{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_194-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-10-16","aktenzeichen":"II ZR 194/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 194/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Oktober 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\ngemäß § 544 Abs. 4, Abs. 7 ZPO beschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Teil-\nanerkenntnis-, Teil- und Grundurteil des 6. Zivilsenats des Ober-\nlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 2005 insoweit aufgehoben, \nals es der Klage in Höhe von 173.984,47 € (Provisionszahlung \nM. ) und 17.500,00 € (Zahlungen K. ), jeweils nebst Zin-\nsen stattgegeben hat. \n\nDie weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird in Höhe von \n45.157,95 € als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet \nzurückgewiesen. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 653.185,84 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist teilweise begründet, \n\nda das Berufungsgericht bei der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs \n\nder Klägerin hinsichtlich der Provisionszahlungen an die Fa. M. und hin-\n\nsichtlich der Zahlungen an Frau K. in Höhe von 17.500,00 € den Anspruch \n\ndes Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher \n\nWeise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n2 \n\n1. Bei der Prüfung des Anspruchs der Klägerin gegen den Beklagten we-\n\ngen der Provisionszahlungen an die Fa. M. hat das Berufungsgericht den \n\nVortrag des Beklagten nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Es hat nicht \n\nberücksichtigt, dass die Provisionsvereinbarung am 7. März 2002, d.h. nach \n\nAbschluss des offiziell genehmigten Räumungsverkaufs geschlossen worden \n\nund auf Seiten der Zedentin - auch - von deren \"Alleingesellschafterin\" H. \n\nMa. unterzeichnet und damit nach dem Vortrag des Beklagten ausdrück-\n\nlich gebilligt worden ist. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass den Provisions-\n\nzahlungen keine Gegenleistungen des Beklagten zugrunde lagen, könnte dem \n\nBeklagten wegen der ausdrücklichen Billigung der \"Alleingesellschafterin\" kein \n\npflichtwidriges Verhalten bei der Bezahlung der Provisionsrechnung im Umfang \n\nder noch in Streit stehenden Höhe vorgeworfen werden. Durch die Vorlage der \n\nVertragsurkunde hat der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast zur man-\n\ngelnden Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens genügt. Soweit sich die Klägerin \n\ndarauf beruft, Frau H. Ma. habe nicht gewusst, dass der Räumungsver-\n\nkauf durch die Fa. Q. gegen Provisionszahlung und nicht durch den Beklag-\n\nten durchgeführt worden sei, hierüber sei sie von dem Beklagten arglistig ge-\n\ntäuscht worden, so dass in der Unterschrift unter der Provisionsvereinbarung \n\nkeine Billigung gesehen werden könne, hat sie diese Behauptung zu beweisen. \n\nDie erforderliche Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nachzuholen. \n\n3 \n\n2. Hinsichtlich der Forderung der Klägerin wegen Zahlungen an Frau K. \n\n in Höhe von 17.500,00 € geht das Berufungsgericht zwar zutreffend davon \n\naus, dass die Klägerin einen zum Schadensersatz verpflichtenden Verstoß des \n\nBeklagten gegen seine Geschäftsführerpflichten gemäß § 43 GmbHG bewiesen \n\nhat. Die Zuerkennung des Anspruchs beruht aber ebenfalls auf einem Verstoß \n\ngegen Art. 103 GG, da das Berufungsgericht auch insoweit den Sachvortrag \n\ndes Beklagten in entscheidungserheblicher Weise nicht vollständig zur Kenntnis \n\ngenommen hat. Der Beklagte hat - unter Vorlage der diesbezüglichen Beru-\n\nfungsbegründungsschrift - unwidersprochen vorgetragen, dass die Zedentin \n\nwegen der vom Beklagten pflichtwidrig geleisteten Zahlungen (auch) gegen \n\nFrau K. einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von u.a. 17.500,00 € gerichtlich \n\ngeltend gemacht und in erster Instanz obsiegt habe. Er hat die Beiziehung der \n\nAkten des insoweit anhängigen Berufungsverfahrens beantragt. Diesem Antrag \n\nhätte das Berufungsgericht entsprechen müssen. Hat die Zedentin in dem Ver-\n\nfahren gegen Frau K. ihren Rückzahlungsanspruch realisiert, ist der ihr \n\ndurch die Pflichtverletzung des Beklagten entstandene Schaden ausgeglichen. \n\nJedenfalls aber hätte das Berufungsgericht angesichts dieses Vortrags des Be-\n\nklagten darauf hinwirken müssen, dass die Klägerin ihren Klageantrag anpasst \n\nund in Höhe von 17.500,00 € lediglich die gesamtschuldnerische Verurteilung \n\ndes Beklagten neben der gesondert verklagten Frau K. beantragt. \n\n4 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird in Höhe eines \n\nBetrages von 45.157,95 € als unzulässig verworfen, da die Begründung der \n\nBeschwerde Zulassungsgründe insoweit nicht enthält. Im Übrigen wird die wei-\n\ntergehende Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil keiner der im \n\nGesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Se-\n\nnat die Revision zulassen darf. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat \n\nder \n\nSenat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weitergehenden \n\nBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2004 - 37 O 210/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2005 - I-6 U 112/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zr-194-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-16/ii-zr-194-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_194-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:37.025751+00:00"}}