{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_147-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-06-04","aktenzeichen":"II ZR 147/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 \"ComROAD IV“ a) Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht da- her das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreis- bildung nicht aus. b) Auch im Bereich des Primärmarktes ist für die nach § 47 Abs. 2 BörsG neben der spezialgesetzlichen Börsenprospekthaftung (§§ 44 f. BörsG) nicht ausgeschlos- sene Deliktshaftung gemäß § 826 BGB vom klagenden Anleger der Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität falscher Prospektangaben für sei- ne Willensentschließung zu führen. Hierfür genügt das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität des vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 147/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. Juni 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 \n\n\"ComROAD IV“ \n\na) Im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter \nAd-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt kann auf den Nachweis der konkreten \nKausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser \nKapitalmarktinformation nicht verzichtet werden. Als Kausalitätsbeweis reicht da-\nher das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreis-\nbildung nicht aus. \n\nb) Auch im Bereich des Primärmarktes ist für die nach § 47 Abs. 2 BörsG neben der \nspezialgesetzlichen Börsenprospekthaftung (§§ 44 f. BörsG) nicht ausgeschlos-\nsene Deliktshaftung gemäß § 826 BGB vom klagenden Anleger der Nachweis der \nkonkreten (haftungsbegründenden) Kausalität falscher Prospektangaben für sei-\nne Willensentschließung zu führen. Hierfür genügt das enttäuschte allgemeine \nAnlegervertrauen in die Integrität des vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens \neinschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank nicht. \n\nBGH, Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 20. April 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von \n\n12.834,54 € nebst Zinsen an den Kläger Zug um Zug gegen Über-\n\ntragung von 260 Aktien der ComROAD AG verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-\n\nAktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der kapitalmarktrechtlichen In-\n\nformationsdeliktshaftung gegen die beklagte ComROAD AG geltend. \n\nDie Aktien der Beklagten wurden im November 1999 zum geregelten \n\nMarkt mit Handel im neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 mit \n\ndem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,17 € nach dem späteren \n\nAktiensplit 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis En-\n\nde Februar 2000 auf den Höchststand von - splitbereinigt - 64,00 €, der - nach \n\nzwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September 2000 er-\n\nneut erreicht wurde. Der Kläger erwarb am 9. Oktober 2000 zum Aktienkurs von \n\n49,98 €, am 9. Januar 2001 zum Kurs von 30,00 €, am 16. Februar 2001 zum \n\nKurs von 43,00 €, am 21. Februar 2001 zum Kurs von 33,00 € und am 12. April \n\n2001 zum Kurs von 20,00 € insgesamt 410 Aktien der Beklagten zum Gesamt-\n\npreis von 12.869,90 €. In der Folgezeit sank der Kurs der Aktie weiter. Am \n\n11. April 2002 verkaufte der Kläger 150 der von ihm gehaltenen ComROAD-\n\nAktien für insgesamt 35,10 € (Kurs: 0,30 €). \n\n3 \n\nNach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte über ihren damaligen \n\nVorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter B. S. bis zum \n\nEnde des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an die Öffentlich-\n\nkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Geschäftspartner und \n\naktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei wurde für jedes \n\nQuartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn gegenüber dem \n\nvorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar 2002 die von \n\nder Beklagten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihr Mandat niederge-\n\nlegt hatte, stellte sich heraus, dass S. - der aufgrund dieser Vorgänge \n\nzwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist - wesent-\n\nliche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten mit Hilfe von Scheinfirmen \n\nfingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung wurde u.a. nachgewiesen, dass \n\nvon den zuletzt durch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der \n\nBeklagten von 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % \n\ngetätigt worden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umstände liegt der Kurs der \n\nAktie der Beklagten überwiegend deutlich unter 1,00 €. \n\n4 \n\nMit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in \n\nHöhe des Erwerbspreises der Aktien abzüglich des aus dem Teilverkauf erziel-\n\nten Erlöses. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Bekanntgabe der weit-\n\ngehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Vorstandsvorsitzen-\n\nden der Beklagten hätten am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu seinem \n\neigenen Engagement in Aktien der Beklagten geführt; für dieses sittenwidrige \n\nFehlverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden habe die Beklagte einzustehen. \n\nDemgegenüber bestreitet die Beklagte die Ursächlichkeit der fehlerhaften Ad-\n\nhoc-Mitteilungen für die Kaufentschlüsse des Klägers und stellt eine Verant-\n\nwortlichkeit für das Handeln ihres Vorstandes im Hinblick auf die §§ 57, 71 ff. \n\nAktG in Abrede. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr \n\nnach Parteivernehmung des Klägers stattgegeben, jedoch nur Zug um Zug ge-\n\ngen Übertragung der von diesem noch gehaltenen Aktien. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei-\n\nsungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDas Schadensersatzbegehren des Klägers sei aus dem Gesichtspunkt \n\nder sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die von \n\nB. S. als Organ der Beklagten zur Täuschung des Börsenpublikums \n\nveröffentlichten, überwiegend frei erfundenen Unternehmenszahlen seien für \n\ndie Aktienkäufe des Klägers ursächlich geworden. S. sei es gelungen, \n\ndurch seine falschen Ad-hoc-Mitteilungen die gesamte interessierte Öffentlich-\n\nkeit zu täuschen und zu einer viel zu hohen Wertschätzung der Aktie der Be-\n\nklagten zu veranlassen, die unabhängig von allen Kursschwankungen von 1999 \n\nbis Anfang 2002 angedauert habe. Wie der als Partei vernommene Kläger \n\nsachlich glaubhaft und persönlich überzeugend bestätigt habe, sei er \"ersicht-\n\nlich der allgemeinen Linie gefolgt\". Die Beklagte müsse für das Fehlverhalten \n\nihres Vorstandsvorsitzenden nach § 31 BGB einstehen und könne dem Kläger \n\nweder das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das \n\nVerbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten. \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-\n\nscheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität der \n\nfehlerhaften Ad-hoc-Publizität für die Kaufentscheidungen des Klägers nicht \n\nstand. \n\n10 \n\n1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon \n\naus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarkt-\n\npublikums durch grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen - wie sie auch im vorlie-\n\ngenden Fall unzweifelhaft vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des laute-\n\nren Rechtsverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlich-\n\nkeit für den Kaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber \n\neine grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung \n\nnach § 826 BGB begründet (st. Sen.Rspr. seit BGHZ 160, 134 - Infomatec I; \n\n160, 149 - Infomatec II). \n\n11 \n\nEbenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nfür die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch \n\nfalsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi-\n\ngungen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch \n\nmit diesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat zwischenzeitlich durch \n\nUrteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/05, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) ent-\n\nschieden hat - die Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht \n\ndurch die besonderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das \n\nVerbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eige-\n\nner Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen ge-\n\nrichtete Kritik der Revision gibt dem Senat zu einer Änderung seiner neuen \n\nRechtsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. \n\n28. November 2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. \n\n26. Juni 2006 - II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III). \n\n12 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die \n\nBegründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen \n\nden falschen Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den Willensentschlüssen \n\ndes Klägers zum Erwerb ihrer Aktien. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht referiert zwar im Ansatz noch zutreffend die Se-\n\nnatsrechtsprechung zu den Anforderungen an den Kausalitätsnachweis dahin-\n\ngehend, dass die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienerwerbers einen \n\ndurch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch \n\nspekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren individuellen \n\nWillensentschluss darstellt, so dass es bei derartigen individuell geprägten Wil-\n\nlensentschlüssen grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmba-\n\nre Verhaltensweisen von Menschen \n\nin bestimmten Lebenslagen gibt \n\n(BGHZ 160, 134, 144 ff. m.w.Nachw. - Infomatec I). Dementsprechend lassen \n\nsich auch nicht die von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem \n\nBörsengesetz a.F. entwickelten Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vor-\n\nliegen einer Anlagestimmung ohne weiteres auf die Deliktshaftung nach § 826 \n\nBGB im Hinblick auf fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen i.S. des § 15 Abs. 1 bis 3 \n\nWpHG a.F. übertragen. Denn der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung be-\n\nschränkt sich im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue \n\nTatsachen aus dem Unternehmensbereich, die zumeist für eine individuelle \n\nzeitnahe Entscheidung zum Kauf oder Verkauf der Aktien relevant sein können, \n\njedoch in der Regel nicht geeignet sind, eine sog. Anlagestimmung hervorzuru-\n\nfen. Zwar ist denkbar, dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Informati-\n\non - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Mitteilung auch eine regelrechte Anla-\n\ngestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln kann; jedoch verbietet sich \n\nselbst dann bei der Beurteilung ihrer Art und Dauer jede schematische, an ei-\n\nnen bestimmten, festen Zeitraum angelehnte Betrachtungsweise (BGHZ 160, \n\n134, 146 f.). \n\n14 \n\nb) Die Voraussetzungen einer derartigen, nur ausnahmsweise in Be-\n\ntracht kommenden Anlagestimmung mit der Folge einer Anwendbarkeit der \n\nGrundsätze des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht indessen nicht \n\n- jedenfalls nicht revisionsrechtlich einwandfrei - festgestellt. Es beschränkt sich \n\nauf die - in ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt unklar bleibende - Feststellung, \n\nes sei \"indes S. gelungen, durch seine Falschmitteilungen über die Be-\n\nklagte die gesamte interessierte Öffentlichkeit zu täuschen und zu einer viel zu \n\nhohen Wertschätzung der Aktie der Beklagten zu führen, die unabhängig von \n\nallen Kursschwankungen in der Zeit von 1999 bis Anfang 2002 andauerte\". \n\n15 \n\nSofern das Berufungsgericht gemeint haben sollte, es könne die beson-\n\ndere Art und das Ausmaß der Irreführung des Börsenpublikums durch die \n\nFalschmitteilungen B. S. s sowie die Dauer der Fehleinschätzung des \n\nMarktes bis zur Aufdeckung der Machenschaften mit einer permanenten kon-\n\nkreten Anlagestimmung gleichsetzen, mangelte es einer solchen Hypothese an \n\neiner tragfähigen Begründung. Die Feststellung des Oberlandesgerichts er-\n\nschöpft sich nämlich in einer lapidaren, oberflächlichen Zustandsbeschreibung; \n\nihr fehlt jegliche, durch konkrete Anknüpfungstatsachen belegte, fundierte \n\nmarkttechnische Analyse und Einordnung der Entwicklung der ComRoad-Aktie, \n\naus der sich etwa eine Anlagestimmung für den vorliegenden Fall - zumal ohne \n\nvorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. ohne die notwen-\n\ndige Darlegung der eigenen Fachkunde des Gerichts - (revisions-)rechtlich ein-\n\nwandfrei ableiten ließe. Das gilt insbesondere für die fern liegende Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, eine etwaige Anlagestimmung habe ununterbrochen \n\nvon der Börseneinführung der Aktie bis zur Aufdeckung der Manipulationen, \n\nd.h. über mindestens zwei Jahre trotz der extremen Volatilität der Aktie mit \n\nKurseinbrüchen bereits kurz nach dem erstmaligen Erreichen des Höchststan-\n\ndes im Februar 2000, angedauert (vgl. zur Vielfältigkeit kursbeeinflussender \n\nFaktoren des Kapitalmarkts bereits BGHZ 160, 134, 146 m.Nachw.). \n\n16 \n\nDer Aussagewert der Feststellung des Berufungsgerichts beschränkt \n\nsich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalmarktinformati-\n\nonen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Ein-\n\nschätzung und Bewertung des Unternehmens bzw. der Aktie über einen langen \n\nZeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf \n\nbewogen hat und dass auch der Kläger \"dieser allgemeinen Linie gefolgt\" ist. \n\nWenn das Berufungsgericht allein die allgemeine Marktsituation für den konkre-\n\nten Kausalitätsnachweis genügen lassen will, so ist diese Argumentation ge-\n\nnauso wenig tragfähig wie diejenige eines anderen Senats des Berufungsge-\n\nrichts, der gemeint hat, bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation reiche \n\ndas dadurch hervorgerufene Vertrauen des potentiellen Anlegers in die Richtig-\n\nkeit allgemeiner Informationen über die Beklagte und der daraus resultierende \n\nGlaube an die wirtschaftliche Substanz und den langfristigen Erfolg des Unter-\n\nnehmens zur Bejahung der haftungsbegründenden Kausalität aus (vgl. dazu \n\nbereits: Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 10 \n\n- ComROAD I). Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826 \n\nBGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der \n\nTäuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt-\n\ndessen - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-market-theory des US-\n\namerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anleger-\n\nvertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkan-\n\nsatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbe-\n\nstandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf diesem Gebiet führen \n\nwürde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtspre-\n\nchung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbe-\n\ngründende Kausalität nicht gefolgt (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; Sen.Urt. \n\nv. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 - EM.TV; Sen.Beschl. v. \n\n28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 - ComROAD I; v. \n\n28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 - ComROAD II; v. \n\n26. Juni 2006 - II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 - ComROAD III); hieran hält er \n\nweiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß \n\n§ 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen ei-\n\nner fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung \n\nauch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und ex-\n\ntrem unseriös gewesen ist. \n\n17 \n\n3. Der Mangel tragfähiger Feststellungen zum Kausalzusammenhang \n\nzwischen den falschen Kapitalmarktinformationen und den Anlageentscheidun-\n\ngen des Klägers wird auch nicht dadurch beseitigt, dass das Berufungsgericht \n\nden Kläger als Partei vernommen und dieser - wie es ohne nähere Begründung \n\nangenommen hat - \"auf sachlich glaubhafte und persönlich überzeugende Wei-\n\nse bestätigt\" hat, dass er bei seinen Anlageentscheidungen \"der allgemeinen \n\nLinie gefolgt\" sei und die Aktie nicht erworben hätte, wenn er das Ausmaß der \n\nTäuschungen durch den Vorstand der Beklagten gekannt hätte. Denn diese \n\nBeweisaufnahme ging ersichtlich nicht über den - unzureichenden - allgemei-\n\nnen Rahmen hinaus, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zur Kausa-\n\nlitätsfrage zugrunde gelegt hat. \n\n18 \n\n4. Inwieweit die Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten - zumindest teilwei-\n\nse - geeignet sein könnten, einen Schadensersatzanspruch des Klägers grund-\n\nsätzlich auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu recht-\n\nfertigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Auch insoweit sind nämlich die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht geeignet, eine konkrete Kausalität \n\nzwischen einem eventuellen Fehlverhalten der Beklagten im Sinne dieser Be-\n\nstimmungen und den Aktienkäufen des Klägers anzunehmen. Der zu § 826 \n\nBGB in diesem Zusammenhang aufgezeigte Rechtsfehler wirkt sich entspre-\n\nchend auch auf etwaige Ansprüche aus der etwaigen Verletzung des Schutzge-\n\nsetzes des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG aus. \n\n19 \n\n5. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO mit \n\nder von der Revisionserwiderung angeführten Argumentation aufrechterhalten, \n\ndass die Beklagte bereits in dem Verkaufsprospekt anlässlich ihrer Börsenzu-\n\nlassung übertriebene Umsatzangaben gemacht habe, so dass es auf der \n\nGrundlage richtiger Angaben zu den Umsatzzahlen gar nicht erst zu einem Bör-\n\nsengang der Beklagten und infolgedessen auch nicht zu einem Aktienerwerb \n\ndurch den Kläger gekommen wäre. Dieses Vorbringen des Klägers, das in den \n\nVorinstanzen allenfalls eine nebensächliche Rolle gespielt hat und in den Ent-\n\nscheidungen des Land- und des Berufungsgerichts nicht einmal ausdrücklich \n\nerwähnt worden ist, kann schon deshalb nicht Grundlage einer das angefochte-\n\nne Urteil aufrechterhaltenden Entscheidung gemäß § 561 ZPO sein, weil die \n\ndem zugrunde liegenden Tatsachen von der Beklagten substantiiert bestritten \n\nworden sind. \n\n20 \n\nIII. Aufgrund des unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-\n\ngefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife \n\nist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n21 \n\n1. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen \n\nderzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die \n\nfalschen Ad-hoc-\n\nMitteilungen der Beklagten kausal für die Aktienkäufe des Klägers waren. Nach \n\ndem vom Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen folge-\n\nrichtig - nicht geprüften weitergehenden Vortrag des Klägers ist es zumindest \n\nim derzeitigen Verfahrensstadium jedoch nicht von vornherein als gänzlich un-\n\nwahrscheinlich anzusehen, dass diesem der Nachweis eines konkreten Kausal-\n\nzusammenhangs zwischen den Täuschungshandlungen der Beklagten und sei-\n\nnen Aktienkäufen noch gelingen könnte. \n\n22 \n\na) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10. April 2005 vorgetragen, er habe \n\nstets \"nicht nur beim Kauf der Aktien, sondern auch während des Haltens des \n\nTitels seine Investitionsentscheidung an den regelmäßigen falschen Ad-hoc-\n\nMitteilungen zeitnah überprüft\" und diesbezüglich seine Vernehmung als Partei \n\nbeantragt. Im Rahmen der vom Berufungsgericht durchgeführten Parteiver-\n\nnehmung hat er zudem bekundet, er habe \"ständig die Ad-hoc-Mitteilungen stu-\n\ndiert, morgens aus der Zeitung und dann aus dem Internet im Büro und abends \n\nauch noch\". Hinzu kommt, dass der Kläger jedenfalls einen Teil der Aktien so-\n\ngar am Tag der Bekanntgabe von Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten bzw. nur \n\nwenige Tage danach gekauft hat und diese Mitteilungen grundsätzlich geeignet \n\nwaren, den Kaufentschluss eines potentiellen Anlegers zu wecken. Berücksich-\n\ntigt man ferner, dass das Berufungsgericht andere - für seine Entscheidung \n\nmaßgebliche - Angaben des Klägers als Partei als \"auf sachlich glaubhafte und \n\npersönlich überzeugende Weise bestätigt\" angesehen hat, so ist jedenfalls im \n\nderzeitigen Verfahrensstadium eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtig-\n\nkeit seines Vortrags hinsichtlich der Kenntnisnahme von einzelnen konkreten \n\nAd-hoc-Mitteilungen der Beklagten und deren sein eigenes Anlageverhalten \n\nbeeinflussende Wirkung nicht völlig von der Hand zu weisen. \n\n23 \n\nb) Allerdings hat das Berufungsgericht die Parteivernehmung - auf der \n\n24 \n\n25 \n\nBasis seines bisherigen, freilich unzutreffenden Rechtsstandpunkts - nur darauf \n\nerstreckt, ob und inwieweit der Kläger in seinen Entscheidungen \"der allgemei-\n\nnen Linie\" des Börsenpublikums bezüglich der ComROAD-Aktien gefolgt ist, ihn \n\nindessen nicht zu weiteren maßgeblichen Punkten seiner Willensentschlüsse \n\nvernommen bzw. solche nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen. \n\nc) Eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache selbst \n\nkommt danach nicht in Betracht. \n\n2. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht \n\ndaher den - ggf. ergänzten - konkreten Sachvortrag des Klägers zum Kausalzu-\n\nsammenhang erneut auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwinkel der \n\nerforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des (weite-\n\nren) Vorliegens der Voraussetzungen für dessen Vernehmung als Partei nach \n\n§ 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestell-\n\nten Grundsätzen (vgl. dazu Senat, BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; Sen.Urt. \n\nv. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben. \n\n26 \n\n3. Für die wiedereröffnete Berufungsverhandlung weist der Senat noch \n\nauf Folgendes hin: \n\n27 \n\nSoweit der Kläger nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz unter Beru-\n\nfung auf die Rechtsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 7. November 2003 - 5 W 31/03, AG 2004, \n\n453 sowie weitere Entscheidungen, die derzeit im Revisionsverfahren vor dem \n\nSenat - II ZR 229/05 und II ZR 68/06 - anhängig sind) neue Kausalitätsaspekte \n\nzu entwickeln versucht, die das Erfordernis des Kausalitätsnachweises zwi-\n\nschen den konkreten fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten und den \n\nWillensentschlüssen des Klägers zum Aktienkauf überflüssig machen sollen, \n\nvermag der Senat dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen. \n\n28 \n\na) Die vom Kläger so bezeichneten angeblichen Täuschungshandlungen \n\n\"im Vorfeld des Börsenganges\" führen unter dem Blickwinkel des § 826 BGB \n\njedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - vom Kläger als Anspruchsteller im \n\nRahmen des Delikts zu \n\nführenden Nachweis \n\n(BGHZ 100, 134, 145 \n\nm.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rz. 1) der konkreten \n\n(haftungsbegründenden) Kausalität für seine Willensentschließung zur Scha-\n\ndensersatzpflicht des Vorstandes sowie der Gesellschaft im Wege der Natural-\n\nrestitution durch Rückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Akti-\n\nen (§ 249 BGB). \n\n29 \n\nb) Die vom Kläger in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte An-\n\nnahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissionsprospekt \n\nkönne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des späteren \n\nAktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz. \n\n30 \n\nBei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-\n\nsalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach \n\n§ 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen \n\nsind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-\n\nqua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im \n\nBereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die \n\nadäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen \n\nist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 63 \n\nm.w.Nachw.; st.Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 \n\n- II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im \n\nBereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der \n\nden Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-\n\nhoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anle-\n\ngers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-\n\npekt- oder Ad-hoc-Publizität. \n\n31 \n\naa) Dem entspricht es, dass der Senat - wie oben bereits dargelegt - bei \n\nder fehlerhaften Ad-hoc-Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tat-\n\nbestandes des § 826 BGB auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den \n\nWillensentschluss des Anlegers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktin-\n\nformation nicht verzichtet und dementsprechend das enttäuschte allgemeine \n\nAnlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung nicht ausreichend sein \n\nlässt. \n\n32 \n\nbb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-\n\nnen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-\n\ndingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-\n\nzung gilt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch insoweit, als es im Bereich \n\ndes Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den §§ 45, 46 \n\nBörsG a.F. (nunmehr §§ 44, 45 BörsG n.F.) und die gemäß § 48 Abs. 2 BörsG \n\na.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene weitergehende \n\nDeliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB \n\ngeht. \n\n33 \n\nDas Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13 \n\nVerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes ent-\n\nsprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. \n\nnicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die \n\nProspekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen \n\ndem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die \n\nweitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher \n\nNormierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug \n\nauf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irre-\n\nführenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm \n\nnichts anderes. \n\n34 \n\ncc) Soweit der Kläger den Kausalitätsansatz noch weiter in das Vorfeld \n\ndes Börsenganges verlegen will, indem er meint, bei zutreffender Angabe der \n\ngeringeren Umsatzzahlen im Verkaufsprospekt hätte sich keine Bank bereit ge-\n\nfunden, die Emission, die in diesem Fall nicht Erfolg versprechend gewesen \n\nwäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn geschützt wird auch insoweit im \n\nRahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine Vertrauen in die Zuverlässigkeit \n\ndes der Neuemission an der Börse vorgelagerten Börsenzulassungsverfahrens \n\neinschließlich der Begleitung des Börsengangs durch eine Bank, sondern die \n\nkonkrete Anlageentscheidung kaufwilliger Anleger vor unzutreffenden Angaben \n\ndes Prospekts selbst, der als direkte Informationsquelle für die Börsenpreisbil-\n\ndung maßgeblich ist und daher die Anlageentscheidung unmittelbar beeinflusst \n\n(vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 \n\n- zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG: Erfordernis eines bewussten Verhal-\n\ntens im - konkreten - Vertrauen in die Richtigkeit relevanter Angaben). \n\n35 \n\nAuch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die von dem Klä-\n\nger in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt \n\nkonstruierte \"generelle\" - also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen \n\nspäteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels unvertretbar, \n\nweil sie im Sinne einer \"Dauerkausalität\" auf unabsehbare Zeit auch jedem be-\n\nliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie hier - stets zu-\n\ngute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm - hier \n\ndie Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 02.09.2004 - 5 HKO 14438/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 5303/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_147-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-04/ii-zr-147-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_147-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_147-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-04/ii-zr-147-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_147-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:39.090101+00:00"}}