{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_137-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"II ZR 137/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WpÜG §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1, 2, 38 AktG §§ 107 Abs. 1, 111 Abs. 5 - WMF - a) Die Zurechnungsnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfasst nur solche Ver- einbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversamm- lung, beziehen. b) Anders als die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversamm- lung erfüllt die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Mitte des Auf- sichtsrats (§ 107 Abs. 1 AktG; § 27 MitbestG) nicht den Zurechnungstatbe- stand des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Einer - von dem eindeutigen Geset- zeswortlaut nicht gedeckten, extensiven - Anwendung dieser Norm auf Ab- stimmungsvorgänge innerhalb des Aufsichtsrats steht die unabhängige Rechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen, die allein dem Unter- nehmensinteresse verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen persönlich ob- liegenden Amtsführung keinen Weisungen unterliegen (§ 111 Abs. 5 AktG). c) Anspruchsberechtigt hinsichtlich eines (isolierten) Zinsanspruchs gemäß § 38 WpÜG ist nicht derjenige Aktionär der Zielgesellschaft, dessen Stimm- rechte aufgrund seiner Beteiligung an dem abgestimmten Verhalten dem \"Bieter\" gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG dergestalt zuzurechnen sind, dass er seinerseits ebenfalls meldungs- und angebotspflichtig (§ 35 WpÜG) wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 137/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. September 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nWpÜG §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 35 Abs. 1, 2, 38 \nAktG §§ 107 Abs. 1, 111 Abs. 5 \n\n- WMF - \n\na) Die Zurechnungsnorm des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG erfasst nur solche Ver-\neinbarungen, die sich auf die Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der \nZielgesellschaft, d.h. nur die Stimmrechtsausübung in der Hauptversamm-\nlung, beziehen. \n\nb) Anders als die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversamm-\nlung erfüllt die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden aus der Mitte des Auf-\nsichtsrats (§ 107 Abs. 1 AktG; § 27 MitbestG) nicht den Zurechnungstatbe-\nstand des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Einer - von dem eindeutigen Geset-\nzeswortlaut nicht gedeckten, extensiven - Anwendung dieser Norm auf Ab-\nstimmungsvorgänge innerhalb des Aufsichtsrats steht die unabhängige \nRechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen, die allein dem Unter-\nnehmensinteresse verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen persönlich ob-\nliegenden Amtsführung keinen Weisungen unterliegen (§ 111 Abs. 5 AktG). \n\nc) Anspruchsberechtigt hinsichtlich eines (isolierten) Zinsanspruchs gemäß \n§ 38 WpÜG ist nicht derjenige Aktionär der Zielgesellschaft, dessen Stimm-\nrechte aufgrund seiner Beteiligung an dem abgestimmten Verhalten dem \n\"Bieter\" gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG dergestalt zuzurechnen sind, dass \ner seinerseits ebenfalls meldungs- und angebotspflichtig (§ 35 WpÜG) wäre. \n\nBGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und der Streithelferin zu 1 wird das \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n29. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts München I vom 11. März 2004 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließ-\n\nlich der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verur-\n\nsachten Kosten zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die Beklagte und ihre beiden Streithelferinnen (1. W. \n\n und W. AG - W & W; 2. D. Bank AG) sind - zum Teil \n\nüber Tochtergesellschaften vermittelt - Großaktionäre der dem Mitbestim-\n\nmungsgesetz unterliegenden W. M. AG (im \n\nFolgenden: WM. ). Dabei halten die Klägerin 33,36 %, die Beklagte und die W \n\n& W je 17 % sowie die D. Bank 17,56 % der stimmberechtigten Aktien; \n\ndie restlichen Stimmrechtsaktien befinden sich im Streubesitz. Die Beklagte und \n\nihre beiden Streithelferinnen (im Folgenden auch bezeichnet als: die drei Fi-\n\nnanzinvestoren) hatten ihre Beteiligungen im Jahre 1993 von der - auch die \n\nKlägerin beherrschenden - Unternehmensgruppe Dr. S. erworben und \n\ndaraufhin im Dezember 1993 mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen, in \n\ndem die Großaktionäre sich nicht nur gegenseitig Vorkaufsrechte auf ihre jewei-\n\nligen WM. -Aktienpakete einräumten, sondern auch eine gemeinsame Abstim-\n\nmung bei den Aufsichtsratswahlen verabredeten: Danach sollten die Klägerin \n\nzwei Mitglieder und die Finanzinvestoren je ein Mitglied in den insgesamt \n\n12-köpfigen Aufsichtsrat der WM. entsenden, die anschließend jeweils ein von \n\nden Finanzinvestoren nominiertes Mitglied zum Vorsitzenden sowie ein von der \n\nKlägerin vorgeschlagenes Mitglied zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden \n\ndes Aufsichtsrats wählen sollten. \n\n2 \n\nIn der zweiten Hälfte des Jahres 2002 versuchten sowohl die beiden \n\nStreithelferinnen als auch die Klägerin - letzten Endes vergeblich -, ihre Beteili-\n\ngungen an der WM. diskret zu veräußern. Seit Anfang 2003 kam es deswegen \n\nund im Zusammenhang mit den am 26. Juni 2003 anstehenden Aufsichtsrats-\n\nwahlen zu Differenzen zwischen den beteiligten Großaktionären. Im Rahmen \n\ninformeller Vorgespräche stieß zunächst ein Vorschlag des amtierenden Auf-\n\nsichtsratsvorsitzenden K. (D. Bank), den seinerzeit noch amtieren-\n\nden Vorstandsvorsitzenden der WM. , A. , zum neuen Aufsichtsrats-\n\nvorsitzenden zu wählen, auf Bedenken der beiden anderen Finanzinvestoren \n\n\"aus corporate-governance-Gründen\". In einer Besprechung der vier Großakti-\n\nonäre vom 10. Februar 2003 machten die Finanzinvestoren gegenüber \n\nDr. S. deutlich, dass sie sich wegen der ungünstigen Verfassung der \n\nMärkte jedenfalls seinerzeit nicht von den von ihnen gehaltenen WM. -\n\nAktienpaketen trennen wollten; demgegenüber wollte die Gruppe Dr. S. \n\nweiter versuchen, einen Käufer für das von ihr gehaltene Aktienpaket - jedoch \n\nnicht unter dem Einstandspreis des Jahres 1993 - zu finden. Gleichzeitig wurde \n\nÜbereinstimmung erzielt, K. - der wieder den Aufsichtsratsvorsitz überneh-\n\nmen sollte -, Dr. H. (W & W), Dr. Ha. (Beklagte), A. und zwei \n\nnoch zu benennende Vertreter der Gruppe Dr. S. für den Aufsichtsrat \n\nvorzuschlagen. \n\n3 \n\nDurch schriftliche Vereinbarung hoben die beteiligten Großaktionäre der \n\nWM. im März 2003 den Vertrag vom Dezember 1993 mit Wirkung zum \n\n31. März 2003 ersatzlos auf. Gleichzeitig vereinbarten sie, in der Hauptver-\n\nsammlung vom 26. Juni 2003 bei der Wahl der Vertreter der Anteilseigner in \n\nden Aufsichtsrat der WM. für B. S. und Rechtsanwalt M. (als \n\nVertrauenspersonen der Gruppe Dr. S. ) sowie A. , Dr. Ha. , \n\nDr. H. und K. zu stimmen. Trotz dieser Einigung kam es zu weiteren \n\nDifferenzen über die Person des künftigen Aufsichtsratsvorsitzenden. Weil \n\nDr. S. sich gegen die Wiederwahl K. als Aufsichtsratsvorsitzenden \n\nsperrte und statt dessen seinen Vertrauensmann M. durchsetzen wollte, \n\nverständigte sich die Investorengruppe - die ihrerseits nicht eine Steigerung des \n\nEinflusses der S. -Gruppe hinnehmen wollte - auf A. . Kurz vor \n\nder Hauptversammlung ließen die Finanzinvestoren die S. -Gruppe wis-\n\nsen, sie legten Wert darauf, dass die Anteilseignerseite \"mit einer Stimme\" für \n\nA. abstimme und dass sie deshalb - selbst wenn die Zustimmung der \n\nArbeitnehmerseite bereits gesichert sei - Stimmenthaltungen von Seiten der \n\nKlägerin nicht akzeptierten; falls dies dennoch geschehe, würden sie dafür sor-\n\ngen, dass die Position des zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden \n\nnicht wie bisher mit M. , sondern gar nicht mehr besetzt werde. Dem beugte \n\nsich die Gruppe Dr. S. nur widerstrebend. In der Hauptversammlung vom \n\n26. Juni 2003 wurden die von den Anteilseignern zu bestimmenden Aufsichts-\n\nratsmitglieder entsprechend der schriftlichen Vereinbarung von Ende März 2003 \n\ngewählt. Im Anschluss hieran wählte der Aufsichtsrat in seiner konstituierenden \n\nSitzung - u.a. mit den Stimmen von Frau S. und M. - aus seiner Mitte \n\nA. zum Aufsichtsratsvorsitzenden und M. zu dessen zweitem \n\nStellvertreter. \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt im Wege der Teilklage von der Beklagten gemäß \n\n§ 38 WpÜG die Zahlung von Zinsen in Höhe von 200.000,00 € mit der Begrün-\n\ndung, die Beklagte habe insbesondere durch die abgesprochene Wahl A. \n\n 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden gemeinsam mit den beiden anderen Fi-\n\nnanzinvestoren die Kontrolle über die WM. erlangt, dies jedoch weder ange-\n\nzeigt noch ein Pflichtangebot unterbreitet. Das Landgericht (ZIP 2004, 1101) hat \n\ndie Klage abgewiesen; das Berufungsgericht (ZIP 2005, 856) hat ihr stattgege-\n\nben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Be-\n\nklagte und die Streithelferin zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts \n\n(§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 38 \n\nAbs. 1 WpÜG zur Zahlung von Zinsen auf die von ihr der Klägerin anzubietende \n\nangemessene Gegenleistung für deren Aktien an der WM. mindestens in der \n\neingeklagten Höhe verpflichtet. Denn die Beklagte habe aufgrund der gebote-\n\nnen Zurechnung der Stimmrechtsbeteiligungen der beiden anderen Finanzin-\n\nvestoren mit insgesamt über 51 % der Stimmrechte die Kontrolle über die WM. \n\nerlangt, ohne den ihr daraus nach § 35 WpÜG erwachsenen Pflichten zur Ver-\n\nöffentlichung und zur Abgabe eines Pflichtangebots nachgekommen zu sein. \n\nDie Zurechnung sei vor allem deshalb geboten, weil in der von den drei Finanz-\n\ninvestoren gemeinsam verabredeten und durchgesetzten Wahl A. 's \n\nzum Aufsichtsratsvorsitzenden ein über den Einzelfall hinausgehendes abge-\n\nstimmtes Verhalten zur Einflussnahme auf die Zielgesellschaft im Sinne von \n\n§ 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu sehen sei. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Klage ist - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - abzuwei-\n\nsen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 38 \n\nAbs. 1 WpÜG hat. \n\n1. Zweifelhaft ist bereits, ob, wovon das Berufungsgericht ohne nähere \n\nErörterung ausgeht, § 38 WpÜG überhaupt - unabhängig von der selbst nicht \n\nindividuell einklagbaren \"Gegenleistung\" - einen selbständig durchsetzbaren \n\nAnspruch der Aktionäre gegen den Bieter begründet (so allerdings: Hecker in \n\nBaums/Thoma, WpÜG § 38 Rdn. 10; Ihrig, ZHR 167 (2003), 315, 347 f.; \n\nKremer/Oesterhaus \n\nin Kölner Komm.z.WpÜG § 38 Rdn. 25; Schnorbus, \n\nWM 2003, 657, 663; \n\nim Ergebnis ebenso Ekkenga \n\nin Ehricke/ \n\nEkkenga/Oechsler, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 38 Rdn. 3). \n\nGleichermaßen kommt nämlich in Betracht, den Anspruch aus § 38 WpÜG \n\n- wofür nicht zuletzt dessen Wortlaut und die dazu gegebene Regierungsbe-\n\ngründung sprechen (BR-Drucks. 574/01, S. 152: \"... die zu erbringende Gegen-\n\nleistung erhöht sich um die Zinsen\") - als unselbständige Nebenforderung an-\n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nzusehen (so z.B. Assmann in Assmann/Pötzsch/U. H. Schneider, WpÜG § 38 \n\nRdn. 2; Noack in Schwark, Kapitalmarktrecht 3. Aufl. § 38 WpÜG Rdn. 9; \n\nSteinmeyer/Häger, WpÜG § 38 Rdn. 3) oder die Vorschrift als vertragsgestal-\n\ntende Bestimmung einzuordnen (so Simon, NZG 2005, 541, 543; Hommel-\n\nhoff/Witt in HaarmannSchüppen, Frankfurter Komm.z.WpÜG 2. Aufl. § 38 \n\nRdn. 3 f., 22). Bei einem solchen Normverständnis stünden Zinsen nur denjeni-\n\ngen Aktionären zu, die ein bereits unterbreitetes Angebot angenommen haben \n\nund denen deshalb Schutz vor Verzögerungen gebührt. Folgte man den beiden \n\nletztgenannten Ansichten, so wäre hier das auf Zahlung von Zinsen gerichtete \n\nBegehren der Klägerin von vornherein unbegründet, weil von der Beklagten ein \n\nöffentliches Angebot bislang nicht unterbreitet wurde und ein daraus resultie-\n\nrender Hauptanspruch noch nicht entstanden ist. \n\n10 \n\n2. Der Senat braucht diese Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden, weil \n\nauch dann, wenn man mit der erstgenannten Meinung § 38 WpÜG als eigen-\n\nständige Anspruchsnorm mit Sanktionscharakter ansieht, die für den Zinsan-\n\nspruch der Klägerin erforderlichen Voraussetzungen der §§ 35, 30 Abs. 2 \n\nSatz 1 WpÜG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in mehrfacher Hin-\n\nsicht nicht erfüllt sind. \n\n11 \n\na) Die Klägerin käme selbst dann nicht als mögliche Berechtigte eines \n\nZinsanspruchs aus § 38 WpÜG gegen die Beklagte in Betracht, wenn man - wie \n\ndas Berufungsgericht - die Vereinbarung zur Wahl des Aufsichtsratsvorsitzen-\n\nden und dessen zweiten Stellvertreters für einen zur Begründung einer Zurech-\n\nnung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG geeigneten Vorgang hielte. \n\n12 \n\nZu den Anspruchsberechtigten eines Zinsanspruchs gemäß § 38 WpÜG \n\ngehörten in einem solchen Fall nicht diejenigen Aktionäre der Zielgesellschaft, \n\nderen Stimmrechte dem Bieter gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG dergestalt zu-\n\nzurechnen sind, dass sie selbst als Bieter anzusehen und damit ihrerseits an-\n\ngebotspflichtig wären. \n\n13 \n\nEine solche Konstellation läge hier aber in Bezug auf sämtliche vier \n\nGroßaktionäre, d.h. sowohl die drei Finanzinvestoren als auch die Klägerin \n\nselbst, nicht nur hinsichtlich der auf der schriftlichen Vereinbarung vom März \n\n2003 beruhenden - vorgelagerten - Wahl des Aufsichtsrats, sondern auch be-\n\nzüglich der - vom Berufungsgericht als entscheidend angesehenen - anschlie-\n\nßenden Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden vor. Denn die Wahl A. 's \n\nzum Aufsichtsratsvorsitzenden - wie auch die M. 's zu dessen zweitem Stell-\n\nvertreter - war nicht allein unter den drei Finanzinvestoren, sondern auch mit \n\nder Klägerin selbst abgesprochen. Daher müssten nicht nur die drei Finanzin-\n\nvestoren sich untereinander ihre jeweiligen Stimmrechte wechselseitig und zu-\n\ndem noch zusätzlich diejenigen der Klägerin zurechnen lassen; vielmehr wären \n\nauch umgekehrt der Klägerin die Stimmrechte der drei Finanzinvestoren zuzu-\n\nrechnen mit der Folge, dass sie selbst ebenfalls - wie die anderen Großaktionä-\n\nre - angebotspflichtig wäre. \n\n14 \n\nNach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der Klägerin am Vor-\n\nabend der Hauptversammlung von Vertretern der Finanzinvestoren unterbreitet, \n\ndass der von ihr favorisierte M. nur dann zum stellvertretenden Aufsichts-\n\nratsvorsitzenden gewählt werde, wenn im Gegenzug die Vertreter der Klägerin \n\nim Aufsichtsrat für die Wahl A. 's zum Aufsichtsratsvorsitzenden \n\nstimmten, d.h. von einer Stimmenthaltung absehen würden. Hieran richteten \n\nalle Beteiligten ihr Stimmverhalten aus. Dass von Seiten der Klägerin die Wahl \n\ndes Aufsichtratsvorsitzenden nicht gänzlich freiwillig erfolgte, sondern sie sich \n\ndem Druck der drei Finanzinvestoren beugte, steht einer wechselseitigen Zu-\n\nrechnung mit der Folge einer daraus resultierenden Angebotspflicht sämtlicher \n\nGroßaktionäre nicht entgegen. Denn für ein abgestimmtes Verhalten im Sinne \n\nvon § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist es grundsätzlich gleichgültig, auf welchen Mo-\n\ntiven die Abstimmung beruht. Ausreichend ist eine gegenseitige Koordinierung \n\nder Verhaltensweisen aufgrund eines bewussten geistigen Kontakts - was die \n\nMöglichkeit mit einschließt, dass die Abstimmung nicht freiwillig erfolgt (vgl. \n\nWackerbarth in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 30 WpÜG Rdn. 20 m.Nachw.; \n\nvgl. im Ansatz auch Pentz, ZIP 2003, 1478, 1486). \n\n15 \n\nSo lag es hier, als der von der Klägerin favorisierte M. im Gegenzug \n\nzu dem von den drei Finanzinvestoren favorisierten A. gewählt wurde. \n\nSoweit die Klägerin demgegenüber meint, eine wechselseitige Zurechnung \n\nscheide im Falle einer Drohung aus (so Pentz aaO S. 1491), kommt es in der \n\nvorliegenden Fallkonstellation nicht darauf an, ob dem zu folgen wäre. Denn in \n\nder Ankündigung der drei Finanzinvestoren am Vorabend der Hauptversamm-\n\nlung ist keine widerrechtliche Drohung mit einem (empfindlichen) Übel i.S. von \n\n§ 123 BGB zu sehen; vielmehr ist diese Verhaltensweise lediglich Teil des - in \n\nder Praxis üblichen - Machtkampfes zwischen verschiedenen Interessengrup-\n\npen von Großaktionären über die Durchsetzung bestimmter, von der jeweiligen \n\nSeite favorisierter Kandidaten, der mit mehr oder minder \"harten Bandagen\" \n\nausgefochten wird und der in der Regel schließlich - so auch hier - mit einem \n\nKompromiss, bisweilen auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner, endet. Das \n\nwird im vorliegenden Fall besonders deutlich daran, dass letztlich keine der bei-\n\nden Seiten ihren zunächst favorisierten Kandidaten für den Vorsitz im Aufsichts-\n\nrat durchsetzen konnte und man sich schließlich notgedrungen auf A. \n\n als Kompromisskandidat einigte. Die Tatsache, dass die Finanzinvestoren \n\neine Stimmenthaltung der Gegenseite bei der Wahl A. 's nicht akzep-\n\ntieren wollten - weil aus ihrer Sicht die Anteilseignerseite bei der Wahl im mitbe-\n\nstimmten Aufsichtsrat \"mit einer Stimme\" sprechen sollte - und dieser nicht un-\n\nangemessenen Forderung durch die Verknüpfung mit ihrem Stimmverhalten \n\nhinsichtlich des Kandidaten der Gegenseite, M. , für den zweiten stellvertre-\n\ntenden Aufsichtsratsvorsitzenden Nachdruck verliehen haben, erreicht ersicht-\n\nlich nicht den Unrechtsgehalt einer - unzulässigen - Drohung i. S. von § 123 \n\nBGB. \n\n16 \n\nBei dieser speziellen Konstellation des Machtkampfes zwischen ver-\n\nschiedenen Großaktionären, in dem schließlich eine \"einvernehmliche\" Wahl \n\nabgesprochen wird, entfällt das Recht der Klägerin, nach § 38 Abs. 1 WpÜG \n\nZinsen von dem \"Mittäter\" zu verlangen, da die vom Gesetz bezweckte Sankti-\n\non der Verletzung der Verpflichtung zur Meldung und zum Pflichtangebot nicht \n\ndemjenigen zugute kommen soll, der diese Verpflichtung ebenfalls verletzt, da-\n\nher selbst angebotspflichtig wäre und aus diesem Grunde nicht in den Schutz-\n\nbereich der Norm fällt. \n\n17 \n\nb) Abgesehen davon erfüllt die abgestimmte Wahl des Aufsichtsratsvor-\n\nsitzenden - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ohnehin nicht den \n\nZurechnungstatbestand des § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG. Die Vorschrift erfasst \n\nnach ihrem eindeutigen Wortlaut nur solche Vereinbarungen, die sich auf die \n\nAusübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft, d.h. nur die \n\nStimmrechtsausübung in der Hauptversammlung, beziehen (h.M.: Diekmann in \n\nBaums/Thoma aaO § 30 Rdn. 72 f.; Kuthe/Brockhaus, DB 2005, 1266, 1267; \n\nLouven, BB 2005, 1414, 1415; Pentz aaO S.1481; Weiler/Meyer, NZG 2003, \n\n909, 910; ähnlich - Ausübung von \"Verwaltungs- bzw. Mitgliedschaftsrechten\" \n\naus Aktien - : Casper, ZIP 2003, 1469, 1476 f.; Seibt, ZIP 2004, 1829, 1833; v. \n\nBülow in Kölner Komm.z.WpÜG § 30 Rdn. 114; Liebscher, ZIP 2002, 1005, \n\n1007). Wollte man - wie das Berufungsgericht - auch auf die Aufsichtsratssit-\n\nzung als solche beschränkte und allein in ihr vorgenommene Abstimmungsvor-\n\ngänge unter die Norm subsumieren, so würde dies die Wortlautgrenze des § 30 \n\nAbs. 1 Satz 2 WpÜG sprengen; auch teleologisch wären solche Abstimmungen \n\nim Aufsichtsrat nicht mehr von der Norm erfasst, da es gerade nur um die Zu-\n\nrechnung von unmittelbar ausgeübten Stimmrechten aus Aktien infolge von Ab-\n\nsprachen zwischen Aktionären geht und nicht um die - bezogen auf den An-\n\nteilseignerkreis - mediatisierte Einflussnahme auf Mitglieder des Aufsichtsrats \n\nals eines unabhängigen Kontrollorgans. Zudem folgt für die Auslegung der Zu-\n\nrechnungsbestimmungen in §§ 30 Abs. 1 und 2 WpÜG bereits aus der Buß-\n\ngeldvorschrift des § 60 WpÜG i.V. mit Art. 103 Abs. 2 GG und § 3 OWiG, dass \n\ndiese Zurechnungsvorschriften wortlautgemäß zu verstehen und daher Analo-\n\ngien zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind (so zutreffend: Pentz aaO \n\nS. 1480). \n\n18 \n\nEiner - extensiven - Anwendung des § 30 Abs. 2 WpÜG auf Abstimmun-\n\ngen innerhalb des Aufsichtsrats - wie hier der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzen-\n\nden und seines zweiten Stellvertreters - steht schließlich die unabhängige \n\nRechtsstellung der Aufsichtsratsmitglieder entgegen. Diese sind allein dem Un-\n\nternehmensinteresse verpflichtet und unterliegen im Rahmen der ihnen persön-\n\nlich obliegenden Amtsführung keinen Weisungen (§ 111 Abs. 5 AktG; vgl. \n\nschon: Senat BGHZ 36, 296, 306; 90, 381, 398; h.M. im Schrifttum: Hoffmann-\n\nBecking in Münch. Hdb. GesR IV § 33 Rdn. 7 ff.; Hopt/M. Roth in Groß-\n\nkomm.z.AktG 4. Aufl. § 111 Rdn. 745; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des \n\nAufsichtsrats 4. Aufl. Rdn. 692; Mertens in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 111 \n\nRdn. 90; Raiser, ZGR 1978, 391, 399 ff., 404; Semler in MünchKomm.z.AktG \n\n2. Aufl. § 111 Rdn. 453). Dies gilt für gewählte wie für entsandte Mitglieder, für \n\nAnteilseignervertreter und für Arbeitnehmervertreter gleichermaßen. Es ist da-\n\nher verfehlt, sie - wie die Klägerin für richtig hält - als \"Vertreter\" der Aktionäre \n\nanzusehen, in deren Diensten sie früher standen oder gegenwärtig stehen oder \n\nauf deren Vorschlag sie gewählt wurden. Das durch den Aktienbesitz verkörper-\n\nte Stimmrecht in der Aktiengesellschaft setzt sich im Aufsichtsrat nicht etwa in \n\nder Person derjenigen Mitglieder fort, die in Diensten dieses oder jenes Aktio-\n\nnärs stehen oder standen oder von diesem oder jenem Aktionär zur Wahl vor-\n\ngeschlagen worden sind (vgl. BGHZ 36, 296, 306 - für entsandte Aufsichtsrats-\n\nmitglieder). \n\n19 \n\nc) Das Berufungsgericht hat ferner - selbst auf der Grundlage des von \n\nihm eingenommenen, allerdings fehlerhaften Standpunktes, dass die Zurech-\n\nnungsnorm des § 30 Abs. 2 WpÜG grundsätzlich auch auf die Wahl des Auf-\n\nsichtsratsvorsitzenden anwendbar sei - die in § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG vorge-\n\nsehene Ausnahme für ein abgestimmtes Verhalten \"im Einzelfall\" verkannt. \n\n20 \n\naa) Das gilt ersichtlich dann, wenn man mit der h.M. in der obergerichtli-\n\nchen Rechtsprechung und der Literatur das Vorliegen des Einzelfalls - jeden-\n\nfalls in erster Linie - formal, d.h. bezogen auf die Häufigkeit des Abstimmungs-\n\nverhaltens, bestimmt (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 2232, 2236 f. - zu § 22 \n\nWpHG; OLG Frankfurt ZIP 2004, 1309, 1314; Diekmann aaO § 30 Rdn. 75, 80; \n\nKuthe/Brockhaus aaO S. 1266; Lange, ZBB 2004, 22, 27; Casper aaO S. 1476 \n\n- \"punktuell\"; v. Bülow aaO § 30 Rdn. 137 ff.; v. Bülow/Bücker, ZGR 2004, 700, \n\n714; Seibt aaO S. 1833; für die Wahl zum Aufsichtsrat differenzierend: U. H. \n\nSchneider in Assmann/Pötzsch/U. H. Schneider aaO § 30 Rdn. 111). Denn \n\nunzweifelhaft haben die Finanzinvestoren sich untereinander nach dem Auslau-\n\nfen der Ursprungsvereinbarung sämtlicher Großaktionäre zum 31. März 2003 \n\nnur in einem Fall (\"punktuell\"), nämlich hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens \n\nbei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden, verständigt. \n\n21 \n\nFür eine formale Bestimmung des Einzelfalls spricht nicht nur der Wort-\n\nlaut der Norm, sondern auch der Aspekt der Rechtssicherheit; würde man - wie \n\ndas Berufungsgericht - die Vereinbarung zu einer einzelnen Abstimmung be-\n\nreits für ausreichend erachten, sofern diese Abstimmung nur eine hinreichend \n\nnachhaltige Wirkung in der Zukunft zeitigt, so wäre unsicher, welchen Abstim-\n\nmungsgegenständen eine derart hinreichende Bedeutung beizumessen wäre. \n\n22 \n\nbb) Selbst wenn man aber der vom Berufungsgericht befürworteten ma-\n\nteriell-rechtlichen Betrachtungsweise (dafür: Casper/Bracht, NZG 2005, 839 f.; \n\nLouven aaO S. 1415; wohl auch Oechsler aaO § 30 Rdn. 24) folgen und den \n\nAusnahmetatbestand des Einzelfalls auch bei einmaliger Abstimmung vernei-\n\nnen würde, sofern mit ihr zusätzlich eine weitreichende Zielvereinbarung ver-\n\nbunden ist, müsste hier in der bloßen Abrede, A. zum Aufsichtsrats-\n\nvorsitzenden zu wählen, ein Einzelfall gesehen werden. \n\n23 \n\nWie das Berufungsgericht nämlich selbst einschränkt, wäre Vorausset-\n\nzung für eine derartige Zielvereinbarung, dass sie über allgemein gehaltene \n\nZiele hinausgeht und mit ihr weitreichende, konkret gefasste unternehmerische \n\nAbsichten verfolgt werden. Ansonsten führte nämlich, was auch das Berufungs-\n\ngericht insoweit mit Recht vermeiden will, bereits jede - in der Praxis übliche - \n\nkoordinierte Besetzung des Aufsichtsrats wie auch die anschließende \"abge-\n\nstimmte\" Wahl des Vorsitzenden innerhalb dieses Organs zu einer gegenseiti-\n\ngen Zurechnung der Stimmanteile. \n\n24 \n\nEin konkretes unternehmerisches Konzept, das über allgemein gehaltene \n\nVorstellungen hinausginge, war mit der bloßen Wahlabsprache der Investoren-\n\ngruppe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht verbunden. \n\nDarunter fällt ersichtlich nicht das allgemeine Ziel, die Interessen der Finanzin-\n\nvestoren und des Unternehmens zu vertreten, wie hier etwa das Bestreben ei-\n\nnes geschlossenen Auftretens der Anteilseigner im Aufsichtsrat oder der engen \n\nBegleitung des neuen Vorstandsvorsitzenden durch den Aufsichtsrat. Eine wei-\n\ntergehende konkrete Zielvereinbarung wäre daher allenfalls dann denkbar, \n\nwenn mit der Person des zu wählenden Aufsichtsratsvorsitzenden ein bestimm-\n\ntes Konzept der Unternehmensführung untrennbar verbunden gewesen wäre. \n\n25 \n\nHierzu hat weder das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen zu \n\ntreffen vermocht noch ergeben sich aus dem streitigen Vortrag der Parteien \n\ndahingehende Anhaltspunkte. Vielmehr war es nach Aufhebung der ursprüngli-\n\nchen Vereinbarung der vier Großaktionäre aus dem Jahre 1993 so, dass die \n\nInteressen der Finanzinvestoren - soweit sie gleichgelagert waren - nicht etwa \n\nauf unternehmerische Gestaltung, sondern im Gegenteil auf die - damals \n\nschwierige - Veräußerung ihrer jeweiligen Beteiligungen gerichtet waren und \n\ndass sie im Zusammenhang damit lediglich darauf bedacht waren, eine Ver-\n\nstärkung des Einflusses der Gruppe Dr. S. - wenn diese denn ebenfalls \n\nihr Beteiligungspaket nicht veräußern konnte - zu verhindern. Darin liegt aber \n\nersichtlich kein gemeinsames Konzept für eine dauerhafte und breitflächige Ein-\n\nflussnahme (vgl. dazu U. H. Schneider aaO § 30 Rdn. 111; ders., WM 2006, \n\n1321, 1324) als beabsichtigte Folge gerade der Wahl A. 's zum Auf-\n\nsichtsratsvorsitzenden. \n\n26 \n\nIII. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nim Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Sonstige Absprachen im Sinne eines \"act-\n\ning in concert\" zwischen den drei Finanzinvestoren, die für sich genommen die \n\nZurechnungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG begründen wür-\n\nden, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Ins-\n\nbesondere ergibt sich ein solcher Zurechnungstatbestand nicht aus der zwi-\n\nschen den Finanzinvestoren getroffenen sog. standstill-Vereinbarung (h.M.: vgl. \n\ndazu v. Bülow aaO § 30 Rdn. 124; v. Bülow/Bücker, ZGR 2004, 669, 716; Cas-\n\nper aaO S. 1476; Diekmann aaO § 30 Rdn. 82; Schüppen/Walz in Haar-\n\nmann/Schüppen aaO § 30 Rdn. 65; Seibt aaO S. 1832; Sudmeyer, BB 2002, \n\n685, 688 Fn. 58; differenzierend U. H. Schneider, WM aaO S. 1325 \n\nm.w.Nachw.). Die Abrede zielte im vorliegenden Fall nämlich - wie dargelegt - \n\nlediglich auf ein gegenseitiges Verhalten der drei Investoren im Hinblick auf ei-\n\nne möglichst verlustfreie Veräußerung der von ihnen jeweils gehaltenen Aktien-\n\npakete ab, nicht jedoch darauf, die Unternehmenspolitik der Zielgesellschaft \n\n(nachhaltig) zu beeinflussen. \n\n27 \n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin führt auch eine Gesamtbetrachtung \n\nder Stillstandsvereinbarung und der verabredeten Wahl des Aufsichtratsvorsit-\n\nzenden zu keiner anderen Beurteilung. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 11.03.2004 - 5 HKO 16972/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.04.2005 - 7 U 2792/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-18/ii-zr-137-05","cited_norms":[{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":16},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":11},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"MitbestG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-18/ii-zr-137-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_137-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:57:25.285408+00:00"}}