{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_206-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"II ZR 206/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 206/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nI. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden nachfolgender Kläger \n\nwird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 16. Juni 2005 hin-\n\nsichtlich folgender Kläger in dem sie jeweils betreffenden Kos-\n\ntenpunkt und im Übrigen wie folgt aufgehoben: \n\n1. B. (Klägerin zu 80/Berufungsklägerin zu 19) hinsichtlich \n\nihres vollen Zahlungsantrags von 5.927,83 DM nebst Zin-\n\nsen; \n\n2. H. (Kläger zu 88/Berufungskläger zu 24) teilweise, \n\nnämlich hinsichtlich des 27.596,72 DM nebst Zinsen (Akti-\n\nenkäufe vom 19. August 1999 über 6.874,25 DM und vom \n\n23. August 1999 über 20.722,47 DM) ausmachenden Kla-\n\ngebegehrens; \n\n3. K. (Kläger zu 98/Berufungskläger zu 29) teilweise, \n\nnämlich hinsichtlich des 10.956,16 DM nebst Zinsen (Akti-\n\nenkäufe vom 21. Mai 1999 über 8.880,90 DM und \n\n2.075,26 DM) ausmachenden Klagebegehrens. \n\nII. Die weitergehenden Beschwerden der Kläger H. und \n\nK. werden zurückgewiesen. \n\nIII. Die Nichtzulassungsbeschwerden der weiteren beschwerde-\n\nführenden Kläger werden zurückgewiesen. \n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten \n\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nV. Der Streitwert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n206.091,57 Euro (= 403.080,07 DM) festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zu 80 (B. ), zu 88 \n\n(H. ) und zu 98 (K. ) sind im erkannten Umfang begründet und füh-\n\nren insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 7 ZPO). Das Berufungs-\n\ngericht hat in diesem Umfang den Anspruch dieser Beschwerdeführer auf recht-\n\nliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, was letztlich darauf \n\nzurückzuführen ist, daß das vorliegende Massenverfahren gänzlich ungeeignet \n\nfür eine Durchführung in einem Prozess ist und zu Fehlern der nachfolgend be-\n\nhandelten Art nahezu zwangsläufig führen muss. \n\n2 \n\n1. Bei der Klägerin zu 80 (B. ) verneint das Berufungsgericht die Kau-\n\nsalität zwischen vorsätzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und \n\ndem Aktienkauf vom 23. Februar 1999 lediglich mit der Erwägung, dass der \n\nErwerbszeitpunkt vor der Ad-hoc-Mitteilung der I. -AG vom 20. Mai \n\n1999 gelegen habe. Damit übergeht das Berufungsgericht den an sich von ihm \n\nselbst im Tatbestand festgestellten Vortrag der Klägerin, sie habe ihren Kauf-\n\nentschluss im Februar 1999 aufgrund der ebenfalls unrichtigen Ad-hoc-\n\nMitteilung der Beklagten vom 29. Dezember 1998 gefasst. Das Übergehen die-\n\nses wesentlichen Sachvortrags beruht offenbar darauf, dass das Berufungsge-\n\nricht - wie sich aus anderem Zusammenhang entnehmen lässt - zu Unrecht da-\n\nvon ausgegangen ist, die Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Dezember 1998 sei nicht \n\n\"streitgegenständlich\". Demgegenüber hat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-\n\ntreffend geltend gemacht, dass die Kläger bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai \n\n2001 auch die Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Dezember 1998 zur Begründung ihrer \n\nForderung herangezogen und deren inhaltliche Unrichtigkeit unter Beweisantritt \n\nbehauptet haben. \n\nDas Berufungsgericht wird daher in dem wiedereröffneten Berufungsver-\n\nfahren das Vorbringen der Klägerin zu 80 unter diesem Blickwinkel erneut zu \n\nwürdigen haben. \n\n2. Auch hinsichtlich des Klägers zu 88 (H. ) hat das Berufungsge-\n\nricht dessen Vortrag nicht in vollem Umfang richtig zur Kenntnis genommen und \n\nihn demzufolge teilweise zu Unrecht dem Urteilskomplex zugeordnet, in dem \n\nseiner Auffassung nach das jeweilige Kaufdatum in Bezug auf die einschlägigen \n\nAd-hoc-Mitteilungen nicht genannt worden und demzufolge die Kausalität zwi-\n\nschen diesen Ereignissen nicht feststellbar ist; abgesehen davon könne ohne-\n\nhin eine Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999 nicht kausaler Bezugspunkt \n\nsein, weil deren Unrichtigkeit nicht feststehe. Demgegenüber hat der Kläger \n\n3 \n\n4 \n\nzu 88 bereits mit Schriftsatz vom 13. März 2001 im Einzelnen den 19. August \n\n1999, den 23. August 1999, den 7. Februar 2000, den 28. Februar 2000 und \n\nden 20. Juli 2000 als Kaufzeitpunkte benannt; von einer lediglich pauschalen \n\nDarstellung über einen behaupteten Kauf \"1999/2000\" durch den Kläger zu 88 \n\nkann daher keine Rede sein. Danach erweist sich die Argumentation des Beru-\n\nfungsgerichts hinsichtlich der fehlenden kausalen Verknüpfung - bezogen auf \n\ndie Ad-hoc-Mitteilung vom 16. November 1999 - zwar hinsichtlich der drei letz-\n\nten Kaufzeitpunkte von Februar und Juli 2000 als revisionsrechtlich einwandfrei. \n\nDemgegenüber hat das Berufungsgericht aufgrund seiner unzureichenden Zur-\n\nkenntnisnahme des vollständigen Sachvortrags dieses Klägers nicht geprüft, ob \n\neine Kausalität der Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 in Bezug auf die beiden \n\nAktienkäufe vom 19. August und 23. August 1999 in Betracht kommt. Das wird \n\naufgrund der Zurückverweisung nachzuholen sein. \n\n5 \n\n3. Hinsichtlich des Klägers zu 98 (K. ) ist das Berufungsgericht \n\n- wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt - zu Unrecht davon aus-\n\ngegangen, als Zeitpunkt seiner Aktienkäufe über 8.880,90 DM und 2.075,26 DM \n\nsei der 21. März 1999 zugrunde zu legen, weil der vermeintlich neue Sachvor-\n\ntrag, dass der Kauf in Wirklichkeit am 21. Mai 1999 stattgefunden habe, gemäß \n\n§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen sei. Das Berufungsgericht hat dabei \n\njedoch übersehen, dass der Kläger zu 98 bereits in der ihn betreffenden Klage-\n\nerweiterungsschrift vom 9. April 2001 seinen Zahlungsantrag insoweit mit zwei \n\nKäufen an dem letztgenannten Zeitpunkt des 21. Mai 1999 begründet hat. Zwar \n\nwurde in einem späteren Schriftsatz vom 20. August 2002 aufgrund eines of-\n\nfensichtlichen Schreibfehlers als Kaufdatum der 21. März 1999 genannt; jedoch \n\nwurde dieser Fehler auch in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 16. März \n\n2005 wieder auf das richtige ursprüngliche Kaufdatum des 21. Mai 1999 korri-\n\ngiert. Dass es sich bei der Mitteilung des Monats März statt Mai für das Kaufda-\n\ntum um einen offenbaren Schreibfehler gehandelt hat, ergab sich nicht zuletzt \n\ndaraus, dass dieser Kläger den Aktienerwerb mit der M. -Investition be-\n\ngründet hatte, die erst in der besagten Ad-hoc-Mitteilung vom 20. Mai 1999 mit-\n\ngeteilt worden war. \n\n6 \n\nDie aus der Verfahrensweise des Berufungsgerichts resultierende Ge-\n\nhörsverletzung ist entscheidungserheblich, weil sich gerade aus der unmittelba-\n\nren zeitlichen Nähe zwischen der Falschmeldung vom 20. Mai 1999 und dem \n\nnur einen Tag später erfolgten Aktienkauf des Klägers zu 88 ein hinreichend \n\nkonkretes Indiz für den erforderlichen Kausalzusammenhang ergibt, so dass \n\ninsoweit nach der im Übrigen vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde geleg-\n\nten Senatsrechtsprechung (BGHZ 160, 134, 147 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai \n\n2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EMTV) zumindest eine hinreichen-\n\nde Anfangswahrscheinlichkeit für die vom Kläger beantragte Parteivernehmung \n\nnach § 448 ZPO in Betracht kommt. \n\n7 \n\nII. Die weitergehenden Beschwerden der Kläger zu 88 und zu 98 sind \n\nebenso wie die Beschwerden aller übrigen beschwerdeführenden Kläger unbe-\n\ngründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe \n\nvorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der \n\nParteien hat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine \n\nEntscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrü-\n\ngen - soweit sie von anderen einzelnen Klägern konkret erhoben worden sind - \n\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet. \n\n8 \n\n1. Ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 \n\nZPO liegt nicht vor. Der Senat hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom \n\n19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134 - Infomatec I - und BGHZ 160, 149 - Infomatec II) \n\n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\ngerade für die Fälle des auch im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Info-\n\nmatec-Sachkomplexes die grundsätzlichen Fragen zur persönlichen Haftung \n\nvon Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-\n\nMitteilungen nach § 826 BGB grundsätzlich geklärt; das gilt auch für die Frage \n\nder Zurechnung von Presseberichten oder Analystenempfehlungen unter dem \n\nBlickwinkel des § 15 Abs. 1 WpHG a.F. bzw. der Verantwortlichkeit nach § 826 \n\nBGB (vgl. BGHZ aaO S. 148). Weitergehende Ausführungen zu diesem Aspekt \n\nsind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - aus Anlass des vorliegen-\n\nden Falles nicht veranlasst. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerden weiterer fünf Beschwerdeführer, die \n\nsich ebenfalls auf die Verletzung des Art. 103 GG berufen, sind unbegründet. \n\na) Der Kläger zu 79 (E. ) weist zwar zutreffend darauf hin, dass \n\nsein konkreter Sachvortrag nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils er-\n\nwähnt, nicht jedoch in den Entscheidungsgründen besonders abgehandelt wor-\n\nden ist. Soweit darin eine fehlende Urteilsbegründung im Sinne des § 547 Nr. 6 \n\nZPO liegt, ist eine Zurückverweisung der Sache durch den Senat nicht veran-\n\nlasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieser \n\nabsolute Revisionsgrund aus Gründen der Prozessökonomie in einschränken-\n\nder Auslegung der Norm nicht heranzuziehen, wenn das nicht erörterte Angriffs- \n\noder Verteidigungsmittel zur Begründung bzw. Abwehr der Klage ungeeignet, \n\ndas Vorbringen also rechtlich unerheblich ist und deshalb nicht zu dem vom \n\nRechtsmittelführer erstrebten materiellen Erfolg \n\nführen könnte (vgl. nur \n\nBGHZ 39, 333, 338 f.; BGH, Urt. v. 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, NJW 2000, \n\n3421 - jeweils m.w. Nachw.; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 543 Rdn. 18 m. \n\nNachw.). So liegt es hier. Der Kläger hat die Aktien am 25. Mai 2000 und damit \n\nmehr als acht Monate nach der letzten in Betracht kommenden falschen Ad-\n\nhoc-Mitteilung vom 13. September 1999 erworben; die spätere Mitteilung vom \n\n16. November 1999, die auch über sechs Monate zurücklag, war nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht nachweisbar unrichtig. Es kann da-\n\nnach kein Zweifel bestehen, dass das Berufungsgericht angesichts dieses er-\n\nheblichen Zwischenraums den Fall des Klägers zu 79 in die abzuweisenden \n\nFälle unter Nr. III des angefochtenen Urteils eingestuft hätte und dass dies auch \n\n- in Übereinstimmung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung zu Infomatec-\n\nFällen (BGHZ aaO S. 147 unter III. 2. a, dd) - in einem wiederholten Berufungs-\n\nverfahren geschehen würde. \n\n11 \n\nb) Gleiches gilt in Bezug auf den Kläger zu 164 (M. ), bei dem zwar \n\nebenfalls eine konkrete Begründung zur Klageabweisung fehlt, nach dessen \n\nVortrag aber zwischen dem vorgetragenen Aktienerwerb am 14. Dezember \n\n1999 und der als schadensursächlich behaupteten Ad-hoc-Mitteilung vom \n\n20. Mai 1999 ebenfalls eine Zeitdifferenz von fast sieben Monate gelegen hat. \n\nAuch in diesem Fall ist es angesichts dieses erheblichen Zwischenraums völlig \n\noffen, wie dieser Kläger seine Anlageentscheidung konkret auf der Grundlage \n\nseines Vorbringens im Übrigen getroffen hat, so dass auch in einer erneuten \n\nBerufungsverhandlung auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zumindest \n\ndie erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit für die als Beweismittel allein in \n\nBetracht kommende eigene Parteivernehmung dieses Klägers zu verneinen \n\nwäre. \n\n12 \n\nc) Vergleichbar liegt es im Falle des Klägers zu 196 (Kö. ), bei dem das \n\nBerufungsgericht infolge Nichterkennens eines offenbaren Schreibfehlers be-\n\nzüglich des Kaufdatums (5. April 2000) von einem unrichtigen Sachverhalt aus-\n\ngegangen ist. Auch in diesem Fall ist wegen der langen zeitlichen Distanz zwi-\n\nschen der letzten Ad-hoc-Mitteilung vom September 1999 und dem zugrunde \n\nzu legenden Kaufdatum von April 2000 ein hinreichend plausibler Sachvortrag \n\nzur Kausalität, der die Möglichkeit einer Parteivernehmung eröffnen könnte, \n\nnicht zu erkennen. \n\n13 \n\nd) Hinsichtlich des Kläger zu 82 (W. ) und der Klägerin zu 113 \n\n(T. ) ist auf der Grundlage der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verstoß des \n\nBerufungsgerichts gegen das rechtliche Gehör nicht erkennbar, weil dieses sich \n\nin revisionsrechtlich einwandfreier Weise mit dem jeweiligen Vorbringen ausei-\n\nnandergesetzt und dieses vertretbar tatrichterlich gewürdigt hat. \n\n14 \n\n3. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 30.09.2002 - 1 O 300/01 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 16.06.2005 - 24 U 780/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-206-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-206-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_206-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:59.782603+00:00"}}