf \n\nden Erklärungsinhalt der Flaschenbanderole beantwortet werden kann. Ebenso \n\nwenig zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die in \n\nder Banderole enthaltenen Erklärungen - jedenfalls - der Beklagten als dem dort \n\ngenannten Vertriebsunternehmen zuzurechnen sind. \n\n7 \n\n2. Verfehlt ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, aus \n\nder Banderole ergebe sich lediglich die Verpflichtung der Beklagten, die von ihr \n\nin den Verkehr gebrachten Flaschen von dem Endverbraucher zurückzuneh-\n\nmen und diesem das Pfandgeld zu erstatten. Nach dem objektiven Erklärungs-\n\ninhalt der Banderole ist die Beklagte verpflichtet, die von ihr vertriebenen Fla-\n\nschen von jedem beliebigen Besitzer einer solchen Flasche zurückzunehmen \n\nund ihm den Pfandbetrag auszuzahlen. \n\n8 \n\na) Der Senat kann den in den Flaschenbanderolen verkörperten Erklä-\n\nrungsinhalt nach objektiven Kriterien selbst feststellen, weil die Beklagte eine \n\nVielzahl von Flaschen mit derartigen Banderolen in den Verkehr gebracht hat, \n\ndie für einen zahlenmäßig nicht eingegrenzten Personenkreis bestimmt sind \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 16. Mai 1994 - II ZR 223/92, NJW-RR 1994, 1185 f.; Sen.Urt. v. \n\n27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244). \n\n9 \n\nb) Der auf der Flaschenbanderole aufgedruckte Begriff \"Pfand\" beinhaltet \n\ndie verbindliche Zusage, diese Flasche gegen Erstattung des angegebenen \n\nBetrages zurück zu nehmen. Diese Willenserklärung wird von der Beklagten \n\nabgegeben, weil die Beklagte die für den Vertrieb des Mineralwassers verwen-\n\ndeten Flaschen mit dieser Banderole versehen in den Verkehr gebracht hat. Sie \n\nrichtet sich nicht nur an die Vertragspartner der Beklagten und ist auch nicht auf \n\nderen Abnehmer begrenzt. Die Auslegung der in der Banderole enthaltenen \n\nErklärung ergibt vielmehr, dass die Beklagte den Vertrag mit jedem abzuschlie-\n\nßen bereit ist, der im Besitz ihrer Flaschen ist und ihr diese zurückbringt. Das \n\nWort \"Pfand\" in Verbindung mit der Angabe eines bestimmten Geldbetrages \n\nvermittelt dem Erklärungsadressaten die Vorstellung, dass die Beklagte, die ihr \n\nWasser in so etikettierten und durch den eingestanzten Namen des Wassers \n\ndauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren \n\nFlaschen in den Verkehr gebracht hat, ein Interesse daran hat, diese Flaschen \n\nzurück zu bekommen und deshalb bereit ist, jedem beliebigen Dritten für die \n\nRückgabe einer solchen Flasche den angegebenen Betrag zu zahlen. Dieses \n\n- auf dem Inhalt der Banderole beruhende - Verständnis des Rechtsverkehrs \n\nwird zudem durch den auch auf den Flaschen selbst befindlichen Aufdruck \n\n\"Pfand\" oder \"Pfandflasche\" bestätigt. \n\n10 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Beklagte eine derar-\n\ntige Verpflichtungserklärung gegenüber jedermann nicht abgeben will, weil sie \n\nan der Rückführung der von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen kein wirt-\n\nschaftliches Interesse hat. Hierauf kommt es nicht an. Aus dem objektiven In-\n\nhalt der Banderole, insbesondere aus dem dort verwendeten Begriff \"Pfand\", \n\nverbunden mit der Angabe eines Zahlungsbetrages, ergibt sich eindeutig das \n\nGegenteil. Hieran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Bei der Auslegung \n\nvon Willenserklärungen, die für eine Vielzahl von Personen Bedeutung erlangen \n\nkönnen, ist ausschließlich der objektive Inhalt der Erklärung maßgeblich. Hin-\n\ngegen dürfen subjektive Vorstellungen der Beklagten, die den potentiellen Er-\n\nklärungsadressaten nicht bekannt und auch nicht erkennbar sind, weil sie im \n\nInhalt der Erklärung keinen Ausdruck gefunden haben, nicht berücksichtigt wer-\n\nden (vgl. Sen.Urt. v. 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102). \n\n11 \n\nd) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Annahme eines - an \n\njedermann gerichteten - Angebotes der Beklagten, die Flasche gegen Zahlung \n\ndes Pfandbetrages zurückzunehmen, nicht entgegen, dass der Banderole nur \n\neine Postfachanschrift der Beklagten zu entnehmen ist. Die unmissverständli-\n\nche Bedeutung des auf der Banderole aufgedruckten Wortes \"Pfand\" lässt kei-\n\nne andere Auslegung der in der Banderole verkörperten Erklärung zu. \n\n12 \n\nDurch dieses Verständnis der Banderole wird die Beklagte nicht unzu-\n\nmutbar belastet. Anders als die Revision offenbar befürchtet, führt das Verspre-\n\nchen der Beklagten, die von ihr in den Verkehr gebrachten Flaschen gegen \n\nAuszahlung des auf der Banderole angegebenen Betrages von jedermann zu-\n\nrückzunehmen, nicht dazu, dass der Rücklauf der leeren Getränkeflaschen \n\nnicht mehr regelmäßig auf dem durch das Vertriebssystem vorgegebenen Weg \n\nstattfindet, sondern dass die Flaschen von jeder Vertriebsstufe einschließlich \n\ndes Endverbrauchers unmittelbar an die Beklagte zurückgeliefert werden. Es \n\ngewährleistet jedoch dem Abnehmer ihres Produktes - ungeachtet etwa beste-\n\nhender öffentlich-rechtlicher Rücknahmeverpflichtungen - einen großzügigen \n\nund bequemen Rücklauf des Leergutes, weil sich jeder zur Rücknahme des \n\nLeergutes bereite Händler darauf verlassen kann, seine Pfanderstattungsan-\n\nsprüche jedenfalls gegen die Beklagte durchsetzen zu können. \n\n13 \n\ne) Ob die Beklagte nicht nur durch das in der Flaschenbanderole erklärte \n\nund von der Klägerin - mit der Aufforderung, ihr die Pfandbeträge gegen Rück-\n\ngabe der Flaschen zu erstatten - angenommene Angebot, sondern auch nach \n\nden Vorschriften der Verpackungsverordnung zur Rücknahme der Flaschen \n\nund Auszahlung des Pfandgeldes verpflichtet ist, bedarf hier keiner Entschei-\n\ndung. \n\n14 \n\n3. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, aufgrund der Aussagen der Zeugen Z. und M. stehe \n\nfest, dass sich im Besitz der Klägerin jeweils 60.000 1,5 Liter Pfandflaschen der \n\nMarken V. und E. befinden, die von der Beklagten in Deutschland \n\nvertrieben wurden. Die gegen Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen \n\nVerfahrensrügen sind nicht begründet. Die tatrichterliche Würdigung der Zeu-\n\ngenaussagen ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Re-\n\nvision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Darauf, ob für sämtliche bei der \n\nKlägerin lagernden Flaschen der Pfandbetrag von einem Endverbraucher ge-\n\nleistet wurde, kommt es nach dem vom Senat festgestellten Erklärungsinhalt \n\nder Flaschenbanderole nicht an. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.11.2004 - 11 O 84/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.07.2005 - 10 U 274/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_232-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-232-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_232-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_232-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-232-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_232-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:28.352406+00:00"}}