{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_229-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"II ZR 229/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 \"ComROAD VI\" a) Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhaf- ter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der kon- kreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem un- seriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus. b) Auch im Bereich des Primärmarktes ist für die nach § 47 Abs. 2 BörsG neben der spezialgesetzlichen Börsenprospekthaftung (§§ 44 f. BörsG) nicht ausge- schlossene Deliktshaftung gemäß § 826 BGB vom klagenden Anleger der Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität falscher Prospekt- angaben für seine Willensentschließung zu führen. Hierfür genügt das ent- täuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität des vorgelagerten Bör- senzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL und VERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 229/05 \n\nVerkündet am: \n7. Januar 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 \n\n\"ComROAD VI\" \n\na) \n\nIm Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhaf-\nter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der kon-\nkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem un-\nseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis \nreicht daher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der \nMarktpreisbildung nicht aus. \n\nb) Auch im Bereich des Primärmarktes ist für die nach § 47 Abs. 2 BörsG neben \nder spezialgesetzlichen Börsenprospekthaftung (§§ 44 f. BörsG) nicht ausge-\nschlossene Deliktshaftung gemäß § 826 BGB vom klagenden Anleger der \nNachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität falscher Prospekt-\nangaben für seine Willensentschließung zu führen. Hierfür genügt das ent-\ntäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität des vorgelagerten Bör-\nsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch \neine Bank nicht. \n\nBGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 - \n\nOLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. August 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger machen im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-\n\nAktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-\n\ntionsdeliktshaftung gegen die ComROAD AG (Beklagte zu 1) sowie deren vor-\n\nmaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter, den Beklagten \n\nzu 2, geltend. \n\n2 \n\nDie Aktien der Beklagten zu 1 wurden im November 1999 zum geregel-\n\nten Markt mit Handel im Neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 \n\nmit dem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,13 € nach dem späteren \n\nAktiensplitt 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis \n\nEnde Februar 2000 auf den Höchststand von - splittbereinigt - 64,00 €, der \n\n- nach zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September \n\n2000 erneut erreicht wurde. Die acht Kläger erwarben - teilweise durch mehrere \n\nzeitlich auseinanderfallende Käufe - im Zeitraum vom 25. Januar 2000 bis \n\n20. Februar 2002 jeweils Aktien der Beklagten zu 1, und zwar zwischen \n\n37 Stück (Kläger zu 6) und 3000 Stück (Kläger zu 1 sowie zu 8). Der Kläger \n\nzu 1 hat seine Aktien zwischenzeitlich vollständig, der Kläger zu 3 teilweise \n\nwieder veräußert. \n\n3 \n\nNach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte zu 1 über den Beklag-\n\nten zu 2 bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an \n\ndie Öffentlichkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Ge-\n\nschäftspartner und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei \n\nwurde für jedes Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn ge-\n\ngenüber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar \n\n2002 die von der Beklagten zu 1 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der Beklagte zu 2 - der \n\naufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe \n\nverurteilt worden ist - wesentliche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten \n\nzu 1 mit Hilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung \n\nwurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiese-\n\nne Umsatz zu 63 % auf fingierten Geschäften beruhte, während von den zuletzt \n\ndurch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der Beklagten zu 1 \n\nvon 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt \n\nworden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umstände liegt der Kurs der Aktie \n\nder Beklagten zu 1 überwiegend deutlich unter 1,00 €. \n\n4 \n\nMit der Klage verlangen die Kläger - teilweise (Klägerin zu 8) auch aus \n\nabgetretenem Recht - von den Beklagten - Zug um Zug gegen Übereignung der \n\nnoch von ihnen gehaltenen Aktien, bei gleichzeitiger Feststellung des Annah-\n\nmeverzugs - Schadensersatz in Höhe des Erwerbspreises der Aktien abzüglich \n\nder aus den Teilverkäufen erzielten Erlöse. Zur Begründung berufen sie sich \n\ndarauf, die Bekanntgabe der weitgehend fingierten Umsatz- und Ergebniszah-\n\nlen durch den Beklagten zu 2 habe am Markt zu einer Kaufstimmung und auch \n\nzu ihrem eigenen Engagement in Aktien der Beklagten zu 1 geführt. Bei Anga-\n\nbe wahrheitsgemäßer Zahlen wäre es nicht zu einem Börsengang der Beklag-\n\nten zu 1 und damit auch nicht zu ihrem Engagement in deren Aktien gekom-\n\nmen. Für das sittenwidrige Fehlverhalten des Beklagten zu 2 habe die Beklagte \n\nzu 1 einzustehen. Demgegenüber bestreiten die Beklagten die Ursächlichkeit \n\ndes fehlerhaften Verkaufsprospektes sowie der die fingierten Zahlen enthalten-\n\nden Ad-hoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse der Kläger. Die Beklagte zu 1 \n\nstellt weiterhin eine Verantwortlichkeit für das Handeln des Beklagten zu 2 im \n\nHinblick auf die §§ 57, 71 ff. AktG in Abrede. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines mittlerweile rechts-\n\nkräftig abgewiesenen Teilerwerbs des Klägers zu 2 vom 20. Februar 2002 - \n\nstattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung bei-\n\nder Beklagten - abgesehen von einer geringfügigen Korrektur des Kostenaus-\n\nspruchs - zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen \n\ndie Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revisionen der Beklagten sind begründet und führen zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\n7 \n\n8 \n\nfungsgericht; hinsichtlich der in der Revisionsinstanz nicht vertretenen Kläger zu \n\n1-3, 7 und 8 war dies durch (Teil-) Versäumnisurteil auszusprechen, das jedoch \n\n(auch) auf einer Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDas Schadensersatzbegehren der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der \n\nsittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die vom \n\nBeklagten zu 2 als Organ der Beklagten zu 1 zur Täuschung des Börsenpubli-\n\nkums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, überwiegend frei erfundenen \n\nUnternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe der Kläger ursächlich geworden. \n\nOhne dass es auf eine Kenntnis der Kläger von diesem Verkaufsprospekt an-\n\nkomme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem \n\nBörsengang der Beklagten zu 1 gekommen, da sich dann keine Bank bereit \n\ngefunden hätte, die - in diesem Falle nicht erfolgversprechende - Emission zu \n\nbegleiten. Auf die vom Landgericht angenommene Kaufstimmung komme es \n\ndanach ebenso wenig an wie auf eine Kenntnis der Kläger von den nachfolgen-\n\nden Ad-hoc-Mitteilungen. Die Beklagte zu 1 müsse für das Fehlverhalten ihres \n\nVorstandsvorsitzenden, des Beklagten zu 2, nach § 31 BGB einstehen und \n\nkönne den Klägern weder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) ent-\n\ngegenhalten. \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-\n\nscheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des \n\nfehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren Kaufentschei-\n\ndungen der Kläger nicht stand. \n\n10 \n\n1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon \n\naus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpub-\n\nlikums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier \n\nunzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren Ad-hoc-\n\nMitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-\n\nverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den \n\nKaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine \n\ngrundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach \n\n§ 826 BGB begründet (st. Sen. Rspr. BGHZ 160, 134 - Informatec I; 160, 149 \n\n- Informatec II). \n\n11 \n\nEbenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nfür die von dem Beklagten zu 2 - als verfassungsmäßig berufenem Vertreter der \n\nBeklagten zu 1 - durch die falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt sowie \n\nden Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigun-\n\ngen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit \n\ndiesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat bereits durch Urteil vom \n\n9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) entschieden hat - \n\ndie Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die beson-\n\nderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einla-\n\ngenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 \n\nAktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der \n\nRevision der Beklagten zu 1 gibt dem Senat zu einer Änderung seiner Recht-\n\nsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November \n\n2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006 \n\n- II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III; v. 4. Juni 2007 \n\n- II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1561 Tz. 11 - ComROAD IV). Dies gilt glei-\n\nchermaßen für einen von der Revision gerügten Verstoß gegen das Gebot der \n\nGleichbehandlung der Aktionäre (§ 53 a AktG), da auch insoweit die Ersatzfor-\n\nderungen der in sittenwidriger Weise geschädigten Anleger gegen die Gesell-\n\nschaft in erster Linie nicht auf ihrer - durch die unerlaubten Handlungen des \n\nVorstands erst begründeten - mitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als \n\nAktionäre, sondern auf ihrer Stellung als Drittgläubiger beruhen. Das Integritäts-\n\ninteresse der durch vorsätzlich sittenwidriges oder strafbares - der Gesellschaft \n\nzurechenbares - Handeln des Vorstandes geschädigten Anleger auf Herbeifüh-\n\nrung eines Zustandes, der dem schadensfreien möglichst nahe kommt, hat da-\n\nher Vorrang vor dem Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 9. Mai 2005 aaO S. 1273). \n\n12 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die \n\nBegründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen \n\nden falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien \n\ndurch die Kläger. \n\n13 \n\na) Täuschungshandlungen der Beklagten im Rahmen des Börsenzulas-\n\nsungsverfahrens (\"im Vorfeld des Börsenganges\") führen unter dem Blickwinkel \n\ndes § 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von den Klägern als \n\nAnspruchstellern im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 100, \n\n134, 145 m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rz. 1) der \n\nkonkreten haftungsbegründenden Kausalität für ihre Willensentschließung zur \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch \n\nRückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 BGB). \n\n14 \n\nb) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen \n\ngestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-\n\nprospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des \n\nspäteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz. \n\n15 \n\nBei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-\n\nsalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach \n\n§ 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen \n\nsind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-\n\nqua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im \n\nBereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die \n\nadäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen \n\nist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 \n\nm.w.Nachw.; st.Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 \n\n- II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im \n\nBereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der \n\nden Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-\n\nhoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anle-\n\ngers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-\n\npekt- oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, \n\n1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV). \n\n16 \n\naa) Dem entspricht es, dass der Senat bei der fehlerhaften Ad-hoc-\n\nPublizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB \n\nauf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anle-\n\ngers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und \n\ndementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität \n\nder Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. BGHZ 160, 134 \n\n- Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 \n\n- EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 \n\n- ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 \n\n- ComROAD II; \n\nv. 26. Juni 2006 \n\n- II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 \n\n- ComROAD III; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 \n\nTz. 16 - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564, 1565 \n\nTz. 16 - ComROAD V). \n\n17 \n\nbb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-\n\nnen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-\n\ndingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-\n\nzung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es \n\nim Bereich des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den \n\n§§ 45, 46 BörsG a.F. (nunmehr §§ 44, 45 BörsG n.F.) und die gemäß § 48 \n\nAbs. 2 BörsG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene \n\nweitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung \n\nnach § 826 BGB geht. \n\n18 \n\nDas Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13 \n\nVerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes ent-\n\nsprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. \n\nnicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die \n\nProspekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen \n\ndem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die \n\nweitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher \n\nNormierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug \n\nauf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irre-\n\nführenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm \n\nnichts anderes. \n\n19 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da \n\nes an einem entsprechenden Vortrag der Kläger mangelt - den Kausalitätsan-\n\nsatz noch weiter in das Vorfeld des Börsenganges verlegen will, indem es \n\nmeint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-\n\npekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall \n\nnicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn \n\ngeschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine \n\nVertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelager-\n\nten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsen-\n\ngangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger \n\nAnleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-\n\nformationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anla-\n\ngeentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September \n\n2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 \n\nAktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die \n\nRichtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, \n\nZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV). \n\n20 \n\nAuch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die vom Beru-\n\nfungsgericht konstruierte \"generelle\" - also unabhängig von der Kenntnis des \n\npotentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels \n\nunvertretbar, weil sie im Sinne einer \"Dauerkausalität\" auf unabsehbare Zeit \n\nauch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie \n\nhier - stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der \n\nNorm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird \n\n(Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1564 Tz. 35 \n\n- ComROAD IV). \n\n21 \n\n3. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter \n\nRückgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1 aufrecht-\n\nerhalten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlver-\n\nhalten der Beklagten und den Aktienkäufen der Kläger begründen könnten, hat \n\ndas Berufungsgericht nämlich nicht getroffen. \n\n22 \n\nIII. Aufgrund des unter II. 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-\n\ngefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife \n\nist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n23 \n\n1. Zwar kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen \n\n- nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Feststellun-\n\ngen nicht angenommen werden, dass die falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Be-\n\nklagten zu 1 kausal für die Aktienkäufe der Kläger waren. Ebenso mangelt es \n\ninsoweit bislang an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. Dennoch verbietet \n\nsich eine abschließende, klageabweisende Entscheidung durch den Senat. Der \n\nbisherige Verfahrensablauf in den Vorinstanzen lässt nämlich erkennen, dass \n\ndie Kläger diesen rechtlichen Gesichtspunkt - trotz entsprechender Rügen der \n\nBeklagten - ersichtlich für unerheblich gehalten haben, so dass sowohl das \n\nLand- als auch das Oberlandesgericht bei zutreffender Beurteilung der Rechts-\n\nlage den Klägern einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hätten erteilen \n\nmüssen. Statt dessen hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es eine \n\nKaufstimmung aufgrund der \"massiven und häufig wiederholten Täuschungen\" \n\nfür entscheidungserheblich halte, während das Berufungsgericht in der mündli-\n\nchen Verhandlung offenbar nur seine dann auch in das Berufungsurteil als Be-\n\ngründung aufgenommene verfehlte Rechtsauffassung erörtert hat. Bei einer \n\nsolchen Behandlung der Sache durch die Vorinstanzen bestand für die Kläger \n\nkein Anlass, ihren Vortrag zu einer Kausalität der Ad-hoc-Mitteilungen für ihre \n\nKaufentschlüsse zu vertiefen. \n\n24 \n\n2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht \n\nden Klägern Gelegenheit zu geben haben, ihren Sachvortrag zum Kausalzu-\n\nsammenhang zu konkretisieren. Den - ergänzten - Sachvortrag wird es sodann \n\n- für jeden Kläger gesondert - auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwin-\n\nkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des \n\nVorliegens der Voraussetzungen für eine Vernehmung der Kläger als Partei \n\nnach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf-\n\ngestellten Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; \n\nSen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben. Von einer \n\n- nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge \n\neiner Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Beru-\n\nfungsgericht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - allenfalls nach vor-\n\nheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehen können \n\n(Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 14 f. \n\n- ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 1564, 1565 Tz. 14 f. \n\n- ComROAD V). Sollte den Klägern die Darlegung und der Nachweis von An-\n\nsprüchen aus § 826 BGB - weiterhin - nicht oder nicht vollständig gelingen, wird \n\ndas Berufungsgericht zumindest für einzelne Kläger auch Ansprüche nach dem \n\nBörsengesetz (im Rahmen des sechsmonatigen Zeitraums des § 45 Abs. 1 \n\nBörsG a.F.) zu prüfen haben. Dabei wird es im Hinblick auf die von den Beklag-\n\nten erhobene Einrede der Verjährung insbesondere zu prüfen haben, ab wel-\n\nchem Zeitpunkt bei den Klägern Kenntnis von der Unrichtigkeit des Prospektes\n\nbestand. Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Klägerin \n\nzu 8 auch zu berücksichtigen haben, dass die Beklagten den von ihr behaupte-\n\nten Rechtserwerb durch Zession bestritten haben. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.07.2003 - 3/7 O 52/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.08.2005 - 5 U 192/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_229-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-229-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":10},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_229-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_229-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-229-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_229-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:42.527040+00:00"}}