{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_193-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-10-09","aktenzeichen":"II ZR 193/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 93 § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insol- venzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderi- scher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzel- nen Gesellschaftsgläubiger tätig. BGB § 705; HGB § 110 Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerli- chen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesell- schaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkei- ten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Ge- sellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 193/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nInsO § 93 \n\n§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insol-\nvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die \npersönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderi-\nscher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzel-\nnen Gesellschaftsgläubiger tätig. \n\nBGB § 705; HGB § 110 \n\nNimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerli-\nchen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesell-\nschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkei-\nten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Ge-\nsellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche \nAltverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren \n(vgl. Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/03, ZIP 2006, 82). \n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05 - OLG Bremen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n LG Bremen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Mai \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 11. Januar 2000 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H. \n\nGbR (im folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesell-\n\nschafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und \n\nHa. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7. Juli 1999 \n\nmit Wirkung zum 1. August 1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festge-\n\nstellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM. \n\n2 \n\nMit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklag-\n\nten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung in Höhe von 50.000,00 € in An-\n\nspruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen nä-\n\nher darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt \n\nwerden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung \n\nbestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das Landgericht hat die Klage mangels \n\nhinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung \n\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene \n\nRevision des Beklagten. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten hat Erfolg. \n\nI. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist der Kläger gemäß § 93 InsO \n\nberechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Ge-\n\nsellschafter geltend zu machen. Forderungen \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gemäß \n\n§ 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festge-\n\nstellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es \n\nnicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens \n\nverbleibenden Überschuss gemäß § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter \n\nauszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungs-\n\nzeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der \n\nGesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzu-\n\nstehen habe. \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht \n\nnicht stand. \n\nMit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage \n\nder notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt. \n\n1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche \n\ngeltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der \n\neingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher \n\nReihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur \n\nEntscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich \n\nunüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes \n\nund damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen \n\nRechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist \n\ndie Klage unzulässig (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1989 \n\n- V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 253 \n\nRdn. 15). \n\n2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil \n\ner einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusam-\n\nmensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzel-\n\nforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden. \n\na) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzver-\n\nwalter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforde-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nrungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf \n\nZahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger \n\nmateriell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 \n\nRdn. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten \n\ndes Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 93 \n\nRdn. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung \n\nder Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderi-\n\nscher Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen \n\nGläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zah-\n\nlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen \n\nbringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 93 Rdn. 1; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 93 \n\nRdn. 16; Weis aaO § 93 Rdn. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/ \n\nGoetsch, Insolvenzrecht § 93 Rdn. 4; MünchKommInsO/Brandes § 93 Rdn. 14; \n\nvgl. auch BGHZ 42, 192, 193 f.; 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infol-\n\nge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die \n\nmit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der \n\nerkennende Senat des Oberlandesgerichts in einem der Klage vorgelagerten \n\nPKH-Verfahren (Beschl. v. 6. August 2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutref-\n\nfend angenommen hat - substantiiert darzulegen. \n\n10 \n\nb) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist \n\nauch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der \n\n- dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht be-\n\nkannten - Leitentscheidung des Senats vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370) für \n\ndie vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch per-\n\nsönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus \n\nGründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neuge-\n\nsellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem \n\nUrteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwi-\n\nschenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels inso-\n\nfern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei \n\nseinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Auf-\n\nmerksamkeit hätte erkennen können \n\n(Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 \n\n- II ZR 283/03, ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem be-\n\nstehenden GbR mit Wirkung vom 1. August 1999 beigetreten ist und bereits am \n\n11. Januar 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass \n\nnoch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne weiteres \n\ntreffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und \n\ndamit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen \n\neinzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung \n\nmaßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden. \n\n11 \n\nIII. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gele-\n\ngenheit, die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt \n\nund Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsge-\n\nricht in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich un-\n\nproblematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Be-\n\nklagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres er-\n\nkennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur \n\nInsolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) \n\ngrundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch \n\nauf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) be-\n\nschränkt, falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Ver-\n\nfahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren be-\n\nteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli-\n\nche Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, \n\nZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.). \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 25.09.2002 - 4 O 2240/01 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 13.05.2003 - 3 U 106/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_193-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-09/ii-zr-193-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_193-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_193-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-09/ii-zr-193-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_193-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:57:59.564827+00:00"}}