{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_153-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"II ZR 153/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 153/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nI. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-\n\nabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 3 gegen das Urteil \n\ndes 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n28. April 2005 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurück-\n\nzuweisen. \n\nII. Die Beschwerden der Beklagten zu 1 und 2 gegen die - sie \n\nbetreffende - Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeich-\n\nneten Urteil werden zurückgewiesen. \n\nIII. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des \n\nSenats vorbehalten. \n\nIV. Der Streitwert wird auf 288.013,54 € festgesetzt. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nI. Revision der Beklagten zu 3: \n\nDie Revision der Beklagten zu 3 hat keine Aussicht auf Erfolg, und die \n\nVoraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO). \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat der gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klage \n\naus §§ 826, 31 BGB jedenfalls im Endergebnis mit Recht stattgegeben, ohne \n\ndass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorge-\n\nlegen hätte. \n\n1. Bei der Annahme einer Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1 als \n\nehemaligem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 3 aus § 826 BGB wegen \n\nsittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, für die die Beklagte zu 3 nach § 31 \n\nBGB einzustehen hat, hat das Berufungsgericht den erforderlichen Kausalzu-\n\nsammenhang zwischen den vorsätzlich falschen kapitalmarktrechtlichen Mittei-\n\nlungen des Beklagten zu 1 über die größtenteils frei erfundenen Umsatzzahlen \n\ndes Unternehmens und dem individuellen Willensentschluss des Klägers hin-\n\nsichtlich des Erwerbs von Aktien der Beklagten zu 3 am 25. April 2001 auf der \n\nGrundlage der einschlägigen Senatsrechtsprechung (BGHZ 160, 134, 144 f. \n\n- Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) \n\nletztlich ohne revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler bejaht. Danach kom-\n\nmen - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dem \n\nvermeintlich geschädigten Kläger regelmäßig nicht die Grundsätze des An-\n\nscheinsbeweises zugute, weil der Kaufentschluss Folge einer individuellen Wil-\n\nlensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht \n\n(BGHZ 160, 134, 144 ff.). \n\n5 \n\na) Auf eine Anlagestimmung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht \n\nabgestellt. Soweit es allerdings wegen der vielfältigen, extrem unseriösen Kapi-\n\ntalmarktinformationen des Beklagten zu 1 es offenbar nicht für erforderlich \n\ngehalten hat, deren konkrete Kausalität für den Willensentschluss des Klägers \n\nfestzustellen, weil in einem solchen krassen Fall kein Zweifel daran bestehen \n\nkönne, dass die Kursentwicklung der Aktien und damit auch die Kaufentschei-\n\ndung des Klägers anders ausgefallen wären, wenn die vom Beklagten zu 1 ver-\n\nanlasste generelle Außendarstellung der Beklagten zu 3 unterblieben wäre, ist \n\ndie Argumentation nicht tragfähig. Sie liefe letztlich darauf hinaus, im Rahmen \n\ndes § 826 BGB auf den nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen \n\nNachweis des konkreten Kausalzusammenhanges zwischen Täuschung und \n\nder Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und stattdessen - in An-\n\nlehnung an die sogenannte \"fraud-on-the-market-theory“ des US-amerikani-\n\nschen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in \n\ndie Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu \n\neiner uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vor-\n\nsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der \n\nSenat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den feh-\n\nlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität \n\n(vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1270 - EMTV) \n\nnicht gefolgt; hieran hält er fest. \n\n6 \n\nb) Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung aufgrund der \n\nzusätzlichen Begründung des Berufungsgerichts zur Kausalität im Ergebnis als \n\nrichtig. Danach erfuhr der Kläger - wie der Beklagte zu 1 in Übereinstimmung \n\nmit dem bisherigen Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Be-\n\nrufungsgericht vorgetragen hat und was im Übrigen ohnehin unstreitig ist - von \n\nden in der Zeit vom 16. bis 19. April 2001 verstärkt von Analysten veröffentlich-\n\nten Verdachtsmomenten gegen die Richtigkeit der vom Beklagten zu 1 für die \n\nBeklagte zu 3 öffentlich gemachten Zahlen. Bei seiner Kaufentscheidung ver-\n\ntraute er gleichwohl auf die Richtigkeit der Äußerungen des Beklagten zu 1 in \n\neiner als offener Brief verfassten Erwiderung auf die Manipulationsvorwürfe in \n\nder Ausgabe der sogenannten \"Platow-Brief-Börse\" vom 13. April 2001, in der \n\ndieser die Verdächtigungen bestritten und seine - falschen - Erfolgsmeldungen \n\nnachdrücklich bestätigt hatte. Den Inhalt seiner am 17. April 2001 veröffentlich-\n\nten Stellungnahme zu dem kritischen Bericht des Platow-Börsenbriefs hat der \n\nBeklagte zu 1 - nach dem insoweit nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des \n\nKlägers - sogar nochmals persönlich diesem gegenüber auf dessen telefoni-\n\nsche Nachfrage am 25. April 2001, unmittelbar vor dessen Entscheidung zum \n\nKauf der Aktien am selben Tage, bestätigt. Die Täuschung des Beklagten zu 1 \n\nüber die in gravierendem Maße falschen Umsatzzahlen hat der Kläger nicht \n\nerkannt. Auf der Grundlage dieser besonderen Umstände in Verbindung mit der \n\nweiteren Besonderheit des vorliegenden Falles, dass nahezu 90 % der Um-\n\nsätze und Gewinnangaben vom Beklagten zu 1 frei erfunden waren, kann an \n\nder konkreten Ursächlichkeit der vorsätzlich sittenwidrigen Falschangaben des \n\nBeklagten zu 1 in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des von ihm geführten Un-\n\nternehmens für die individuelle Willensentschließung zum Erwerb der Aktien der \n\nBeklagten zu 3 kein Zweifel bestehen. \n\n7 \n\n2. Soweit die Revision hinsichtlich des ersatzfähigen Schadens allein die \n\nErstattungsfähigkeit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-\n\nstreitig angefallenen Kosten eines Arrestes wegen angeblich fehlenden Rechts-\n\nschutzinteresses in Zweifel zieht, greifen diese Bedenken im Ergebnis ebenfalls \n\nnicht durch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind zwar in diesem \n\nPunkt knapp, jedoch besteht nach dem eigenen Vorbringen der Revision, das \n\nsich insoweit mit der Revisionserwiderung und dem Akteninhalt deckt, kein \n\nZweifel daran, dass die unstreitig angefallenen, als Schadensersatz geltend \n\ngemachten Kosten des Arrestes nicht ein Strafverfahren, sondern den vorläufi-\n\ngen Rechtsschutz zu dem vorliegenden Hauptsacherechtsstreit betreffen und \n\ndass während der Dauer der hiesigen Berufungsinstanz sich jenes Arrestver-\n\nfahren im prozessualen Stadium des Widerspruchs gegen den Arrestbeschluss \n\nvom 29. März 2003 befand. Angesichts dieses Umstandes bestanden gegen \n\n8 \n\n9 \n\ndie Zulässigkeit der Geltendmachung jener Kosten im Wege des materiell-\n\nrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im hiesigen Rechtsstreit schon deshalb \n\nkeine Bedenken, weil es unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses für \n\nden Kläger nicht zumutbar war, sich auf den - auch angesichts des Wider-\n\nspruchs - verfahrensmäßig noch unsicheren Weg des Kostenfestsetzungsver-\n\nfahrens im Arrestprozess verweisen zu lassen (vgl. dazu BGHZ 111, 168, 171). \n\nIm Übrigen bestanden im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse ohnehin keine \n\nBedenken dagegen, die Beklagte zu 3, die nicht selbst an dem Arrestverfahren \n\nbeteiligt war, im Wege des materiellrechtlichen Schadensersatzanspruches \n\nnach § 826 BGB als weiteren (Gesamt-)Schuldner in Anspruch zu nehmen. \n\n3. Gegenüber sonstigen selbständigen Schadenspositionen hat die Be-\n\nklagte zu 3 keine Revisionsrügen erhoben. \n\n4. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der Zulas-\n\nsungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. Der Senat hat - nach Er-\n\nlass des Berufungsurteils - die vom Berufungsgericht allein als problematisch \n\nangesehene Frage nach der Auswirkung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes des \n\n§ 57 AktG auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Unternehmens auf Natu-\n\nralrestitution für die von seinem Vorstand durch falsche Kapitalmarktinformatio-\n\nnen begangene sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§§ 823, 31 BGB) zwi-\n\nschenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, \n\n1272 f. - EMTV) dahingehend entschieden, dass in einem derartigen Fall die \n\ngesamtschuldnerische Haftung der Aktiengesellschaft auf Naturalrestitution als \n\nForm des Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen \n\nGläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 \n\nAktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder \n\ngar ausgeschlossen ist. Die hiergegen von der Revision erhobenen kritischen \n\nÄußerungen geben dem Senat zu einer Änderung seiner neuen Rechtspre-\n\nchung keine Veranlassung. Demzufolge hat die Sache keine Grundsatzbedeu-\n\ntung im engeren Sinne (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mehr. \n\n10 \n\nEbenso scheidet eine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante \n\nZPO aus, weil das Berufungsurteil in diesem Punkt im Einklang mit der Senats-\n\nrechtsprechung steht. Dass das Berufungsgericht in seiner Zulassungsent-\n\nscheidung gemeint hat, sich in einer Divergenz zu dem Urteil eines anderen \n\nSenats des Berufungsgerichts vom 16. März 2004 zu befinden, ist schon des-\n\nhalb unerheblich, weil der Senat in dem jenes Urteil betreffenden Revisionsver-\n\nfahren (II ZR 80/04) durch Hinweisbeschluss gemäß § 552 a ZPO vom \n\n28. November 2005 festgestellt hat, dass die abweichende Begründung jenes \n\nBerufungssenats des Oberlandesgerichts München keine Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\ndert, weil sich das Urteil auf der Grundlage anderweitig getroffener Feststellun-\n\ngen im Ergebnis als richtig erweist und es daher auf die unrichtige divergieren-\n\nde Ansicht zu § 57 AktG nicht entscheidungserheblich ankommt; daraufhin \n\nwurde in jenem Verfahren vom dortigen Kläger die Revision zurückgenommen. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 1 und 2 sind unbe-\n\ngründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe \n\nvorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat \n\nauch bezüglich dieser beiden Beklagten weder grundsätzliche Bedeutung, noch \n\nerfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des \n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\n13 \n\n1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden zeigen keine entscheidungser-\n\nheblichen Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO auf. Soweit es um die \n\nim Vordergrund des Streits zwischen den Parteien stehende Frage einer Kau-\n\nsalität der gesetzwidrigen vorsätzlichen Verhaltensweise des Beklagten zu 1 \n\ngeht, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der \n\nRevision der Beklagten zu 3 verwiesen (siehe oben unter I.). \n\n14 \n\na) Das gilt insbesondere für die von der Nichtzulassungsbeschwerde des \n\nBeklagten zu 1 unter I.1 seiner Beschwerdebegründung vom 5. Dezember 2005 \n\nformulierten Fragen, die zudem jeweils die Kasuistik eines Einzelfalls betreffen \n\nund deshalb auch für sich gesehen keine Grundsatzentscheidung des Senats \n\n- über seine bisherige Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen \n\n(BGHZ 160, 134 - Infomatec; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO - EMTV) hinaus - er-\n\nfordern. \n\n15 \n\nb) Grundsätzliche entscheidungserhebliche Rechtsfragen wirft der \n\nRechtsstreit auch nicht insoweit auf, als hinsichtlich der Verurteilung der Be-\n\nklagten zu 2 als Gehilfin i.S. von § 830 Abs. 2 BGB teilnahmerechtliche Aspekte \n\nbetroffen sind. Im Übrigen tragen die revisionsrechtlich einwandfrei getroffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zur Teilnahme der Beklagten zu 2 deren \n\nVerurteilung als Gehilfin auch insoweit, als im Rahmen der Kausalitätserwä-\n\ngungen hinsichtlich des Beklagten zu 1 als Haupttäter auf die vom Beru-\n\nfungsgericht ergänzend zur Begründung herangezogenen Feststellungen auf \n\nSeite 6 unten/7 oben des Berufungsurteils abzustellen ist. \n\n16 \n\n2. Hinsichtlich der Schadensposition der Arrestkosten wird auch durch \n\ndie gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 keine \n\nGrundsatzfrage aufgeworfen, die noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse gewesen wäre. \n\n17 \n\n3. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten zu 1 angesprochene Frage \n\ndes Ersatzes des durch eine alternative Kapitalanlage entgangenen Gewinns \n\n(§ 252 BGB) im Verhältnis zu einer etwaigen gleichzeitigen Geltendmachung \n\nvon Prozesszinsen (§ 291 BGB). \n\n18 \n\n4. Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.05.2004 - 20 O 8814/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.04.2005 - 23 U 4675/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-153-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-153-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_153-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:35.171842+00:00"}}