{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_178-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"II ZR 178/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 178/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil \n\ndes 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai \n\n2005 im Kostenpunkt und hinsichtlich der beiden aus § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG zugesprochenen Ansprüche in Höhe von 26.010,32 € und \n\n19.087,57 € aufgehoben. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Wegen des Anspruchs in Höhe von 7.000,00 € hat das Berufungsge-\n\nricht die Berufung als unzulässig verworfen. Soweit sich die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde dagegen richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Es fehlt insoweit an \n\neiner Begründung im Sinne des § 544 Abs. 2 ZPO. \n\n2 \n\n2. In Bezug auf die Ansprüche in Höhe von 120.676,54 € aus dem Ge-\n\nsellschafterverrechnungskonto und in Höhe von 8.691,96 € auf Zahlung der \n\nEinlage ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 \n\nAbs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision \n\nzulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grundsätzliche \n\nBedeutung, noch erfordert er insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend \n\nerachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nHalbs. 2 ZPO abgesehen. \n\n3 \n\n3. Hinsichtlich des von dem Berufungsgericht aus § 64 Abs. 2 GmbHG \n\nwegen der Zahlungsunfähigkeit ab Ende April 2003 zugesprochenen Anspruchs \n\nin Höhe von 26.010,32 € fehlt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht \n\nrügt - in dem Tenor des Berufungsurteils der nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats erforderliche Vorbehalt, dass der Beklagte nach Erstattung an die Masse \n\nseine Gegenansprüche gegen den Kläger verfolgen kann (BGHZ 146, 264, 279 \n\nu. Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550, 1551 f.). Der Beklagte \n\nhatte das im Berufungsrechtszug ausdrücklich beantragt, so dass insoweit ein \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, der eine Zurückverweisung der Sa-\n\nche nach § 544 Abs. 7 ZPO gebietet. \n\n4 \n\n4. Auch bezüglich des ebenfalls aus § 64 Abs. 2 GmbHG zugesproche-\n\nnen Anspruchs in Höhe von 19.087,57 € ist der Anspruch des Beschwerdefüh-\n\nrers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt - andere \n\nRevisionszulassungsgründe liegen nicht vor -, so dass die Sache auch insoweit \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen ist. \n\n5 \n\na) Das Berufungsgericht ist - ebenso wie schon das Landgericht - davon \n\nausgegangen, dass die Insolvenzschuldnerin bereits am 31. Dezember 2001 \n\nüberschuldet war. Der Beklagte hatte das schon in der Klageerwiderung bestrit-\n\nten. Mit diesem Bestreiten haben sich die vorinstanzlichen Gerichte nicht ausei-\n\nnandergesetzt. \n\n6 \n\nEine nähere Begründung der Überschuldung war hier auch nicht auf-\n\ngrund der Gesamtumstände entbehrlich. Im Gegenteil weist die Bilanz zum \n\n31. Dezember 2001 keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf. \n\nDer darin enthaltene Jahresfehlbetrag in Höhe von 39.654,23 DM wird vielmehr \n\nmit dem Gewinnvortrag und dem Eigenkapital verrechnet, so dass noch ein \n\nrestliches Eigenkapital in Höhe von 20.934,16 DM verbleibt. Der Kläger hat ge-\n\nmeint, es liege dennoch eine Überschuldung vor, weil die Forderung der Ge-\n\nsellschaft gegen den Beklagten aus dem Gesellschafterverrechnungskonto in \n\nHöhe von 247.611,20 DM - zu Unrecht - aktiviert worden sei, obwohl der Be-\n\nklagte schon in der Erstbesprechung mit ihm, dem Kläger, zum Ausdruck ge-\n\nbracht habe, dass er nicht zahlungsbereit sei. \n\n7 \n\nDem kann nicht gefolgt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wann \n\nund in welchem Umfang eine bestrittene Forderung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 \n\nHGB in der Bilanz aktiviert werden darf (s. dazu BFH, Urt. v. 26. April 1989 \n\n- I R 147/84, DB 1989, 1949; Merkt in Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. § 252 \n\nRdn. 10; Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unterneh-\n\nmen, 6. Aufl. 1995, § 252 HGB Rdn. 84; Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, \n\nGmbHG 18. Aufl. § 42 Rdn. 81 f., 170, 407). Entscheidend ist vielmehr, dass \n\nsich die Forderung hier gegen den Alleingesellschafter richtet. Wenn dieser Al-\n\nleingesellschafter - wie es der Beklagte getan hat - die Bilanz feststellt, gibt er \n\ndamit zu erkennen, dass er die darin aktivierte, gegen ihn selbst gerichtete For-\n\n8 \n\n9 \n\nderung nicht bestreiten will. Ansonsten bestünde kein Anlass für ihn, eine sol-\n\nche Forderung in die Bilanz aufzunehmen. Dass sich der Beklagte jetzt in der \n\nInsolvenz weigert, die Forderung zu erfüllen, muss nicht heißen, dass er schon \n\nvon vornherein nicht zahlungsbereit gewesen ist. \n\nNach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist der Beklagte auch zah-\n\nlungsfähig, weil er unbelastetes Grundeigentum hat. \n\nb) Im Rahmen der neu eröffneten Berufungsinstanz hat das Berufungs-\n\ngericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung ggf. ergänzenden Parteivortrags \n\nFeststellungen zu der Überschuldung zu treffen. Lässt sich eine Überschuldung \n\nzum 31. Dezember 2001 nicht feststellen, muss weiter geprüft werden, ob das \n\nLeasen des Pkw P. Ansprüche aus § 43 Abs. 3, § 30 GmbHG oder § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ausgelöst hat. Im Übrigen ist auch insoweit ggf. \n\nein Vorbehalt bezüglich der Teilnahme an dem Insolvenz-Verteilungsverfahren \n\nin den Urteilstenor aufzunehmen. \n\n10 \n\n5. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n181.466,42 € festgesetzt. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.12.2004 - 4 O 959/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.05.2005 - 21 U 1624/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_178-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-178-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_178-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_178-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-178-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_178-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:49:53.656847+00:00"}}