{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_126-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-04-24","aktenzeichen":"II ZR 126/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 126/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwie-\n\nsen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\nDas Berufungsgericht hat den Sachvortrag des Klägers in wesentlichen \n\nPunkten nicht erfasst und seiner Entscheidung nicht insgesamt zugrunde ge-\n\nlegt. Es hat sich insbesondere nicht in der gebotenen Weise mit dem Vortrag \n\nauseinandergesetzt, der Streithelfer habe bei Erstellung der Abschlussbilanz \n\ndes Einzelunternehmens und der Eröffnungsbilanz der Beklagten den Kläger \n\nüber den Umfang der Warenvorräte getäuscht, er habe nach Offenlegung der \n\nManipulation trotz Aufforderung des Klägers keine Inventur durchgeführt und \n\ndem Kläger unzureichend Auskunft erteilt, um eine steuergünstige Selbstanzei-\n\nge des Klägers zu verhindern und ihn hierdurch zu schädigen, er habe ferner \n\ndas auf den Namen des Klägers lautende \"Geschäftskonto\" ohne betriebliche \n\nNotwendigkeit und ohne Zustimmung des Klägers bis zu einem Negativsaldo \n\nvon 320.000,00 € anwachsen lassen, um den Kläger zu schikanieren, und in \n\nVerfolgung dieser Absicht außerdem der Lebenspartnerin des Klägers ohne \n\nbetriebliche Gründe gekündigt. Durch diese Verhaltensweisen habe der Streit-\n\nhelfer das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern zerstört und zu \n\neinem unheilbaren Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen, weshalb er als \n\nGeschäftsführer und Gesellschafter nicht mehr tragbar sei. \n\n3 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in dem \n\nwiedereröffneten Berufungsverfahren diesem entscheidungserheblichen Vor-\n\nbringen des Klägers - gegebenenfalls unter Erhebung von Beweisen - insge-\n\nsamt nachgegangen werden kann. \n\n4 \n\n5 \n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n58.710,00 € festgesetzt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 06.04.2004 - 10 HKO 122/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2005 - 6 U 478/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-24/ii-zr-126-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-24/ii-zr-126-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_126-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:30:59.556070+00:00"}}