{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_173-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-06-04","aktenzeichen":"II ZR 173/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 4. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \"ComROAD V\" BGB § 826 H Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad- hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausa- lität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapital- marktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das ent- täuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 173/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n4. Juni 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n\"ComROAD V\" \n\nBGB § 826 H \n\nIm Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-\n\nhoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausa-\n\nlität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapital-\n\nmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht daher das ent-\n\ntäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht \n\naus. \n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 27. April 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von \n\n11.708,81 € nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Über-\n\ntragung von 175 Aktien der ComROAD AG verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-\n\nAktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der kapitalmarktrechtlichen In-\n\nformationsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend. \n\nDie Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten \n\nMarkt mit Handel im neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit \n\ndem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,17 € nach dem späteren \n\nAktiensplit 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis En-\n\nde Februar 2000 auf den Höchststand von - splitbereinigt - 64,00 €, der - nach \n\nzwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September 2000 er-\n\nneut erreicht wurde. Der Kläger erwarb am 26. September 2000 zum Aktienkurs \n\nvon 61,00 €, am 29. September 2000 zum Kurs von 60,10 € und am 17. Mai \n\n2001 zum Kurs von 15,25 € insgesamt 300 Aktien der Beklagten zum Gesamt-\n\npreis von 12.671,64 €. In der Folgezeit sank der Kurs der Aktie weiter. Am \n\n27. August 2001 verkaufte der Kläger 125 der von ihm gehaltenen ComROAD-\n\nAktien für insgesamt 963,00 € (Kurs: 7,95 €). \n\n3 \n\nNach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte über ihren damaligen \n\nVorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter B. S. bis zum \n\nEnde des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlich-\n\nkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Geschäftspartner und \n\naktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde für jedes \n\nQuartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn gegenüber dem \n\nvorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von \n\nder Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niederge-\n\nlegt hatte, stellte sich heraus, dass S. - der aufgrund dieser Vorgänge \n\nzwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesent-\n\nliche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten mit Hilfe von Scheinfirmen \n\nfingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass \n\nvon den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der \n\nBeklagten von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % \n\ngetätigt worden waren. Seit Bekannt werden dieser Umstände liegt der Kurs der \n\nAktie der Beklagten überwiegend deutlich unter 1,00 €. \n\n4 \n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in \n\nHöhe des Erwerbspreises der Aktien abzüglich des aus dem Teilverkauf erziel-\n\nten Erlöses. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Bekanntgabe der weit-\n\ngehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Vorstandsvorsitzen-\n\nden der Beklagten hätten am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu seinem \n\neigenen Engagement in Aktien der Beklagten geführt; für dieses sittenwidrige \n\nFehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen. \n\nDemgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit der fehlerhaften Ad-\n\nhoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers und stellt eine Verant-\n\nwortlichkeit für das Handeln ihres Vorstandes im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff. \n\nAktG in Abrede. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr \n\nnach Parteivernehmung des Klägers stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug ge-\n\ngen Übertragung der von dem Kläger noch gehaltenen Aktien; außerdem hat es \n\ndie Revision zugelassen. Gegen das Berufungsurteil haben zunächst beide \n\nParteien Revision eingelegt. Während der Kläger sein Rechtsmittel zurückge-\n\nnommen hat, verfolgt die Beklagte mit der Revision ihr Klageabweisungsbegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDas Schadensersatzbegehren des Klägers sei aus dem Gesichtspunkt \n\nder sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die von \n\nB. S. als Organ der Beklagten zur Täuschung des Börsenpublikums \n\nveröffentlichten, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für \n\ndie Aktienkäufe des Klägers ursächlich geworden. S. sei es gelungen, \n\ndurch seine falschen Ad-hoc-Mitteilungen die gesamte interessierte Öffentlich-\n\nkeit zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der Be-\n\nklagten zu veranlassen, die unabhängig von allen Kursschwankungen von 1999 \n\nbis Anfang 2002 angedauert habe. Wie der als Partei vernommene Kläger \n\nsachlich glaubhaft und persönlich überzeugend bestätigt habe, sei er \"ersicht-\n\nlich der allgemeinen Linie gefolgt\". Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten \n\nihres Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger \n\nweder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das \n\nVerbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten. \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-\n\nscheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität der \n\nfehlerhaften Ad-hoc-Publizität für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht \n\nstand. \n\n10 \n\n1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon \n\naus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarkt-\n\npublikums durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen - wie sie auch im vorlie-\n\ngenden Fall unzweifelhaft vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des laute-\n\nren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlich-\n\nkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber \n\neine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung \n\nnach § 826 BGB begründet (st. Sen.Rspr. seit BGHZ 160, 134 - Infomatec I; \n\n160, 149 - Infomatec II). \n\n11 \n\nEbenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nfür die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch \n\nfalsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi-\n\ngungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch \n\nmit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat zwischenzeitlich durch \n\nUrteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/05, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) ent-\n\nschieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht \n\ndurch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das \n\nVerbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eige-\n\nner Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen ge-\n\nrichtete Kritik der Revision gibt dem Senat zu einer Änderung seiner neuen \n\nRechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. \n\n28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. \n\n26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III). \n\n12 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die \n\nBegründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen \n\nden falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschlüssen \n\ndes Klägers zum Erwerb ihrer Aktien. \n\n13 \n\na) Nach der Senatsrechtsprechung - die das Berufungsgericht noch im \n\nAnsatz zutreffend referiert - stellt die Anlageentscheidung des potentiellen Akti-\n\nenerwerbers einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbe-\n\nsondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahr-\n\nnehmbaren individuellen Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen \n\nAnscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in \n\nbestimmten Lebenslagen gibt \n\n(BGHZ 160, 134, 144 ff. m.w.Nachw. \n\n- Infomatec I). Dementsprechend lassen sich auch nicht die von der Rechtspre-\n\nchung zur Prospekthaftung nach dem Börsengesetz a.F. entwickelten Grund-\n\nsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung ohne \n\nweiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 BGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-\n\nhoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 WpHG a.F. übertragen. Denn der \n\nInformationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung beschränkt sich im Allgemeinen aus-\n\nschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmens-\n\nbereich, die zumeist für eine individuelle zeitnahe Entscheidung zum Kauf oder \n\nVerkauf der Aktien relevant sein können, jedoch in der Regel nicht geeignet \n\nsind, eine sog. Anlagestimmung hervorzurufen. Zwar ist denkbar, dass sich im \n\nEinzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-\n\nhoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Akti-\n\nen entwickeln kann; jedoch verbietet sich selbst dann bei der Beurteilung ihrer \n\nArt und Dauer jede schematische, an einen bestimmten, festen Zeitraum ange-\n\nlehnte Betrachtungsweise (BGHZ 160, 134, 146 f.). \n\n14 \n\nb) Die Voraussetzungen einer derartigen, nur ausnahmsweise in Be-\n\ntracht kommenden Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der \n\nGrundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht indessen nicht \n\n- jedenfalls nicht revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellt. Es beschränkt sich \n\nauf die - in ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt unklar bleibende - Feststellung, \n\nes sei \"indes S. gelungen, durch seine Falschmitteilungen über die Be-\n\nklagte die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen und zu einer viel zu \n\nhohen Wertschätzung der Aktie der Beklagten zu führen, die unabhängig von \n\nallen Kursschwankungen in der Zeit von 1999 bis Anfang 2002 andauerte\". \n\n15 \n\nSofern das Berufungsgericht gemeint haben sollte, es könne die beson-\n\ndere Art und das Ausmaß der Irreführung des Börsenpublikums durch die \n\nFalschmitteilungen B. S. s sowie die Dauer der Fehleinschätzung des \n\nMarktes bis zur Aufdeckung der Machenschaften mit einer permanenten kon-\n\nkreten Anlagestimmung gleichsetzen, mangelte es einer solchen Hypothese an \n\neiner tragfähigen Begründung. Die Feststellung des Oberlandesgerichts er-\n\nschöpft sich nämlich in einer lapidaren, oberflächlichen Zustandsbeschreibung; \n\nihr fehlt jegliche, durch konkrete Anknüpfungstatsachen belegte, fundierte \n\nmarkttechnische Analyse und Einordnung der Entwicklung der ComRoad-Aktie, \n\naus der sich etwa eine Anlagestimmung für den vorliegenden Fall - zumal ohne \n\nvorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. ohne die notwen-\n\ndige Darlegung der eigenen Fachkunde des Gerichts - (revisions-)rechtlich ein-\n\nwandfrei ableiten ließe. Das gilt insbesondere für die fern liegende Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, eine etwaige Anlagestimmung habe ununterbrochen \n\nvon der Börseneinführung der Aktie bis zur Aufdeckung der Manipulationen, \n\nd.h. über mindestens zwei Jahre trotz der extremen Volatilität der Aktie mit \n\nKurseinbrüchen bereits kurz nach dem erstmaligen Erreichen des Höchststan-\n\ndes im Februar 2000, angedauert (vgl. zur Vielfältigkeit kursbeeinflussender \n\nFaktoren des Kapitalmarkts bereits BGHZ 160, 134, 146 m.Nachw.). \n\n16 \n\nDer Aussagewert der Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt \n\nsich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalmarktinformati-\n\nonen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Ein-\n\nschätzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen langen \n\nZeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf \n\nbewogen hat und dass auch der Kläger \"dieser allgemeinen Linie gefolgt\" ist. \n\nWenn das Berufungsgericht allein die allgemeine Marktsituation für den konkre-\n\nten Kausalitätsnachweis genügen lassen will, so ist diese Argumentation ge-\n\nnauso wenig tragfähig wie diejenige eines anderen Senats des Berufungsge-\n\nrichts, der gemeint hat, bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation reiche \n\ndas dadurch hervorgerufene Vertrauen des potentiellen Anlegers in die Richtig-\n\nkeit allgemeiner Informationen über die Beklagte und der daraus resultierende \n\nGlaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg des Unter-\n\nnehmens zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität aus (vgl. dazu \n\nbereits: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 10 \n\n- ComROAD I). Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826 \n\nBGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der \n\nTäuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt-\n\ndessen - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-\n\namerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anleger-\n\nvertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkan-\n\nsatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbe-\n\nstandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf diesem Gebiet führen \n\nwürde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtspre-\n\nchung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbe-\n\ngründende Kausalität nicht gefolgt (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt. \n\nv. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v. \n\n28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v. \n\n28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v. \n\n26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III); hieran hält er \n\nweiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß \n\n§ 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen ei-\n\nner fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung \n\nauch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und ex-\n\ntrem unseriös gewesen ist. \n\n17 \n\n3. Der Mangel tragfähiger Feststellungen zum Kausalzusammenhang \n\nzwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und den Anlageentscheidun-\n\ngen des Klägers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass das Berufungsgericht \n\nden Kläger als Partei vernommen und dieser - wie es ohne nähere Begründung \n\nangenommen hat - \"auf sachlich glaubhafte und persönlich überzeugende Wei-\n\nse bestätigt\" hat, dass er bei seinen Anlageentscheidungen \"der allgemeinen \n\nLinie gefolgt\" sei und die Aktie nicht erworben hätte, wenn er das Ausmaß der \n\nTäuschungen durch den Vorstand der Beklagten gekannt hätte. Denn diese \n\nBeweisaufnahme ging ersichtlich nicht über den - unzureichenden - allgemei-\n\nnen Rahmen hinaus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zur Kausa-\n\nlitätsfrage zugrunde gelegt hat. \n\n18 \n\n4. Inwieweit die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten - zumindest teilwei-\n\nse - geeignet sein könnten, einen Schadensersatzanspruch des Klägers grund-\n\nsätzlich auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu recht-\n\nfertigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch insoweit sind nämlich die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine konkrete Kausalität \n\nzwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beklagten im Sinne dieser Be-\n\nstimmungen und den Aktienkäufen des Klägers anzunehmen. Der zu § 826 \n\nBGB in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich entspre-\n\nchend auch auf etwaige Ansprüche aus der etwaigen Verletzung des Schutzge-\n\nsetzes des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG aus. \n\n19 \n\nIII. Aufgrund des vorstehend unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unter-\n\nliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endent-\n\nscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n20 \n\n1. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nderzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die \n\nfalschen Ad-hoc-\n\nMitteilungen der Beklagten kausal für die Aktienkäufe des Klägers waren. Nach \n\ndem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folge-\n\nrichtig - nicht geprüften weitergehenden Vortrag des Klägers ist es zumindest \n\nim derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht von vornherein als gänzlich un-\n\nwahrscheinlich anzusehen, dass diesem der Nachweis eines konkreten Kausal-\n\nzusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und sei-\n\nnen Aktienkäufen noch gelingen könnte. \n\n21 \n\na) Der Kläger hat bislang mit Schriftsatz vom 10. August 2004 u.a. vorge-\n\ntragen, er habe \"die Kursentwicklung der ComROAD-Aktien seit ihrer Emittie-\n\nrung ständig beobachtet und auch ... die zahlreichen Ad-hoc-Mitteilungen der \n\nBeklagten aus den Jahren 2000 und 2001 mit besonders hohen Umsatzzahlen \n\nund Gewinnsteigerungen berücksichtigt\" und diesbezüglich seine Vernehmung \n\nals Partei beantragt. Im Rahmen der vom Berufungsgericht durchgeführten Par-\n\nteivernehmung hat er zudem bekundet, sich über Ad-hoc-Mitteilungen bei der \n\nDeutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität informiert zu haben. Zumindest \n\nder letzte Aktienerwerb des Klägers vom 17. Mai 2001 fand - mag dies auch in \n\neiner Phase fallender Kurse geschehen sein - nur wenige Tage nach der Be-\n\nkanntgabe einer Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten über eine neuerliche Umsatz-\n\nsteigerung statt, wobei der Kläger zudem für diesen Erwerb auch vorausgegan-\n\ngene allgemeine Recherchen im Internet, die sich ihrerseits mit der damals ak-\n\ntuellsten Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten befassten, belegt hat. Hinsichtlich der \n\nbeiden ersten Käufe des Klägers Ende September 2000 lag zwar eine - im Ver-\n\ngleich zur dritten Kaufentscheidung - verhältnismäßig größere Distanz zu den \n\nvorangegangenen Ad-hoc-Mitteilungen vom 26. Juli und 7. August 2000, jedoch \n\nsteht dies nicht von vornherein der Möglichkeit eines Kausalitätsnachweises \n\nentgegen. \n\n22 \n\nInsoweit kann der Senat derzeit nicht unberücksichtigt lassen, dass das \n\nBerufungsgericht immerhin eine Parteivernehmung des Klägers durchgeführt \n\nhat, nach deren Ergebnis es den Kläger als persönlich glaubwürdig und dessen \n\nBekundungen als sachlich glaubhaft bezeichnet hat. \n\n23 \n\nb) Allerdings hat das Berufungsgericht die Parteivernehmung - auf der \n\nBasis seines bisherigen, freilich unzutreffenden Rechtsstandpunkts - nur darauf \n\nerstreckt, ob und inwieweit der Kläger in seinen Entscheidungen \"der allgemei-\n\nnen Linie\" des Börsenpublikums bezüglich der ComROAD-Aktien gefolgt ist, ihn \n\nindessen nicht zu weiteren maßgeblichen Punkten seiner Willensentschlüsse \n\nvernommen bzw. solche nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. \n\n24 \n\n25 \n\nc) Eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache selbst \n\nkommt danach nicht in Betracht. \n\n2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht \n\ndaher den - ggf. ergänzten - konkreten Sachvortrag des Klägers zum Kausalzu-\n\nsammenhang erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der \n\nerforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des (weite-\n\nren) Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Vernehmung als Partei nach \n\n§ 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestell-\n\nten Grundsätzen (vgl. dazu Senat, BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt. \n\nv. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 28.10.2004 - 5 HKO 16393/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.04.2005 - 7 U 5667/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-04/ii-zr-173-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-04/ii-zr-173-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_173-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:28.109809+00:00"}}