{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_218-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"II ZR 218/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. September 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 705; GBO § 47; ZPO § 736 Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz \"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts\" als Eigentümer einge- tragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 218/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. September 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 705; GBO § 47; ZPO § 736 \n\nSind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nmit dem Zusatz \"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts\" als Eigentümer einge-\n\ntragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob \n\ndie Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, \n\nkommt es dabei nicht an. \n\nBGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 - Kammergericht \n\n - LG Berlin \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss am 27. Juli/9. August 1995 zur Fi-\n\nnanzierung des von ihr betriebenen Bauvorhabens K. straße 11 in B. \n\neinen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank. Dabei wurde sie von ihren \n\nGründungsgesellschaftern P. und Z. vertreten. Mit notariell beurkun-\n\ndeter Erklärung vom 13. August 1996 bestellten P. und Z. als damali-\n\nge Eigentümer des Grundstücks K. straße 11 zugunsten der Beklagten an \n\nvier noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten eine Gesamtgrundschuld \n\nüber 728.300,00 DM und unterwarfen sich und den jeweiligen Eigentümer der \n\nsofortigen Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft. \n\n2 \n\nZu der Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Beklagte auf ei-\n\nner gesamtschuldnerischen Mithaftung aller Gesellschafter in voller Höhe - wie \n\nin dem Darlehensvertrag vorgesehen - bestand, während die Gesellschafter \n\nnach dem Gesellschaftsvertrag nur zur anteiligen Haftung verpflichtet waren \n\nund eine weitergehende Haftungsübernahme ablehnten. Die Beklagte macht \n\ndeshalb einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Bereitstellungszin-\n\nsen und Nichtabnahmeentschädigung i.H.v. 72.878,57 € geltend und will wegen \n\ndieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in die von der Grundschuld erfass-\n\nten Miteigentumsanteile an dem Grundstück betreiben. Dagegen wendet sich \n\ndie Klägerin mit der Vollstreckungsabwehrklage. Hilfsweise hat sie beantragt, \n\ndie Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen Unwirksamkeit der \n\nVollstreckungsunterwerfung für unzulässig zu erklären. \n\n3 \n\nWeiter begehrt die Klägerin Freistellung von Ansprüchen der H. \n\n AG (im Folgenden: H. ) auf Zahlung von Bereitstellungszinsen \n\nund Nichtabnahmeentschädigung i.H.v. zuletzt noch 21.115,75 €. Dem liegt \n\nzugrunde, dass die Gesellschafter der Klägerin wegen der Weigerung der Be-\n\nklagten, das vereinbarte Darlehen auszuzahlen, einen neuen Darlehensvertrag \n\nmit der H. geschlossen haben, der aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht \n\ndurchgeführt werden konnte, weil sich die Beklagte weigert, auf die Rechte aus \n\nder - erstrangigen - Grundschuld zu verzichten. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat \n\nsie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelas-\n\nsene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Vollstreckungsabwehr-\n\nklage ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich die von der Beklagten \n\nbetriebene Zwangsvollstreckung nicht gegen die Klägerin richte. Dabei könne \n\noffen bleiben, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundbuchfähig \n\nsei. Denn in den Grundbüchern seien als Wohnungseigentümer die Gesell-\n\nschafter der Klägerin eingetragen. Jedenfalls deswegen sei nicht die Klägerin \n\nselbst Eigentümerin und damit Vollstreckungsschuldnerin. \n\n2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigen-\n\ntümerin des von der Vollstreckung betroffenen Grundstücks. \n\nDie Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (i.V.m. § 794 Abs. 1 \n\nNr. 5 und Abs. 2, § 795 ZPO) ist von \"dem Schuldner\" zu erheben (BAG \n\nNJW 1964, 687, 689). Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstre-\n\nckung richtet, der also in dem für vollstreckbar erklärten Titel oder in der gegen \n\nden Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel aufgeführt ist (Münch-\n\nKommZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. § 767 Rdn. 44). Erklärt - wie hier - der Eigentü-\n\nmer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den je-\n\nweiligen künftigen Eigentümer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem \n\nGrundstück (§§ 1191 f., 1147 BGB) der Zwangsvollstreckung in das Grundstück \n\nunterwerfe, so ist er oder der zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns im \n\nGrundbuch eingetragene (Nachfolge-)Eigentümer Vollstreckungsschuldner. Das \n\ngleiche gilt bei einer Zwangsvollstreckung in einen in einem Wohnungsgrund-\n\nbuch eingetragenen Miteigentumsanteil. \n\n10 \n\nAls Wohnungseigentümer sind in den Wohnungsgrundbüchern betref-\n\nfend der mit der Grundschuld belasteten Miteigentumsanteile mittlerweile die 22 \n\nderzeitigen Gesellschafter der Klägerin mit dem Zusatz \"als Gesellschafter bür-\n\ngerlichen Rechts\" eingetragen. Diese Eintragung entspricht der Regelung des \n\n§ 47 Alt. 2 GBO. Ob nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die \n\nSenatsentscheidung BGHZ 146, 341 auch die Gesellschaft selbst als Eigentü-\n\nmerin in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist streitig (siehe statt aller \n\nUlmer/Steffek, NJW 2002, 330), bedarf hier aber keiner Entscheidung. Klar ist \n\nnach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls, dass \n\nmateriell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehö-\n\nrenden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst \n\nzusteht (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05, ZIP 2006, 1318 Tz. 11; \n\nOVG Nordrhein-Westfalen, DB 2002, 1545; Wiedemann GesR II § 7 III 2 a). Ob \n\ndafür - wie im Schrifttum vorgeschlagen - ein bestimmter Organisationsgrad \n\nerforderlich ist (so MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 306; K. Schmidt, \n\nNJW 2001, 993, 1001 f.; Wiedemann, ZGR 1996, 286, 290 f., 298 f.), kann of-\n\nfen bleiben. Die Klägerin erfüllt jedenfalls diese Voraussetzung. \n\n11 \n\nWenn dann im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz \n\n\"als GbR\" eingetragen sind, wird damit für den Rechtsverkehr - unabhängig von \n\nder Frage, ob auch die GbR selbst eingetragen werden könnte - unzweifelhaft \n\nzum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist \n\n(ebenso schon Flume, ZHR 136 [1972], 177, 195). Ansonsten müsste es eine \n\nForm des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen geben, \n\noder die Gesellschafter müssten Bruchteilseigentümer sein. Beides kommt nicht \n\nernsthaft in Betracht. \n\n12 \n\nII. Auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der \n\nKlägerin auf Freistellung von den Zahlungspflichten gegenüber der H. schei-\n\nde schon deshalb aus, weil der Darlehensvertrag mit dieser Bank nicht von der \n\nKlägerin, sondern von deren Gesellschaftern geschlossen worden sei, so dass \n\ndie Klägerin daraus nicht verpflichtet sei, kann nicht gefolgt werden. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht hat dabei unterstellt, dass die Beklagte verpflichtet \n\nwar, die Rechte aus der Grundschuld an die von der Klägerin bezeichnete Bank \n\nabzutreten, und dass sie mit dieser Pflicht in Verzug gekommen ist. Damit ist \n\nsie der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zum Ersatz des Verzöge-\n\nrungsschadens verpflichtet. Nach dem - für das Revisionsverfahren als richtig \n\nzu unterstellenden - Vortrag der Klägerin sind die von der H. geltend gemach-\n\nten Ansprüche auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung \n\ndurch den Verzug der Beklagten verursacht worden. Entscheidend ist damit, ob \n\nsich die Ansprüche der H. gegen die Klägerin richten und damit einen Scha-\n\nden der Klägerin darstellen. \n\n14 \n\nDas ist der Fall. Der zugrunde liegende Darlehensvertrag ist zwischen \n\ndieser Bank und der Klägerin zustande gekommen. Die Gesellschafter der Klä-\n\ngerin haben den Vertrag mit dem Zusatz \"zusammen in GbR K. str. 11\" \n\ngeschlossen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrer ge-\n\nsamthänderischen Verbindung als GbR berechtigt und verpflichtet werden woll-\n\nten. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die neuere Senats-\n\nrechtsprechung ist damit die GbR selbst berechtigt und verpflichtet. Dem steht \n\n- anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass unter Nr. 2.1.8 \n\nund 4.1. des Darlehensvertrages \"jeder einzelne Darlehensnehmer\" in Bezug \n\nauf den seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Teil der Darlehenssumme \n\ndie persönliche Haftung übernommen hat. Damit ist lediglich klargestellt, dass \n\ndie Gesellschafter - entgegen § 128 HGB - nicht unbeschränkt haften (siehe \n\ndazu BGHZ 142, 315, 318 ff.; 150, 1). \n\n15 \n\n16 \n\nIII. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-\n\nmit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. \n\n1. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die \n\nGrundschuld, aus der die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, durch Ei-\n\nnigung der damaligen Grundstückseigentümer Z. und P. mit der Be-\n\nklagten und Eintragung in die anschließend gebildeten Wohnungsgrundbücher \n\ngemäß § 873 Abs. 1 BGB wirksam bestellt worden. \n\n17 \n\n2. Damit kommt es für den Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage darauf \n\nan, ob den Rechten der Beklagten aus der Grundschuld der Einwand der unge-\n\nrechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB entgegensteht, \n\nweil der Darlehensvertrag - wie das Landgericht angenommen hat - unwirksam \n\nist. \n\n18 \n\nDas Landgericht hat gemeint, die Gesellschafter Z. und P. sei-\n\nen aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt gewesen, die Mitge-\n\nsellschafter einer unbeschränkten Haftung für die Darlehensverbindlichkeit zu \n\nunterwerfen, wie es in dem Darlehensvertrag geschehen sei, und deshalb sei \n\nder Darlehensvertrag - da die Mitgesellschafter die Genehmigung verweigert \n\nhätten - unwirksam. \n\n19 \n\na) Daran ist richtig, dass die Gesellschafter der Klägerin nicht schon ana-\n\nlog § 128 HGB für die Gesellschaftsschulden unbeschränkt haften - so dass es \n\nauf den Umfang der Vollmacht nicht ankäme. Aus Gründen des Vertrauens-\n\nschutzes hat der Senat angenommen, dass sich die Anleger bereits existieren-\n\nder Immobilienfonds für die von ihnen vor der Rechtsprechungsänderung zu der \n\nHaftung der GbR-Gesellschafter durch die Urteile vom 27. September 1999 und \n\n29. Januar 2001 (BGHZ 142, 315; 146, 341) abgeschlossenen Verträge unter \n\nden bis zur Aufgabe der früher gegenteiligen Rechtsprechung maßgebenden \n\nVoraussetzungen (Sen.Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 \n\nm.w.Nachw.) auf die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbe-\n\nschränkung berufen dürfen (BGHZ 150, 1, 5). Davon ist auch hier nach \n\nden bisherigen Feststellungen auszugehen. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht wird aber durch Auslegung des Darlehensver-\n\ntrages zu klären haben, ob die Mitgesellschafter tatsächlich zu einer unbe-\n\nschränkten Haftung verpflichtet werden sollten, obwohl nach dem Wortlaut des \n\nVertrages die Annahme näher liegt, es solle sich nur um eine Auszahlungsvor-\n\naussetzung handeln. Wenn aufgrund der Vertragsauslegung eine solche Pflicht \n\nanzunehmen und damit die entsprechende Klausel mangels einer darauf ge-\n\nrichteten Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter und mangels Ge-\n\nnehmigung der Mitgesellschafter unwirksam sein sollte, ist weiter zu prüfen, ob \n\ndiese Teilunwirksamkeit gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten \n\nVertrages führt. Nur dann steht den Rechten der Beklagten aus der Grund-\n\nschuld die Bereicherungseinrede entgegen. \n\n21 \n\n3. Sollte danach die Beklagte aus § 812 BGB verpflichtet sein, die Rech-\n\nte aus der Grundschuld an die von der Klägerin benannte Bank abzutreten, \n\nkommt eine Haftung der Beklagten wegen Verzugs im Hinblick auf die Ansprü-\n\nche der H. auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung in Be-\n\ntracht. Dazu muss geklärt werden, ob die H. - wie die Klägerin behauptet - \n\ndas von ihr zu gewährende Darlehen nur deshalb nicht ausgezahlt hat, weil die \n\nKlägerin wegen der Weigerung der Beklagten keine erstrangige Grundschuld \n\nbereitstellen konnte, oder ob das - wie die Beklagte geltend macht - auf einem \n\ndavon unabhängigen Wunsch der Klägerin beruhte und somit nicht Folge des \n\nVerzugs der Beklagten war. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 305/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 20 U 109/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/ii-zr-218-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/ii-zr-218-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_218-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:52:38.518231+00:00"}}