{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_192-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-10-23","aktenzeichen":"II ZR 192/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 730 Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidie- rendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, können Ausgleichsansprü- che unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend ge- macht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte über die Richtigkeit der Aus- einandersetzungsrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 192/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB § 730 \n\nIst in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidie-\nrendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, können Ausgleichsansprü-\nche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend ge-\nmacht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - \nAuseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte über die Richtigkeit der Aus-\neinandersetzungsrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden. \n\nBGH, Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05 - OLG München - Zivilsenate in \n Augsburg - \n LG Memmingen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom \n\n8. Juni 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht mit der Klage - nunmehr unstreitige - Werklohnforde-\n\nrungen aus verschiedenen Bauvorhaben in Höhe von 34.769,50 € geltend, die \n\nBeklagte rechnet mit einer Saldoforderung aus der Abrechnung einer Arbeits-\n\ngemeinschaft auf. \n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) und die \n\nBeklagte gründeten mit Vertrag vom 11. September 1995 eine bauwirtschaftli-\n\nche Arbeitsgemeinschaft (im Folgenden: ARGE), um gemeinsam einen Auftrag \n\nder zuständigen Autobahndirektion zur Erneuerung und Verstärkung der Fahr-\n\nbahndecke auf einem Teilabschnitt der BAB A 6 Heilbronn - Nürnberg durchzu-\n\nführen. Die Arbeiten wurden 1995 abgenommen, im Jahr 2001 wurde die \n\nSchlusszahlung an die ARGE geleistet. Die Klägerin, in deren - vertraglich fest-\n\ngelegte - Zuständigkeit als kaufmännische Geschäftsführerin die Aufstellung der \n\nSchlussbilanz fiel, kam dieser Verpflichtung zunächst nicht nach. Schließlich \n\nerstellten beide Parteien unterschiedliche Abrechnungen und legten im Verlauf \n\ndes Rechtsstreits inhaltlich abweichende Schlussbilanzen vor. Nach der Rech-\n\nnung der Klägerin ergab sich zu Gunsten der Beklagten ein Saldo in einer dem \n\nnoch vorhandenen Bankguthaben der ARGE nahezu entsprechenden Höhe; die \n\nBeklagte errechnete für sich ein - die Klageforderung erheblich übersteigen-\n\ndes - Auseinandersetzungsguthaben. Mit diesem hat sie gegen die Klageforde-\n\nrung aufgerechnet und mit der Widerklage von der Klägerin Zustimmung zur \n\nAuszahlung des Bankguthabens verlangt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage (34.769,15 €) stattgegeben und die Wi-\n\nderklage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zum \n\nAusgleich des - nach ihrer Schlussbilanz - der Beklagten noch zustehenden \n\nBetrages das vorhandene Bankguthaben der ARGE an die Beklagte überwie-\n\nsen. Die sich - nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Widerklage-\n\nforderung - gegen ihre Verurteilung richtende Berufung der Beklagten blieb \n\nerfolglos. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom erkennenden Se-\n\nnat zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Beklagte dürfe gegen die Klageforderung nicht aufrechnen, weil die \n\nvon ihr geltend gemachte Forderung aus der Auseinandersetzung der ARGE \n\nnicht fällig sei. Der Anspruch eines Gesellschafters auf das Auseinanderset-\n\nzungsguthaben werde erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesell-\n\nschaftern festgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt sei. Dies sei ange-\n\nsichts der offensichtlichen Uneinigkeit der Parteien über die in die Bilanz einzu-\n\nstellenden Positionen nicht der Fall. Im Übrigen stünden der Fälligkeit eines \n\nAuseinandersetzungsanspruchs der Beklagten auch die vertraglichen Vereinba-\n\nrungen der Parteien entgegen. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht aller-\n\ndings davon aus, dass nach Auflösung der ARGE - einer Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts - ein Zahlungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Saldos \n\nder abschließenden Auseinandersetzungsrechnung geltend gemacht werden \n\nkann (st.Rspr. z.B. Sen.Urt. v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846; \n\nv. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919 f.). Das Berufungsgericht hat \n\nFeststellungen zu den Einwendungen der Beklagten gegen die - von der Klä-\n\ngerin aufgestellte - Schlussbilanz nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist \n\n9 \n\n10 \n\ndeshalb zu unterstellen, dass sich das von der Beklagten ermittelte, die Klage-\n\nforderung übersteigende Auseinandersetzungsguthaben zu ihren Gunsten er-\n\ngibt. \n\n2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Anspruch der \n\nBeklagten auf Auszahlung dieses Auseinandersetzungsguthabens fällig. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung \n\ndes Auseinandersetzungsguthabens einer - von den Gesellschaftern festge-\n\nstellten - Auseinandersetzungsbilanz nicht, wenn kein zu liquidierendes Gesell-\n\nschaftsvermögen mehr vorhanden ist (Sen.Urt. v. 5. Juli 1993 - II ZR 234/92, \n\nZIP 1993, 1307, 1309; v. 21. November 2005 - II ZR 17/04, ZIP 2006, 232 \n\nTz. 10 f.). Aus den von beiden Parteien vorgelegten Schlussbilanzen geht her-\n\nvor, dass die ARGE - nach Auszahlung des zu ihren Gunsten noch vorhande-\n\nnen Bankguthabens an die Beklagte - nicht über weiteres Gesellschaftsvermö-\n\ngen verfügt. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben \n\nbeansprucht, dieses ausnahmsweise unmittelbar gegen den ausgleichspflichti-\n\ngen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der \n\nSchlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (Sen.Urt. v. 5. Juli \n\n1993 aaO; v. 21. November 2005 aaO). \n\n11 \n\nb) Von diesen Grundsätzen Abweichendes ist - entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts - in § 8.6 Satz 5 bis 7 des - nach der Vereinbarung der Par-\n\nteien maßgeblichen - (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags der Deutschen \n\nBauindustrie, Fassung 1987, nicht geregelt. Diese Klausel behandelt allein die \n\nFragen, wie nach Abwicklung aller Geschäftsvorfälle der ARGE zu verfahren, \n\ndass eine Schlussbilanz zu erstellen ist und in welcher Form und Frist Einwen-\n\ndungen gegen diese erhoben werden können, trifft aber über die Fälligkeit des \n\nAuseinandersetzungsanspruchs keine eigenständige Aussage (vgl. auch \n\nMielicki/Burchardt in Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar 4. Aufl. § 8 Rdn. 102). \n\n12 \n\n13 \n\n3. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung auf-\n\nrechterhalten werden (§ 561 ZPO). \n\nDie Beklagte ist mit ihren Einwendungen gegen die Schlussbilanz der \n\nKlägerin nicht nach § 8.6 Satz 7 des (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags \n\nausgeschlossen, weil sie es - wie die Revisionserwiderung geltend macht - ver-\n\nsäumt habe, diese innerhalb der in § 8.6 Satz 6 des Mustervertrags vorgesehe-\n\nnen Frist von drei Monaten vorzubringen. Aus den tatrichterlich einwandfrei ge-\n\ntroffenen und von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts ergibt sich das Gegenteil. \n\n14 \n\n4. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\ndie Höhe eines etwaigen - von der Beklagten auf der Grundlage der Schlussbi-\n\nlanz der Klägerin noch näher darzulegenden - Zahlungsanspruchs klären kann. \n\nDabei ist es an seine - unter dem Blickpunkt der übereinstimmenden Erledi-\n\ngungserklärung - nach § 91 a ZPO getroffene Teilkostenentscheidung gebun-\n\nden (Sen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 55/03, ZIP 2005, 1368 m.w.Nachw.). \n\n15 \n\nDer - von der Klägerin angeregte, auch ohne Antrag mögliche - Erlass \n\neines Vorbehaltsurteils (§ 302 ZPO) zu Gunsten der Klägerin kommt jedenfalls \n\nauf Grund der hier gegebenen Umstände in dritter Instanz nicht in Betracht. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Memmingen, Entscheidung vom 29.12.2004 - 1 HO 969/03 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 08.06.2005 - 27 U 68/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-23/ii-zr-192-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-23/ii-zr-192-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_192-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:58:13.328316+00:00"}}