{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_220-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-10","aktenzeichen":"II ZR 220/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 220/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in \n\nBerlin vom 27. Juni 2005 werden als unzulässig verworfen. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte \n\nzu 1 und der Beklagte zu 2 jeweils 50 % (§§ 91, 97, 100 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten, deren Wert für jeden \n\nBeklagten getrennt zu ermitteln ist, da die Beklagten einfache Streitgenossen \n\nsind (MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 200; § 709 Rdn. 113; \n\nBaumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 109 Rdn. 40 jew.m.w.Nachw.), sind wegen \n\nNichterreichens der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von \n\nmehr als 20.000,00 € nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. \n\n2 \n\nDie Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschafts-\n\nanteile der Beklagten wertlos sind. Dann kann für die Bestimmung der für die \n\nBeklagten mit der Feststellung ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft ver-\n\nbundenen Beschwer weder auf den Wert der sie im Rahmen der Auseinander-\n\nsetzung treffenden Höhe ihrer jeweiligen Nachschussverpflichtung, noch, wie \n\ndie Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung meinen, auf den \n\nHerstellungsaufwand abgestellt werden. Im Fall der Wertlosigkeit eines Gesell-\n\nschaftsanteils ist die Beschwer gemäß § 3 ZPO vielmehr nur mit einem Erinne-\n\nrungswert anzusetzen, der sich hier auf jeweils 500,00 € beläuft. \n\n3 \n\nDurch die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen die Feststellung der \n\nWirksamkeit der Beschlüsse betreffend die Ablehnung der Tagesordnungs-\n\npunkte gemäß Nr. 2 aa) - cc) des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils sind \n\ndie Beklagten jeweils in Höhe von 6.000,00 € (3 x 2.000,00 €), und durch die \n\nZurückweisung der Berufungen gegen die Abweisung der Widerklageanträge \n\nmit jeweils 1.000,00 € (Antrag zu 1) und 5.000,00 € (Antrag zu 2) beschwert \n\n(§ 3 ZPO). \n\n4 \n\n5 \n\nDie für die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verbundene Be-\n\nschwer beträgt damit jeweils lediglich 12.500,00 €. \n\nII. Die Beschwerden wären aber im Übrigen auch unbegründet. Der \n\nRechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert \n\ner eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der \n\nSenat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. \n\n6 \n\nDie in den Nichtzulassungsbeschwerden angeführten Zulassungsgründe \n\nsind nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kommt es weder darauf an, ob \n\nim Hinblick auf die Regelung in § 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages allein \n\ndie fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Nachschüssen \n\nden Ausschluss eines Gesellschafters zu rechtfertigen vermag, noch darauf, ob \n\ndie Beschlüsse über die Nachzahlungen wirksam gefasst worden sind. Das Be-\n\nrufungsgericht hat zwar zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Beklagten \n\naus der Gesellschaft nur eine dürftige eigene, zudem missverständlich formu-\n\nlierte Begründung gegeben; die tragenden Erwägungen ergeben sich indessen \n\naus der Begründung des landgerichtlichen Urteils, die sich das Berufungsge-\n\nricht prozessual ordnungsgemäß zu eigen gemacht hat. Danach ist entschei-\n\ndend, dass sich die Beklagten mit ihrer Weigerung, die von ihnen mit beschlos-\n\nsenen Nachschusspflichten zu erfüllen, widersprüchlich und gesellschaftswidrig \n\nverhalten haben. Die hierauf gegründete Feststellung, dass das Verbleiben der \n\nBeklagten in der Gesellschaft für die Kläger unzumutbar ist, ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\n8 \n\nStreitwert: 14.000,00 € (§§ 3, 5 ZPO; wegen Identität der Streitgegen-\n\nstände waren die auf den Klageantrag zu 2 und auf den Widerklageantrag zu 2 \n\nentfallenden Werte bei der Festsetzung des Streitwerts nur mit dem einfachen \n\nBetrag zu berücksichtigen). \n\nGoette Kraemer Gehrlein \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2004 - 35 O 174/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 23 U 54/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-10/ii-zr-220-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-10/ii-zr-220-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_220-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:24.217583+00:00"}}