{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_133-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-26","aktenzeichen":"II ZR 133/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31, 32 a Tritt der Gesellschafter eine zu funktionalem Eigenkapital umqualifizierte Darlehensforderung an einen Dritten ab, der gleichzeitig seine Gesellschafterstellung übernimmt, dann teilt die dadurch erlangte Kaufpreisforderung das Schicksal der Darlehensforderung. Dem bisherigen Gesellschafter ist es deswegen verwehrt, diese Kaufpreisforderung dazu zu ver- wenden, einen gegen ihn bestehenden Anspruch der Gesell- schaft - sei es durch Aufrechnung, sei es durch Weiterver- kauf an die Gesellschaft - zum Erlöschen zu bringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 133/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a \n\nTritt der Gesellschafter eine zu funktionalem Eigenkapital \n\numqualifizierte Darlehensforderung an einen Dritten ab, der \n\ngleichzeitig seine Gesellschafterstellung übernimmt, dann \n\nteilt die dadurch erlangte Kaufpreisforderung das Schicksal \n\nder Darlehensforderung. Dem bisherigen Gesellschafter ist \n\nes deswegen verwehrt, diese Kaufpreisforderung dazu zu ver-\n\nwenden, einen gegen ihn bestehenden Anspruch der Gesell-\n\nschaft - sei es durch Aufrechnung, sei es durch Weiterver-\n\nkauf an die Gesellschaft - zum Erlöschen zu bringen. \n\nBGH, Urteil vom 26. Juni 2006 - II ZR 133/05 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 26. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn \n\nund Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, Verwalter in dem am 20. September 1995 über das Vermö-\n\ngen der R. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten \n\nKonkursverfahren, macht gegen den Beklagten wegen der vermeintlichen Er-\n\nstattung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens einen Rückzahlungsan-\n\nspruch geltend. \n\n2 \n\nDer Beklagte gewährte der Gemeinschuldnerin als deren Alleingesell-\n\nschafter bis zum 9. März 1994 Darlehensmittel in Höhe von 1.137.306,20 DM. \n\nIn einem mehrseitigen notariellen Vertrag vom 9. März 1994 trafen der Beklag-\n\nte, die Gemeinschuldnerin und weitere Beteiligte folgende Vereinbarungen: Zu-\n\nnächst übertrug der Beklagte seine Geschäftsanteile an der Gemeinschuldnerin \n\nzum Preis von 70.000,00 DM auf H. L. ; außerdem verkaufte er seine \n\ngegen die Gemeinschuldnerin gerichtete Darlehensforderung zum Nominalbe-\n\ntrag von 1.137.306,20 DM unter gleichzeitiger Abtretung dieser Forderung an \n\nL. . Den durch diesen Forderungsverkauf begründeten Kaufpreisan-\n\nspruch trat der Beklagte an die W. GmbH \n\nund die I. GmbH (nachfolgend für \n\nbeide: W. GmbH) ab, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war. \n\nDie ihr abgetretene Kaufpreisforderung verkaufte nunmehr die W. GmbH \n\nebenfalls zum Nominalbetrag von 1.137.306,20 DM bei gleichzeitiger Abtretung \n\ndieser Forderung an die Gemeinschuldnerin. Die daraus sich ergebende Kauf-\n\npreisschuld der Gemeinschuldnerin wurde durch Verrechnung ihr gegen die \n\nW. GmbH zustehender Forderungen von 1.137.306,20 DM getilgt. \n\n3 \n\nDer Kläger erblickt in diesem Vorgang eine unzulässige Einlagenrückge-\n\nwähr an den Beklagten. Seine auf Zahlung von 1.137.306,20 DM \n\n(= 581.495,42 €) gerichtete Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. \n\nMit der - von dem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Be-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Oberlandesgericht meint, einem Anspruch des Klägers stehe nicht \n\nder Umstand entgegen, dass Forderungen der Gemeinschuldnerin gegen For-\n\nderungen der W. GmbH und nicht gegen Forderungen des Beklagten ver-\n\nrechnet worden seien, weil es sich bei der W. GmbH um ein mit dem Beklag-\n\nten verbundenes Unternehmen handele. Es könne offen bleiben, ob sich die \n\nGemeinschuldnerin am 9. März 1994 in einer Krise befunden habe. Als weitere \n\nVoraussetzung eines Rückerstattungsanspruchs sei nämlich eine Auszahlung \n\naus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen nicht ge-\n\ngeben. Eine Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals könne nicht angenom-\n\nmen werden, wenn es sich um eine wechselseitige Leistungsbeziehung zwi-\n\nschen der Gesellschaft und dem mit dem Gesellschafter verbundenen Unter-\n\nnehmen handele, bei der Leistung und Gegenleistung gleichwertig und damit \n\nbilanzneutral seien. An der erforderlichen Gleichwertigkeit fehle es nur, wenn \n\ndie von der W. GmbH der Gemeinschuldnerin im Rahmen des Forderungs-\n\nverkaufs als Gegenleistung abgetretene Forderung gegen L. nicht wert-\n\nhaltig sei. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe eine fehlende Zah-\n\nlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Schuldners L. nicht hinrei-\n\nchend dargetan bzw. unter Beweis gestellt. \n\nII. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken. \n\n1. Da das Berufungsgericht zugunsten des Klägers eine Krise der Ge-\n\nmeinschuldnerin unterstellt hat, ist für das Revisionsverfahren davon auszuge-\n\nhen, dass es sich bei dem von dem Beklagten der Gemeinschuldnerin gewähr-\n\nten Darlehen um eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung handelt, \n\nauf die während der Dauer der Krise keine Zahlungen erbracht werden dürfen. \n\nNoch zutreffend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage dieses Sachver-\n\nhalts angenommen, dass der Beklagte für eine etwaige Rückzahlung dieses \n\neigenkapitalersetzenden Darlehens an die W. GmbH einzustehen hätte \n\n6 \n\n7 \n\n(Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 103/02, ZIP 2005, 660 f.), weil diese ein \n\nmit ihm verbundenes Unternehmen, die Sachlage also so zu betrachten ist, als \n\nsei an ihn selbst geleistet worden. \n\n8 \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass durch die hier gewählte \n\nVertragskonstruktion zu Lasten der Gemeinschuldnerin die Eigenkapitalersatz-\n\nregeln umgangen wurden, weil die Gemeinschuldnerin durch den entgeltlichen \n\nErwerb der gegen L. gerichteten Kaufpreisforderung zugleich mittelbar \n\ndas an ihn abgetretene eigenkapitalersetzende Darlehen getilgt hat. \n\n9 \n\na) Der Beklagte hätte anstelle der tatsächlich verwirklichten Vertragskon-\n\nstruktion seine Darlehensforderung gegen die Gemeinschuldnerin an die mit \n\nihm verbundene W. GmbH abtreten können. Da die Gesellschaft den eigen-\n\nkapitalersetzenden Charakter eines Darlehens gemäß § 404 BGB auch einem \n\nZessionar entgegenhalten kann (BGHZ 104, 33, 43), wäre in diesem Fall eine \n\nAufrechnung durch die W. GmbH gegen die Forderung der Gemeinschuldne-\n\nrin an § 390 Satz 1 BGB gescheitert (Sen.Urt. v. 21. September 1982 \n\n- II ZR 104/80, NJW 1982, 383, 385). Wegen der Unstatthaftigkeit der Aufrech-\n\nnung hätte auch nicht die Möglichkeit bestanden, durch einen dreiseitigen Ver-\n\ntrag (BGHZ 94, 132, 134 ff.) die eigenkapitalersetzende Darlehensforderung \n\ndes Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin mit der Forderung der Gemein-\n\nschuldnerin gegen die W. GmbH als mit dem Beklagten verbundenen Unter-\n\nnehmen zu verrechnen (BGHZ 15, 52, 60). Ferner hätte der Beklagte nicht als \n\nDrittzahler (§ 267 BGB) durch Aufrechnung mit seinem einredebehafteten Dar-\n\nlehen die Verbindlichkeiten der W. GmbH gegenüber der Gemeinschuldnerin \n\nzum Erlöschen bringen können (BGHZ 81, 365, 368). \n\n10 \n\nb) Die von dem Beklagten gewählte Konstruktion ist der Versuch, diese \n\nnach den Eigenkapitalersatzregeln bestehenden Beschränkungen zu unterlau-\n\nfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hätte sie, würde man sie \n\nrechtlich anerkennen, zur Folge, daß die Gemeinschuldnerin werthaltige Ver-\n\nmögensgegenstände weggibt, \n\nindem sie \n\nihre gegen die \n\n W. /I. \n\n- wirtschaftlich also gegen den Beklagten - bestehende Forderung aus Leasing-\n\nverträgen mit der \"wertlosen\" Kaufpreisforderung aus der Abtretung der nicht \n\ndurchsetzbaren Darlehensforderung \"bezahlen\" ließe. Im Ergebnis ist also auch \n\nhier der Beklagte wirtschaftlich von einer ihn treffenden Verbindlichkeit durch \n\nVerrechnung mit einer künstlich geschaffenen - der Sache nach aber das \n\nSchicksal der Darlehensforderung teilenden - \"Kaufpreisforderung\" frei gewor-\n\nden. Dadurch hat die Gemeinschuldnerin ihren vollwertigen Anspruch gegen \n\nden Beklagten verloren, also einen Vermögensverlust erlitten, der sich im Er-\n\ngebnis wie ein Verzicht auf diesen Anspruch auswirkt. \n\n11 \n\nIII. Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegen-\n\nheit, zur behaupteten Krise der Gemeinschuldnerin die notwendigen Feststel-\n\nlungen zu treffen. Entgegen der von dem Bevollmächtigten des Klägers in der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Rechtsansicht ist die Kla-\n\nge nicht schon wegen des von dem Beklagten für sein Darlehen erteilten Rang-\n\nrücktritts begründet, weil dieser die Geltendmachung der Forderung nur im Fal-\n\nle einer bisher nicht ordnungsgemäß festgestellten Krise der Gesellschaft ver-\n\nbietet. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 14.02.2003 - 42 O 161/96 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2005 - 18 U 169/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-133-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-26/ii-zr-133-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_133-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:37.312150+00:00"}}